Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 38 vom 31.12.2020 Seite 887 bis 902
Änderung der „Hauptsatzung der Apothekerkammer Nordrhein“ |
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Änderung der „Hauptsatzung der Apothekerkammer Nordrhein“
21210
Änderung der
„Hauptsatzung der Apothekerkammer Nordrhein“
Bekanntmachung
der Apothekerkammer Nordrhein
Vom 18. November 2020
Die Kammerversammlung der Apothekerkammer Nordrhein hat in ihrer Sitzung am 18. November 2020 aufgrund des § 23 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), das zuletzt durch Gesetz vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 650) geändert worden ist, folgende Änderung der Hauptsatzung beschlossen, die durch Erlass des Ministeriums vom 30.11.2020, Az.: IV B2 G.0924, genehmigt worden ist:
Artikel I
Die Hauptsatzung der Apothekerkammer Nordrhein vom 12. Juni 1996 (MBl. NRW. S. 1386), zuletzt geändert am 27. Mai 2009 (MBl. NRW. S. 405) wird wie folgt geändert:
1. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Beschlüsse der Kammerversammlung können schriftlich oder in elektronischer Form gefasst werden; das Nähere regelt die Geschäftsordnung.“
b) Die bisherigen Absätze 2 bis 6 werden Absätze 3 bis 7.
c) In Absatz 7 Satz 2 werden nach den Wörtern „Vorstand, vom“ die Wörter „Aufsichtsführenden Ausschuss“ durch das Wort „Aufsichtsrat“ und nach den Wörtern „oder vom“ die Wörter „Geschäftsführenden Ausschuss“ durch das Wort „Vorstand“ ersetzt.
2. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Beschlüsse des Kammervorstands können schriftlich oder in elektronischer Form gefasst werden; das Nähere regelt die Geschäftsordnung.“
b) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden Absätze 4 bis 6.
Artikel II
Diese Änderung der Hauptsatzung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.
Ausgefertigt.
Düsseldorf, den 18. November 2020
Dr. Armin Hoffmann
Präsident
Genehmigt.
Düsseldorf, den 30. November 2020
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Az.: IV B2 G.0924
Im Auftrag
H a m m
- MBl. NRW. 2020 S. 889