Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 17 vom 28.5.2024 Seite 595 bis 608

Verbot von Vereinen Verbot der Vereinigung "Palästina Solidarität Duisburg"
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage
 

Verbot von Vereinen Verbot der Vereinigung "Palästina Solidarität Duisburg"

III.

Verbot von Vereinen
Verbot der Vereinigung "Palästina Solidarität Duisburg"

Bekanntmachung
des Ministeriums des Innern
432 - 22.57.07.12

Vom 16. Mai 2024

Gemäß Artikel 9 Absatz 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) vom 5. August 1964 (BGBI. I S. 593), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600) geändert worden ist, ergeht folgende

Verfügung

1. Der Verein Palästina Solidarität Duisburg richtet sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung und den Gedanken der Völkerverständigung.


2. Der Verein Palästina Solidarität Duisburg ist verboten und wird aufgelöst.


3. Dem Verein Palästina Solidarität Duisburg ist jede Tätigkeit untersagt. Es ist verboten, Ersatzorganisationen zu bilden oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen.


4. Es ist verboten, Kennzeichen des Vereins Palästina Solidarität Duisburg für die Dauer der Vollziehbarkeit des Verbots öffentlich, in einer Versammlung oder in einem Inhalt (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches), der verbreitet wird oder zur Verbreitung bestimmt ist, zu verwenden. Dieses Verbot betrifft insbesondere die grafische Verwendung der in der Anlage abgebildeten Kennzeichen des Vereins.


5. Die Internetauftritte

Facebook:

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Instagram:

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TikTok:

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einschließlich deren Bereitstellung, Hosting und weitere Verwendung sind ve
rboten.


6. Das Vermögen des Vereins Palästina Solidarität Duisburg wird beschlagnahmt und zugunsten des Landes Nordrhein-Westfalen eingezogen.


7. Forderungen Dritter gegen den Verein Palästina Solidarität Duisburg werden beschlagnahmt und zugunsten des Landes Nordrhein-Westfalen eingezogen, soweit sie aus Beziehungen entstanden sind, die sich nach Art, Umfang oder Zweck als eine vorsätzliche Förderung der verfassungs- oder völkerverständigungswidrigen Bestrebungen des Vereins Palästina Solidarität Duisburg darstellen oder soweit sie begründet wurden, um Vermögenswerte des Vereins Palästina Solidarität Duisburg dem behördlichen Zugriff zu entziehen oder den Wert des Vermögens des Vereins Palästina Solidarität Duisburg zu mindern. Hat ein Gläubiger eine solche Forderung durch Abtretung erworben, wird sie eingezogen, soweit der Gläubiger die Eigenschaft der Forderung als Kollaborationsforderung oder als Umgehungsforderung im Zeitpunkt ihres Erwerbs kannte.


8. Sachen Dritter werden beschlagnahmt und zugunsten des Landes Nordrhein-Westfalen eingezogen, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an den Verein Palästina Solidarität Duisburg verfassungs- oder völkerverständigungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder soweit die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind.


9. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet. Dies gilt nicht für die in den Nummern 6, 7 und 8 genannten Einziehungen.



Düsseldorf, den 16. Mai 2024

Ministerium des Innern
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
B a c h e t z k y - K n u s t

- MBl. NRW. 2024 S. 604