Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 1 vom 9.1.2015 Seite 1 bis 42
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen an freie Träger für Projekte zum Täter-Opfer-Ausgleich bei Inhaftierten bei den Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Justizministeriums (4400 - IV. 444) v. 26.11.2014 |
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zugehörige Anlagen : |
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen an freie Träger für Projekte zum Täter-Opfer-Ausgleich bei Inhaftierten bei den Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Justizministeriums (4400 - IV. 444) v. 26.11.2014
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Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen
an freie Träger für Projekte zum Täter-Opfer-Ausgleich bei Inhaftierten
bei den Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen
RdErl. d. Justizministeriums (4400 -
IV. 444)
v. 26.11.2014
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der
Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen
für Projekte zum Täter-Opfer-Ausgleich bei Inhaftierten bei den Justizvollzugsanstalten
des Landes Nordrhein-Westfalen.
1.2
Bei der Zuwendung handelt es sich um eine freiwillige Leistung des Landes
Nordrhein-Westfalen, über deren Vergabe die Bewilligungsbehörde nach
pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der ihr verfügbaren
Haushaltsmittel entscheidet.
Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht.
2
Gegenstand und Zielsetzung der Förderung
2.1
Das Projekt dient dem Zweck, Opferbelange durch das Angebot eines
Täter-Opfer-Ausgleichs im Strafvollzug zu stärken.
2.2
Gefördert werden insbesondere folgende Maßnahmen:
- Öffentlichkeitsarbeit zur Möglichkeit der Teilnahme am Täter-Opfer-Ausgleich (Ziel: Bekanntmachung bei früheren Tatopfern)
- Durchführung von Fällen des Täter-Opfer Ausgleichs
- Dokumentation der Fälle des Täter-Opfer-Ausgleichs
- Beschreibung des Erkenntnisgewinns aus der Projektarbeit
- Vorschläge zur Fortschreibung des landesweiten Konzepts zur opferbezogenen Vollzugsgestaltung anhand der Auswertung der Ergebnisse des Pilotprojektes
2.3
Die den Täter-Opfer-Ausgleich begleitenden Mediatoren verfügen über folgende
Qualifikationen:
- Humanwissenschaftlicher (Fach-)Hochschulabschluss, (z.B. Sozialarbeit/Sozialpädagogik, Psychologie, Pädagogik)
- Absolvierung des einjährigen berufsbegleitenden Lehrgangs „Mediation in Strafsachen“, des Aufbaulehrgangs für bereits ausgebildete Mediatoren oder einer vergleichbaren Mediationsausbildung
- Mehrjährige Berufserfahrung im Arbeitsbereich Täter-Opfer-Ausgleich
- Zusammenarbeit mit der Justiz gemäß der Konzeption
3
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Verbände und Organisationen, die einem Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege angehören. Zuwendungsempfänger können auch juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts mit Ausnahme von Gebietskörperschaften sein, die aufgrund ihrer Aufgabenstellung und ihrer Erfahrungen zur Durchführung der Maßnahmen geeignet erscheinen.
Sie müssen den Förderzweck erfüllen, die Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahme und die Bereitschaft zu einer vertrauensvollen und loyalen Zusammenarbeit mit allen Beteiligten bieten.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Die Förderung setzt die Vorlage eines mit der Bewilligungsbehörde abgestimmten
Konzepts und eines Finanzierungsplans voraus.
4.2
Die eingesetzten Fachkräfte haben den Nachweis über die staatliche Anerkennung
als Dipl.-Sozialarbeiter/in, Dipl.-Sozialpädagoge/in, Dipl.-Psychologe/in,
Dipl.-Pädagoge/in oder über eine vergleichbare, dem Förderzweck dienliche
Ausbildung gegenüber der Bewilligungsbehörde zu erbringen.
4.3
Zuwendungsempfänger haben die Gewähr dafür zu bieten, dass ihre
Mitarbeiter/innen die einschlägigen gesetzlichen Regelungen beachten. Dies
beinhaltet auch den vertraulichen Umgang mit personenbezogenen Daten, über die
während der Projektarbeit Kenntnis erlangt wird.
4.4
Eine Doppelförderung von Zuwendungsempfängens aus
mehreren Haushaltsstellen für ein und dasselbe Projekt ist gemäß § 17 Abs. 4
LHO unzulässig.
5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
5.1
Zuwendungsart:
Projektförderung
5.2
Finanzierungsart:
Anteilsfinanzierung
Die Landesförderung kann bis zu 90 % der von der Bewilligungsbehörde als zuwendungsfähig anerkannten Gesamtausgaben betragen.
Zuwendungen werden nur gewährt, wenn die Zuwendung im Einzelfall mehr als 2.500 EURO beträgt. Die Zuwendung ist bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag zu begrenzen.
5.3
Form der Zuwendung:
Personal- und Sachkostenzuschüsse
5.4
Bemessungsgrundlage:
Zuwendungsfähige Ausgaben im Sinne dieser Richtlinien sind:
Personalkosten
(einschließlich Arbeitgeberanteile und Beschäftigungsentgelte für nebenberuflich Tätige i.S.v. Obergruppe 42)* und
sächliche Verwaltungsausgaben
(Büromaterial, Bücher, Zeitschriften, Gesetzestexte, Entgelte für Post- und Fernmeldeleistungen i.S.v. Gruppierungsnummer 511)[1],
die für die Durchführung der unter Ziff. 2. näher bezeichneten Projektmaßnahme notwendig sind. Eine Bagatellförderung kommt nicht in Betracht.
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Antrags- und Bewilligungsverfahren
6.1
Beantragung
Anträge auf Gewährung einer Zuwendung zur Projektförderung sind unter Verwendung der beigefügten Antragsmuster (Anlagen 1 und 1.1) und unter Beifügung der Konzeption sowie eines Finanzierungsplans (Anlage 1.2) an die Bewilligungsbehörde zu richten.
6.2
Bewilligung
Bewilligungsbehörde ist die Leiterin oder der Leiter der Justizvollzugsanstalt. Die Zuwendungsbescheide bedürfen meiner Zustimmung und werden nach dem beigefügten Muster (Anlage 2) erteilt.
6.3
Auszahlung der Zuwendung
Die Auszahlung der Zuwendungen richtet sich nach den Regelungen des Zuwendungsbescheides nach entsprechender Mittelanforderung gemäß Anlage 2.1.
6.4
Anwendung der Landeshaushaltsordnung
Für die Bewilligung, die Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung der Mittel und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
7
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Zuwendungsempfänger haben der Bewilligungsbehörde bis zum 31. März des Folgejahres einen Verwendungsnachweis einschließlich eines Tätigkeitsberichts (Controllingangaben) gemäß den Anlagen 3 bis 3.2 vorzulegen.
8
Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten mit sofortiger Wirkung in Kraft und gelten bis zum 31. Dezember 2018.
- MBl. NRW. 2015 S. 3
[1] Gruppierungsnummern der Zuordnungsrichtlinien zum Gruppierungsplan,
RdErl. d. Finanzministeriums v.27.06.2003 – SMBl. NRW. 631