Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 58 vom 22.11.2002 Seite 1163 bis 1196
Festlegung der Rohbauwerte und des Stundensatzes gemäß Tarifstellen 2.1.2 und 2.1.4 des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung |
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Festlegung der Rohbauwerte und des Stundensatzes gemäß Tarifstellen 2.1.2 und 2.1.4 des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung
Ministerium
für Städtebau und Wohnen,
Kultur und Sport
Festlegung der
Rohbauwerte und des Stundensatzes
gemäß Tarifstellen 2.1.2 und 2.1.4 des Allgemeinen Gebührentarifs
der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung
Bekanntmachung
des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport
des Landes Nordrhein-Westfalen
vom 11.10.2002 – II A 2 - 66.2 –
Gemäß
Tarifstellen 2.1.2 und 2.1.4 des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen
Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262), zuletzt geändert
durch Verordnung vom 11. Juni 2002 (GV. NRW. S. 223), wird bekannt gemacht:
1. Die bei der Berechnung von Gebühren in baurechtlichen Angelegenheiten anzuwendenden Rohbauwerte bleiben gegenüber den mit Bekanntmachung vom 13.9.2001 (MBl. NRW. S. 1327) für das Jahr 2002 festgelegten Rohbauwerten unverändert.
2. Der Stundensatz für das Jahr 2003 beträgt € 64,00.
3.
Diese
Bekanntmachung gilt ab dem 1.1.2003. Ab diesem Datum ist die Bekanntmachung vom
13.9.2001 (MBl. NRW. S. 1327) nicht mehr anzuwenden.
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MBl. NRW. 2002 S. 1182