Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 8 vom 3.4.2020 Seite 167 bis 214
Richtlinie über die Förderphase im Rahmen der Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III des Polizeivollzugsdienstes (Förderrichtlinie Ratsbewerber) |
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zugehörige Anlagen : |
Richtlinie über die Förderphase im Rahmen der Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III des Polizeivollzugsdienstes (Förderrichtlinie Ratsbewerber)
203014
Richtlinie
über die Förderphase im Rahmen der Ausbildung für den
Laufbahnabschnitt III des Polizeivollzugsdienstes
(Förderrichtlinie Ratsbewerber)
Runderlass des
Ministeriums des Innern
404 - 27.12.06
Vom 24. März 2020
1
Begriffsbestimmungen und Ziel
1.1
Ziel
Die Förderphase
dient der Vermittlung eines umfassenden Einblicks in das polizeiliche
Aufgabenspektrum. Sie vermittelt Kenntnisse aus den Kernaufgabenbereichen
Gefahrenabwehr und Einsatz, Kriminalitätskontrolle und Verkehrssicherheitsarbeit
und dient der Feststellung der Geeignetheit als zukünftige Führungskraft des
Laufbahnabschnittes III. Die Förderphase bereitet ferner auf das zweijährige
Masterstudium an der Deutschen Hochschule der Polizei vor.
1.2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet:
1.2.1 Ratsbewerber,
die für die Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III
zugelassenen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten.
1.2.2 Entsendebehörde,
die jeweilige Polizeibehörde, aus welcher die Ratsbewerber
zur Durchführung des Aufstiegs an das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und
Personalangelegenheiten der Polizei NRW, im Folgenden LAFP NRW genannt,
versetzt wurden.
1.2.3 Studienleitung,
die für die Durchführung des Aufstiegs zuständige Stelle
beim LAFP NRW, die die Ratsbewerber während der kompletten Ausbildungszeit
betreut.
1.2.4 Hospitationsbehörde,
die jeweilige Polizeibehörde, zu der die Ratsbewerber in den
Praxis- und Hospitationsphasen vom LAFP NRW abgeordnet wird.
1.2.5 Tutorenperson,
eine erfahrene Führungskraft des Laufbahnabschnittes III in
der Hospitationsbehörde, der die Ratsbewerber in der Praxis- und
Hospitationsphase zugeordnet werden und die sie betreut.
2
Gliederung und Inhalte
Die Förderphase dauert zwei Jahre und ist in das erste und
zweite Förderjahr aufgeteilt, welche am 1. Oktober eines jeden Jahres beginnen.
Für jeden Ratsbewerber wird zu Beginn durch die
Studienleitung ein individueller Förderplan erstellt. In diesem werden
Lernziele und -inhalte sowie die Hospitationsstationen festgelegt.
Schwerpunktmäßig sind die Ratsbewerber dabei in den Bereichen zu verwenden, in
denen sie bisher noch nicht oder nur über einen kurzen Zeitraum eingesetzt
waren.
Zu Beginn, in der Mitte und zum Ende der Förderphase findet
jeweils ein Seminar statt, das durch das LAFP NRW durchgeführt wird.
Inhalte sind
a) Einweisung durch die Studienleitung und Vorbereitung auf
das jeweils folgende Förderjahr beziehungsweise die Studienphase und
b) Veranstaltungen zu den Themen
aa) polizeiliche
Kernaufgabenbereiche,
bb) strategische Aufgabenbereiche,
cc) Gruppendynamik und Problemlösungsprozesse,
dd) Selbst- und Fremdwahrnehmung,
ee) Stabsarbeit,
ff) Methodik wissenschaftlicher Arbeit und
gg) Evaluation.
2.1
Erstes Förderjahr
Der Ablauf des ersten
Förderjahres wird zu Beginn in einem Fördergespräch mit den Ratsbewerbern
individuell bestimmt und im Förderplan dokumentiert.
Das erste Förderjahr
gliedert sich in folgende Abschnitte
a) Einführungsseminar,
b) Theoriemodul „Management und Führung“,
c) Praxisphase in einer Kreispolizeibehörde sowie kurze
Hospitationen in weiteren Polizeibehörden,
d) Studienreise in Missions- beziehungsweise Einsatzgebiete
oder sonstige aus polizeifachlicher Sicht relevante Staaten,
e) Theoriemodul „Management und Steuerung“ und
f) Zwischenseminar.
2.1.1
Einführungsseminar
Das Einführungsseminar dient der Einweisung in die Abläufe
und der individuellen Abstimmung und Ausgestaltung des ersten Förderjahres.
Neben einzelnen Veranstaltungen zu den Themenbereichen
Gruppendynamik und Problemlösungsprozessen wird auch eine Veranstaltung zur
Vorbereitung auf die wahrzunehmenden Kernaufgabenbereiche polizeilicher Arbeit
durch das LAFP NRW durchgeführt.
2.1.2
Theoriemodul „Management und Führung“
Das zweiwöchige Theoriemodul „Management und
Führung“ vermittelt Merkmale erfolgreicher Kommunikation und Intervention zur
Bewältigung von Führungsaufgaben.
2.1.3
Praxisphase in einer Kreispolizeibehörde
Durch die Praxisphase in einer Kreispolizeibehörde sollen
Sachbearbeitungskenntnisse in Kernaufgabenbereichen polizeilicher Arbeit in
einer oder mehreren Direktionen beziehungsweise Inspektionen vermittelt werden.
Die Tutorenperson sollte möglichst im Kernaufgabenbereich
mit den größten Hospitationsanteilen der Ratsbewerber tätig sein. Sie ist für
die Umsetzung und gegebenenfalls erforderliche Aktualisierung des Förderplans
verantwortlich.
Ein durch Versetzung oder Abordnung erforderlicher Wechsel
der Tutorenperson ist der Studienleitung frühzeitig bekannt zu geben, um
einvernehmlich mit dieser eine neue Tutorenperson zu bestimmen.
Während der Praxisphase ist eine Seminararbeit gemäß Nummer
3.2.2.1 zu fertigen.
2.1.4
Hospitationen in weiteren Polizeibehörden
Darüber hinaus werden kurze Hospitationen in weiteren
Organisationseinheiten wie zum Beispiel
a) Spezialeinheiten,
b) Ständige Stäbe,
c) Bereitschaftspolizei,
d) Leitstelle,
e) Direktion Zentrale Aufgaben,
f) Landesamt für zentrale polizeiliche Dienste NRW, Dez. 41
insbesondere Landesleitstelle oder
g) Landesamt für zentrale polizeiliche Dienste NRW, Dez. 43
Fliegerstaffel
durchgeführt.
Dabei wird grundsätzlich auf die für die Hospitationsbehörde
zuständige Kreispolizeibehörde mit Aufgaben gemäß § 2 beziehungsweise § 4 der
Verordnung über die Bestimmung von Polizeipräsidien zu Kriminalhauptstellen vom
26. August 2013 (GV. NRW. S. 502), die durch Verordnung vom 18. April 2018 (GV. NRW. S. 204) geändert worden ist, zurückgegriffen. Die Dienstwahrnehmung erfolgt
soweit erforderlich im Rahmen von Dienstreisen zur anderen Polizeibehörde. Die
Genehmigung obliegt dabei der Hospitationsbehörde.
Die Dauer der Hospitationen wird im Förderplan festgelegt.
Auf Vordienstzeiten, die einzelne dieser Stationen gegebenenfalls verzichtbar
machen, ist dabei Rücksicht zu nehmen.
Die polizeilichen Landesoberbehörden führen zusätzlich
eintägige Veranstaltungen durch, in denen ihre Organisation und Aufgaben
zentral vorgestellt werden.
Nach vorheriger Abstimmung zwischen der Hospitationsbehörde
und der örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft sind unter Abwandlung des
Förderplans auch Hospitationen bei der Staatsanwaltschaft bis zum Zeitraum von
einer Woche möglich.
2.1.5
Studienreise
Im Rahmen des ersten Förderjahres nehmen grundsätzlich alle
Ratsbewerber an einer Studienreise in Missions- beziehungsweise Einsatzgebiete
oder sonstige aus polizeifachlicher Sicht relevante Staaten teil.
Durch einen Besuch in einem Missions- beziehungsweise
Einsatzgebiet soll das Verständnis für einen Auslandseinsatz zukünftiger
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gefördert, aber gegebenenfalls auch eigenes
Interesse zur Teilnahme an einer entsprechenden Verwendung geweckt werden.
Zudem sollen Kontakte zu Polizeibehörden polizeilich relevanter Staaten auf der
Ebene der zukünftigen Führungskräfte des Laufbahnabschnittes III geknüpft,
gepflegt sowie verbessert werden.
Die Erstattung der Kosten für Reise, Unterkunft und
Verpflegung erfolgt nach den Vorgaben des Landesreisekostenrechts.
2.1.6
Theoriemodul „Management und Steuerung“
Das mehrwöchige Theoriemodul „Management und Steuerung“
vermittelt grundlegende methodische Kenntnisse der Steuerung.
Des Weiteren bereitet es auf Methoden wissenschaftlichen
Arbeitens sowie der Arbeitsorganisation in der Praxis vor. Zum Abschluss
erfolgt eine Modulprüfung gemäß Nummer 3.2.2.2.
2.1.7
Zwischenseminar
Im einwöchigen Zwischenseminar zum Abschluss des ersten
Förderjahres werden die Seminararbeiten präsentiert und die Inhalte des ersten
Förderjahres nachbereitet und evaluiert.
2.2
Zweites Förderjahr
Der Ablauf des zweiten
Förderjahres wird zur Mitte des ersten Förderjahres zwischen Studienleitung und
Ratsbewerber individuell abgestimmt.
Das zweite Förderjahr
gliedert sich in folgende Abschnitte
a) Führungshospitation in einer Kreispolizeibehörde, die in
die Unterabschnitte „Block A“ und „Block B“ unterteilt ist,
b) Praxisphase im für Inneres zuständigen Ministerium und
c) Abschlussseminar.
Die zeitliche Abfolge
der einzelnen Abschnitte wird zentral durch die Studienleitung festgelegt.
2.2.1
Führungshospitation
Für die Führungshospitation werden die Ratsbewerber
grundsätzlich in eine andere Kreispolizeibehörde als ihre Entsendebehörde abgeordnet.
Dabei soll möglichst darauf geachtet werden, dass diese Kreispolizeibehörde
eine andere Organisationsform als die Entsendebehörde hat. Ratsbewerber sollen
jeweils in einem Polizeipräsidium oder Landrat oder Landrätin als
Kreispolizeibehörde gemäß Runderlass des Ministeriums des Innern „Organisation
der Kreispolizeibehörden des Landes Nordrhein-Westfalen“ vom 26. November 2018
(MBl. NRW. S. 710) hospitiert haben.
Die Ratsbewerber werden für den gesamten Zeitraum der
Führungshospitation, Block A und Block B, jeweils einer Tutorenperson
zugeordnet. Nummer 2.1.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
Der Block A der Führungshospitation erfolgt bei dieser
Tutorenperson. Dieser Abschnitt vermittelt durch Begleitung, Beobachtung und
Unterstützung der Tutorenperson die Anforderungen des beruflichen Alltags einer
Führungskraft des Laufbahnabschnittes III des Polizeivollzugsdienstes.
Der Block B erfolgt bei einer oder mehreren erfahrenen
Führungskräften des Laufbahnabschnittes II des Polizeivollzugsdienstes in einer
Direktion oder Inspektion. Dieser Hospitationsabschnitt dient dazu, unter
Begleitung Erfahrungen in der Wahrnehmung von Führungsaufgaben zu sammeln.
Ausgewählte Führungsaufgaben können auch in Abwesenheit der Stelleninhaber
wahrgenommen werden, sofern die Tutorenperson dies befürwortet.
Während der Führungshospitation ist eine Facharbeit gemäß
Nummer 3.2.2.3 zu fertigen.
2.2.2
Praxisphase im für Inneres zuständigen Ministerium
Die viermonatige Praxisphase dient Ratsbewerbern dazu, die
Tätigkeit der Führungskräfte des Laufbahnabschnittes III einer
Kreispolizeibehörde oder einer polizeilichen Landesoberbehörde aus einer
anderen Perspektive zu betrachten und in die Organisationsstruktur der Polizei
NRW entsprechend einzuordnen.
Nummer 2.1.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
Bei längeren Reisewegen prüft die Studienleitung im
Einzelfall eine Bereitstellung von Unterbringungskapazitäten.
Ausnahmeregelungen sind aufgrund eines besonderen sozialen
Grundes, zum Beispiel alleinige Betreuung eines minderjährigen Kindes oder
Pflege naher Angehöriger, möglich und von der Studienleitung dem für Inneres
zuständigen Ministerium zur Genehmigung vorzulegen.
Bei Vorverwendung in der Polizeiabteilung des für Inneres
zuständigen Ministeriums von über sechs Monaten ist statt dieser Praxisphase
eine Tätigkeit in Landesprojekten, landesweiten Arbeitsgruppen und
beziehungsweise oder einer polizeilichen Landesoberbehörde vorzusehen. Zu
diesem Zweck erfolgt eine viermonatige Abordnung in die entsprechende Behörde,
zum Beispiel die der Projekt- oder Arbeitsgruppenleitung.
2.2.3
Abschlussseminar
Das Abschlussseminar beim LAFP NRW dient der Einweisung in
die Abläufe sowie der individuellen Abstimmung und Ausgestaltung der beiden
Studienjahre. Neben diesen organisatorischen Belangen sollen eine Reflektion
der Förderphase sowie Veranstaltungen zum Themenbereich Gruppendynamik und
Problemlösungsprozesse stattfinden.
2.3
Personalgespräche
Durch die jeweilige Tutorenperson sind Personalgespräche zu
Beginn, zur Hälfte und zum Ende der Praxisphase beziehungsweise der
Führungshospitation zu führen. Hierin werden die Aufgaben festgelegt sowie der
bisherige Verlauf und die Ergebnisse besprochen und erörtert, ob die Ziele der
Verwendung erreicht worden sind.
2.4
Verkürzung oder Verzicht
Sind die dienstlichen Vorerfahrungen von Ratsbewerbern
herausragend vielfältig und umfassend, ist auf eigenen Wunsch eine Verkürzung
der Förderphase auf ein Jahr oder ein Verzicht auf diese möglich. Die früheren
Tätigkeitsbereiche müssen dazu geeignet sein, wesentliche Inhalte der beiden
Förderjahre vollumfänglich zu ersetzen. Dies muss sich sowohl in der Art der
Tätigkeit, der Dauer als auch in der jeweiligen Beurteilung beziehungswiese den
Beurteilungsbeiträgen widerspiegeln.
Ein verkürztes Förderjahr ist inhaltlich mit Teilen beider
Förderjahre zu gestalten. Ratsbewerber sind in den Lehrgang zu integrieren, der
das zweite Förderjahr beginnt.
Der Antrag auf Verkürzung oder Verzicht ist zu begründen und
der Studienleitung unverzüglich nach erfolgter Zulassung zuzusenden. Die
Studienleitung berichtet mit einem Votum dem für Inneres zuständigen
Ministerium, welches daraufhin entscheidet. An die Entscheidung ist ein
restriktiver Maßstab anzulegen.
3
Befähigung und Leistungsnachweise
3.1
Befähigungsberichte
Nach jeder Praxisphase beziehungsweise zum Abschluss der
zweiteiligen Führungshospitation erstellt die Tutorenperson einen
Befähigungsbericht gemäß dem Muster entsprechend Anlage 1. Hierin ist auch die
Durchführung der Personalgespräche gemäß Nummer 2.3 zu vermerken. Der Bericht
soll Aufschluss über Dauer und Art der Verwendung, wesentliche Fähigkeiten und
Persönlichkeitsmerkmale sowie Kenntnisse der zu fördernden Person geben und mit
der Aussage „bewährt“ oder „nicht bewährt“ schließen. Die Feststellung der
Nichtbewährung ist ausführlich zu begründen. Die Befähigungsberichte sind den
Ratsbewerbern bekanntzugeben.
Praxisphasen und Hospitationen gelten als erfolgreich
absolviert, sofern der Befähigungsbericht das Ergebnis „bewährt“ hat.
Trifft ein Befähigungsbericht die Aussage „nicht bewährt“,
besteht die Möglichkeit der Verlängerung oder der Wiederholung einzelner
Förderstationen oder des gesamten Förderjahres. Voraussetzung dafür ist eine
positive Prognose für den weiteren Verlauf der Förderphase. Hierzu berichtet
die Studienleitung mit einem Votum dem für Inneres zuständigen Ministerium.
Dieses entscheidet über den weiteren Verlauf der Förderphase beziehungsweise
über den Widerruf der Zulassung zur Ausbildung für den Laufbahnabschnittes III
des Polizeivollzugsdienstes.
3.2
Leistungsnachweise
3.2.1
Die Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Öffentliche
Verwaltung – Polizeimanagement“ (Public Administration - Police Management) an
der Deutschen Hochschule der Polizei vom 10. Oktober 2006 (GV. NRW. 2007 S.
58), in der jeweils gültigen Fassung, gilt für die Leistungsnachweise analog.
Die Bewertung der Leistungsnachweise erfolgt davon abweichend nach den
Kriterien „entspricht den Anforderungen“ oder „entspricht nicht den Anforderungen“,
wobei letzteres „nicht ausreichend“ gleichkommt.
Die dem Prüfungsamt oder -ausschuss zugewiesenen Aufgaben
übernimmt grundsätzlich die Studienleitung. Bei Vorliegen eines Antrags auf
Zulassung einer zweiten Wiederholungsprüfung berichtet die Studienleitung mit
einem Votum dem für Inneres zuständigen Ministerium, welches daraufhin über
diesen entscheidet.
3.2.2
Ratsbewerber haben innerhalb der Förderphase folgende
Leistungsnachweise zu erbringen:
a) Erstellen und Präsentieren einer Seminararbeit,
b) Ablegen einer Modulprüfung und
c) Erstellen und Präsentieren einer Facharbeit.
Dies gilt auch bei einer Verkürzung gemäß Ziffer 2.4.
3.2.2.1
Seminararbeit
Das LAFP NRW bietet mehrere Seminargruppen zu
unterschiedlichen Themenbereichen an. Deren Leitungen werden durch das LAFP NRW
gestellt, wobei jeweils eine Person die fachliche und eine weitere die
wissenschaftliche Leitung innehat.
Die Aufteilung der Ratsbewerber auf die Seminargruppen
erfolgt gleichmäßig im Rahmen der Selbstkoordination, ansonsten durch
Losverfahren. Die Auswahl des Themas der Seminararbeit erfolgt dann individuell
nach Absprache mit der Seminarleitung. Im Rahmen der Bewertung ist die
fachliche Leitung für die Erstkorrektur der Seminararbeit verantwortlich und
wird dabei durch die wissenschaftliche Leitung unterstützt. Sofern eine
Zweitkorrektur erforderlich ist, übernimmt diese eine Führungskraft des
Laufbahnabschnittes III des LAFP NRW.
Für die Fertigung der Seminararbeit stehen den Ratsbewerbern
zehn Arbeitstage zur Verfügung, die im Förderplan auszuweisen sind. Davon
können mehrere Tage für Seminargruppensitzungen genutzt werden. Das LAFP NRW
kann ergänzende Vorgaben zur Gestaltung der Seminararbeit machen.
Entspricht die Seminararbeit nicht den Anforderungen, muss
diese im zweiten Förderjahr innerhalb einer anderen Seminargruppe wiederholt
werden. Die zehn Arbeitstage zur Erstellung sind dabei erneut zu gewähren.
Ratsbewerber können freiwillig auf die Erstellung einer
Seminararbeit verzichten, sofern sie einen akademischen Grad mindestens
vergleichbar zum Master of Arts „Öffentliche
Verwaltung - Polizeimanagement“ der Deutschen Hochschule der Polizei
nachweisen. Des Weiteren ist durch sie schriftlich zu bestätigen, dass durch
die wissenschaftliche Vorbildung und die erfolgreiche Fertigung einer
wissenschaftlichen Arbeit wie Master-, Doktor-, Diplom- oder Magisterarbeit
eine ausreichende Vorbereitung auf die im Rahmen des späteren Studiums an der
Deutschen Hochschule der Polizei erforderlichen Leistungsnachweise,
insbesondere Hausarbeit und Masterarbeit, vorliegt.
3.2.2.2
Modulprüfung
Das LAFP NRW erstellt und bewertet die Modulprüfung zum
Theoriemodul „Management und Steuerung“.
3.2.2.3
Facharbeit
Das Thema der Facharbeit richtet sich in der Regel nach
Problemstellungen des aktuell zugewiesenen Aufgabenbereichs in der jeweiligen
Kreispolizeibehörde. Es wird in enger Abstimmung mit der Tutorenperson, welche
die Bewertung im Rahmen der Erstkorrektur übernimmt, festgelegt. Sofern eine Zweitkorrektur
erforderlich ist, übernimmt diese eine Führungskraft des Laufbahnabschnittes
III des LAFP NRW.
Ein durch den Ratsbewerber gefertigtes Exzerpt ist der
Studienleitung zusammen mit einer Kurzbewertung der Tutorenperson zuzuleiten.
Die Facharbeit verbleibt in der Kreispolizeibehörde, ist aber auf Anfrage der
Studienleitung zu überlassen.
3.2.3
Leistungsnachweise nach 3.2.2 gelten als erbracht, sofern
die Bewertung „entspricht den Anforderungen“ vorliegt. Ist dies nicht der Fall,
besteht die Möglichkeit, diese entsprechend der Prüfungsordnung für den
Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung – Polizeimanagement“ (Public
Administration - Police Management) an der Deutschen Hochschule der Polizei
einmal zu wiederholen.
3.3
Zertifizierung der Sprachkenntnisse in Englisch
Bis zum Abschluss der Förderphase müssen Ratsbewerber ihre
Sprachkenntnisse in der EU-Amtssprache Englisch mit Level B 1 des Gemeinsamen
Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachweisen. Dies kann durch Vorlage eines schulischen Zeugnisses
im Sinne des jeweils gültigen Runderlasses des Ministeriums für Schule und
Weiterbildung „Gemeinsamen europäischer Referenzrahmens für Sprachen (GeR) auf Abschluss- und Abgangszeugnissen“ vom 5. Januar 2012 (ABl. NRW.
02/12 S. 91) erfolgen.
Der Nachweis kann auch durch eine Zertifizierung einer
Volkshochschule oder eines privaten Anbieters erbracht werden. Die Kosten für
eine Zertifizierung durch eine Volkshochschule werden vom LAFP NRW erstattet.
4
Abschluss oder Beendigung der Förderphase
4.1
Abschluss der Förderphase
Für einen erfolgreichen Abschluss müssen
a) alle Leistungsnachweise erbracht,
b) alle Hospitationen und Praxisphasen erfolgreich
absolviert und
c) der Nachweis gemäß Nummer 3.3 fristgerecht vorgelegt
worden sein.
Die Studienleitung stellt den erfolgreichen Abschluss der
Förderphase fest und berichtet dem für Inneres zuständigen Ministerium.
4.2
Beendigung der Förderphase
Die Förderphase ist in der Regel zu beenden, wenn
a) ein wiederholter Leistungsnachweis nicht den Anforderungen
entspricht und eine weitere Wiederholung gemäß Nummer 3.2.1 nicht gestattet
wird oder nicht möglich ist,
b) eine wiederholte Hospitation oder Praxisphase nicht
erfolgreich absolviert oder
c) der Nachweis gemäß Nummer 3.3 zum Ende der Förderphase nicht
vorliegt.
Die Studienleitung berichtet hierzu mit einem Votum dem für
Inneres zuständigen Ministerium. Dieses entscheidet über den Widerruf.
4.3
Sonstige Beendigungsgründe
Die Zulassung zur Förderphase kann jederzeit vom für Inneres zuständigen
Ministerium widerrufen werden, wenn konkrete Zweifel an der Eignung der zu
fördernden Person bestehen. Die Studienleitung berichtet dem für Inneres
zuständigen Ministerium. Dieses entscheidet über den Widerruf.
5
Ergänzende Bestimmungen
5.1
Vereinbarkeit von Beruf, Familie und Pflege
Während der Förderphase wird die Vereinbarkeit von Beruf,
Familie und Pflege im Rahmen der dienstlichen Erfordernisse berücksichtigt.
5.1.1
Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen
Die Förderphase kann bei einer Beschäftigung mit mindestens
der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit innerhalb der zwei regulären Jahre
abgeschlossen werden. Bei einer Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der
Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit kann die Förderphase um bis zu zwei Jahre
verlängert werden.
5.1.2
Elternzeit
Elternzeit im Sinne der Vorschriften des Bundeselterngeld-
und Elternzeitgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015
(BGBl. I S. 33), das zuletzt durch Artikel 36 des Gesetzes vom 12. Dezember
2019 (BGBl. I S. 2451) geändert worden ist, ist in jedem Förderjahr bis zu
maximal vier Monaten möglich, ohne dass eine Wiederholung des Förderjahres
stattfinden muss. Während der Praxisphase im für Inneres zuständigen
Ministerium ist ein Monat Elternzeit möglich.
Ganzjährige Unterbrechungen der Förderphase zur Durchführung
von Elternzeit sind jederzeit möglich. Die Förderphase soll insgesamt aber
nicht länger als zwei Jahre unterbrochen werden und nicht länger als vier Jahre
dauern.
5.1.3
Ausnahmen
In den Fällen von 5.1.1 und 5.1.2 berichtet die
Studienleitung dem für Inneres zuständigen Ministerium. Dieses entscheidet über
die Dauer der Verlängerung und etwaige Ausnahmen.
5.2
Präsenzveranstaltungen
Wesentliche Teile der Förderphase sind unabhängig von einer
Teilzeitbeschäftigung oder Elternzeit nur mit ganztägiger Anwesenheit zu
absolvieren. Dies gilt grundsätzlich für folgende sogenannte
Präsenzveranstaltungen
a) Seminare im LAFP NRW gemäß den Nummern 2.1.1, 2.1.7 und
2.2.3,
b) Theoriemodule „Management und Führung“ sowie „Management
und Steuerung“,
c) Einzelne Tage während der Praxisphase im für Inneres
zuständigen Ministerium,
d) Studienreise,
e) Seminargruppensitzungen zur Vorbereitung sowie
Präsentation der Seminararbeit und
f) Hospitationen gemäß Nummer 2.1.4 wie zum Beispiel
Spezialeinheiten, Bereitschaftspolizei und Fliegerstaffel.
Wenn die Teilnahme an diesen Präsenzveranstaltungen nicht
erfolgen kann, entscheidet die Studienleitung über die Wiederholung der
Veranstaltungen beziehungsweise im Einzelfall in Abstimmung mit dem für Inneres
zuständigen Ministerium über die Wiederholung des Förderjahres.
5.3
Genehmigung von Erholungs- und Sonderurlaub
5.3.1
Erholungsurlaub
Soweit möglich werden Zeiten des Erholungsurlaubs im
Fördergespräch abgestimmt.
Innerhalb der Praxisphasen sowie Führungshospitationen kann
Urlaub durch die Tutorenperson genehmigt werden, sofern nur der jeweilige
Zeitraum selbst betroffen ist. In andere Abschnitte hineinreichende
Urlaubswünsche können nach Abstimmung mit der Studienleitung genehmigt werden.
Im Rahmen der Praxisphase im für Inneres zuständigen
Ministerium sind grundsätzlich nur zehn Tage Urlaub zu gewähren.
Bei Gewährung von Elternzeit während der Praxis- oder
Hospitationsphasen verringert sich die Zahl der genehmigungsfähigen Urlaubstage
auf fünf.
Urlaub, der in den Zeitraum der Präsenzveranstaltungen gemäß
Nummer 5.2 fällt, ist grundsätzlich nicht möglich. Über begründete Ausnahmen
entscheidet die Studienleitung.
5.3.2
Sonderurlaub
Sonderurlaub ist ausschließlich durch das LAFP NRW zu
genehmigen.
5.4
Regelbeurteilungen
Die Ratsbewerber nehmen nicht an der Regelbeurteilung teil.
5.5
Ablaufplan
Ein beispielhafter Ablaufplan für die Förderphase ist der
Richtlinie als Anlage 2 beigefügt.
5.6
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in
Kraft. Gleichzeitig tritt der Runderlass des Ministeriums für Inneres und
Kommunales „Richtlinie über die Förderphase vor dem Studium zum höheren Polizeivollzugsdienst“
vom 18. Februar 2015 (MBl. NRW. S. 139) außer Kraft. Dieser Runderlass tritt am 31.
Dezember 2025 außer Kraft.
- MBl. NRW. 2020 S.