Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 11 vom 27.4.2015 Seite 249 bis 272
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem Programm Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen progres.nrw-Programmbereich KWK (Förderung von KWK-Anlagen und KWK bezogenen Maßnahmen) RdErl. des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - VII 5 – 37.60 v. 15.3.2015 |
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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem Programm Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen progres.nrw-Programmbereich KWK (Förderung von KWK-Anlagen und KWK bezogenen Maßnahmen) RdErl. des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - VII 5 – 37.60 v. 15.3.2015
751
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen
aus dem Programm Rationelle Energieverwendung,
Regenerative Energien und Energiesparen
progres.nrw-Programmbereich KWK
(Förderung von KWK-Anlagen und KWK bezogenen Maßnahmen)
RdErl. des Ministeriums für
Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz - VII 5 – 37.60
v. 15.3.2015
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Ziel dieser Richtlinie ist die Förderung von Kraft-Wärme-Kopplungs(KWK)-Anlagen bis zu einer elektrischen Leistung von 50 kW. Weiterhin werden KWK bezogene Maßnahmen unterstützt, die zu einer verbesserten Energieausnutzung führen und deren zuwendungsfähiges Investitionsvolumen 50 000 Euro nicht übersteigt.
1.2
Im Interesse der Zielsetzungen des Förderprogramms
werden die Fördersätze, die technischen Anforderungen sowie die
Programmumsetzung regelmäßig überprüft und bei Bedarf gegebenenfalls
kurzfristig angepasst.
1.3
Das Land gewährt Zuwendungen auf der Grundlage dieser Richtlinie und nach
Maßgabe insbesondere folgender Regelungen in der jeweils geltenden Fassung der
- §§ 23 und 44 Landeshaushaltsordnung sowie den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung,
- Richtlinie 2006/111/EG der Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (kodifizierte Fassung) (ABl. L 318 vom 17.11.2006, S. 17),
- Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S.1) (AGVO),
- Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) (De-minimis-Verordnung).
Bei der Gewährung einer Zuwendung aus EFRE-Mitteln gelten darüber hinaus folgende Regelungen:
- Rahmenrichtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem Europäischen
Fonds für regionale Entwicklung im Zielbereich Investitionen in Wachstum und
Beschäftigung (EFRE) in der Förderperiode 2014-2020 im Land Nordrhein-Westfalen
(EFRE-Rahmenrichtlinie) vom 14.11.2014 (MBl. NRW. S. 676),
- Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 289), in der jeweils geltenden Fassung,
- Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320), in der jeweils geltenden Fassung,
- Die zu den vorstehend genannten Verordnungen ergangenen Delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen, insbesondere die VO (EU) 480/2014.
1.4
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht,
vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen
Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden folgende mit dem Vorhaben im Zusammenhang stehende Ausgaben:
2.1
Errichtung von hocheffizienten dezentralen KWK-Anlagen bis 50 kWel.
2.2
Errichtung von stromgeführten KWK-Anlagen bis 50 kWel, die über eine
Informations- und Kommunikationstechnik verfügen, um Signale des Strommarktes
(Stromengpass) zu empfangen und technisch in der Lage sind, automatisiert
darauf zu reagieren.
KWK-Anlagen größer 3 kWel müssen über einen Wärmespeicher verfügen, welcher für eine Kapazität von mindestens 0,3 m3 Wasseräquivalent pro Kilowatt der installierten elektrischen Leistung der angeschlossenen KWK-Anlage ausgelegt ist.
2.3
Verbesserung vorhandener dezentraler KWK-Anlagen und Nachrüstung vorhandener
Anlagen der ungekoppelten Strom- oder Wärmeerzeugung jeweils bis 50 kWel
zu hocheffizienten KWK-Anlagen.
2.4
Durchführung von KWK bezogenen Maßnahmen.
2.4.1
Wärmeübergabestationen, Hausanschlüsse.
2.4.2
Sorptionskälteanlagen mit einer Kälteleistung kleiner 50 kW zur Nutzung von
Wärme aus KWK-Prozessen.
2.5
Errichtung von Brennstoffzellen-Anlagen bis 50 kWel.
2.6
Durchführung von Demonstrationsvorhaben zur Errichtung von neuartigen
KWK-Anlagen, unabhängig von der Leistungsgrenze, die in der Markteinführung
stehen.
2.7
Errichtung von besonderen Anlagen, Systemen, Einrichtungen oder die operative
Umsetzung in Verbindung mit in Projektaufrufen ausgewählten Projekten zur
Errichtung von KWK-Anlagen mit erhöhtem Innovationsgrad oder außerordentlichem
Multiplikatoreffekt unabhängig von der Leistungsgrenze nach besonderer fachlicher
Prüfung durch das für Umweltschutz zuständige Ministerium.
2.8
Durchführung von Umweltstudien auf Basis der Landesstudie „Potenzialerhebung
von Kraft-Wärme-Kopplung in Nordrhein-Westfalen" (2011), welche das Ziel
haben, zur Energieeinsparung eine KWK- Ausbaustrategie für Städte, Gemeinden
oder Regionen sowie Industrieunternehmen und Energieversorger zu entwickeln.
3
Zuwendungsempfänger
3.1
Antragsberechtigt sind Unternehmen, insbesondere kleine und mittlere
Unternehmen (KMU) gemäß der Definition in Anhang I der AGVO, die ihre
Betriebsstätte oder Niederlassung zum Zeitpunkt der Auszahlung der Zuwendung in
Nordrhein - Westfalen haben. Hierzu zählen auch Contractoren.
3.2
Gemäß Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a der AGVO ist eine Zuwendung auf Grundlage
dieser Richtlinie ausgeschlossen für Unternehmen, die einer
Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Entscheidung der Europäischen
Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer
Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.
3.3
Gemäß Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c der AGVO ist die Zuwendung an Unternehmen
in Schwierigkeiten ausgeschlossen.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Gefördert werden Vorhaben in Nordrhein-Westfalen.
4.2
Es werden nur Vorhaben gefördert, wenn der Zuwendungsempfänger vor Beginn des
Vorhabens einen schriftlichen Antrag bei der Bewilligungsbehörde gestellt hat
und mit dem Vorhaben vor Erteilung eines Zuwendungsbescheides noch nicht
begonnen wurde beziehungsweise wird. Als Beginn des Vorhabens gelten entweder
der Beginn der Bauarbeiten für die Investition oder die erste
rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung oder eine andere
Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht, wobei der früheste dieser
Zeitpunkte maßgebend ist. Der Kauf von Grundstücken und Vorarbeiten wie die
Einholung von Genehmigungen und die Erstellung vorläufiger
Durchführbarkeitsstudien gelten nicht als Beginn der Arbeiten, es sei denn, sie
sind alleiniger Zweck der Zuwendung. Bei einer Übernahme ist der Beginn des
Vorhabens der Zeitpunkt des Erwerbs der unmittelbar mit der erworbenen
Betriebsstätte verbundenen Vermögenswerte.
Der schriftliche Antrag muss nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 mindestens die folgenden Angaben enthalten:
1) Name und Größe des Unternehmens,
2) Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses,
3) Standort des Vorhabens,
4) die Kosten des Vorhabens,
5) Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
4.3
Öffentlich-rechtliche Genehmigungen, die zur Durchführung des Vorhabens
erforderlich sind, sollen mit der Antragstellung eingereicht werden; sie müssen
der Bewilligungsstelle vor Erlass des Zuwendungsbescheides vorliegen.
4.4
Zuwendungsfähig sind fabrikneue Investitionsgüter, die im Rahmen der
Zweckbindungsfrist im Eigentum des Antragstellers beziehungsweise
Zuwendungsempfängers verbleiben und zweckentsprechend verwendet werden.
4.5
Bei der Maßnahme darf es sich weder um eine Reparatur oder
Ersatzteilbeschaffung noch um eine gesetzlich vorgeschriebene oder behördlich
angeordnete Maßnahme handeln.
5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart
Die Förderung erfolgt als Projektförderung. Gewährt werden nicht rückzahlbare Zuschüsse nach Maßgabe der in Nummer 1.3 genannten Rechtsgrundlagen und den im Bewilligungsbescheid geregelten Auflagen und Bedingungen (§ 35 Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen) bei Vorliegen der Antragsberechtigung nach Nummer 3.
5.2
Finanzierungsart
Die Zuwendung wird in Form der Anteil- oder Festbetragsfinanzierung gewährt.
5.3
Die Zuwendung erfolgt auf Antrag durch Zuschüsse im Sinne von Artikel 5 Nummer
2 Buchstabe a der AGVO oder als De-minimis-Beihilfe im Rahmen einer
Projektförderung.
5.4
Die Gesamtförderung (auch unter Einbeziehung der Kumulierung mit anderen
staatlichen Förderungen) darf die nach europäischen Beihilferegelungen maximal
zulässige Grenze nicht überschreiten. Bei Unternehmen, die gemäß der
De-minimis-Verordnung gefördert werden, darf der Gesamtbetrag der einem
einzigen Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von drei
Steuerjahren 200 000 Euro nicht übersteigen. Bei Unternehmen, die nicht nach
der De-minimis-Verordnung der Europäischen Kommission gefördert werden, kann
die Förderung nach der AGVO gewährt werden.
Eine De-minimis-Förderung darf mit anderen staatlichen Beihilfen nicht kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag überschritten wird.
Eine Förderung nach der AGVO darf mit anderen staatlichen Beihilfen – einschließlich Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 (De-minimis-Beihilfen) – nicht kumuliert werden, es sei denn,
- die andere Beihilfe bezieht sich auf unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten, oder
- es wird die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten.
Eine Kumulierung ist für Zuwendungen nach dieser Richtlinie zudem ausgeschlossen, wenn die andere staatliche Zuwendung aus einem Programm des Landes NRW stammt. Zudem gelten die Kumulierungsvorgaben des Bundesprogramms des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zur Förderung von KWK-Anlagen bis 20 kWel (Mini-KWK-Richtlinie) vom 15.12.2014 (BAnz AT 31.12.2014 B1).
5.5
Zuwendungsfähige Ausgaben für Fördermaßnahmen, die nach der AGVO gefördert
werden sollen, sind - mit Ausnahme der Umweltstudien gemäß Artikel 49 AGVO -
die im Vergleich zu einem herkömmlichen Kraftwerk oder Heizsystem mit derselben
Kapazität zusätzlich anfallenden Investitionskosten für die Ausrüstung, die für
die Anlage benötigt wird, damit sie als hocheffiziente
Kraft-Wärme-Kopplungsanlage betrieben werden kann, oder die zusätzlich
anfallenden Investitionskosten, damit eine bereits als hocheffizient einzustufende
Anlage einen höheren Effizienzgrad erreicht.
5.6
Für Vorhaben nach Nummer 2.1 und 2.2, die nicht nach dem
Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) gefördert werden, gilt:
Anlagengröße |
Förderhöhe |
≤ 1 kWel |
1 425 Euro |
≤ 4 kWel |
1 425 Euro + 285 Euro/kWel |
≤ 10 kWel |
2 280 Euro + 95 Euro /kw el |
≤ 20 kWel |
2 850 Euro + 47,50 Euro / kw el |
≤ 30 kWel |
7 700 Euro + 100 Euro/kWel |
≤ 40 kWel |
8 700 Euro + 50 Euro/kWel |
≤ 50 kWel |
9 200 Euro + 25 Euro/kWel |
Die Zuwendung erfolgt gemäß Artikel 40 AGVO oder gemäß De-minimis-Verordnung. Bei einer Förderung nach AGVO erfolgt sie bis zu 45 Prozent der in Zusammenhang mit dem Vorhaben zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Beihilfeintensität kann für kleine Unternehmen um 20 Prozentpunkte und für mittlere Unternehmen um 10 Prozentpunkte erhöht werden.
5.7
Für Vorhaben nach Nummer 2.3 dieser Richtlinie gilt:
Bis zu 45 Prozent der in Zusammenhang mit dem Vorhaben zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Beihilfeintensität kann für kleine Unternehmen um 20 Prozentpunkte und für mittlere Unternehmen um 10 Prozentpunkte erhöht werden. Die Förderung erfolgt gemäß Artikel 40 AGVO oder gemäß De-minimis-Verordnung.
5.8
Für Vorhaben nach Nummer 2.4.1 dieser Richtlinie gilt:
- 1 500 Euro bei einer Anschlussleistung bis zu 25 kW
- 1 000 Euro bei einer Anschlussleistung über 25 kW.
Die Höhe der Zuwendung darf einen Betrag von maximal 50 Prozent der förderfähigen Ausgaben nicht überschreiten. Die Zuwendung erfolgt gemäß De-minimis-Verordnung und zwar für die Errichtung jeweils nur einmal je Übergabestation und je Gebäude. Die bereitgestellte Wärme muss:
1) zu einem Anteil von mindestens 15 Prozent aus erneuerbaren Energien oder
2) zu mindestens 50 Prozent aus Anlagen zur Nutzung von Abwärme oder
3) zu mindestens 50 Prozent aus KWK-Anlagen oder
4) zu mindestens 50 Prozent durch eine Kombination der in den Nummern 1 bis 3 genannten Maßnahmen
stammen.
5.9
Für Vorhaben nach Nummer 2.4.2 dieser Richtlinie gilt:
Anlagengröße |
Förderhöhe |
≤ 15 kWKälte |
7 500 Euro |
≤ 25 kWKälte |
7 500 Euro + 250 Euro /kWKälte |
> 25 kWKälte |
10 000 Euro + 150 Euro /kWKälte |
Die Zuwendung erfolgt gemäß De-minimis-Verordnung.
5.10
Für Vorhaben nach Nummer 2.5 (für Anlagen ≤ 5 kWel ) dieser
Richtlinie gilt:
Anlagengröße |
Förderhöhe |
≤ 1 kWel |
max. 10 000 Euro |
≤ 2 kWel |
10 000 Euro + 5 000 Euro /kWel * |
≤ 5 kWel |
15 000 Euro + 1 000 Euro /kWel * |
* jeweils für den zusätzlichen Leistungsanteil (anteilig bei nicht-ganzzahligen Leistungen)
Die Zuwendung erfolgt gemäß Artikel 40 AGVO oder gemäß De-minimis-Verordnung.
5.11
Für Vorhaben nach Nummer 2.5 (für Anlagen größer 5 kWel), 2.6 und
2.7 dieser Richtlinie gilt:
Bis zu 45 Prozent, unabhängig von Leistung und Investitionsvolumen, der in Zusammenhang mit dem Vorhaben zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Beihilfeintensität kann für kleine Unternehmen um 20 Prozentpunkte und für mittlere Unternehmen um 10 Prozentpunkte erhöht werden. Die Zuwendung erfolgt gemäß Artikel 40 AGVO oder gemäß De-minimis-Verordnung.
5.12
Für Vorhaben nach Nummer 2.8 dieser Richtlinie gilt:
Bis zu 50 Prozent, unabhängig von Leistung und Investitionsvolumen, der in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vorhaben zuwendungsfähigen Ausgaben gemäß Artikel 49 der AGVO. Die Beihilfeintensität kann für kleine Unternehmen um 20 Prozentpunkte und für mittlere Unternehmen um 10 Prozentpunkte erhöht werden. Beihilfefähig sind die Kosten der Studie.
Unternehmen, welche Umweltstudien für Städte, Gemeinden oder Regionen erstellen, erhalten eine Förderung bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Diese Zuwendung erfolgt gemäß De-minimis-Verordnung.
6
Definitionen
6.1
KWK-Anlagen im Sinne dieser Richtlinie sind Dampfturbinen-Anlagen
(Gegendruckanlagen, Entnahme- und Anzapfkondensationsanlagen),
Gasturbinen-Anlagen (mit Abhitzekessel oder mit Abhitzekessel und
Dampfturbinen-Anlage), Verbrennungsmotoren-Anlagen, Stirling-Motoren,
Dampfmotoren-Anlagen, ORC (Organic Rankine Cycle)-Anlagen sowie
Brennstoffzellen-Anlagen, in denen Strom und Nutzwärme erzeugt werden.
6.2
Hocheffiziente KWK-Anlagen im Sinn dieser Richtlinie müssen den Kriterien des
Artikels 2 Nummer 34 der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der
Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien
2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1, L 113 vom 25.4.2013,
S. 24) erfüllen.
6.3
Mehrere unmittelbar miteinander verbundene kleine KWK-Anlagen an einem Standort
gelten grundsätzlich als eine KWK-Anlage.
6.4
Nutzwärme ist die aus einem KWK-Prozess ausgekoppelte Wärme, die außerhalb der
KWK-Anlage für die Raumheizung, die Warmwasserbereitung, die Kälteerzeugung
oder als Prozesswärme verwendet wird.
6.5
Der Gesamtnutzungsgrad einer KWK-Anlage ist die Summe von thermischem und
elektrischem Nutzungsgrad über die Zeitdauer eines Jahres. Der thermische und
elektrische Nutzungsgrad wird nach VDI 3985 Teil
A Pkt. 1.2 (Ausgabe März 2004; Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin) berechnet.
6.6
Sorptionskälteanlagen sind Ab- und Adsorptionsanlagen sowie
Diffusionsabsorptionskälteanlagen.
6.7
Unter KWK bezogenen Maßnahmen werden Maßnahmen verstanden, welche die Effizienz
von KWK-Anlagen verbessern. Hierzu zählen auch Maßnahmen zur Steigerung des
KWK-Anteils in Fernwärmenetzen.
7
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
7.1
Eine Förderung von KWK-Anlagen erfolgt nur, wenn keine bereits bestehende
Fernwärmeversorgung aus KWK-Anlagen verdrängt wird.
7.2
Sämtliche mit dem Antrag oder im weiteren Verfahren eingereichten Unterlagen
stehen der Bewilligungsbehörde insbesondere auch für Veröffentlichungszwecke
zur Verfügung.
7.3
Mit der Antragstellung ist das Einverständnis zu erklären, dass alle im
Zusammenhang mit der Förderung bekannt gewordenen Daten von der
Bewilligungsbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle auf Datenträger
gespeichert werden. Darüber hinaus dürfen sie von ihnen oder in ihrem Auftrag
für Zwecke der Statistik und der Erfolgskontrolle für die Wirksamkeit des
Förderprogramms ausgewertet werden. Die Erklärung beinhaltet ferner das
Einverständnis mit der Veröffentlichung der Auswertungsergebnisse und deren Weiterleitung
an den nordrhein-westfälischen Landtag und an Einrichtungen des Landes, des
Bundes und der Europäischen Union.
7.4
Der Zuwendungsbescheid wird widerrufen, wenn mit der Durchführung des Vorhabens
nicht innerhalb von sechs Monaten ab Bekanntgabe des Bescheides in wesentlichen
Teilen begonnen worden ist; wesentlich ist eine rechtsverbindliche,
projektbezogene Auftragsvergabe über mindestens 20 Prozent der
zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.
8
Verfahren
8.1
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist bei der Bezirksregierung Arnsberg
Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW, Goebenstraße 25 in 44135 Dortmund, zu
stellen. Antragsvordrucke sind dort erhältlich.
8.2
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den
Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung
des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten
die Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung, sowie die
besonderen Bestimmungen, die sich aus der Finanzierung der Zuschüsse aus dem
Ziel 2- Programm (EFRE) ergeben.
8.3
Erhaltene Förderungen nach der AGVO werden gemäß Artikel 9 AGVO veröffentlicht
und können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Kommission geprüft
werden.
9
Schlussvorschriften
Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 15. März 2015 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Der Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz vom 19.10.2012 (MBl. NRW. S. 693) wird aufgehoben.
- MBl. NRW. 2015 S. 254