Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 29 vom 9.10.2015 Seite 649 bis 662
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung forstlicher Maßnahmen im Körperschaftswald RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - III - 3 40-00-00.30 |
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zugehörige Anlagen : |
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung forstlicher Maßnahmen im Körperschaftswald RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - III - 3 40-00-00.30
79023
Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung
forstlicher Maßnahmen im Körperschaftswald
RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt,
Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz - III - 3 40-00-00.30
v. 17.9.2015
1
Zuwendungszweck
Das Land gewährt Zuwendungen für die Unterstützung einer
beständigen Entwicklung der Forstwirtschaft nach Maßgabe dieser Richtlinien und
aufgrund folgender Normen in der jeweils geltenden Fassung:
- der Verwaltungsvorschriften (VV/VVG) zu § 44 der Landeshaushaltsordnung
(LHO), RdErl. des Finanzministeriums vom 30.9.2003 (MBl. NRW. S. 1254),
- der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den
Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums
(ELER) (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487),
- des GAK-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl I
S. 1055),
- des § 41 des Bundeswaldgesetzes vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037) und
- des § 10 Absatz 3 und § 13 Absatz 2 des Landesforstgesetzes vom 24. April
1980 (LFoG) (GV. NRW. S. 546).
Es werden die nachfolgend aufgeführten Maßnahmen gefördert, die der Sicherung der Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes dienen, zur Umsetzung von fachlichen Zielen des Naturschutzes im Wald beitragen, der Waldvermehrung dienen oder einen Beitrag zur Erreichung der Klimaschutzziele leisten.
Ein Anspruch auf Gewährung besteht nicht, die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel sowie der vom ELER-Begleitausschuss des Landes NRW genehmigten Projektauswahlkriterien.
1.1
Sonstige Normen
Im Rahmen der Anwendung dieser Förderrichtlinie sind zu
beachten und anzuwenden,
- die Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten
von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem
Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl.
L 193 vom 1.7.2014, S. 1) insbesondere die Be-stimmungen
des Kapitels III Artikel 35,
- die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über
die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union auf „De minimis“-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1),
- die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds
für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds,
den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums
und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen
Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den
Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und
Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320),
- die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das
Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen
(EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG)
Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L
347 vom 20.12.2013, S. 549).
1.2
Die Richtlinien gliedern sich in folgende Förderbereiche
2. Naturnahe Waldbewirtschaftung
3. Naturschutzmaßnahmen im Wald
4. Erstaufforstung
5. Forstwirtschaftlicher Wegebau nach Schadereignissen
2
Naturnahe Waldbewirtschaftung
Maßnahmen der naturnahen Waldbewirtschaftung nach den Nummern 2.1.2 sind nur für den Fall förderfähig, für den das für Forstwirtschaft zuständige Ministerium per Erlass eine entsprechende Sonderregelung erlässt (beispielsweise Sturm).
2.1
Gegenstand der Förderung
2.1.1
Vorarbeiten wie Untersuchungen, Analysen, Standortgutachten, Bodenbeprobung, fachliche Stellungnahmen und Erhebungen,
die der Umstellung auf eine naturnahe Waldwirtschaft (Nummer 2.1.2) oder der
Beurteilung einer Bodenschutzkalkung (Nummer 2.1.4)
dienen.
2.1.2
Umbau von Reinbeständen und von nicht standortgerechten Beständen in stabile
Laub- und Mischbestände sowie Weiterentwicklung und Wiederherstellung von
naturnahen Waldgesellschaften durch
2.1.2.1
Bodenvorbereitung mit Pferd für Saat in Verbindung mit einer Maßnahme nach der
Nummer 2.1.2.3 und für Laubholz-Naturverjüngungen,
2.1.2.2
Maßnahmen zur Komplettierung von Naturverjüngungen
mit Laubholz,
2.1.2.3
Aufforstung, Anlage von Waldrändern, Voranbau und
Saat,
2.1.2.4
Nachbesserungen, wenn bei geförderten Kulturen in den ersten 36 Monaten nach Pflanzung
oder Saat aufgrund natürlicher Ereignisse (wie Frost, Trockenheit,
Überschwemmung, nicht jedoch Wildverbiss, Mäusefraß oder Pflegemängel) Ausfälle
in Höhe von mehr als 30 Prozent der Pflanzenzahl oder einem Hektar
zusammenhängender Fläche aufgetreten sind und die Waldbesitzerin oder der
Waldbesitzer den Ausfall nicht zu vertreten hat.
2.1.3
Vorrücken und Rücken von Holz mit Pferden vom Einschlagsort zur Rückegasse oder zur Abfuhrstelle.
2.1.4
Bodenschutzkalkung zur strukturellen Verbesserung der
Bodenstreu, des Bodens und des Nährstoffhaushalts sowie zur Erhaltung und
Verbesserung der Filter-, Puffer- und Speicherfunktion der Waldböden und zur
Steigerung der Widerstandskraft und Stabilität der Wälder.
2.2
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
2.2.1
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind juristische Personen des
öffentlichen Rechts als Eigentümer forstwirtschaftlicher Flächen.
2.2.2
Als Zuwendungsempfangende ausgeschlossen sind Bund und Länder sowie juristische
Personen, deren Kapitalvermögen sich zu mindestens 25 Prozent in den Händen von
Bund und Ländern befindet. Maßnahmen auf Grundstücken in deren Eigentum sind
nicht förderfähig.
2.3
Zuwendungsvoraussetzungen
2.3.1
Förderfähig ist der Umbau von Wäldern mit einem überwiegenden Anteil nicht
standortheimischer oder nicht standortgerechter Baumarten oder Wäldern mit
fehlenden Mischbaumarten zu naturnahen Laub-, Laubmisch oder Nadelmischwäldern
mit einer höheren Struktur- und Artenvielfalt und damit einer höheren ökologischen
Wertigkeit sowie einer höheren Anpassungsfähigkeit an den Klimawandel.
2.3.2
Die Aufforstung und die Verjüngung unter ausschließlicher Verwendung derselben
Baumarten des Vorbestandes und dem Ziel der Beibehaltung derselben Bestandesstruktur sind nicht zuwendungsfähig.
Zuwendungen für alle Aufforstungen mit Nadelholzbeimischung dürfen nur gewährt werden, wenn auf der Antragsfläche der Nadelholzanteil des Vorbestandes 50 Prozent beträgt oder betragen hat. Der Anteil des Nadelholzes an der Aufforstung darf 35 Prozent der Fläche, beziehungsweise 20 Prozent in Schutzgebieten nach Nummer 3, nicht übersteigen.
Das Nadelholz darf nicht einzeln, sondern muss truppweise ohne Laubholzbeimischung mit forstfachlich sinnvollen Pflanzverbänden eingebracht werden.
Bei der Anlage von Waldrändern und Saat (Nummern 2.1.2.3, 3.1.2.3) ist die Einbringung von Nadelholz ausgeschlossen.
2.3.3
Bei Maßnahmen zur Komplettierung von Naturverjüngungen
(Nummern 2.1.2.2, 3.1.2.2) ist nur die Auspflanzung von Lücken über 1 000
Quadratmetern mit Laubbaumarten förderfähig. Die Einbringung hat zumindest
gruppenweise zu erfolgen.
2.3.4
Zuwendungen für Aufforstungen, ausgenommen Voranbau
(Nummern 2.1.2.3, 3.1.2.3) werden nur gewährt, wenn gleichzeitig ein dem
Standort entsprechender Waldrand angelegt oder erhalten wird, es sei denn,
Lage, Flächengröße oder -ausformung lassen dies nicht zu.
2.3.5
Nachbesserungen (Nummern 2.1.2.4, 3.1.2.4) sollen grundsätzlich mit den
ursprünglich geförderten Baumarten erfolgen beziehungsweise dem geförderten
Kulturtyp entsprechen.
2.3.6
Bei der Durchführung der Jungbestandspflege (Nummer 3.1.2.5) haben sich die
Zuwendungsempfangenden zu verpflichten, Defizite, die dabei festgestellt werden
und die das ursprüngliche Förderziel in Frage stellen, durch geeignete
Maßnahmen zu beheben. Der Nadelholzanteil darf nach Durchführung der Maßnahme
nicht den der Ursprungskultur überschreiten.
2.3.7
Die Bestimmungen der Herkunftsempfehlungen für Baum- und Straucharten in NRW,
die Nummern 4.3 bis 4.5 der Empfehlungen für die Wiederbewaldung der
Orkanflächen (Wiederbewaldungskonzept) und die Verwaltungsvorschrift ¿Saat
2014`, RdErl. des Ministeriums für Klimaschutz,
Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz vom 23.6.2014 (MBl. NRW. S. 353) sind bei allen Pflanz- oder
Verjüngungsmaßnahmen anzuwenden. Sie können auf der Webseite des
Landesbetriebes Wald und Holz NRW (www.wald-und-holz.nrw.de) eingesehen werden.
2.3.8
Zuwendungen dürfen nur gewährt werden, wenn die Maßnahmen nicht als Ausgleichs-
oder Ersatzmaßnahmen bei Eingriffen in Natur und Landschaft oder im Rahmen des
Ökokontos im Sinn der naturschutzrechtlichen Regelungen oder als
Nebenbestimmung einer Waldumwandlungsgenehmigung beziehungsweise in einem
förmlichen Verwaltungsverfahren mit Konzentrationswirkung gefordert sind.
Zuwendungen dürfen nicht auf Flächen gewährt werden, die den Zuwendungsempfangenden zum Zweck des Naturschutzes unentgeltlich übertragen worden sind.
2.3.9
Zuwendungen für Bodenschutzkalkung (Nummer 2.1.4)
dürfen nur bewilligt werden, wenn vom Forstamt die Zweckmäßigkeit und
Unbedenklichkeit der geplanten Kalkungsmaßnahmen
anerkannt wird. Hierzu sind der Bewilligungsbehörde vom Antragsteller die
Ergebnisse einer Bodenanalyse gemäß Nummer 2.1.1 vorzulegen. Je 100 Hektar
eines festen Rasters sind anteilig zur darin enthaltenen Kalkungsfläche
1 Probe je angefangene 25 Hektar Kalkungsfläche in
gleichmäßiger, forstfachlich angemessener Verteilung zu entnehmen.
Die Entnahmestellen sind in einer maßstäblich geeigneten amtlichen Karte unter Angabe der GPS-Koordinaten festzuhalten.
2.3.10
Forstbetriebe ab einer Größe von 50 Hektar Forstbetriebsfläche in NRW sind nur
bei Nachweis des Vorhandenseins eines gültigen Forsteinrichtungswerkes mit
einem Nachhaltshiebssatz förderfähig. Die betreffende
Fläche, auf der die zu fördernde Maßnahme umgesetzt werden soll, muss vom Plan
erfasst sein.
2.4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
2.4.1
Zuwendungsart: Projektförderung
2.4.2
Finanzierungsart
- Festbetragsfinanzierung bei Nummern 2.1.2 und 2.1.3
- Anteilfinanzierung bei den Nummern 2.1.1 und 2.1.4
2.4.3
Form der Zuwendung: Zuschuss
2.4.4
Bemessungsgrundlage und Höhe der Zuwendung
Die Höhe der Zuwendungen und die Zuwendungshöchstbeträge sind aus der Anlage 1 ersichtlich und können auf der Webseite des Landesbetriebes Wald und Holz NRW (www.wald-und-holz.nrw.de) eingesehen werden.
3
Naturschutzmaßnahmen im Wald
Maßnahmen nach diesem Förderbereich sind nur innerhalb von Schutzgebieten förderfähig.
Als Schutzgebiete gelten Naturschutzgebiete, Natura 2000-Gebiete, die Gebietskulisse des Waldbiotopschutzprogramms “Warburger Vereinbarung“ und geschützte Biotope gemäß § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes.
3.1
Gegenstand der Förderung
3.1.1
Vorarbeiten wie Untersuchungen, Analysen, Standortgutachten, fachliche
Stellungnahmen und Erhebungen, die der Umstellung auf eine naturnahe
Waldwirtschaft dienen.
3.1.2
Umbau von Reinbeständen und von nicht standortgerechten Beständen in stabile
Laub- und Mischbestände sowie Weiterentwicklung und Wiederherstellung von
naturnahen Waldgesellschaften durch:
3.1.2.1
Bodenvorbereitung mit Pferd für Saat in Verbindung mit der Nummer 3.1.2.3 und
für Naturverjüngungen,
3.1.2.2
Maßnahmen zur Komplettierung von Naturverjüngungen
mit Laubholz,
3.1.2.3
Aufforstungen, Anlage von Waldrändern, Voranbau und
Saat,
3.1.2.4
Nachbesserungen, wenn bei geförderten Kulturen in den ersten 36 Monaten nach
Pflanzung oder Saat aufgrund natürlicher Ereignisse (wie Frost, Trockenheit,
Überschwemmung, nicht jedoch Wildverbiss, Mäusefraß oder Pflegemängel) Ausfälle
in Höhe von mehr als 30 Prozent der Pflanzenzahl oder einem Hektar
zusammenhängender Fläche aufgetreten sind und die Waldbesitzerin oder der
Waldbesitzer den Ausfall nicht zu vertreten hat,
3.1.2.5
Jungbestandspflege in zuvor geförderten Kulturen mit einer Oberhöhe
bis zu 4 Meter mit dem Ziel, die Bestockung an die Schutzgebietsziele
anzupassen. Es ist nur ein Eingriff zuwendungsfähig.
3.1.3
Maßnahmen des Biotop- und Artenschutzes
3.1.3.1
dauerhafter Erhalt von über 120jährigen Alt- und Biotopbäumen oder solchen mit
einem BHD über 50 cm sowie von Horst- und Höhlenbäumen zur Sicherung der
Lebensräume wildlebender Tiere, Pflanzen und sonstiger Organismen in Form einer
Nutzungsentschädigung für bis zu 20 festgelegte Bäume je Hektar innerhalb der
vorgenannten Schutzgebiete,
3.1.3.2
Beseitigung naturschutzfachlich nicht erwünschter Jungbestockung bis zum Alter
von etwa 15 Jahren
- bis 10 Meter entlang von Wegen und Gewässern sowie
- im Bereich von Biotopen gemäß § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes,
3.1.3.3
Pflege von Waldrändern auf einer Tiefe von bis zu 15 Meter,
3.1.3.4
Pflanzung von heimischen Laubhölzern und Sträuchern,
3.1.3.5
Sonstige Maßnahmen des Biotop- und Artenschutzes,
3.1.3.6
Einbringen von Solitären und seltenen heimischen Bäumen.
3.1.4
Hiebsunreifeentschädigung für eine gebotene
vorzeitige Umwandlung von Nadel- sowie nicht heimischem Laubholz in
Laubwaldbestockung auf konkret festgelegter Fläche durch
- Verordnung oder Festsetzung in Waldnaturschutzgebieten,
- Verordnung, Festsetzung oder vertragliche Vereinbarung nach § 48c Absatz 3
des Landschaftsgesetzes NRW in Natura 2000-Gebieten oder
- ein abgestimmtes Naturschutzfachkonzept (Waldpflegeplan, Pflege- und
Entwicklungsplan, SOMAKO / Wald-MAKO).
3.1.5
Vorrücken und Rücken von Holz mit Pferden vom Einschlagsort zur Rückegasse oder zur Abfuhrstelle.
3.2
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
3.2.1
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind juristische Personen des
öffentlichen Rechts als Eigentümer oder Besitzer forstwirtschaftlicher Flächen
sowie Kreise und kreisfreie Städte als Träger gemeinschaftlicher Maßnahmen im
Körperschafts- und Privatwald, sowie auf Körperschaftswaldflächen
privatrechtliche Einrichtungen und deren Vereinigungen.
3.2.2
Als Zuwendungsempfangende ausgeschlossen sind Bund und Länder sowie juristische
Personen, deren Kapitalvermögen sich zu mindestens 25 Prozent in den Händen von
Bund und Ländern befindet. Maßnahmen auf Grundstücken in deren Eigentum sind
nicht förderfähig.
3.3
Zuwendungsvoraussetzungen
3.3.1
Es gelten die Bestimmungen des Abschnittes 2.3.
Abweichend von Nummer 2.3.2 dürfen die Anteile an Nadelholz oder nicht standortheimischen Baumarten an Aufforstungen 20 Prozent der Fläche nicht übersteigen. Sie sind nicht zuwendungsfähig.
3.3.2
In den in Nummer 3 genannten Schutzgebieten ist die Förderung von nicht zu den
natürlichen Waldgesellschaften gehörenden Baumarten ausgeschlossen.
3.3.3
Für die Anhebung der Zuwendung zum Erhalt von Alt-, Biotop-, Horst-, und
Höhlenbäumen (Nummer 3.1.3.1) von 10 auf bis zu 20 zuwendungsfähige Bäume je
Hektar der Bezugsfläche ist eine eingehende naturschutzfachliche, unter den
örtlich zuständigen Behörden (Untere Landschaftsbehörden und Landesbetrieb Wald und Holz NRW) abgestimmte Begründung erforderlich.
Die Bäume werden nur einzeln bis horstweise mit maximal 15 Bäumen je Horst über die Bezugsfläche verteilt gefördert. Bereits geförderte Alt-, Totholz- und Biotopbäume auf der Bezugsfläche sind auf die zulässige Höchstzahl an Bäumen anzurechnen.
Bezugsfläche ist die Maßnahmenfläche (SOMAKO, Wald-MAKO oder Fläche gemäß Folgeregelung) oder die Bestandesfläche.
3.3.4
Alt-, Biotop-, Horst- und Höhlenbäume (Nummer 3.1.3.1) sind von den
Zuwendungsempfangenden mittels Vermessungsbolzen (etwa 10 cm Länge und
Kopfdurchmesser etwa 2,5 cm) dauerhaft und deutlich sichtbar zu markieren und
mittels GPS zu kartieren. Die Koordinaten sind mit dem Verwendungsnachweis
vorzulegen.
3.3.5
Privatrechtliche und öffentliche Einrichtungen und deren Vereinigungen, die
nicht Eigentümer der Antragsflächen sind, haben eine Erklärung der Eigentümerin
oder des Eigentümers vorzulegen, in der diese sich für den gesamten Zweckbindungszeitraum
verpflichten, die Durchführung der Fördermaßnahme zu gestatten und nicht zu
beeinträchtigen.
3.3.6
Im Rahmen der Waldrandpflege (Nummer 3.1.3.3) ist die Nutzung von Bäumen mit
verwertbaren Dimensionen (ab Derbholz) nicht förderfähig.
3.4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
3.4.1
Zuwendungsart: Projektförderung
3.4.2
Finanzierungsart:
- Festbetragsfinanzierung bei den Nummern 3.1.2, 3.1.3.4, 3.1.4 und 3.1.5
- Anteilfinanzierung bei den Nummern 3.1.1, 3.1.3.1, 3.1.3.2, 3.1.3.3, 3.1.3.5
und 3.1.3.6
3.4.3
Form der Zuwendung: Zuschuss
3.4.4
Bemessungsgrundlage und Höhe der Zuwendung
Die Höhe der Zuwendungen und Zuwendungshöchstbeträge sind aus der Anlage 1 ersichtlich und können auf der Webseite des Landesbetriebes Wald und Holz NRW (www.wald-und-holz.nrw.de) eingesehen werden.
4
Erstaufforstung
4.1
Gegenstand der Förderung
4.1.1
Erstaufforstung und Saat mit Laubholz, einschließlich Anlage von Waldrändern.
4.1.2
Nachbesserung, wenn bei geförderten Kulturen in den ersten 36 Monaten nach
Pflanzung oder Saat aufgrund natürlicher Ereignisse (wie Frost, Trockenheit,
Überschwemmung, nicht jedoch Wildverbiss, Mäusefraß oder Pflegemängel) Ausfälle
in Höhe von mehr als 30 Prozent der Pflanzenzahl oder einem Hektar
zusammenhängender Fläche aufgetreten sind und die Waldbesitzerin oder der
Waldbesitzer den Ausfall nicht zu vertreten hat.
4.1.3
Kulturpflege und Jungbestandspflege
4.1.3.1
Pflege der Erstaufforstung,
4.1.3.2
Jungbestandspflege in zuvor geförderten Kulturen mit einer Oberhöhe
bis zu 4 Meter mit dem Ziel, diese an Standort und Bestockungsziel anzupassen.
Es ist nur ein Eingriff zuwendungsfähig.
4.2
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
4.2.1
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind juristische Personen des
öffentlichen Rechts als Eigentümer land- und forstwirtschaftlicher Flächen
sowie Kreise und kreisfreie Städte als Träger gemeinschaftlicher Maßnahmen im
Körperschafts- und Privatwald.
4.2.2
Als Zuwendungsempfangende ausgeschlossen sind Bund und Länder sowie juristische
Personen, deren Kapitalvermögen sich zu mindestens 25 Prozent in den Händen von
Bund und Ländern befindet. Maßnahmen auf Grundstücken in deren Eigentum sind
nicht förderfähig.
4.3
Zuwendungsvoraussetzungen
4.3.1
Für die Erstaufforstung, Nachbesserung und Kulturpflege gelten die Bestimmungen
des Abschnittes 2.3.
4.3.2
Zuwendungen zur Pflege der Erstaufforstung (Nummer 4.1.3.1) dürfen nur gewährt
werden
- nach Erfordernis bis zu drei Mal in den ersten 5 Standjahren nach
Kulturbegründung und
- wenn die Kultur keine Mängel erkennen lässt (wie Wildverbiss, Mäusefraß), die
das Förderziel in Frage stellen.
4.3.3
Eine Beimischung von Nadelholz in der Erstaufforstung ist nicht zulässig.
4.4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
4.4.1
Zuwendungsart: Projektförderung
4.4.2
Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung
4.4.3
Form der Zuwendung: Zuschuss
4.4.4
Bemessungsgrundlage und Höhe der Förderung
Die Höhe der Zuwendungen und Zuwendungshöchstbeträge sind aus der Anlage 1 ersichtlich und können auf der Webseite des Landesbetriebes Wald und Holz NRW (www.wald-und-holz.nrw.de) eingesehen werden.
5
Forstwirtschaftlicher Wegebau nach Schadereignissen
Wegebaumaßnahmen sind nur für den Fall förderfähig, für den das für Forstwirtschaft zuständige Ministerium per Erlass eine entsprechende Sonderregelung erlässt (beispielsweise Sturm).
5.1
Gegenstand der Förderung
5.1.1
Vorarbeiten wie Untersuchungen, Standortgutachten, fachliche Stellungnahmen und
Erhebungen, die der Durchführung von Wegebaumaßnahmen nach dieser Richtlinie
dienen, sowie Bauentwürfe, -ausführung und -leitung.
5.1.2
Baumaßnahmen
- Ausbau und Befestigung von Forstwirtschaftswegen,
- Grundinstandsetzung von Forstwirtschaftswegen,
- der Bau von erforderlichen Anlagen wie Durchlässen, einfachen Brücken und
Ähnlichem gelten als Bestandteil der Wegebaumaßnahme, können aber auch einzeln
bewilligt werden,
- Neubau von Forstwirtschaftswegen.
5.2
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
5.2.1
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind juristische Personen des öffentlichen
Rechts als Eigentümer land- und forstwirtschaftlicher Flächen sowie Kreise und
kreisfreie Städte als Träger gemeinschaftlicher Maßnahmen im Körperschafts- und
Privatwald.
Zuwendungen für Teilnehmergemeinschaften nach dem Flurbereinigungsgesetz werden nach dieser Richtlinie nicht gewährt.
5.2.2
Als Zuwendungsempfangende ausgeschlossen sind Bund und Länder sowie juristische
Personen, deren Kapitalvermögen sich zu mindestens 25 Prozent in den Händen von
Bund und Ländern befindet. Maßnahmen auf Grundstücken in deren Eigentum sind
nicht förderfähig.
5.3
Zuwendungsvoraussetzungen
5.3.1
Bei der Durchführung des forstwirtschaftlichen Wegebaus sind die
behördenverbindlichen Fachplanungen zu berücksichtigen.
5.3.2
Öffentlich-rechtliche Genehmigungen (insbesondere nach Wasser-, Naturschutz-
oder Forstrecht), die für die Durchführung eines Projekts erforderlich sind,
sind vor der Bewilligung vorzulegen, um negative Umweltwirkungen
auszuschließen.
5.3.3
Bei Planung und Ausführung von Vorhaben sind die anerkannten Regeln des
forstwirtschaftlichen Wegebaus, wie die Richtlinien für den ländlichen Wegebau
der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V.
(Arbeitsblatt DWA -A 904) sowie das Leitbild für den nachhaltsgerechten
forstlichen Wegebau in Nordrhein-Westfalen in ihrer jeweils geltenden Fassung
zu beachten.
5.3.4
Von den Standardbauweisen für Befestigungen forstwirtschaftlicher Wege und von
einer Befestigungsbreite von 3,5 Meter kann nur nach vorheriger Zustimmung der
Bewilligungsbehörde in besonders zu begründenden Ausnahmefällen abgewichen
werden.
5.3.5
Von der Förderung ausgeschlossen sind:
- Rückwege und Holzlagerplätze,
- Wegerückbau, Wegeunterhaltungsmaßnahmen und Pflege von zugehörigen Anlagen,
- jegliche Wegebefestigung mit Beton- und Schwarzdecken, sowie die Verwendung
von RCL-Material,
- Ausgaben für Grundstücksankäufe, Trassenaufhieb und Wegeschranken,
- Wege mit überörtlicher Verkehrsbedeutung sowie Straßen und Wege innerhalb
vorhandener oder geplanter Siedlungs- und Industriegebiete, reine Fuß-, Rad-
und Reitwege,
- Vorhaben, die zu einer Wegedichte über 45 laufende Meter je Hektar im Bereich
des Erschließungsgebietes führen, dürfen nur in Ausnahmefällen
(Kleinprivatwald, schwierige Geländeverhältnisse) nach vorheriger Zustimmung
der Bewilligungsbehörde gefördert werden.
5.3.6
Maßnahmen außerhalb des Waldes sind im Einzelfall zuwendungsfähig, wenn diese
zur Erreichung des Wegebauziels erforderlich sind und die Kosten des Abschnitts
außerhalb des Waldes in angemessenem Verhältnis zum Abschnitt innerhalb des
Waldes liegen.
5.3.7
Holzbrücken werden Standardbauweisen gleichgestellt gefördert. Sie sind im
Vergabeverfahren als solche auszuschreiben.
5.4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.4.1
Zuwendungsart: Projektförderung
5.4.2
Finanzierungsart: Anteilfinanzierung
5.4.3
Form der Zuwendung: Zuschuss
5.4.4
Bemessungsgrundlage und Höhe der Förderung
Die Höhe der Zuwendungen und Zuwendungshöchstbeträge sind aus der Anlage 1 ersichtlich und können auf der Webseite des Landesbetriebes Wald und Holz NRW (www.wald-und-holz.nrw.de) eingesehen werden.
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für alle Förderbereiche und Maßnahmengruppen.
6.1
Örtlichkeit
Das Vorhaben muss auf dem Gebiet des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen realisiert werden.
6.2
Förderausschlüsse
Nicht gefördert werden Unternehmen und Zusammenschlüsse,
- die sich im Sinn des Artikel 2 Nummer 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 in
Schwierigkeiten befinden,
- die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der
Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer
Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.
6.3
Bagatellgrenze
12 500 Euro bei allen Maßnahmen.
Mehrere Maßnahmen eines Antragsstellers können in einem Antrag zusammengefasst werden. Die Bagatellgrenze bezieht sich dann auf den Gesamtförderbetrag aller Einzelmaßnahmen.
Die Bagatellgrenze gilt nicht für die Bodenbeprobungen in Zusammenhang mit Bodenschutzkalkungen (Nummer 2.1.1).
6.4
Umsatzsteuer
Die Umsatzsteuer ist nicht zuwendungsfähig.
6.5
Die Zuwendungsempfangenden sind verpflichtet,
6.5.1
- im Rahmen der Zweckbindung (Zweckbindungsfrist) geförderte Anlagen, Flächen,
Pflanzungen und Wege mindestens 12 Jahre nach Fertigstellung sachgemäß zu
unterhalten.
Im Fall der Nachbesserung verschiebt sich der Beginn des 12jährigen Zweckbindungszeitraums für die gesamte Kultur auf den Zeitpunkt der Fertigstellung der Nachbesserung.
- geförderte Alt-, Biotop-, Horst- und Höhlenbäume über die Zerfallsphase hinaus an ihrem Standort im Wald zu belassen.
Die Zweckbindungsfristen gelten nicht bei den Maßnahmen Bodenvorbereitung (Nummern 2.1.2.1, 3.1.2.1), Vorrücken und Rücken mit Pferd (Nummern 2.1.3, 3.1.5) und Bodenschutzkalkung (Nummern 2.1.4 und 3.1.5).
6.5.2
bei geförderten Maßnahmen keine Herbizide und keine lindanhaltigen
Forstschutzmittel zu verwenden.
6.5.3
den Verkauf der geförderten Waldflächen innerhalb des Zeitraumes seiner
Unterhaltungsverpflichtung unverzüglich anzuzeigen. Sie können die Erwerbenden
veranlassen, durch eine schriftliche Erklärung gegenüber der bewilligenden
Stelle, die sich aus dem Zuwendungsrechtsverfahren ergebenden Verpflichtungen
zu übernehmen. Sind die Erwerbenden hierzu nicht bereit, hat die
Bewilligungsbehörde zu prüfen, die Zuwendung mit Zinsen gemäß der
Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden zu § 44 der Landeshaushaltsordnung
zurückzufordern.
6.5.4
die Originalbelege bis zum Ende der Zweckbindung (Nummer 6.5.1) aufzubewahren
und für Prüfzwecke verfügbar zu halten. Dazu sind diese den
Zuwendungsempfangenden nach Vorlage des Verwendungsnachweises zurückzusenden.
6.5.5
die verfügbaren Haushaltsmittel wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. Dazu
haben Auftraggeber bei anteilfinanzierten Maßnahmen Lieferungen und Leistungen
(einschließlich Bauleistungen) im Rahmen des Wettbewerbs zu ermitteln. Es
gelten folgende Bestimmungen:
Bei der Vergabe von Aufträgen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks sind die nach dem Gemeindehaushaltsrecht anzuwendenden Vergabegrundsätze zu beachten.
Verpflichtungen der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers aufgrund des § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und der Vergabeordnung (VgV), die Abschnitte 2ff. der VOB/A beziehungsweise der VOL/A oder die VOF anzuwenden oder andere Vergabebestimmungen einzuhalten, bleiben unberührt.
Die Wertgrenzen gelten für Beträge der Auftragsvergabe ohne Umsatzsteuer.
Bei anteilfinanzierten Maßnahmen sind die Nachweise vor der Bewilligung vorzulegen. Sofern ein förmliches Vergabeverfahren nach dem Erlass des Zuwendungsbescheides durchgeführt wird, hat dies spätestens mit dem ersten Verwendungsnachweis zu erfolgen.
6.5.6
Im Rahmen der Förderung von Maßnahmen nach den Nummern 3.1.3.1, 3.1.3.2 und
3.1.3.5 sind sämtliche Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 702/2014, insbesondere
Artikel 35 „Beihilfen für Investitionen zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit
und des ökologischen Werts der Waldökosysteme" zu beachten.
6.6
De minimis
Die Förderung von Maßnahmen nach den Nummern 2.1.3, 3.1.4 und 3.1.5 erfolgt unter Beachtung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013. Danach darf der Gesamtwert der einem Unternehmen gewährten „De minimis“-Beihilfen 200 000 Euro (Stand 24.12.2013), bezogen auf einen Zeitraum von drei Jahren, nicht übersteigen. Grundlage ist der jeweils zum Zeitpunkt der Bewilligung geltende Betrag.
6.7
Kumulierungsverbot
Eine Förderung nach der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 darf
mit anderen staatlichen Beihilfen, einschließlich Beihilfen nach der Verordnung
(EU) Nr. 1407/2013 („De minimis“-Beihilfen), nicht
kumuliert werden, es sei denn,
- die andere Beihilfe bezieht sich auf unterschiedliche bestimmbare
beihilfefähige Kosten oder
- es wird die höchste nach der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 für diese Beihilfen
geltende Beihilfeintensität oder der höchste nach der Verordnung (EU) Nr.
702/2014 für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten.
6.8
Veröffentlichung und Information
Die Antragstellenden sind darauf hinzuweisen, dass für jede Einzelbeihilfe über 500 000 Euro ab dem 1. Juli 2016 auf einer zentralen Beihilfe-Website die Informationen nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 veröffentlicht werden.
6.9
Die Beihilfen für EU-kofinanzierte Maßnahmen werden
frühestens ab dem Tage der Genehmigung (Notifizierung)
durch die EU-Kommission gewährt. Davon ausgenommen sind „De minimis“-Beihilfen
gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013.
7
Verfahren
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden zu § 44 der Landeshaushaltsordnung, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.
Bei EU-kofinanzierten Maßnahmen gelten zusätzlich die Verordnungen (EU) Nr. 1303/2014, (EU) Nr. 1305/2014 und (EU) Nr. 1306/2014 einschließlich der dazu ergangenen Durchführungs-, Ergänzungs- oder delegierten Verordnungen sowie die Vorschriften über das EU-Zahlstellenverfahren in der jeweils geltenden Fassung.
7.1
Antragsverfahren (Antrag auf Fördermittel)
7.1.1
Der Förderantrag ist auf einem vom Landesbetrieb Wald und Holz NRW vorgegebenen
Vordruck beim örtlich zuständigen Regionalforstamt des Landesbetriebes Wald und
Holz NRW zu stellen, das die forstfachliche Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit
prüft und bescheinigt sowie bei Bedarf weitere Nachweise verlangen kann.
7.1.2
Der schriftliche Antrag ist vor Beginn des Vorhabens zu stellen und muss
mindestens die folgenden Angaben enthalten:
a) Name und Größe des Unternehmens,
b) Beschreibung des Vorhabens oder der Tätigkeit einschließlich des Beginns und
Abschlusses des Vorhabens oder der Tätigkeit,
c) Standort des Vorhabens oder der Tätigkeit,
d) eine Aufstellung der beihilfefähigen Kosten,
e) Art der Beihilfe (wie Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss
oder Sonstiges) und Höhe der für das Vorhaben oder die Tätigkeit benötigten
öffentlichen Finanzierung.
7.1.3
Für Förderanträge zur Erstaufforstung (Nummer 4.1.1) ist zusätzlich zum
forstlichen Förderantrag nach Nummer 7.1.1 grundsätzlich bis zum 15. Mai des
Antragsjahres ein Sammelantrag (Mantelbogen und Flächenverzeichnis) beim
Geschäftsführer der örtlich zuständigen Kreisstelle beim Direktor der
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter einzureichen.
Ein nach dem 15. Mai des Antragsjahres eingereichter Antrag oder Sammelantrag gilt hinsichtlich der Nummer 4 nicht als im Sinn des Artikels 13 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 verfristet.
7.1.4
Zusätzlich zu Art, Ort und Umfang des durchzuführenden Vorhabens ist der
Durchführungszeitraum anzugeben.
7.2
Bewilligungsverfahren
7.2.1
Bewilligungsbehörde ist der Landesbetrieb Wald und Holz NRW. Er führt auch die
Projektauswahl gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 durch.
7.2.2
Für einen Antrag auf anteilfinanzierte Vorhaben können die veranschlagten Kosten anhand vergleichbarer Projekte oder anderer Erfahrungswerte plausibilisiert werden, sofern nach dem Erlass des Zuwendungsbescheides ein förmliches Vergabeverfahren nach der Nummer 6.5.5 durchgeführt wird.
7.3
Verwendungsnachweisverfahren
7.3.1
Die Verwendung der Zuwendung ist von den Zuwendungsempfangenden auf einem vom
Landesbetrieb Wald und Holz NRW vorgegebenen Vordruck nachzuweisen.
Abweichungen von der Bewilligung sind besonders darzustellen.
7.3.2
Über Zwischenverwendungsnachweise dürfen höchstens 75 Prozent des bewilligten
Betrages abgerufen werden. Die Auszahlung von Teilbeträgen ist nur bis zu
dieser Höhe zulässig.
7.4
Auszahlung
7.4.1
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach einer von der Bewilligungsstelle beim
Landesbetrieb Wald und Holz NRW durchgeführten, beanstandungsfreien
Verwendungsnachweisprüfung.
7.4.2
Bei Investitionsvorhaben ab 10 000 Euro Zuwendungsbetrag je Einzelmaßnahme ist die Durchführung der geförderten Vorhaben am
Investitionsstandort vor der Schlusszahlung durch einen Besuch
(Inaugenscheinnahme) zu überprüfen.
7.4.3
Bei Anteilfinanzierung erfolgt die Auszahlung der Zuwendung beziehungsweise von
Zuwendungsteilbeträgen grundsätzlich aufgrund nachweislich geleisteter
Zahlungen der Zuwendungsempfangenden (Erstattungsprinzip).
7.4.4
Die zahlungsrelevanten Daten EU-kofinanzierter
Vorhaben sind der EU-Zahlstelle beim Direktor der Landwirtschaftskammer NRW
spätestens vor Auszahlung von der Bewilligungsstelle zur Verfügung zu stellen.
Die Auszahlung EU-kofinanzierter Fördermaßnahmen erfolgt durch die EU-Zahlstelle.
Die Auszahlung von Fördermaßnahmen ohne EU-Kofinanzierung erfolgt durch den Landesbetrieb Wald und Holz NRW über die Landeskasse.
7.4.5
Der einfache Verwendungsnachweis ist nicht zugelassen. Mit dem
Verwendungsnachweis sind Originalbelege (Rechnungen, Einnahme- und
Ausgabebelege) über die Einzahlungen und Verträge über die Vergabe von
Aufträgen vorzulegen.
7.4.6
Die Nummer 1.2, 1.4 Satz 1, Nummer 4, 5.4, 7.1 Satz 1, Nummer 9.3.1 und 9.5
Satz 1 der allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-G) und die baufachlichen Nebenbestimmungen (NBest-Bau) finden keine Anwendung.
7.5
Formulare
Die Formulare für das Antrags-, Bewilligungs- und Verwendungsnachweisverfahren sowie die Hinweise zu Kürzungen und Ausschlüsse bei investiven Vorhaben werden auf der Internetseite des Landesbetriebes Wald und Holz NRW veröffentlicht und sind in der gültigen Fassung verbindlich vorgeschrieben.
7.6
Zweckbindungskontrolle
Geförderte Kulturen und Anpflanzungen (Nummern 2.1.2.2 bis 2.1.2.4, 3.1.2.2 bis 3.1.2.4, 3.1.3.4 bis 3.1.3.6, 4.1.1 und 4.1.2) und Wegebaumaßnahmen (Nummern 5.1.2 bis 5.1.4) sind innerhalb der Zweckbindungsfrist durch Inaugenscheinnahme zu kontrollieren.
Eine Kontrolle hat bei Kulturen und Anpflanzungen grundsätzlich im zweiten Standjahr zu erfolgen und eine weitere bei allen vorgenannten Maßnahmen vier Jahre vor Ablauf des Zweckbindungszeitraumes. Die Überprüfung der Zweckbindungsverpflichtung ist in der Förderakte zu dokumentieren.
Alt-, Biotop-, Horst- und Höhlenbäume sind bis zu ihrer Zerfallsphase alle 10 Jahre zu kontrollieren. Das Kontrollergebnis ist in der Förderakte zu dokumentieren.
8
Sanktionsbestimmungen
8.1
Kürzungen und Ausschlüsse
Bei allen Maßnahmen gelten für Kürzungen und Ausschlüsse neben dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes NRW und den Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung auch die Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013, Nr. 1305/2014 und Nr. 1306/2013 einschließlich der dazu ergangenen Durchführungs-, Ergänzungs- oder delegierten Verordnungen sowie die Vorschriften über das EU-Zahlstellenverfahren.
Die „Hinweise zu Kürzungen und Ausschlüssen" in der Anlage 2 sind anzuwenden.
8.2
Subventionsbetrug
Unabhängig von den Kürzungen und Ausschlüssen nach Nummer 8.1 ist zu prüfen, ob ein Subventionsbetrug gemäß § 264 des Strafgesetzbuches vorliegt. Gegebenenfalls ist die Staatsanwaltschaft einzuschalten.
9
Inkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am 12. Oktober 2015 in Kraft und am 31. Dezember 2020 außer Kraft.
- MBl. NRW. 2015 S. 650