Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 23 vom 13.6.2003 Seite 537 bis 564
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem Programm ”Rationelle Energieverwendung und Nutzung unerschöpflicher Energiequellen” (REN) - Programmbereich ”Breitenförderung” - RdErl. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport v. 03.12.2002 - II B 4-950.43 - |
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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem Programm ”Rationelle Energieverwendung und Nutzung unerschöpflicher Energiequellen” (REN) - Programmbereich ”Breitenförderung” - RdErl. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport v. 03.12.2002 - II B 4-950.43 -
751
Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen aus dem Programm
”Rationelle Energieverwendung und Nutzung
unerschöpflicher Energiequellen” (REN)
- Programmbereich ”Breitenförderung” -
RdErl. d.
Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport
v. 03.12.2002 - II B 4-950.43 -
Vorbemerkung
Das
Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport passt die
REN-Breitenförderung fortlaufend den veränderten Marktgegebenheiten an. Zuletzt
wurde die REN-Richtlinie zum 01.01.2002
novelliert. Seit diesem Zeitpunkt haben sich die Rahmenbedingungen für die
REN-Förderung wiederum deutlich verändert. Zur Vorbereitung der Fortschreibung
der Förderrichtlinien fand am 15.11.2002 ein Workshop statt, in dem die
betroffenen Institutionen, Verbände und Anwender angehört wurden. Ihre
Anregungen und Hinweise wurden bei der Änderung der REN-Richtlinie weitgehend
berücksichtigt. Die Förderbedingungen wurden unter Berücksichtigung der
Förderprogramme des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit (”100.000 Dächer-Solarstrom-Programm” und
”Marktanreizprogramm zugunsten erneuerbarer Energien”) mit dem Ziel
überarbeitet, durch eine marktgerechte Verwendung der bereitstehenden
Haushaltsmittel die Breitenwirkung des REN-Programms weiter zu verbessern. Geothermieanlagen
in Verbindung mit Wärmepumpen und Energieschirme als computergesteuerte
Energiesparmaßnahme (für Gartenbaubetriebe) weisen inzwischen eine
selbsttragende Wirtschaftlichkeit auf, so dass diese Anlagentechniken zukünftig
nicht mehr in der REN-Breitenförderung gefördert werden.
Eine weitere Fortschreibung der Breitenförderung bleibt in Abhängigkeit von der
technischen Entwicklung und bei Änderung der energiewirtschaftlichen und
-rechtlichen Rahmenbedingungen unter Mitwirkung der Beteiligten und ihrer
Repräsentanten zu gegebener Zeit vorbehalten.
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Das Land fördert im Rahmen des Programms ”Rationelle Energieverwendung und
Nutzung unerschöpflicher Energiequellen” (REN-Programm) Investitionsvorhaben
nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften (VV) zu
§ 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) durch Zuwendungen, um die
Markteinführung in Frage kommender Techniken zu beschleunigen
(Breitenförderung). Dies trifft insbesondere für Investitionsvorhaben zu, die
zugleich Projekte der ”Landesinitiative Zukunftsenergien” sind.
1.2
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsstelle
entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen verfügbarer
Haushaltsmittel auf der Basis vollständiger, prüffähiger Unterlagen.
2
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden die Ausgaben für Errichtung, Reaktivierung und Ausbau folgender Anlagen:
2.1
Anlagen zur Verwertung von Abwärme:
2.1.1
Wohnungslüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung für eine Wohneinheit
2.1.2
Zentrale Wohnungslüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung für mehrere
Wohneinheiten
2.1.3
gewerbliche Anlagen zur Verwertung von Abwärme;
2.2
Regeltechnische Einrichtungen computergestützter Mess-, Regel- und
Speichersysteme, die zu einer mindestens fünfzehnprozentigen Verbesserung der
Energienutzung beitragen (außer Energieschirme);
2.3
Wärmepumpen mit kombinierter Raumwärme- und Warmwasserversorgung, die mit
fossilen Energieträgern oder thermisch betrieben werden;
2.4
Geothermieanlagen für die Nutzung der Erdwärme mit Hilfsaggregaten als Muster-
und Pilotanlage
2.5
Tiefengeothermieanlagen zur direkten Nutzung der Erdwärme;
2.6
Thermische Solaranlagen für die Brauchwassererwärmung:
2.6.1
in Gebäuden mit ein oder zwei Wohneinheiten in Kombination mit
Heizungsunterstützung und nur bei Vorhandensein einer neuen
Wärmeerzeugungsanlage (Inbetriebnahmejahr: ab 2002)
2.6.2
in Passivhäusern und in Gebäuden mit drei und mehr Wohneinheiten
2.6.3
in Gewerbebetrieben
2.6.4
Speicher- und Luftkollektoranlagen;
2.7
Biomasse- und Biogasanlagen:
2.7.1
Biomasse- und Biogasanlagen zur Strom- und Wärmeerzeugung mit Netzanbindung
2.7.2
Biomasseanlagen zur Wärmeerzeugung in Verbindung mit einer Solarkollektoranlage
in Gebäuden, deren Jahresprimärenergieaufwand der EnergieeinsparVO entspricht;
2.8
Wasserkraftanlagen bis 1000 kWel installierter Leistung;
2.9
Fotovoltaikanlagen mit Netzanbindung ab einer Mindestleistung von 2 kWp;
2.10
Besondere Anlagen, Systeme und Einrichtungen zur rationellen Energieverwendung
und Nutzung unerschöpflicher Energiequellen mit erhöhtem Innovationsgrad oder
außerordentlichem Multiplikatoreffekt nach vorheriger Zustimmung des
Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport NRW oder der
Bewilligungsstelle, soweit nicht die REN-Demonstrationsförderung in Betracht
kommt (Ausnahme-Regelung).
Es werden nur fabrikneue Anlagen gefördert.
3
Zuwendungsempfänger
3.1
Antragsberechtigt sind:
-
natürliche Personen,
-
juristische Personen,
-
kleine und mittlere Unternehmen nach der Definition der Europäischen Union
(ABl. der EU Nr. L 010 vom 13/01/2001 S. 0033-0042);
3.2
Nicht antragsberechtigt sind:
-
Gemeinden und Gemeindeverbände,
-
Unternehmen, die nicht die Voraussetzungen eines kleinen und mittleren Unternehmens
nach der Definition der Europäischen Union
(ABl. der EU Nr. L 010 vom 13/01/2001 S. 0033-0042)
erfüllen;
3.3
In besonders gelagerten Einzelfällen, beispielsweise bei Projekten mit erhöhtem
Innovations-grad oder besonderem Multiplikatoreffekt, sind auch die unter
Nr. 3.2 genannten Stellen antragsberechtigt, wenn das Ministerium aus
besonderem Grund zustimmt. Hierzu zählen insbesondere Träger von Schulen, Kindergärten
und ähnlichen Einrichtungen. Soweit erforderlich, erfolgt eine
Einzelfallnotifizierung durch die Europäische Kommission.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Die Förderung erstreckt sich auf Vorhaben innerhalb des Landes
Nordrhein-Westfalen.
4.2
Es werden nur Vorhaben gefördert, mit denen vor der Bewilligung noch nicht
begonnen worden ist.
4.3
Es darf sich bei dem Vorhaben weder um eine Reparatur, Ersatzmaßnahme oder
Ersatzteilbeschaffung noch um eine gesetzlich vorgeschriebene oder behördlich
angeordnete Maßnahme handeln.
4.4
Öffentlich-rechtliche Genehmigungen, die zur Durchführung des Vorhabens
erforderlich sind, sollen mit dem Antrag eingereicht werden; sie müssen der
Bewilligungsstelle vor Erlass des Zuwendungsbescheides vorliegen. Der
Zuwendungsbescheid ersetzt nicht die aufgrund anderer Rechtsvorschriften bestehende
Verpflichtung, für das beabsichtigte Vorhaben eine Genehmigung, Erlaubnis oder
Zustimmung einzuholen.
5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung.
5.2
Bei Vorhaben mit zuwendungsfähigen Ausgaben bis 500.000 € wird die Förderung als Zuschuss gewährt, und zwar
als:
5.2.1
Anteilsfinanzierung in den Fällen der Nrn. 2.1.2 bis 2.5 und 2.6.4 bis 2.8
5.2.2
Festbetragsfinanzierung in den Fällen der Nrn. 2.1.1, 2.6.1, 2.6.2, 2.6.3 und 2.9
5.2.3
Es wird keine Förderung gewährt, wenn der Zuschuss weniger als 500 € je
Vorhaben beträgt (Bagatellgrenze).
5.3
Bei Vorhaben mit zuwendungsfähigen Ausgaben über 500.000 € wird die
Förderung als zinsgünstiger Kredit gewährt (REN-Kreditprogramm).
5.4
Bei Biomasse-/Biogasanlagen mit zuwendungsfähigen Ausgaben von 500.000 €
bis 1,0 Mio. € kann die Förderung als Zuschuss oder zinsgünstiger Kredit
gewährt werden.
5.5
Bemessungsgrundlage
Zuwendungsfähig sind die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vorhaben notwendigen,
nachgewiesenen und angemessenen Ausgaben für
5.5.1
die projektbezogene Planung und Genehmigung, allerdings nur bei Realisierung
des Projekts und höchstens bis zu 20 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben
5.5.2
die Untersuchung und Herrichtung des Baugrundes
5.5.3
Anlageninvestitionen
5.5.4
Installationsarbeiten für einen betriebsbereiten Zustand der technischen
Anlagen und Maschinen. Eigenleistungen sind nur mit den nachgewiesenen Ausgaben
anzusetzen
5.5.5
Blower-door-Messung;
5.6
Höhe der Zuwendung
5.6.1
Der Fördersatz gem. Nr. 5.2 (Zuschuss) beträgt:
- 15 v. H. bei
Vorhaben nach den Nrn. 2.1.3 (gewerbliche Wärmerückgewinnungsanlagen), 2.2
(Mess-, Regel- und Speichersysteme), 2.4 (Geothermieanlage) und 2.6.4
(Speicher- und Luftkollektoranlagen),
-
25. v. H. bei Vorhaben nach den Nrn. 2.1.2 (zentrale Wohnungslüftungsanlagen
mit Wärmerückgewinnung), 2.3 (Wärmepumpen) und 2.5 ( Tiefengeothermieanlagen),
-
25. v. H. bei Vorhaben nach der Nr 2.7 (Biomasseanlagen) bis zu einem
Höchstbetrag von 150.000 €,
-
30 v.H. bei Vorhaben nach 2.8 (Wasserkraftanlagen) bis zu zuwendungsfähigen
Ausgaben in Höhe von 5.000 €/kWel installierter Leistung,
-
bis zu 40 v.H. bei Vorhaben nach Nr. 2.10
-
1.100 € bei Vorhaben nach Nr. 2.1.1 (Wohnungslüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung),
-
600 € je Anlage zuzüglich 75 €/m2
installierter Solarkollektorfläche bei Vorhaben nach Nr. 2.6.1
(Solarkollektoranlagen),
-
200 €/m2 installierter
Solarkollektorfläche bei Vorhaben nach Nrn. 2.6.2 und 2.6.3
(Solarkollektoranlagen),
-
500 €/kWp bei Vorhaben nach Nr. 2.9 (Fotovoltaikanlagen). Die
Förderung erhöht sich:
-
auf 700 €/kWp bei dachintegrierten Anlagen (oder bei ähnlicher
bautechnischer Funktion der Fotovoltaikanlage),
– auf 1.200 €/kWp bei fassadenintegrierten Anlagen,
-
auf 1.200 €/kWp bei Vorhaben
sog. Multiplikatoren wie Schulen, Kindergärten, wissenschaftlichen, religiösen
oder karitativen Einrichtungen, “50 Solarsiedlungen in NRW” u.ä.;
Förderfähig ist eine installierte Gesamtleistung von bis zu 10 kWp
bei Einzelanlagen und von bis zu 50 kWp bei gemeinsam getragenen
Projektanlagen (mit mindestens 10 Beteiligten).
5.6.2
Bei Vorhaben nach Nr. 5.3 (REN-Kredit)
-
kann der zinsgünstige Kredit bis zu 50 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben
betragen (Obergrenze),
-
liegt der Zinssatz für den Endkreditnehmer bis zu 5 Prozentpunkten unter dem
durchschnittlichen Zinssatz für Hypothekarkredite mit einer Laufzeit von 10
Jahren.
-
Der Zins wird im Zeitpunkt der Zusage festgesetzt. Die Laufzeit des Kredites
beträgt 10 Jahre bei einem tilgungsfreien Jahr. Der Kredit ist in 9 gleichen
Jahresraten zu tilgen.
-
Bei Biomasse/Biogasanlagen ist die Kreditsumme für jedes einzelne Vorhaben auf
max. 500.000 € begrenzt.
5.7
Die Summe aller staatlichen Subventionen und Zuwendungen Dritter darf die
zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten. Die Kumulation von Zuschüssen,
die im Rahmen dieser Richtlinie bewilligt werden, mit anderen staatlichen
Subventionen ist nicht zulässig, wenn sie aus Programmen des Landes
Nordrhein-Westfalen stammen. Die Höhe aller staatlichen Subventionen für
Vorhaben von kleinen und mittleren Unternehmen (einschließlich Landwirte) ist
bei Vorhaben nach Nr. 2.9 (Fotovoltaik) auf 49 v.H., bei Vorhaben nach Nr.
2.7.1 auf 30 v.H. und bei allen übrigen Vorhaben auf 40 v.H. der zuwendungsfähigen
Ausgaben begrenzt.
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Thermische Solaranlagen müssen eine Mindestkollektorfläche von 10 m2
bei Flachkollektoren und 6 m2 bei Vakuumröhrenkollektoren aufweisen.
Im Antragsformular sind die voraussichtlichen Investitionskosten einzutragen.
Ein Sachverständiger (Berater, Installateur, Ingenieur usw.) hat zu bestätigen,
dass die Solaranlage in Verbindung mit einer neuen Wärmeerzeugungsanlage
(Inbetriebnahmejahr: ab 2002) installiert wird, dass sie fachgerecht geplant
ist und den folgenden technischen Anforderungen entspricht.
- Es werden nur Solarkollektoranlagen gefördert, für die
vom Hersteller ein Mindestenergieertrag von 525 kWh/m² × a
(Kollektor) durch ein Prüfinstitut nachgewiesen wird (TRNSYS‑Simulationsrechnung).
- Weiterhin muss die Prüfung nach DIN 4757, Teile 3 und 4, oder
EN 12975, Teile 1 und 2, testiert sein.
Die Testate und Nachweise sind als Anlage zum Verwendungsnachweis vorzulegen. Die Solarkollektoranlagen müssen mit einer Einrichtung zur Funktionskontrolle ausgestattet sein. Die Erweiterung bestehender Solarkollektoranlagen wird nicht gefördert.
6.2
Bei Fotovoltaikanlagen sind die voraussichtlichen Investitionskosten im
Antragsformular einzutragen. Ein Sachverständiger (Berater, Installateur,
Ingenieur usw.) hat zu bestätigen, dass die Anlage fachgerecht geplant ist und
den folgenden technischen Anforderungen entspricht:
- Bei “dachintegrierten” Anlagen ist die Bauausführung konkret im Antrag zu
beschreiben. Zu diesem Förderbereich gehören diejenigen Anwendungsbereiche der
Fotovoltaik, bei denen sie neben der solaren Stromerzeugung eine weitere
bautechnische Funktion übernimmt, wie z.B. als Dachhaut oder Sonnenschutz.
- Bei “fassadenintegrierten Anlagen” müssen die Fotovoltaikmodule in
bautechnischer und gestalterischer Hinsicht einen wesentlichen Bestandteil der
senkrechten Aussenfassade des Gebäudes darstellen (kein einfaches Anheften von
Fotovoltaikmodulen an die Aussenfassade).
- Es werden nur Fotovoltaikanlagen gefördert, für die ein Qualitätszertifikat
für die Fotovoltaikmodule gemäß der Testnorm IEC 61215 bzw. IEC 61646
(Zertifikat ”TÜV-Rheinland” oder ”ISPRA”) und eine Bestätigung vorliegt, dass
der zu installierende Wechselrichter der Grenzwertklasse B der DIN EN 55011/B bzw.
DIN VDE 0875 Teil 11 entspricht.
Die Testate und Nachweise sind als Anlage zum Verwendungsnachweis vorzulegen.
Hierbei hat der Installateur oder Lieferant zu bestätigen, dass es sich um eine
fabrikneue Anlage handelt (z.B. Gerätepass oder Bestätigung mit Angabe der
Fabrikationsnummern). Insbesondere für Fotovoltaikanlagen gelten die bei Nr.
5.6.1 aufgeführten Förderhöchstgrenzen je Zuwendungsempfänger, Standort und
Jahr. Für eine gemeinsam getragene Projektanlage müssen sich mindestens 10
antragsberechtigte Personen unter einer Geschäftsführung für einen Zeitraum von
wenigstens 5 Jahren zu einem Projekt zusammenschließen.
6.3
Bei allen übrigen Fördergegenständen ist für die geplante Maßnahme ein
Angebot/Kostenvoranschlag einer Liefer- oder Herstellerfirma mit dem Antrag
einzureichen.
6.4
In Gebäuden, bei denen eine Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung zum Einsatz
kommen soll, muss der Jahresprimärenergieaufwand der EnergieeinsparVO (ohne
Einbeziehung der geplanten Lüftungsanlage) entsprechen. Mittels einer
Blower-door Messung ist nachzuweisen, dass die Luftwechselrate des
Gebäudes - bezogen auf den Ln50‑Wert des Gebäudes - höchstens
das 1,5-fache pro Stunde beträgt. Die Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung
muss die Anforderungen der §§ 20 ff BauO NRW erfüllen. Bei wesentlichen
Abweichungen von Technischen Baubestimmungen ist eine allgemeine bauaufsichtliche
Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik, Berlin, erforderlich.
6.5
Biomasseanlagen zur Wärmeerzeugung werden im Wege der Einzelfallprüfung behandelt,
wobei Warmwasser-Zentralheizungsanlagen mit einem entsprechend dimensionierten
Wärmespeicher und einem optimierten Abgasverhalten vorausgesetzt werden.
6.6
Tiefengeothermieanlagen zur direkten Nutzung der Erdwärme werden im Wege der
Einzelfallprüfung behandelt .
6.7
Geothermieanlagen in Verbindung mit Hilfsaggregaten werden nur bei neuen
Anwendungsbereichen, bei Einsatz innovativer Techniken oder bei besonderen
Antragstellern (sog. Multiplikatoren wie Schulen, Kindergärten,
wissenschaftlichen, religiösen oder karitativen Einrichtungen u.ä.) gefördert.
Für die Projekte erfolgt eine Einzelfallprüfung.
6.8
Bei thermisch oder verbrennungsmotorisch angetriebenen Wärmepumpenanlagen ist
der Nachweis, dass die Jahresarbeitszahl größer als 1,3 ist, mit dem Antrag
einzureichen.
6.9
Mehrere Anträge von Antragstellern an einem Standort werden zusammengefasst und
als ein Antrag für eine gemeinsame Anlage behandelt. Eine gemeinsame Anlage
liegt dann vor, wenn die Einzelanlagen
-
mit einer gleichartigen Anlagentechnik geplant werden,
-
auf demselben Betriebsgelände liegen,
-
durch gemeinsame Betriebseinrichtungen verbunden sind und
-
einen gemeinsamen technischen Zweck verfolgen.
6.10
Sämtliche eingereichten Unterlagen gehen in das Eigentum der
Bewilligungsbehörde über.
7
Verfahren
7.1
Für Vorhaben nach Nr. 5.2 (REN-Zuschussförderung)
7.1.1
Antragsverfahren
Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind für das laufende Kalenderjahr zu stellen und werden von der Bewilligungsstelle ab dem 27.01.2003 entgegengenommen. Vorher eingehende Anträge müssen umgehend zurückgesandt werden, um eine zeitliche Gleichbehandlung aller Antragstellerinnen und Antragsteller zu gewährleisten. Je Vorhaben ist ein Antrag zu verwenden. Antragsvordrucke sind
- bei C@ll NRW - dem Bürger- und ServiceCenter NRW - unter
der Telefonnummer: 0180- 3 100 110, unter der E-Mail-Adresse: c@ll.nrw.de oder im Internet: www.call-nrw.de
- im Internet unter: www.lb.nrw.de bzw. www.mswks.nrw.de oder
- bei der Bewilligungstelle, dem Landesinstitut für Bauwesen des Landes
Nordrhein-Westfalen (LB NRW), Außenstelle Dortmund, Ruhrallee 3, 44 139
Dortmund (Tel. Nr. 0231/2868-595)
kostenlos erhältlich.
Der Antrag ist persönlich oder auf dem Postweg einzureichen. Eine Antragstellung mittels Fax ist– auch zur Fristwahrung – nicht zulässig. Anträge können bis zum 30. September eines jeden Jahres gestellt werden. Nach dieser Frist eingehende Anträge oder Anträge, die bis zu diesem Termin nicht vervollständigt wurden, werden abgelehnt. Eine Erhöhung des Zuwendungsbetrages ist nach Erteilung eines Zuwendungsbescheides nur möglich, wenn die Erhöhung die Bagatellgrenze in Nr. 5.2.3 überschreitet.
7.1.2
Bewilligungsverfahren
Die Verwendung von Antragsvordrucken ist zwingend vorgeschrieben. Anträge, denen für das Jahr, in dem sie gestellt worden sind, wegen fehlender Haushaltsmittel nicht entsprochen werden kann, sind abzulehnen. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuschüsse sowie für die Prüfung der Verwendung, die Rücknahme oder den Widerruf des Zuwendungsbescheides, die Rückforderung der gewährten Zuschüsse und die Verzinsung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (VV zu § 44 LHO NW), soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind. Das Prüfungsrecht des Landesrechnungshofes ergibt sich aus § 91 der LHO.
7.1.3
Verwendungsnachweisverfahren
Der Verwendungsnachweis ist einheitlich in entsprechender Anwendung des Grundmusters 3 zu Nr. 10.3 VVG zu § 44 LHO zu führen. Barquittungen und nicht bankbestätigte Bareinzahlungsbelege sowie Überweisungsträger mit bloßem Eingangsvermerk werden als Zahlungsbelege für die geförderte Anlage nicht anerkannt.
7.2
Für Vorhaben nach Nr. 5.3 (REN-Kreditprogramm)
7.2.1
Der Antrag auf Gewährung eines Kredites ist schriftlich unter Verwendung des
vorgegebenen Musters (Formantrag) bei der jeweiligen Hausbank des Antragstellers
zu stellen.
7.2.2
Die Hausbank übersendet den mit ihrem Eingangsstempel versehenen Antrag
zusammen mit ihrem Refinanzierungsantrag - ggf. über das Zentralinstitut - an
die Investitionsbank NRW (IB), Zentralbereich der Westdeutschen Landesbank.
7.2.3
Eine Durchschrift des Antrages übersendet die Hausbank unverzüglich an das
Landesinstitut für Bauwesen NRW.
7.2.4
Das Landesinstitut für Bauwesen NRW nimmt zu dem Antrag gegenüber der IB
innerhalb von sechs Wochen nach Zugang Stellung.
7.2.5
Die IB befindet darüber, ob sie der Hausbank den Kredit zur Refinanzierung des
dem Endkreditnehmer einzuräumenden Kredites zusagt.
8
In-Kraft-Treten
Dieser Runderlass tritt zum 01. Januar 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Runderlass des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen vom 29.10.2001 – II B 5-950.43 (SMBl. NRW. 751) außer Kraft.
- MBl. NRW. 2003 S. 540