Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 1 vom 8.1.2004 Seite 1 bis 10
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zum Aufbau von Betriebsführungsdiensten RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II-7-2572.01 v. 20.11.2003 |
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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zum Aufbau von Betriebsführungsdiensten RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II-7-2572.01 v. 20.11.2003
7861
Richtlinien über die Gewährung von
Zuwendungen
zum Aufbau von Betriebsführungsdiensten
RdErl. des Ministeriums
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II-7-2572.01
v. 20.11.2003
Der
Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz vom 1.9.2000 (SMBl. NRW. 7861) wird wie folgt geändert:
1
In Nummer 1.2 wird das
Wort „Beratung“ ersetzt durch das Wort „Information“.
2
In Nummer 4.2 werden die
Wörter „folgende Gruppen von Betrieben umfassen“ ersetzt durch die Wörter „eine
zweistufige Intensität der Leistungen in Anspruch nehmen“.
3
Die Nummer 4.2.1 erhält
folgende Fassung:
„Stufe I:
Alle Zuwendungsempfänger in den Betriebsführungsdiensten müssen sich
verpflichten, Mindestvoraussetzungen als Datengrundlage für die Verbesserung
des Betriebsmanagements einzuhalten bzw. zu schaffen. Dazu zählen
- Einrichtung oder Beibehaltung einer Buchführung
- Unternehmensanalyse
- Betriebszweigauswertung
- Marktdatenanalyse.“
4
Die Nummer 4.2.2 erhält
folgende Fassung:
„Stufe II:
Einzelne oder alle Mitglieder eines Betriebsführungsdienstes können
Zusatzleistungen durchführen. Dazu zählen
- Auswertung und Abrechnung des Gesamtbetriebes
- regelmäßige Durchführung und Bereitstellung von Futter- und Bodenanalysen für
Umweltbilanzen
- betriebswirtschaftliche und/oder produktionstechnische Intensivinformation.“
5
Die Nummer 4.2.3 wird
gestrichen.
6
In Nummer 4.3 wird nach
dem 2. Spiegelstrich folgender Spiegelstrich eingefügt:
„- In den ersten beiden Jahren können zusätzliche Mitglieder aufgenommen
werden. Für diese Mitglieder gelten die Fördersätze des dann laufenden Jahres.
Die Bindung an den Betriebsführungsdienst gilt dann für die Restlaufzeit.“
7
In Nummer 5.2 wird der
Betrag „50“ durch den Betrag „225“ ersetzt.
8
Die Nummer 5.4 erhält
folgende Fassung:
„Höhe der Zuwendung:
5.4.1
Zuwendungsempfänger, die die Anforderungen der Stufe I (Nr. 4.2.1) erfüllen,
erhalten einen Grundzuschuss bis zur Höhe von 80% der nachgewiesenen Ausgaben
und Beiträge, max. im
1. Jahr 300 Euro
2. Jahr 250 Euro
3. Jahr 250 Euro
4. Jahr 225 Euro
5. Jahr 225 Euro
5.4.2
Zuwendungsempfänger, die die Anforderungen der Stufe II (Nr. 4.2.2) erfüllen,
erhalten einen Zusatzzuschuss zu den nachgewiesenen zusätzlichen Ausgaben und
Beiträgen und zwar im
1. Jahr bis zur Höhe von 70 %, max. 300 Euro
2. Jahr bis zur Höhe von 70 %, max. 250 Euro
3. Jahr bis zur Höhe von 60 %, max. 250 Euro
4. Jahr bis zur Höhe von 50 %, max. 225 Euro
5. Jahr bis zur Höhe von 50 %, max. 225 Euro“
9
Die Nummer 5 der Anlage
1 erhält folgende Fassung:
„o nach
Nr. 4.2.1, Betriebe, die Mindestvoraussetzungen für eine Datengrundlage
schaffen (Stufe I)
o nach
Nr. 4.2.2, Betriebe, die Zusatzleistungen durchführen (Stufe II)“
10
In Nummer 6.1.3 der
Anlage 1 wird das Wort „Beratung“ ersetzt durch das Wort „Information“.
11
Die Nummer 3 der Anlage
2 erhält folgende Fassung:
„Grundzuschuss bis zur Höhe von 80 % der nachgewiesenen Ausgaben und Beiträge (Nr.
4.2.1 der Richtlinie), max. im
1. Jahr 300 Euro
2. Jahr 250 Euro
3. Jahr 250 Euro
4. Jahr 225 Euro
5. Jahr 225 Euro
Zusatzzuschuss
zu den nachgewiesenen Ausgaben und Beiträgen (Nr. 4.2.2 der Richtlinien), und
zwar im
1. Jahr bis zur Höhe von 70 %, max. 300 Euro
2. Jahr bis zur Höhe von 70 %, max. 250 Euro
3. Jahr bis zur Höhe von 60 %, max. 250 Euro
4. Jahr bis zur Höhe von 50 %, max. 225 Euro
5. Jahr bis zur Höhe von 50 %, max. 225 Euro“
12
In Nummer 4 der Anlage 2
wird der Text „o nach
4.2.1“ bis „hinausgehen“ ersetzt durch den Text
„o nach
Nr. 4.2.1, Betriebe, die Mindestvoraussetzungen für eine Datengrundlage
schaffen (Stufe I)
o nach
Nr. 4.2.2, Betriebe, die Zusatzleistungen durchführen (Stufe II)“
- MBl.
NRW. 2004 S. 7