Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 34 vom 7.12.2015 Seite 733 bis 754
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Werkstätten für behinderte Menschen Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales – IIA 4 – 7303 vom 13. November 2015 |
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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Werkstätten für behinderte Menschen Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales – IIA 4 – 7303 vom 13. November 2015
8111
Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung
von Werkstätten für behinderte Menschen
Runderlass des Ministeriums für Arbeit,
Integration und Soziales – IIA 4 – 7303
vom 13. November 2015
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Teile I und II der
Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Zuwendungen zu Baumaßnahmen, dem
Gebäudeerwerb und der Beschaffung von mobilen Ausstattungsgegenständen für
Werkstätten für behinderte Menschen nach § 136 SGB IX.
1.2
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht; die beteiligten
Behörden entscheiden im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach
pflichtgemäßem Ermessen.
2
Gegenstand der Förderung
2.1
Neu- und Erweiterungsbauten,
2.2
Erwerb von Gebäuden in besonderen Fällen,
2.3
Erstbeschaffung von mobilen Ausstattungsgegenständen.
3
Zuwendungsempfangende
Juristische Personen des privaten Rechts in Nordrhein-Westfalen, sofern sie als gemeinnützig anerkannt sind und einem Spitzenverband angeschlossen sind, der der Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege des Landes Nordrhein-Westfalen angehört.
4
Zuwendungsvoraussetzungen/-ausschluss
4.1
Gebäude, Gebäudeteile und Einrichtungsgegenstände können nur gefördert werden,
soweit sie dem Zweck der Einrichtung unmittelbar dienen.
4.2
Bei der Gewährung von Zuwendungen für Baumaßnahmen muss das Grundstück im
Eigentum des Zuwendungsempfangenden stehen;
Erbbaurecht steht dem Eigentum gleich, wenn es zur Zeit der Bewilligung noch
auf mindestens 27 Jahre bestellt ist.
4.3
Bauvorhaben in Bauabschnitten können nur gefördert werden, wenn jeder Abschnitt
für sich funktionsfähig ist.
4.4
Für die Gewährung von Zuwendungen nach Nummer 2.3 müssen Pacht-, Miet- oder
sonstige Nutzungsverträge mit den Eigentümern über einen Zeitraum von 5 Jahren
nachgewiesen werden. Ein Wechsel der Liegenschaft innerhalb dieses Zeitraums
ist zulässig. Zum Zeitpunkt der Bewilligung muss ein Pacht-, Miet- oder
sonstiger Nutzungsvertrag noch über mindestens 3 Jahre abgeschlossen sein.
4.6
Bagatellgrenzen der Zuwendungen bei Maßnahmen
nach den Nummern 2.1 und
2.2
50.000 EUR,
nach der Nummer
2.3
10.000 EUR.
5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart
Projektförderung
5.2
Form der Zuwendung
Zuschuss
5.3
Finanzierungsart
Anteilfinanzierung
5.4
Bemessungsgrundlagen
5.4.1
für Maßnahmen nach Nummer 2.1:
Der
Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben sind folgende Kostengruppen der
DIN 276-1 (in der bei Antragstellung gültigen Fassung) zugrunde zu legen:
300 Bauwerk – Baukonstruktion
400 Bauwerk – Technische Anlagen
500 Außenanlagen
600 Ausstattung (nur Orientierungstafeln)
700 Baunebenkosten (mit Ausnahme der Kostengruppen 710, 750, 760).
5.4.2
für Maßnahmen nach Nummer 2.2:
Grundlage ist ein Verkehrswertgutachten des Gutachterausschusses der Kommune, in deren Gebiet der Gebäudeerwerb erfolgen soll.
5.4.3
für Maßnahmen nach Nummer 2.3:
Für die Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben ist ein Betrag in Höhe von 3.500 EUR netto pro Platz anzusetzen.
5.5
Förderhöhe
Die Förderhöhe beträgt bis zu 80 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben.
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Die geförderten Maßnahmen unterliegen der Zweckbindung;
Zweckbindungsdauer:
- 25 Jahre bei Baumaßnahmen und Gebäudeerwerb,
- 5 Jahre bei mobilen Ausstattungsgegenständen.
6.2
Folgende Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung
(ANBest-P) finden keine Anwendung:
- bei Baumaßnahmen nach Nummer 2.1: Nummern 1.4, 5.4, 8.3.1 und 8.5 ANBest-P.
7
Verfahren
7.1
Antragsverfahren
Anträge sind zu stellen
7.1.1
für Bauvorhaben nach den Mustern der Anlagen 1 und 1a
7.1.2
für mobile Ausstattungsgegenstände nach dem Muster der Anlage 2.
7.2
Bewilligungsverfahren
7.2.1
Bewilligungsbehörde ist der Landschaftsverband, in dessen Gebiet der Standort
des zu fördernden Projektes liegt.
7.2.1.1
Der Landschaftsverband nimmt die Aufgaben der Nummer 6 VV zu § 44 LHO wahr,
soweit eine Prüfung vorgesehen ist.
7.2.1.2
Die Bewilligungsbehörde legt im Haushaltsjahr eine Liste der geprüften,
bewilligungsreifen und nach Prioritäten geordneten Maßnahmen dem zuständigen
Ministerium zur Einwilligung vor.
7.2.2
Die Bewilligung der Zuwendung erfolgt nach dem Muster der Anlage 3.
7.2.3
Die Bewilligungsbehörde übersendet dem zuständigen Ministerium eine
Ausfertigung des Zuwendungsbescheides.
7.3
Auszahlungsverfahren
Die Auszahlungen erfolgen auf Anforderung nach den Festlegungen im
Zuwendungsbescheid.
7.4
Verwendungsnachweisverfahren
7.4.1
Der Zwischennachweis ist bei mehrjährigen Fördermaßnahmen nach Ablauf eines
Haushaltsjahres nach Muster der Anlage 4 zu erstellen, soweit Landesmittel
nicht erst in dem auf die Bewilligung folgenden Jahr ausgezahlt und in diesem
Jahr auch vollständig für den Zuwendungszweck verwendet werden.
7.4.2
Der Verwendungsnachweis ist
- bei Baumaßnahmen und beim Gebäudeerwerb nach Muster der Anlage 5
- bei der Erstbeschaffung von mobilen Ausstattungsgegenständen nach Muster der
Anlage 6
zu erstellen.
7.5
Die Anlagen werden nicht veröffentlicht. Sie können bei den
Bewilligungsbehörden angefordert werden.
8
Inkrafttreten/Außerkrafttreten
Die Richtlinie tritt an dem Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die „Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Einrichtungen freier gemeinnütziger und kommunaler Träger im Bereich der Sozialhilfe“, Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales vom 10. Mai 2011 (MBL. NRW. S. 220) außer Kraft. Die Richtlinie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.
- MBl. NRW. 2015 S. 750