Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 9 vom 22.3.2021 Seite 99 bis 104
Erstattung der Fahrgeldausfälle nach § 231 Absatz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Festsetzung des für das Kalenderjahr 2020 maßgeblichen Prozentsatzes für die Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr – |
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Erstattung der Fahrgeldausfälle nach § 231 Absatz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Festsetzung des für das Kalenderjahr 2020 maßgeblichen Prozentsatzes für die Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr –
II.
Erstattung der Fahrgeldausfälle
nach § 231 Absatz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
– Festsetzung des für das Kalenderjahr 2020 maßgeblichen Prozentsatzes für die
Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr –
Bekanntmachung
des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und
Soziales
– VI B 3 – 4421.42 –
Vom 26. Februar 2021
Auf Grund des § 231 Absatz 4 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (BGBl. I S. 3234) das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 6 des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075) geändert worden ist, wird bekannt gemacht:
Der Prozentsatz für die Erstattung der Fahrgeldausfälle im öffentlichen Personennahverkehr im Sinne des § 231 Absatz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch im Land Nordrhein-Westfalen beträgt für das Kalenderjahr 2020
3,62 Prozent.
- MBl. NRW. 2021 S. 100