Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 34 vom 7.12.2015 Seite 733 bis 754
Festlegung der Rohbauwerte und des Stundensatzes gemäß Tarifstellen 2.1.2 und 2.1.4 des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung Bekanntmachung des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr– VI A 2 – 66.2 – vom 11. November 2015 |
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Festlegung der Rohbauwerte und des Stundensatzes gemäß Tarifstellen 2.1.2 und 2.1.4 des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung Bekanntmachung des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr– VI A 2 – 66.2 – vom 11. November 2015
II.
Festlegung der Rohbauwerte und
des Stundensatzes gemäß Tarifstellen 2.1.2 und 2.1.4 des Allgemeinen
Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung
Bekanntmachung
des Ministeriums für Bauen, Wohnen,
Stadtentwicklung und Verkehr– VI A 2 – 66.2 –
vom 11. November 2015
Gemäß Tarifstellen 2.1.2 und 2.1.4 des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262), die zuletzt durch Verordnung vom 18. August 2015 (GV. NRW. S. 560) geändert worden ist, wird bekannt gemacht:
1
Die bei der
Berechnung von Gebühren in baurechtlichen Angelegenheiten im Jahr 2016 zugrunde
zu legenden Rohbauwerte bleiben gegenüber den mit Bekanntmachung vom 23. Juli
2012 (MBl. NRW. S. 616) für das Jahr 2013
festgelegten Rohbauwerten unverändert.
2
Der Stundensatz
für das Jahr 2016 beträgt € 78,00.
3
Diese
Bekanntmachung gilt ab dem 1. Januar 2016.
- MBl. NRW. 2015 S. 752