Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2013 Nr. 7 vom 27.3.2013 Seite 97 bis 114
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Integrationsprojekten im Rahmen des Landesprogramms „Integration unternehmen!“ RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales II A 4 – 3260.44.12 v. 19.2.2013 |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Integrationsprojekten im Rahmen des Landesprogramms „Integration unternehmen!“ RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales II A 4 – 3260.44.12 v. 19.2.2013
8111
Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung von Integrationsprojekten
im Rahmen des Landesprogramms „Integration unternehmen!“
RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales II A 4 –
3260.44.12
v. 19.2.2013
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und den
Verwaltungsvorschriften – VV/VVG – zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO)
Zuwendungen an Integrationsprojekte nach § 132 SGB IX zur Einrichtung von
zusätzlichen sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplätzen für schwerbehinderte
Menschen nach § 132 SGB IX.
1.2
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet
die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der
verfügbaren Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden
2.1
Neu- und Erweiterungsbauten,
2.2
Umbau von Gebäuden, Erneuerung und zusätzlicher Einbau von Installationen,
betriebstechnischen Anlagen, Außenanlagen u. ä., die über den Rahmen der Instandsetzung
(Substanzerhaltung) hinausgehen,
2.3
Erwerb von Gebäuden und Gebäudeteilen,
2.4
Kauf, Leasing oder Miete von Einrichtungsgegenständen, Anlagen, Maschinen und
Fahrzeugen.
3
Zuwendungsempfangende
Integrationsunternehmen, Integrationsbetriebe und Integrationsabteilungen im Sinne des § 132 Abs. 1 SGB IX bzw. deren Rechtsträger soweit sie rechtlich unselbständig sind.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Zuwendungen können gewährt werden zur Einrichtung von zusätzlichen
sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplätzen in Integrationsprojekten für
schwerbehinderte Menschen gem. § 132 SGB IX in Nordrhein-Westfalen.
4.2
Der Zuwendungsempfangende muss über das Eigentum an dem Grundstück, auf dem die
Baumaßnahme vorgenommen wird bzw. für das die Beschaffung erfolgen soll,
verfügen.
Dem Eigentum sind Erbbaurechte, Pacht-, Miet- oder sonstige Nutzungsrechte, die mindestens für die Dauer der Zweckbindungsfrist gelten, gleichgestellt.
4.3
Einzelne Bauabschnitte von Bauvorhaben können nur gefördert werden, wenn jeder Abschnitt
für sich nutzbar ist.
5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
5.1
Zuwendungsart
Projektförderung
5.2
Form der Zuwendung
Zuschuss/Zuweisung
5.3
Bemessungsgrundlage
5.3.1
für Maßnahmen nach den Nummern 2.1 und 2.2
Der Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben sind die Kostengruppen nach DIN 276 (in der bei Antragstellung gültigen Fassung) zugrunde zu legen.
5.3.2
für Maßnahmen nach Nummer 2.3:
Grundlage für die Förderung ist der Gebäudewert, der sich aus einem Verkehrswertgutachten des Gutachterausschusses der Kommune, in deren Gebiet der Gebäudeerwerb erfolgt, ergibt. Sollte in Einzelfällen nur ein Verkehrswertgutachten vorliegen, das sich auf sowohl Gebäude wie Grundstückswerte bezieht, ist nur der auf den Herstellungsaufwand des Gebäudes (ohne Grundstücksanteil) entfallende Teil der Erwerbskosten zuwendungsfähig.
5.3.3
für Maßnahmen nach Nummer 2.4:
Die Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben erfolgt auf der Grundlage der voraussichtlichen Ist-Ausgaben, die der Maßnahme zuzurechnen sind.
5.4
Finanzierungsart
Anteilfinanzierung
5.5
Förderhöhe
Max. 80 % der zuwendungsfähigen Gesamtinvestitionen; max. 20.000 € pro neu geschaffenem Arbeitsplatz eines schwerbehinderten Menschen.
Mindestens 20 % der investiven Ausgaben sind als Eigenanteil zu erbringen.
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Zweckbindungsfristen
Die geförderten Maßnahmen unterliegen der Zweckbindung. Sie beträgt
- bei Maßnahmen nach Nummer 2.1 – 2.3 10 Jahre
- bei Maßnahmen nach Nummer 2.4 5 Jahre
7
Verfahren
7.1
Antragsverfahren
Anträge sind nach Muster der Anlage 1 an das Integrationsamt des Landschaftsverbandes, in dessen Gebiet die zu fördernden Arbeitsplätze liegen als zuständige Bewilligungsbehörde (s. Nr. 7.2.1) zu stellen.
Bei Anträgen für Bauvorhaben sind außerdem die Vorgaben der DIN 276 der Normenliste des Deutschen Instituts für Normung e. V. zu berücksichtigen (siehe Anlage 1 a).
7.2
Bewilligungsverfahren
7.2.1
Die Bewilligung erfolgt nach den jeweils geltenden Empfehlungen der
Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen zur
Förderung von Integrationsprojekten gemäß den §§ 132 ff. SGB IX. Die
Bewilligungsbehörde hat vor der Entscheidung über den Förderantrag die
Zustimmung des für Arbeit zuständigen Ministeriums des Landes
Nordrhein-Westfalen einzuholen.
7.2.2
Die baufachliche oder ingenieurfachliche Prüfung wird nach Maßgabe der Nr. 6 VV
zu § 44 LHO bei den entsprechenden Stellen des Landschaftsverbandes
durchgeführt.
7.2.3
Die Bewilligung der Zuwendung erfolgt nach dem Muster der Anlage 2.
7.3
Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Vorlage der Rechnungen und nachgewiesener Zahlungsleistung (Erstattungsprinzip).
7.4
Verwendungsnachweisverfahren
Der Verwendungsnachweis ist nach Muster der Anlage 3 zu erstellen.
7.5
Die Anlagen werden nicht veröffentlicht. Sie können bei den
Bewilligungsbehörden angefordert werden.
8
Inkrafttreten/Außerkrafttreten
Die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1.9.2012 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2016 außer Kraft.
- MBl. NRW. 2013 S. 109