Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 32 vom 19.11.2015 Seite 707 bis 718
Änderung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen, die aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds in der Förderphase 2014 bis 2020 mitfinanziert werden (ESF-Förderrichtlinie 2014 - 2020) Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales – Az.: II 1 – 2636-1 vom 13. Oktober 2015 |
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Normkopf Norm Normfuß |
Änderung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen, die aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds in der Förderphase 2014 bis 2020 mitfinanziert werden (ESF-Förderrichtlinie 2014 - 2020) Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales – Az.: II 1 – 2636-1 vom 13. Oktober 2015
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Änderung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung
von Maßnahmen, die aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds in der Förderphase 2014 bis 2020 mitfinanziert werden
(ESF-Förderrichtlinie 2014 - 2020)
Runderlass des Ministeriums für Arbeit,
Integration und Soziales
– Az.: II 1 – 2636-1
vom 13. Oktober 2015
Der Runderlass. vom 23. Dezember 2014 (MBl. NRW. 2015 S. 77) wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
Nummer 5 erhält folgende Fassung:
„5
Investitionspriorität – Förderung des gleichen Zugangs zum lebenslangen Lernen
für alle Altersgruppen im formalen, nicht formalen und informalen Rahmen,
Steigerung des Wissens sowie der Fähigkeiten und Kompetenzen der Arbeitskräfte
sowie die Förderung flexibler Bildungswege unter anderem durch Berufsberatung
und die Bestätigung erworbener Kompetenzen
5.1
Lebens- und erwerbsweltbezogene Weiterbildung in Einrichtungen der
Weiterbildung“
2. In Nummer 1.3 wird die Angabe „VV“ ersetzt durch die Angabe „VV/VVG“.
3. In Nummer 1.4.1 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Hiervon ausgenommen sind die Programme Nummer 2.4, 2.8, 3.2, 3.3, 3.4, 5.1 und 7.1.“
4. Nummer 1.5.3.1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 erhält die Tabelle folgende Fassung:
Gliederungs-punkt |
Funktion |
Pauschalen pro |
|
Monat |
Jahr |
||
1.5.3.1.1 |
Projektleitung großer Projekte (Zuwendung gem. erstem Bewilligungsbescheid ab 750.000 €) |
7.795 € |
93.540 € |
1.5.3.1.2 |
Projektleitung kleiner und mittlerer Projekte und herausgehobene Projektmitarbeit (Zuwendung gem. erstem Bewilligungsbescheid bis 750.000 €) |
7.205 € |
86.460 € |
1.5.3.1.3 |
Herausgehobene Projektmitarbeit |
6.775 € |
81.300 € |
1.5.3.1.4 |
Projektmitarbeit |
6.245 € |
74.940 € |
1.5.3.1.5 |
Assistenz |
4.915 € |
58.980 € |
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Bei Gemeinden werden die Personalausgaben für das Projekt nur anerkannt, wenn das Projekt ausschließlich der Wahrnehmung freiwilliger kommunaler Aufgaben dient.“
5. In Nummer 1.5.3.5 wird Satz 1 wie folgt geändert:
Der Betrag „42 €“ wird ersetzt durch den Betrag „43 €“.
6. In Nummer 1.5.3.6 wird Satz 1 wie folgt geändert:
Die Wörter „in Form des vollen Regelsatzes“ werden gestrichen.
7. Nummer 1.7.4.1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 6 wird die Angabe „1.1“ durch die Angabe „1.1.1“ ersetzt.
b) In Satz 8 wird die Angabe „1.1“ durch die Angabe „1.1.1“ ersetzt.
c) In Satz 9 wird die Angabe „1.2“ durch die Angabe „1.1.2“ ersetzt.
8. Nummer 1.7.4.2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 3 wird aufgehoben.
b) Folgende Sätze werden angefügt:
„Eine Stichprobe kann zugelassen werden. In Einzelfällen erfolgt eine Prüfung vor Ort.“
9. Nummer 1.7.5.1 wird wie folgt geändert:
Die Angabe „VV“ wird durch die Angaben „VV/VVG“ ersetzt.
10. Nummer 2.1.3.3 wird wie folgt gefasst:
„2.1.3.3
Förderhöhe
Maßgebend für die Förderhöhe ist die fortgeschriebene Einwohnerzahl auf Basis des Zensus vom 9.5.2011 zum Stichtag 31.12.2013 (Quelle: IT. NRW).
Danach werden pauschal 50 % für Kreise und kreisfreie Städte
2.1.3.3.1
mit bis zu 400.000 Einwohnern
- von Nummer 1.5.3.1.2 pro Jahr für eine Leitungsstelle und
- von Nummer 1.5.3.1.4 pro Stelle und Jahr für 3 weitere Stellen gewährt.
2.1.3.3.2
mit mehr als 400.000 und mit bis zu 500.000 Einwohnern
- von Nummer 1.5.3.1.2 pro Jahr für eine Leitungsstelle und
- von Nummer 1.5.3.1.4 pro Stelle und Jahr für 4 weitere Stellen gewährt.
2.1.3.3.3
mit mehr als 500.000 Einwohnern
- von Nummer 1.5.3.1.2 pro Jahr für eine Leitungsstelle und
- von Nummer 1.5.3.1.4 pro Stelle und Jahr für 5 weitere Stellen gewährt.“
11. Nach Nummer 2.1.3.3.3 wird Nummer 2.1.4 angefügt:
„2.1.4
Verfahren
Aufgrund der unter Nummer 2.1.3.3 genannten Basis für die Staffelung der Förderhöhe ergeben sich für folgende Kreise und kreisfreie Städte Abweichungen von der Nummer 2.1.3.3.1:
Fördermöglichkeit gem. Nummer 2.1.3.3.2:
Kreis Mettmann, Kreis Steinfurt, Kreis Wesel, Märkischer Kreis, Rhein-Erft-Kreis, Rhein-Kreis Neuss, Stadt Duisburg
Fördermöglichkeit gem. Nummer 2.1.3.3.3:
Kreis Recklinghausen, Rhein-Sieg-Kreis, Stadt Düsseldorf, Stadt Dortmund, Stadt Essen, Stadt Köln, Städteregion Aachen“
12. Nummer 2.4.2 wird wie folgt gefasst:
„2.4.2
Zuwendungsvoraussetzungen
Die nach Nummer 1.3 VV/VVG zu § 44 LHO notwendige Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns gilt als erteilt, soweit mit der Ausbildung innerhalb der letzten 6 Monate vor Antragsstellung begonnen wurde.“
13. In Nummer 2.4.4.1 wird die Angabe „www.esf.nrw.de“ jeweils durch die Angabe „www.arbeit.nrw.de“ ersetzt.
14. Nummer 2.4.4.2 wird wie folgt geändert:
Im letzten Satz wird die Angabe „www.esf.nrw.de“ durch die Angabe „www.arbeit.nrw.de“ ersetzt.
15. In Nummer 2.5.2 Satz 1 wird die Angabe „VV“ durch die Angabe „VV/VVG“ ersetzt.
16. Nummer 2.5.3.3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
Nach den Wörtern „Sinkt die Zahl der beantragten Teilnehmenden“ werden die Wörter „am Maßnahmeort“ angefügt.
17. In Nummer 2.5.4.3 wird das Wort „wöchentlich“ ersetzt durch das Wort „monatlich“.
18. Nach Nummer 2.5.4.3 wird die Nummer 2.5.4.4 angefügt:
„2.5.4.4
Die Nummer 3.2 der ANBest-ESF findet keine
Anwendung.“
19. Nummer 2.6.1 wird wie folgt gefasst:
„2.6.1
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Maßnahmen zur Anbahnung von Ausbildungen in einem anerkannten Ausbildungsberuf in Teilzeit für Personen, die als Mutter oder Vater mit mindestens einem Kind in häuslicher Gemeinschaft leben oder einen pflegebedürftigen Angehörigen in häuslicher Gemeinschaft pflegen.
Dabei zielt die Förderung insbesondere auf Ausbildungen gem. dem Berufsbildungsgesetz (BBiG), der Handwerksordnung (HWO), dem Altenpflegegesetz (AlPflG) oder dem Krankenpflegegesetz (KrPflG) ab.“
20. In Nummer 2.6.3.3 werden die Wörter „betriebliche Erstausbildung“ und „betrieblichen Ausbildung“ jeweils durch das Wort „Ausbildung“ ersetzt.
21. Nummer 2.6.4.1 erhält folgende Fassung:
„2.6.4.1
Nachweisverfahren
Die Verwendung der Zuwendung wird durch eine monatlich von den Teilnehmenden zu unterzeichnende Teilnehmendenliste dokumentiert.
Wechsel von Teilnehmenden sind zu dokumentieren.“
22. Nummer 2.6.4.3 wird aufgehoben.
23. Nummer 2.8.3 wird wie folgt gefasst:
„2.8.3
Zuwendungsvoraussetzungen
Die nach Nummer 1.3 der VV/VVG zu § 44 LHO notwendige Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns gilt insoweit als erteilt, dass der Antrag vor dem jeweiligen Prüfungstermin gestellt wird.“
24. Nummer 3.1.1 wird wie folgt gefasst:
„3.1.1
Gegenstand der Förderung
Gefördert wird die beteiligungsorientierte Beratung. Diese orientiert sich an folgenden Punkten:
- Zur grundsätzlichen Feststellung der Förderfähigkeit erfolgt eine fachliche Stellungnahme in Form eines Beratungsschecks.
- Analyse der Stärken und Schwächen des Unternehmens hinsichtlich der mit der Beratungsstelle identifizierten Problem- und Aufgabenstellungen sowie der Unternehmensstrategie.
- Entwicklung von Lösungswegen und Handlungszielen zur Verbesserung der Organisations- und Personalentwicklung sowie deren Verortung im Zusammenhang der Themenfelder
- Arbeitsorganisation (insbesondere Strukturen/Prozesse, Arbeitszeit, interne/externe Kommunikation und Kooperation)
- Demographischer Wandel und Gesundheit (insbesondere Wissensmanagement, Einführung eines nachhaltigen betrieblichen Gesundheitsmanagements, Work-Life-Balance)
- Digitalisierung (insbesondere Gestaltung von Arbeit und Technik, Partizipation)
- Kompetenzentwicklung (insbesondere Personalentwicklung, Qualifizierung, Stärkung der Ausbildungsfähigkeit).
- Festlegung von Maßnahmen in einem Handlungsplan.
- Umsetzung dieser Maßnahmen gemäß den zeitlichen Möglichkeiten.
- Die Beratung hat in der Regel im Unternehmen stattzufinden.
Als Ergebnis der Beratung zur Fachkräftesicherung liegt grundsätzlich ein betrieblicher Handlungsplan vor.
25. In Nummer 3.1.3 werden die Wörter „Zustimmung zu Erteilung einer“ gestrichen.
26. Nummer 3.1.4.3 wird wie folgt gefasst:
„3.1.4.3
Förderhöhe
50 % der Ausgaben (ohne Umsatzsteuer) für maximal die Anzahl von Beratungstagen, die auf dem Beratungsscheck vermerkt ist, jedoch höchstens 500 € pro Beratungstag.“
27. In Nummer 3.2.3 wird die Angabe „VV“ ersetzt durch die Angabe „VV/VVG“.
28. Nummer 3.2.5.2 wird wie folgt gefasst:
„3.2.5.2
Bei vereinbarter Ratenzahlung ist es ausreichend, wenn der zu erbringende
Eigenanteil in Höhe der Zuwendung gem. Nummer 3.2.4.3 nachgewiesen wird.“
29. Nummer 3.5.4 wird wie folgt gefasst:
„3.5.4
Verfahren
Die Projektkonzeption ist über die jeweils zuständige Regionalagentur, die diese um eine Stellungnahme ergänzt, an die Geschäftsstelle Fachkräfteaufruf im für Arbeit zuständigen Ministerium zu richten. Die Geschäftsstelle Fachkräfteaufruf holt ggfs. weitere Stellungnahmen bzw. Gutachten ein und leitet die Projektkonzeption an die Geschäftsstelle der AG Einzelprojekte weiter. Die Förderentscheidung der AG Einzelprojekte erfolgt in der Regel durch Umlaufbeschluss. Über das Ergebnis wird der Einreichende durch die Geschäftsstelle der AG Einzelprojekte informiert.
Bei positivem Beschluss kann der Antrag bei der zuständigen Bewilligungsbehörde gestellt werden.“
30. Nummer 3.6.2.1 Satz 4 wird wie folgt geändert:
Nach den Wörtern „vom Unternehmen zu erklären,“ wird das Wort „oder“ angefügt.
31. In Nummer 3.6.3.3.2 wird der letzte Satz gestrichen.
32. Nummer 4.2.4.3 wird wie folgt gefasst:
„4.2.4.3
Förderhöhe
4.2.4.3.1
Coach
Pauschaler Festbetrag in Höhe von 5.620 € pro Monat und Stelle.
Für die Teilnehmendenbetreuung wird ein Betreuungsschlüssel von 1:20 zugrunde gelegt. Für die Berechnung der Zuwendung gelten die im Antrag angegebenen Teilnehmendenzahlen für die gesamte Maßnahme.
Soweit Ausnahmen vom Betreuungsschlüssel notwendig sind, ist dies im Antrag besonders zu begründen. Die Entscheidung hierüber trifft das für Arbeit zuständige Ministerium.
4.2.4.3.2
Projektleitung
Pauschaler Festbetrag in Höhe von 6.480 € pro Monat und Stelle.
Für die Leitung wird ein Betreuungsschlüssel von 1:30 zugrunde gelegt. Für die Berechnung der Zuwendung gelten die im Antrag angegebenen Teilnehmendenzahlen für die gesamte Maßnahme.
4.2.4.3.3
Qualifizierung
Notwendige Qualifizierungsmaßnahmen durch externe Dienstleister sind zu beantragen.
Diese maßnahmebezogenen Sachausgaben im Sinne von Nummer 1.5.3.2 sind bis zu einem Höchstbetrag von 2.580 € je Teilnehmendem und Jahr förderfähig. In begründeten Einzelfällen ist eine Kostenübernahme bis zu 5.000 € möglich.
Soweit die Qualifizierung von Beschäftigten des Zuwendungsempfangenden erbracht wird, die nicht direkt im Projekt mitarbeiten, kann die durch Stundenzettel dokumentierte Leistung gem. Nummer 1.5.3.5 beantragt und abgerechnet werden. Hierfür können max. 60 Stunden je Teilnehmendem und Jahr beantragt werden.“
33. In Nummer 4.2.6 Satz 1 werden nach dem Wort „Regionalagentur“ die Wörter „, die den Antrag um eine Stellungnahme ergänzt,“ eingefügt.
34. Nummer 5.1 wird wie folgt geändert:
Das Wort „Erwerbsweltbezogene“ wird ersetzt durch das Wort „erwerbsweltbezogene“.
35. Nummer 5.1.1.3.2 wird wie folgt gefasst:
„5.1.1.3.2
Bemessungsgrundlage
Personal- und Sachausgaben“
36. In Nummer 5.1.1.3.3 wird die Zahl „39.780“ durch die Zahl „74.940“ ersetzt.
37. Nach Nummer 5.1.1.3.3 wird die Nummer 5.1.1.4 angefügt:
„5.1.1.4
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Der Nachweis ist in Form eines Sachberichts zu führen.“
38. Nach Nummer 5.1.2.4.3 wird die Nummer 5.1.2.5 angefügt:
„5.1.2.5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Kurse nach Nummer 5.1.2 sind durch unterschriebene Teilnehmendenlisten zu dokumentieren.“
39. Nummer 6.1. wird wie folgt gefasst:
„6.1
Förderung von laufenden Kosten der überbetrieblichen Unterweisung von
Auszubildenden in Industrie und Handel
6.1.1
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden die laufenden Kosten der überbetrieblichen Unterweisung von Auszubildenden aus Industrie und Handel, um deren Ausbildungsqualität zu sichern und zu verbessern.
6.1.2
Zuwendungsempfangende
Berufsförderungswerk der Bauindustrie Nordrhein-Westfalen gGmbH; Letztempfangende sind die beteiligten Bildungsträger.
6.1.3
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
6.1.3.1
Finanzierungsart
Anteilfinanzierung
6.1.3.2
Bemessungsgrundlage
Personalausgaben des jeweils Lehrenden.
6.1.3.3
Förderhöhe
Die Förderhöhe errechnet sich aus dem Jahresarbeitnehmerbruttoentgelt des Lehrenden - max. 80 % des einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmerbruttoentgelts gem. Entgeltgruppe 11, Stufe 5 TVöD VKA – Kommunen - dividiert durch 220 Arbeitstage und multipliziert mit der Zahl der Lehrgangstage.
6.1.4
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Der Verwendungsnachweis hat durch Vorlage der Jahresgehaltsabrechnung und Dokumentation des Zahlungsflusses sowie der Teilnehmendenliste zu erfolgen.
Der Lehrgangstag wird durch eine, vom Lehrenden und den Teilnehmenden, unterschriebene Teilnehmendenliste dokumentiert.“
40. Nummer 7.1.1 wird wie folgt gefasst:
„7.1.1
Fördergegenstand
Gefördert werden Ausgaben zur Umsetzung ESF-kofinanzierter Arbeitspolitik des Landes sowie damit in Verbindung stehende Ansätze, Vorhaben und Programme in den Regionen Nordrhein-Westfalens.“
41. Nummer 7.1.3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
Der zweite Spiegelstrich wird wie folgt gefasst:
„- Zum Fördergegenstand informiert und beraten wird.“
42. Nummer 8.1.2 wird wie folgt gefasst:
„8.1.2
Zuwendungsvoraussetzungen
Die AG Einzelprojekte hat die Förderung des Projektes beschlossen.
Bei der Beschlussfassung orientiert sich die AG Einzelprojekte an folgenden Punkten:
- Innovationsgehalt des Förderkonzepts oder
- Prävention oder
- besonders überzeugende Verbindung landespolitischer Ansätze mit den Querschnittszielen Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung, Gleichstellung von Männern und Frauen, Nachhaltigkeit, Transnationalität oder
- Transfer erfolgreicher Projektansätze in eine andere Finanzierung oder
- herausgehobene Relevanz des Projekts im Rahmen der Strategie des ESF-Programms und der Landespolitik.“
43. Nummer 8.1.4.1 erhält folgende Fassung:
„8.1.4.1
AG Einzelprojekte
Die AG Einzelprojekte ist zwischengeschaltete Stelle im Rahmen der Umsetzung des ESF in Nordrhein-Westfalen. Sie hat die Aufgabe, alle Projekte, die außerhalb von Programmen zur Förderung unter Beteiligung des ESF beantragt werden, zu prüfen und eine Förderentscheidung zu treffen.
Die AG Einzelprojekte setzt sich für
- Projekte der Arbeitspolitik aus folgenden stimmberechtigten Mitgliedern zusammen:
- Abteilungsleitung der für Arbeit zuständigen Abteilung (Vorsitz),
- Gruppenleitungen der für Arbeit zuständigen Abteilung,
- Vertretung der ESF-Verwaltungsbehörde,
- Vertretung des Fachreferats.
- alle anderen Projekte aus folgenden stimmberechtigten Mitgliedern zusammen:
- Abteilungsleitung der für Arbeit zuständigen Abteilung (Vorsitz),
- Vertretung der ESF-Verwaltungsbehörde,
- Vertretung der zuständigen Fachressorts.
Bei Vorhaben aus dem Bereich „Kein Kind zurücklassen“ und Prävention, die aus dem spezifischen Ziel A 1.1 des Operationellen Programms finanziert werden sollen, ist das hierfür federführende Ressort am Auswahl- und Entscheidungsprozess mit Stimmrecht beteiligt.
Die Vertretung der Mitglieder ist möglich. Beschlüsse werden im Konsens getroffen.“
44. Nummer 8.1.4.3 wird wie folgt gefasst:
„8.1.4.3
Verfahren
Der Antragstellende sendet eine Projektkonzeption, bestehend aus inhaltlicher Beschreibung des geplanten Projekts und ausführlichem Finanzierungsplan, an die Geschäftsstelle der AG Einzelprojekte im für Arbeit zuständigen Ministerium.
Die Einbindung der Regionalagenturen bei Projekten der Arbeitspolitik mit regionaler Schwerpunktsetzung erfolgt durch die Geschäftsstelle der AG Einzelprojekte.
Zur Projektkonzeption wird die Stellungnahme des zuständigen Fachreferats herangezogen. Für die Einholung notwendiger Gutachten ist das Fachreferat zuständig.
Mit der Stellungnahme des Fachreferats sowie einer im Bedarfsfall erforderlichen zuwendungsrechtlichen Einschätzung der Geschäftsstelle der AG Einzelprojekte wird die Projektkonzeption zur Entscheidung der AG Einzelprojekte vorgelegt. Die AG Einzelprojekte entscheidet im Rahmen einer Sitzung oder per Umlaufbeschluss.
Den Beschluss teilt die Geschäftsstelle der AG Einzelprojekte dem Antragstellenden mit. Bei positivem Beschluss kann der Förderantrag bei der Geschäftsstelle der AG Einzelprojekte gestellt werden.
Die Geschäftsstelle der AG Einzelprojekte übersendet den Antrag an die zuständige Bewilligungsbehörde. Der begleitende Erlass ist zu beachten. Die beteiligten Ressorts weisen die für die Kofinanzierung benötigten Landesmittel der zuständigen Bewilligungsbehörde zu.“
Die Anlage 2 zur ESF-Förderrichtlinie 2014-2020 wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
Nummer 4 erhält folgende Fassung.
„Nummer 4 Anerkennung von maßnahmebezogenen Sachausgaben“
2. Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer „1.1“ erhält folgende Fassung:
„1.1
Die Regelungen gelten bei Förderungen von pauschalierten Personal- und
Sachausgaben.“
b) Bisherige Nummer „1.1“ wird Nummer „1.1.1“
c) Bisherige Nummer „1.2“ wird Nummer „1.1.2“.
d) Bisherige Nummer „1.3“ wird Nummer „1.1.3“.
e) Bisherige Nummer „1.4“ wird Nummer „1.2“.
3. Nummer 2.2 wird wie folgt gefasst:
„2.2
Dürfen aus der Zuwendung auch Personalausgaben oder sächliche Verwaltungsausgaben
geleistet werden und werden die Gesamtausgaben der Zuwendungsempfangenden
überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten, dürfen die
Zuwendungsempfangenden ihre Beschäftigten finanziell nicht besser stellen als
vergleichbare Landesbeschäftigte. Höhere Vergütungen als nach dem TV-L sowie
sonstige über- oder außertarifliche Leistungen dürfen nicht gewährt werden.
Diese Regelung gilt nicht, wenn Personalausgaben gefördert und bei der
Bemessung für die zuwendungsfähigen Personalausgaben Pauschalen angesetzt
werden oder eine abweichende tarifvertragliche Regelung besteht.“
4. Nummer 3.1 wird wie folgt gefasst:
„3.1
Der Finanzierungsplan für
- Pauschalen und
- maßnahmebezogene Sachausgaben
ist hinsichtlich des Gesamtergebnisses jeweils getrennt voneinander verbindlich.
Reduzieren sich nach der Bewilligung die für die Berechnung der Zuwendung herangezogenen Grundlagendaten, so ermäßigt sich die Zuwendung.“
5. Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4
Anerkennung von maßnahmebezogenen Sachausgaben
Diese Regelungen gelten ausschließlich für die Programme
- Fachkräfte (Nummer 3.5.3.3.2 der ESF-Förderrichtlinie (ESF-RL)),
- Öffentlich geförderte Beschäftigung/Sozialer Arbeitsmarkt (Nummer 4.2.4.3.3 ESF-RL),
- Förderung von laufenden Ausgaben der überbetrieblichen Unterweisung von Auszubildenden im Handwerk (Nummer 6.2.4.3.2.2 ESF-RL),
- Regionalagenturen (Nummer 7.1.4.3.3 ESF-RL) und
- Einzelprojekte (Nummer 8.1.3.3.2 ESF-RL).“
6. Nummer 4.2 erhält die Überschrift „Vergabe von Aufträgen“.
7. Nach Nummer 4.3 wird die Nummer 4.4 angefügt:
„4.4
Für die geförderten maßnahmebezogenen
Sachausgaben ist eine gesonderte Kostenstelle oder ein eigener
Kontenkreis einzurichten oder alle der Maßnahme zugehörigen Belege sind mit
einer von Ihnen zu vergebenen Maßnahmenummer zu
versehen, so dass alle Einnahmen und Ausgaben, unterteilt nach Einnahme- und
Ausgabeart, eindeutig der Maßnahme zuzuordnen sind. Diese Unterlagen sind für
eventuelle Überprüfungen vorzuhalten.“
8. Nummer 7.4 wird wie folgt gefasst:
„7.4
Der zahlenmäßige Nachweis ist durch das Begleitsystem ABBA online zu
dokumentieren.
Die beleghafte Dokumentation des zahlenmäßigen Nachweises erfolgt im folgenden Umfang:
- Teilnehmerbasierte Bewilligungen:
Teilnehmendenlisten.
- Bewilligungen für Personal- und Sachausgaben:
Anweisung gem. Nummer 1.1.1 ANBest-ESF.
Für den Nachweis ist die Anweisung wie folgt zu ergänzen:
- Die bzw. der Beschäftigte arbeitet mit seiner vollen Arbeitszeit im Projekt, so haben die Zuwendungsempfangenden und die bzw. der im Projekt direkt Beschäftigte jeweils mit der Vorlage des Zwischen- und Verwendungsnachweises zu erklären, dass die Bestimmungen der Anweisung eingehalten werden.
- Die bzw. der Beschäftigte arbeitet mit einem Anteil seiner Arbeitszeit direkt im Projekt, so reicht die Vorlage der Stundenzettel gem. Nummer 1.1.2 aus.
Soweit zutreffend:
- Freistellung von Personal:
Soweit sich Dritte in Form einer Freistellung von Personal an der Finanzierung beteiligen erfolgt der Nachweis der Arbeitsleistung durch die Vorlage von Stundenzetteln. Die Stundenzettel sind jedem Begleitbogen beizufügen.
- SGB II-Leistungen:
Der Nachweis, dass entsprechende SGB II-Leistungen bezogen werden, ist vom Zuwendungsempfangenden durch Teilnehmendenlisten und Erklärung der Teilnehmenden zu belegen.
Neben der elektronischen Übermittlung ist der Zwischen- bzw. Verwendungsnachweis mit dem Begleitbogen, der Belegliste in Papierform sowie den übrigen Dokumentationen und der entsprechenden subventionserheblichen Erklärung der Zuwendungsempfangenden unterschrieben vorzulegen.“
9. Nummer 7.5 wird wie folgt gefasst:
„7.5
Von den Zuwendungsempfangenden sind die Belege in folgender Form vorzuhalten,
auf Aufforderung den unter Nummer 8.2 genannten Stellen vorzulegen und von den
Zuwendungsempfangenden aufzubewahren:
- im Original in Papierform oder
- als beglaubigte Kopien der Originale oder
- als Papierausdrucke elektronischer Rechnungen, wobei grundsätzlich auch die Datei zur Übermittlung (E-Mail) auszudrucken ist, oder
- als Belege, die bei den Zuwendungsempfangenden als Dokumente auf Bild- und Datenträgern aufbewahrt werden. Das Aufnahme- und Wiedergabeverfahren hat den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung oder einer in der öffentlichen Verwaltung allgemein zugelassenen Regelung zu entsprechen.
Zu den Belegen gehören anspruchsbegründende Unterlagen, Vergabeunterlagen, Teilnehmendenfragebögen, Teilnehmendenlisten und Stundenzettel sowie sonstige Unterlagen, soweit sie nach dem Bewilligungsbescheid vorgeschrieben sind.
Im Zwischen- und Verwendungsnachweis ist zu bestätigen, dass die in den Belegen enthaltenen Angaben richtig sind.“
10. Nummer 7.8 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „Verwaltungsbehörde“ durch das Wort „Bewilligungsbehörde“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort „Zeitpunkte“ durch das Wort „Zeitpunkten“ ersetzt.
11. Nummer 8.1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird gestrichen.
b) Folgende Sätze 1 bis 3 werden vorangestellt:
„Die Bewilligungsbehörde sowie nach Nummer 8.2 benannte Stellen sind berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen zur Prüfung anzufordern, soweit sie nicht unmittelbar mit dem Zwischen- bzw. Verwendungsnachweis vorzulegen sind. Die Berechtigung erstreckt sich auch auf die Prüfung der Verwendung der Zuwendung bzw. ordnungsgemäße Projektumsetzung durch Einsicht in die Bücher, Belege und sonstigen Geschäftsunterlagen. Die Prüfung kann vor Ort erfolgen oder durch Beauftragte vorgenommen werden.“
12. Nummer 10.1 wird wie folgt geändert:
In Satz 6 werden die Wörter „sowie das Logo „ESF in Nordrhein-Westfalen““ gestrichen.
13. Nach Nummer 11.2 wird Nummer 11.3 angefügt:
„11.3
Soweit nach dem Zeitpunkt der Bewilligung von der EU weitere Auflagen
hinsichtlich der Begleitung, Bewertung, Berichterstattung und Prüfung
beschlossen werden, kann dieser Bescheid nachträglich
entsprechend ergänzt werden.“
- MBl. NRW. 2015 S. 711