Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 34 vom 9.6.1999 Seite 639 bis 658
36. Änderungstarifvertrag zum Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer |
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36. Änderungstarifvertrag zum Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer
203310
36. Änderungstarifvertrag
zum Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen
der Personenkraftwagenfahrer
Gem. RdErl. d. Finanzministeriums - B 4200 - 4.1 - IV 1 -
u. d. Innenministeriums - 11 A 2 - 7.31.14
v. 31. 3. 1999
Den nachstehenden Tarifvertrag, durch den der Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder vom 10. Februar 1965 (bekanntgegeben mit dem Gem. RdErl. v. 22.3.1965 - SMBl. NRW. 203310 -) geändert und ergänzt worden ist, geben wir bekannt:
36. Änderungstarifvertrag
vom 5. März 1999
zum Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen
der Personenkraftwagenfahrer (Pkw-Fahrer-TV L)
Zwischen
der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesministerium des Innern,
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,
einerseits
und*)
andererseits
wird folgendes vereinbart:
§ 1
Änderung des Tarifvertrages
Die bisherige Anlage des Tarifvertrages über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer (Pkw- Fahrer-TV L) vom 10. Februar 1965, zuletzt geändert durch den 35. Anderungstarifvertrag vom 5. Mai 1998, wird durch die Anlage dieses ÄAnderungstarifvertrages ersetzt.
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* ) Gleichlautende Tarifverträge sind abgeschlossen worden
- mit der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr
(ÖTV) Hauptvorstand -, diese zugleich handelnd für die
- Gewerkschaft der Polizei
- Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,
- Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt - mit der Gemeinschaft von Gewerkschaften und Verbanden des öffentlichen Dienstes (GGVödD).
gemeinsam mit der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft (DAG) -Bundesvorstand -,
diese zugleich handelnd für den Marburger Bund (MB)
Der Abschluß von inhaltsgleichen Tarifverträgen und von Anschlußtarifverträgen zu diesem Tarifvertrag mit anderen Gewerkschaften wird jeweils m Teil II. des MB1 NRW. bekanntgegeben.
§ 2
Einmalzahlung
§ 3 des Monatslohntarifvertrages Nr. 3 zum MTArb vom 5. März 1999 gilt entsprechend.
§ 3
Inkrafttreten
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. April 1999 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Q 2 mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft.
Anlage (Pauschallöhne), pdf.file
MBl. NRW. 1999 S. 655