Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 34 vom 9.6.1999 Seite 639 bis 658
Änderungstarifvertrag Nr. 10 vom 5. März 1999 zum Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten (TV Prakt) |
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Änderungstarifvertrag Nr. 10 vom 5. März 1999 zum Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten (TV Prakt)
I.
20310
Änderungstarifvertrag Nr. 10
vom 5. März 1999
zum Tarifvertrag über die Regelung
der Arbeitsbedingungen
der Praktikantinnen/Praktikanten (TV Prakt)
Gem. RdErl. d. Finanzministeriums - B 4050 - 3.113.16 - IV 1 -
u. d. Innenministeriums - 11 A 2 - 7.20.07 v. 31. 3. 1999
Den nachstehenden Tarifvertrag, durch den der Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten (TV Prakt) vom 22. März 1991 (bekanntgegeben mit dem Gem. RdErl. d. Finanzministeriums u. d. Innenministeriums vom 28. 3. 1991 - SMBl. NRW. 20310 -) geändert worden ist, geben wir bekannt:
Änderungstarifvertrag Nr. 10
vom 5. März 1999
zum Tarifvertrag über die Regelung
der Arbeitsbedingungen
der Praktikantinnen/Praktikanten (TV Prakt)
Zwischen
der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern,
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, vertreten durch den Vorstand,
einerseits
und*)
andererseits
wird folgendes vereinbart:
§ 1
Änderung des Tarifvertrages
§ 2 Abs. 1 und 2 des zuletzt durch den Änderungstarifvertrag Nr. 9 vom 5. Mai 1998 geänderten Tarifvertrages über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten (TV Prakt) vom 22. März 1991 erhält unter Wiederinkraftsetzung des § 2 Abs. 1 TV Prakt folgende Fassung:
,,(l) Das Entgelt und der Verheiratetenzuschlag betragen monatlich:
Für die Praktikantin/ |
Entgelt |
Verheirateten- |
des Sozialarbeiters, Sozialpädagogen, Heilpädagogen |
2497,41 |
121,20 |
der pharm.-techn. |
2 122.62 |
115.48 |
der Kinderpflegerin, |
2 027,90 |
115,48 |
(2) Für die Zahlung des Verheiratetenzuschlages gilt § 29 Abschn. B Abs. 2, 5 und 7 BAT entsprechend."
§ 2
Ausnahmen vom Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag wird nicht angewendet auf Praktikantinnen/Praktikanten, die spätestens mit Ablauf des 28. Februar 1999 aus ihrem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Praktikantenverhältnis ausgeschieden sind. Dies gilt auf Antrag nicht für Praktikantinnen/ Praktikanten, die in unmittelbarem Anschluß an das auf eigenen Wunsch beendete Praktikantenverhältnis wieder in den öffentlichen Dienst eingetreten sind.
Öffentlicher Dienst im Sinne des Unterabsatzes 1 Satz 2 ist eine Beschäftigung
- beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde, bei einem Gemeindeverband oder bei einem sonstigen Mitglied eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) angehört,
- bei einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, die den BAT, den BAT-O oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen : Inhalts anwendet.
§3
Inkrafttreten
Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft.
- MBl. NRW. 1999 S. 640.