Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 15 vom 7.4.2004 Seite 373 bis 394
Ausfertigung der Neufassung der Wahlordnung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe in der Fassung vom 8.3.2004 Bek. der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe vom 12.3.2004 |
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Normkopf Norm Normfuß |
Ausfertigung der Neufassung der Wahlordnung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe in der Fassung vom 8.3.2004 Bek. der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe vom 12.3.2004
2123
Ausfertigung
der Neufassung der Wahlordnung
der Kassenzahnärztlichen Vereinigung
Westfalen-Lippe
in der Fassung vom 8.3.2004
Bek. der Kassenzahnärztlichen Vereinigung
Westfalen-Lippe vom 12.3.2004
Die Vertreterversammlung
der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe hat in ihrer Sitzung am
4.2.2004 die folgende Neufassung der Wahlordnung beschlossen:
Wahlordnung der KZVWL
I. Allgemeines
§ 1
Unmittelbare geheime Briefwahl
zur Vertreterversammlung
(1) Die Mitglieder der KZVWL
wählen in un-mittelbarer und geheimer Briefwahl die Mitglieder der
Vertreterversammlung auf die Dauer von 6
Jahren.
(2)
Das Wahljahr ist das letzte Jahr der Wahlperiode. Die Frist für die Briefwahl
muss im dritten Vierteljahr des Wahljahres
liegen.
(3) Die Vertreterversammlung besteht aus der gemäß §
79 Abs. 2 SGB V höchstmöglichen Zahl an Mitgliedern in den Wahlkreisen
Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster. Stichtag für die Zahl der
Mitglieder ist der 1.4. des Wahljahres. Die Verteilung der Sitze erfolgt
im Verhältnis zu den Mitgliederzahlen in den 3 Regierungsbezirken.
(4) Die
Amtsdauer endet ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Durchführung der Wahl
jeweils mit dem Schluss des sechsten
Kalenderjahres. Die Gewählten bleiben nach Ablauf dieser Zeit im Amt, bis ihre
Nachfolger eintreten.
§ 2
Verbot der Wahlbeeinflussung
Niemand
darf die Wahl zur Vertreterversammlung behindern oder in einer gegen die guten
Sitten verstoßenden Weise beeinflussen. Kein Wahlberechtigter darf bei der
Ausübung des aktiven oder passiven Wahlrechtes behindert werden.
§ 3
Mitgliedschaft
(1) Mitglieder der KZVWL sind die an der
vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassenen Zahnärzte im Sinne des § 77 Abs.
3 SGB V in der ab 1.1.2005 geltenden Fassung, die ihren Zahnarztsitz im
Landesteil Westfalen-Lippe des Landes Nordrhein-Westfalen haben.
(2) Die Mitgliedschaft der Mitglieder beginnt mit
der Zulassung, der Ermächtigung bzw. der Aufnahme der Tätigkeit in einem
medizinischen Versorgungszentrum.
Sie endet durch:
1.
wirksamen Verzicht auf die
Zulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung,
2.
wirksamen Verzicht auf die
Ermächtigung,
3.
bestandskräftige Beendigung
der Zulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung,
4.
bestandskräftigen Widerruf
der Ermächtigung an der vertragszahnärztlichen Versorgung,
5.
Beendigung der Tätigkeit als
Angestellter in einem medizinischen Versorgungszentrum,
6.
Aufgabe des Zahnarztsitzes in
Westfalen-Lippe,
7.
Tod.
(3) Für
den Beginn oder die Beendigung der Mitgliedschaft stehen Entscheidungen der
Berufungsausschüsse (§ 97 Abs. 4 SGB V)
oder der Sozialgerichte (§ 86 b Abs. 1 SGG), wonach Entscheidungen in
Zulassungssachen für sofort vollziehbar erklärt werden, für die Dauer der
Vollziehbarkeit den unanfechtbaren Entscheidungen gleich.
§ 4
Wahlkreise
(1) Die
Wahl erfolgt getrennt in Wahlkreisen.
(2)
Wahlkreise für die Mitglieder sind die Regierungsbezirke Arnsberg mit Sitz in
Dortmund, Detmold mit Sitz in Detmold und Münster mit Sitz in Münster.
§ 5
Wahlberechtigung
(1) Wahlberechtigt ist, wer
bei der endgültigen Festsetzung des Wählerverzeichnisses seit mindestens einem
Monat Mitglied der KZVWL ist und in das Wählerverzeichnis aufgenommen wird.
(2) Ausgeschlossen vom
Wahlrecht ist,
1. wer wegen einer psychischen Krankheit, einer
geistigen oder seelischen Behinderung unter Betreuung nach §§ 1896 ff. BGB
steht und nicht durch Bescheinigung des Vormundschaftsgerichtes oder
fachärztliches Gutachten nachweist, dass er zur Wahrnehmung seines Wahlrechtes
in der Lage ist;
2. wer
infolge Richterspruches das Wahlrecht nicht besitzt;
3. wer sich
aufgrund einer Anordnung nach § 63 i. V. m. § 20 StGB in einem psychiatrischen
Krankenhaus befindet.
(3) Wer
bei endgültiger Aufstellung des Wählerverzeichnisses bereits
mitgliedschaftsbeendende Anträge gestellt oder Erklärungen abgegeben hat,
wonach er am Ende der Wahlfrist nicht mehr Mitglied der KZVWL ist, kann nicht
in das Wählerverzeichnis aufgenommen werden.
§ 6
Wählbarkeit
(1) Wählbar sind die im endgültigen
Wählerverzeichnis eingetragenen Mitglieder der KZVWL für ihren Wahlkreis.
(2) Nicht
wählbar ist,
1. wer wegen einer psychischen Krankheit, einer
geistigen oder seelischen Behinderung unter Betreuung nach den §§ 1896 ff BGB
steht und nicht durch Bescheinigung des Vormundschaftsgerichts oder
fachärztliches Gutachten nachweist, dass er zur Wahrnehmung seines Amtes in der
Lage ist, oder wer aus wichtigen Gründen nicht wahlberechtigt ist;
2.
wer infolge Richterspruchs die
Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;
oder
3.
wer am Ende der Wahlfrist nicht Mitglied
der KZVWL in dem Wahlkreis ist, in welchem er aufgestellt worden ist.
§ 7
Wahlausschüsse
(1) Es
werden für den Bereich der KZVWL ein Landeswahlausschuss und für jeden Wahlkreis
ein Kreiswahlausschuss gebildet.
(2) Eine
Wahlbewerbung steht der Mitgliedschaft in einem Wahlausschuss nicht entgegen,
jedoch können Vertrauensleute und ihre Stellvertreter nicht Mitglied eines
Wahlausschusses sein.
(3) Die Wahlausschüsse haben das
Wahlgeheimnis zu wahren.
(4) Sie
entscheiden in nichtöffentlicher Sitzung mit Stimmenmehrheit der Anwesenden.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 8
Landeswahlausschuss
(1) Die
Vertreterversammlung der KZVWL wählt für die Leitung und Durchführung der Wahl
zur Vertreterversammlung einen Landeswahlausschuss von 5 wahlberechtigten
Mitgliedern und 3 Stellvertretern. Die Vertreterversammlung führt auch etwa notwendig werdende
Nachwahlen durch.
(2) Der
Landeswahlausschuss hat seinen Sitz am Ort der Geschäftsstelle der KZVWL.
(3) Der Landeswahlausschuss wählt aus seiner Mitte
den Landeswahlleiter als Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
(4) Der
Landeswahlausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind,
darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter. In besonderen Eilfällen kann
der Landeswahlausschuss im Umlaufverfahren entscheiden. Für die Anwendung
dieses Verfahrens ist die Zustimmung von mindestens 4 Mitgliedern des
Landeswahlausschusses erforderlich.
(5) Der Landeswahlausschuss
ermittelt die auf jeden Wahlkreis entfallende Zahl von Vertretern, stellt das
Wählerverzeichnis auf, bestimmt Ort und Zeit der zweiwöchigen Auslegung des
Wählerverzeichnisses und veröffentlicht dies durch die Erste Wahlbekanntmachung.
Er entscheidet spätestens am fünften Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist über
Einsprüche von Wahlberechtigten auf Eintragung oder Streichung im
Wählerverzeichnis und schließt danach das Wählerverzeichnis endgültig ab.
(6) Der Landeswahlausschuss
bestimmt die Frist, innerhalb derer die Wahlvorschläge bei ihm einzureichen
sind sowie Inhalt und Gestaltung der Formulare für Wahlvorschläge. Er beschließt nach Ablauf
der Frist über die Zulassung der Wahlvorschläge und veröffentlicht die
zugelassenen Wahlvorschläge und die zugelassenen Bewerber durch die Zweite
Wahlbekanntmachung.
(7) Der
Landeswahlausschuss bestimmt die Frist für die Briefwahl, die mindestens zwei
Wochen betragen soll, fertigt und versendet die Stimmunterlagen, stellt das
Wahlergebnis aufgrund der Wahlunterlagen des Kreiswahlausschusses fest und
erlässt die Dritte Wahlbekanntmachung.
(8) Der
Landeswahlausschuss entscheidet über Wahlanfechtungen.
(9) Der Landeswahlausschuss kann zur
Durchführung seiner Aufgaben
1. einen Sachverständigen mit der Befähigung zum Richteramt zu seiner
Unterstützung ohne Stimmrecht hinzuziehen;
2. Einrichtungen
der KZVWL benutzen und im Benehmen mit dem Vorstand der KZVWL deren Mitarbeiter
als Wahlhelfer in Anspruch nehmen, insbesondere bei der Versendung der
Stimmunterlagen, bei der Behandlung der Rücksendeumschläge und der
Stimmenzählung sowie bei der Protokollführung.
§ 9
Kreiswahlausschüsse
(1) Für jeden Wahlkreis beruft der
Landeswahlausschuss einen Kreiswahlleiter und einen Stellvertreter.
(2) Die
Kreiswahlleiter berufen zu ihrer Unterstützung drei Mitglieder zu Beisitzern
und drei Stellvertreter. Sie müssen
Mitglieder im betreffenden Wahlkreis sein.
(3) Der
Kreiswahlausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens entweder der
Kreiswahlleiter und sein Stellvertreter oder einer von ihnen und zwei weitere
Mitglieder des Kreiswahlausschusses anwesend sind.
(4) Der Kreiswahlausschuss sorgt für die
ordnungsmäßige Durchführung der Wahl in seinem Wahlkreis, prüft die Wahlbriefe,
entscheidet über die Gültigkeit der Stimmabgabe, stellt das Wahlergebnis fest
und gibt es dem Landeswahlausschuss unverzüglich bekannt.
(5) Zur
Entgegennahme der Wahlbriefe, und zur Ermittlung und Feststellung des
Wahlergebnisses zieht der Kreiswahlausschuss einen Notar mit Amtssitz im
Wahlkreis hinzu.
II. Wahlvorbereitung
§ 10
Erste Wahlbekanntmachung
(1)
Spätestens drei Wochen vor Beginn der Auslegungsfrist (Versendedatum) hat der
Landeswahlausschuss in der Ersten Wahlbekanntmachung jedem Wahlberechtigten
mitzuteilen:
1. seine
Eintragung in die Wählerliste mit Angabe der Nummer,
2. Ort und
Frist der Auslegung der Wählerlisten unter Angabe der Geschäftsstunden der
KZVWL und unter Hinweis auf die §§ 11 bis 15 der Wahlordnung,
3. die
Frist für die Einlegung von Einsprüchen gegen die Unrichtigkeit oder
Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses,
4.
die Frist für die Anmeldung zur Wahl,
5.
das Ende der Wahlfrist.
(2) Zugleich fordert der Landeswahlausschuss die Wahlberechtigten auf, innerhalb der festgesetzten Frist Wahlvorschläge bei ihm einzureichen. Dabei ist die vorläufige ermittelte Zahl der zu wählenden Vertreter und ihrer Ersatzleute anzugeben.
(3) Alle
Mitteilungen an die Wahlberechtigten erfolgen an die zuletzt der KZVWL bekannt
gegebene Praxis-Anschrift des Mitgliedes.
§ 11
Wählerverzeichnis
(1) Das
Wählerverzeichnis wird als Wählerliste für jeden Wahlkreis angelegt. Es enthält
Spalten für Vermerke über die Stimmabgabe sowie für Berichtigungen und
Bemerkungen.
(2) Die
Wahlberechtigten sind mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und der
Praxisanschrift in alphabetischer Reihenfolge aufzuführen.
(3) Die Wählerlisten werden in einem von der
Geschäftsführung bestimmten Geschäftszimmer der KZVWL in Münster während der
üblichen Geschäftsstunden zur persönlichen Einsichtnahme der Wahlberechtigten
des jeweiligen Wahlkreises für zwei Wochen ausgelegt. Von einsicht-nehmenden
Mitgliedern kann eine Legitimation über ihre Person von den Wahlhelfern
verlangt werden.
(4) Ist das
Wählerverzeichnis offensichtlich unrichtig oder unvollständig, so kann der
Landeswahlausschuss den Mangel jederzeit von Amts wegen beheben mit Ausnahme
der Fälle, die Gegenstand eines Einspruchsverfahrens sind. Tod eines Mitgliedes
und Aufgabe des Zahnarztsitzes in Westfalen-Lippe gelten als Gründe für die
Berichtigung wegen offensichtlicher Unrichtigkeit.
(5) Vom Beginn der Auslegungsfrist
an sind ansonsten Streichungen und Eintragungen von Wahlberechtigten oder
sonstige Änderungen nur auf rechtzeitigen Einspruch zulässig.
(6) Alle
vom Beginn der Auslegungsfrist an vorgenommenen Änderungen sind in der Spalte
„Bemerkungen“ oder „Berichtigungen“ kurz zu erläutern und mit Datum von dem
vollziehenden Wahlhelfer zu unterschreiben.
(7) Nach der
endgültigen Feststellung darf im Wählerverzeichnis nichts mehr geändert werden
mit Ausnahme von Streichungen wegen Todes oder Wegzuges.
(8) Die Wählerlisten dürfen während der in der
Ersten Wahlbekanntmachung mitgeteilten Geschäftsstunden weder ganz noch
teilweise aus dem Geschäftszimmer entfernt werden und sind nach Dienstschluss
sorgfältig zu verschließen. Die Wahlberechtigten dürfen Abschriften machen. Sie
dürfen aber in den Wählerlisten keine Zeichen machen. Die Wahlhelfer haben
Fotokopien auf Anforderung herzustellen. Die Weitergabe des Wählerverzeichnisses
oder von Teilen hiervon an Personen, die nicht Mitglied der KZVWL oder deren
Bedienstete sind, ist unzulässig, soweit es nicht für die Versendung von
Wahlrundschreiben notwendig ist.
§ 12
Wahlhelfer
(1) Die
Geschäftsführung der KZVWL bestellt im Einvernehmen mit dem Landeswahlleiter
mindestens 2, höchstens 5 Wahlhelfer.
(2) Die
Wahlhelfer haben die Aufgabe:
1. die Wählerlisten zu sichern, die Aufsicht bei der Einsichtnahme in
die Wählerlisten zu führen, Fotokopien der Wählerlisten herzustellen und
Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis entgegenzunehmen,
2. Wahlvorschläge
entgegenzunehmen und zu bearbeiten,
3. bei
der Feststellung des Wahlergebnisses mitzuwirken.
(3) Die
Wahlhelfer haben den Landeswahlausschuss und den Landeswahlleiter nach dessen
Weisung auch bei sonstigen Aufgaben bei der Durchführung der Wahl zu
unterstützen.
§ 13
Einspruch
(1) Jeder
Wahlberechtigte kann während der Auslegungsfrist beim Landeswahlausschuss Einspruch
wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses seines
Wahlkreises einlegen.
(2) Der
Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift eines Wahlhelfers zu erheben.
Der Wahlhelfer hat den Einspruch mit Tages- und Zeitangabe zu versehen und
unverzüglich an den Landeswahlleiter weiterzugeben.
(3) Über
den Einspruch entscheidet der Landeswahlausschuss bis spätestens am fünften
Tage nach dem Ablauf der Auslegungsfrist. Richtet sich der Einspruch gegen die
Eintragung eines anderen, so soll dieser vor der Entscheidung gehört werden.
Ist der Einspruch gerechtfertigt, ist das Wählerverzeichnis zu berichtigen. Die
Entscheidung ist unverzüglich dem Einspruchführer und dem Betroffenen
schriftlich mitzuteilen. Sie ist für die Berechtigung zur Teilnahme an der Wahl
endgültig, schließt eine Wahlanfechtung jedoch nicht aus. Hierauf soll in der
Mitteilung hingewiesen werden.
§ 14
Wahlvorschläge
(1)
Wahlvorschläge können nur auf dem Formular, dessen Gestaltung der
Landeswahlausschuss festlegt, eingereicht werden. Sie müssen bis spätestens
16.00 Uhr des vom Landeswahlausschuss bestimmten letzten Tages bei einem der
Wahlhelfer eingegangen sein.
(2) Wer
sich als Einzelner oder als Gruppe zur Wahl stellen will, hat dies dem
Landeswahlleiter durch Übersendung der Kandidatenliste mitzuteilen. Dem
Wahlvorschlag sind 10 Unterschriften von Mitgliedern, die in dem Wahlkreis
wahlberechtigt sind, beizufügen.
(3)
Eingehende Wahlvorschläge erhalten auf dem Umschlag einen Eingangsstempel mit
Angabe des Tages und der genauen Uhrzeit, der von dem entgegennehmenden
Wahlhelfer zu unterschreiben ist. Die endgültige Ordnungsnummer erteilt der
Landeswahlausschuss. Unmittelbar nach dem Ablauf der Einreichungsfrist
bestätigen die Wahlhelfer, dass nach Ablauf der Frist weder im Briefkasten noch
in der Postannahmestelle der Geschäftsstelle der KZVWL Wahlvorschläge
eingegangen sind.
(4) Die
Wahlvorschläge müssen ein Kennwort sowie Familiennamen, Vornamen und
Praxisanschrift der/des vorgeschlagenen
Bewerber/s enthalten.
(5) Die Unterstützungsunterschriften gem. Abs. 2 sind auf dem Formular,
dessen Gestaltung der Landeswahlausschuss festlegt, zu erbringen. Sie müssen
persönlich und handschriftlich erfolgen. Neben der Unterschrift müssen Familienname, Vorname und
Praxisanschrift des Unterzeichners sowie das Datum der Unterschriftsleistung
angegeben werden.
(6) Jeder
Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterstützen.
(7) Den
Wahlvorschlägen sind schriftliche Erklärungen der Bewerber mit ihrer
Unterschrift beizufügen, wonach
1. sie
mit der Aufnahme in den Wahlvorschlag einverstanden sind;
2. ihnen
Umstände, die ihre Wählbarkeit ausschließen, nicht bekannt sind;
3. sie
für keinen anderen Wahlvorschlag ihre Zustimmung als Bewerber abgegeben haben.
Die
Zustimmungserklärung darf nur für einen Wahlvorschlag abgegeben werden; sie ist
unwiderruflich. Wahlbewerber dürfen nur diejenige Liste unterstützen, auf der
sie sich bewerben.
(8) Die
erforderlichen Unterschriften sind eigenhändig zu leisten. Die Unterschrift
kann durch notarielle Erklärung ersetzt werden.
(9) Hat
ein Wahlberechtigter mehrere Wahlvorschläge unterstützt oder ist ein Bewerber mit seiner schriftlichen Zustimmung
auf mehreren Wahlvorschlägen aufgeführt, wird sein Name in sämtlichen
Wahlvorschlägen gestrichen.
(10) Hat
ein Bewerber einen anderen Wahlvorschlag unterstützt, wird diese Unterstützung
gestrichen.
(11)
Jeder Wahlvorschlag wird durch eine Vertrauensperson vertreten. Wenn nichts
anderes angegeben ist, gilt der erste Kandidat
als Vertrauensperson, der zweite als sein Stellvertreter. Die Vertrauensperson
und sein Stellvertreter sind, jeder für sich, befugt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag gegenüber dem
Landeswahlausschuss abzugeben und entgegenzunehmen.
§ 15
Prüfung, Zulassung und Bekanntmachung der Wahlvorschläge
(Zweite Wahlbekanntmachung)
(1) Der Landeswahlleiter oder ein
von ihm beauftragter Wahlhelfer hat auf dem eingegangenen Wahlvorschlag Tag und
Uhrzeit des Eingangs zu vermerken.
(2) Der
Landeswahlleiter hat unverzüglich zu prüfen, ob der Wahlvorschlag rechtzeitig
eingegangen und vollständig ist und den Vorschriften der Wahlordnung
entspricht. Stellt er bei einem Wahlvorschlag Mängel fest, so benachrichtigt er
unverzüglich die Vertrauensperson und fordert sie auf, die festgestellten Mängel
innerhalb der Einreichungsfrist zu beseitigen.
(3) Über die Zulassung des Wahlvorschlages
entscheidet der Landeswahlausschuss unverzüglich nach Ablauf der
Einreichungsfrist. Er kann die beteiligten Vertrauensleute dazu laden und
anhören. Die Entscheidung über die Zulassung ist den Vertrauensleuten und den
Beteiligten bekannt zu geben. Sie ist für die Aufstellung der Bewerber
endgültig, schließt aber eine Wahlanfechtung nicht aus. Ungültig sind
Wahlvorschläge, die den Vorschriften dieser Wahlordnung nicht entsprechen; sie
sind zurückzuweisen. Betreffen die Mängel nur einzelne Bewerber, so sind diese
zu streichen; im Übrigen bleibt der Wahlvorschlag gültig und ist zuzulassen.
(4) Nach
der Zulassung dürfen Wahlvorschläge nicht mehr ergänzt oder geändert werden.
(5) Die
Wahlvorschläge erhalten Ordnungsziffern. Die bisher stärkste Gruppierung in der
Vertreterversammlung führt in dem jeweiligen Wahlkreis; die anderen folgen nach
ihrer zahlenmäßigen Stärke. Bei gleich starken Gruppierungen oder
Einzelvertretern sowie bei Gruppierungen oder Einzelvorschlägen, die bisher
nicht Mitglieder der Vertreterversammlung waren, entscheidet das Los über die
Reihenfolge. Das Los wird durch den Landeswahlleiter gezogen.
(6) Der
Landeswahlausschuss teilt die zugelassenen Wahlvorschläge mit den zugelassenen
Bewerbern bis spätestens zum 28. Tage vor Beginn der Wahlfrist (Versendedatum)
den Mitgliedern der KZVWL durch die Zweite Wahlbekanntmachung mit.
III. Die Wahl
§ 16
Wahlverfahren
(1) Liegen mehrere Wahlvorschläge vor, erfolgt eine Listenwahl für jeden Wahlkreis.
(2) Wird
in einem Wahlkreis kein Wahlvorschlag eingereicht oder keiner der eingereichten
Wahlvorschläge zugelassen, so findet in diesem Wahlkreis keine Wahl statt. Der
Landeswahlausschuss hat dies unverzüglich vor Beginn der Wahlfrist unter Angabe
der Gründe durch zusätzliche Wahlbekanntmachung bekannt zu geben.
(3) Wird
nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so gelten die Kandidaten in
der Reihenfolge ihrer Aufstellung als gewählt. Eine Wahl findet in diesem
Wahlkreis dann nicht statt.
(4) Sitze in der Vertreterversammlung, für
die keine Bewerber vorhanden sind, bleiben frei.
§ 17
Stimmunterlagen
(1) Nach Bekanntgabe der zugelassenen Wahlvorschläge
werden für jeden Wahlkreis die Stimmunterlagen nach Anweisung des
Landeswahlausschusses gefertigt.
(2) Die
Stimmunterlagen bestehen aus
1. dem Stimmzettel, der außer dem Kennwort Namen,
Vornamen und Praxisanschrift der bis zu drei ersten Bewerber der
zugelassenen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihrer Ordnungsnummern enthalten muss. Die Stimmzettel für die
verschiedenen Wahlkreise müssen verschiedene Farben haben,
2. einem
verschließbaren (kleineren) Wahlumschlag mit dem Aufdruck „Stimmzettel zur Wahl
der Vertreterversammlung der KZVWL“,
3. einem
freigemachten größeren Rücksendeumschlag mit folgenden Angaben:
„Wahl
zur Vertreterversammlung der KZVWL“, die laufende Nummer des Wahl-berechtigten
im Wählerverzeichnis und die Anschrift des für den Wahlkreis bestellten Notars.
(3)
Spätestens 7 Tage vor Beginn der Wahlfrist hat der Landeswahlausschuss unter
Hinweis auf diese an jeden im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten
die Stimmunterlagen abzusenden.
(4)
Offensichtliche Unrichtigkeiten der Wahlunterlagen hat der Landeswahlleiter
unverzüglich zu beseitigen, sobald sie ihm glaubhaft gemacht werden. Er hat
dafür zu sorgen, dass die Möglichkeit einer doppelten Stimmabgabe
ausgeschlossen ist.
§ 18
Stimmabgabe
(1) Die Stimme kann nur für einen
Wahlvorschlag abgegeben werden.
(2) Der Wahlberechtigte gibt seine Stimme in
der Weise ab, dass er
1. auf dem Stimmzettel den Wahlvorschlag, dem er
seine Stimme geben will, durch Ankreuzen an der dafür vorgesehenen Stelle
kennzeichnet und in dem Wahlumschlag verschließt;
2. den
Wahlumschlag in den größeren freigemachten Rücksendeumschlag legt und verschließt und rechtzeitig an den Notar absendet.
(3) Die
Stimme gilt als rechtzeitig abgegeben, wenn der Brief den Poststempel des
letzten Wahltages oder, wenn dieser ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher
Feiertag ist, den Poststempel des darauf folgenden Werktages trägt und
spätestens um 14.00 Uhr am dritten Tag nach Ablauf der Wahlfrist beim Notar
eingetroffen ist. Fällt der dritte Tag nach Ablauf der Wahlfrist auf einen Samstag,
Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so genügt es, wenn der gemäß Satz 1
abgestempelte Brief am darauf folgenden Werktag bis 14.00 Uhr beim Notar
eingeht.
IV. Ermittlung, Feststellung und Bekanntgabe des
Wahlergebnisses
§ 19
Ermittlung des Wahlergebnisses
(1) Der
Notar bündelt die bei ihm eingehenden Rücksendeumschläge täglich, versieht das
Bündel mit dem Tageseingangsstempel und einer laufenden Nummer und trägt
täglich in einer Eingangsliste nur ihre Zahl ein. Diese Eingangsliste wird
Anlage zur Wahlniederschrift.
(2)
Unverzüglich nach Ablauf der Wahlfrist und der Wartefrist ermittelt der
Kreiswahlausschuss gemeinsam mit dem Notar die Zahl der eingegangenen
Rücksendeumschläge. Danach stellt der Kreiswahlausschuss die Wahlberechtigung
der Absender fest, indem die auf den Umschlägen angegebenen Wahlnummern mit
denen des Wählerverzeichnisses verglichen und dort mit Kugelschreiber oder
Tinte abgehakt werden. Daraufhin werden die Rücksende-umschläge geöffnet, die
Wahlumschläge entnommen, gemischt und dann gleichfalls geöffnet. Die auf jeden
Wahlvorschlag entfallenden gültigen Stimmen werden zusammengezählt. Dabei ist
die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen.
(3)
Verspätet eingegangene Rücksendeumschläge sind mit dem Vermerk über den
Zeitpunkt ihres Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen.
(4) An der Sitzung können auch die Stellvertreter des Kreiswahlausschusses als Wahlhelfer teilnehmen. Abstimmungsberechtigt sind sie nur, wenn das ordentliche Mitglied abwesend ist. Zur Unterstützung können auch die dem Landeswahlausschuss zugeteilten Wahlhelfer der Verwaltung hinzugezogen werden. Sie haben kein Stimmrecht.
(5) Über
die Gültigkeit der Stimmzettel entscheidet der Kreiswahlausschuss. Ungültig
sind Stimmzettel,
1. wenn sie verspätet
eingegangen sind;
2. wenn
ein im Wählerverzeichnis nicht Eingetragener oder ein nicht Wahlberechtigter
sie abgegeben hat;
3. wenn sie
nicht in einem verschlossenen Wahlumschlag gelegen haben; als verschlossen gilt
auch ein Umschlag, dessen Klappe nicht fest zugeklebt oder nur eingeschoben
ist;
4. wenn
die Stimmzettel oder der Wahlumschlag Vermerke, Änderungen, Zusätze,
Vorbehalte, Anlagen oder besondere Merkmale außer dem Wahlkreuz enthalten;
5. wenn
sie mehr als ein zugelassenes Wahlkreuz oder
kein Wahlkreuz enthalten;
6.
wenn sie zerrissen oder stark beschädigt
sind;
7. wenn
sie den Willen des Wählers nicht eindeutig erkennen lassen;
8. wenn
der Wahlumschlag mehr als einen Stimmzettel enthält.
(6) Die
Beschlüsse des Kreiswahlausschusses über die Gültigkeit oder Ungültigkeit
abgegebener Stimmen oder über Beanstandungen bei der Ermittlung des
Wahlergebnisses sind in der Wahlniederschrift zu vermerken und stichwortartig
zu begründen.
§ 20
Feststellung des Wahlergebnisses
(1) Der Landeswahlausschuss stellt fest, wie viele Sitze auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen und welche Bewerber gewählt sind.
(2) Von der im Wahlkreis zu vergebenden Zahl der Sitze erhalten die einzelnen Wahlvorschläge so viele Sitze zugeteilt, wie ihnen im Verhältnis der auf sie entfallenden Stimmenzahlen im Höchstzahlverfahren d¿Hondt zustehen (erste Zuteilungszahl). Über die Zuteilung des letzten Sitzes entscheidet bei gleicher Höchstzahl das vom Landeswahlleiter zu ziehende Los.
(3) Da ein Einzelwahlvorschlag nur einen Sitz erhalten kann, bleiben weitere sich aus den Stimmen zum Einzelwahlvorschlag ergebende rechnerische Sitzansprüche bei der Sitzverteilung nach Abs. 2 unberücksichtigt. In diesem Falle findet eine neue Berechnung nach Abs. 2 unter den verbleibenden Wahlvorschlägen statt.
(4) Ergibt die Berechnung nach den Absätzen 1 und 2 mehr Sitze für einen Listenwahlvorschlag, als Bewerber auf ihm vorhanden sind, so bleiben die übrigen Sitze bis zum Ablauf der Wahlperiode unbesetzt.
(5) Die auf einen Listenvorschlag entfallenden Sitze werden mit den Bewerbern des Wahlvorschlags in der Reihenfolge ihrer Benennung besetzt.
§ 21
Wahlniederschrift
(1) Der
Gesamtvorgang der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses wird vom
Notar in einer Niederschrift festgehalten, die vom Kreiswahlausschuss und von
ihm zu unterzeichnen ist.
(2) Die
Niederschrift muss außer den in § 19 Abs. 7 vorgeschriebenen Angaben enthalten:
1. die
mitwirkenden Mitglieder des Kreiswahlausschusses und etwaige Wahlhelfer;
2.
die Beschlüsse des Kreiswahlausschusses;
3. die
Zahl der Wahlberechtigten und der Wähler im Wahlkreis;
4.
die Zahl der gültigen und ungültigen
Stimmen;
5. die jedem
Wahlvorschlag zugefallenen Stimmzahlen, bei Mehrheitswahlen die den Bewerbern
zugefallenen Stimmzahlen;
6.
die Berechnung der Höchstzahlen;
7. die
Verteilung der berechneten Höchstzahlen auf die Liste;
8. die
Zahl der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Sitze;
9. die
Namen der danach zur Vertreterversammlung gewählten Vertreter.
(3) Der
Kreiswahlleiter übersendet die Niederschrift mit sämtlichen Wahlunterlagen
unverzüglich an den Landeswahlausschuss.
§ 22
Bekanntgabe des Wahlergebnisses (Dritte Wahlbekanntmachung)
(1) Der
Landeswahlausschuss stellt aufgrund der von den Kreiswahlausschüssen
übermittelten Wahlunterlagen das Wahlergebnis für die Wahlkreise und für den
Bereich der KZVWL fest. Er ist dabei an die Entscheidungen des
Kreiswahlausschusses gebunden, kann jedoch offensichtliche Unrichtigkeiten
berichtigen. Das Wahlergebnis veröffentlicht er in der Dritten
Wahlbekanntmachung unbeschadet der Annahme oder Ablehnung der Wahl durch die
Bewerber. Dabei sind der Inhalt des § 23 Abs. 1 bis 4 sowie die Anschrift des
Landeswahlleiters anzugeben.
(2) Der
Landeswahlleiter benachrichtigt die gewählten Bewerber und fordert sie auf,
binnen 10 Tagen schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. Dabei hat er
sie darauf hinzuweisen, dass
1. die
Wahl als angenommen gilt, wenn in der Frist keine Erklärung eingeht;
2. eine
Erklärung unter Vorbehalt als Ablehnung gilt;
3.
eine Ablehnung nicht widerrufen werden
kann.
Mit dem
Eingang der Annahmeerklärung oder mit dem Ablauf der Erklärungsfrist erwirbt
der gewählte Bewerber die Mitgliedschaft in der Vertreterversammlung.
(3) Lehnt ein gewählter Bewerber ab oder gilt seine Annahme als abgelehnt, so tritt an seine Stelle der Bewerber, der im Wahlvorschlag dem bisher gewählten Bewerber folgt. Bei einem Einzelwahlvorschlag gilt § 16 Abs. 4 entsprechend.
V. Wahlanfechtung
§ 23
Wahlanfechtung
(1) Jeder
Wahlberechtigte kann die Wahl binnen eines Monats nach Veröffentlichung des
Wahlergebnisses in der Dritten Wahlbekanntmachung beim Landeswahlausschuss
schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle der KZVWL anfechten.
Die Frist beginnt mit dem dritten Tag nach der Versendung der Dritten
Wahlbekanntmachung.
(2) Die
Anfechtung ist zu begründen.
(3) Die
Anfechtung hat keine aufschiebende Wirkung.
(4) Die
Anfechtung kann nur darauf gestützt werden, dass gegen wesentliche Vorschriften
über die Wahlberechtigung, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen
worden ist und eine Berichtigung unterblieben ist, und dass durch den Verstoß
das Wahlergebnis geändert oder beeinflusst sein kann.
(5) Die
Entscheidung über die Wahlanfechtung trifft der Landeswahlausschuss. Wird die
Wahl im Ganzen für ungültig erklärt, muss sie wiederholt werden. Betrifft die
Ungültigkeit nur einen Wahlkreis, so muss sie in diesem wiederholt werden. Ist
die Wahl eines Bewerbers wegen mangelnder Wählbarkeit ungültig, so gilt er als
nicht gewählt. An seine Stelle tritt der ihm im Wahlvorschlag folgende
Bewerber. § 16 Abs. 4 gilt entsprechend.
(6) Die
Entscheidung des Landeswahlausschusses ist mit Rechtsbehelfsbelehrung durch
Postzustellungsurkunde dem Anfechtenden und demjenigen zuzustellen, dessen Wahl
für ungültig erklärt worden ist. Die Entscheidung des Landeswahlausschusses
kann durch Klage beim Sozialgericht Münster binnen eines Monats nach Zustellung
angefochten werden.
VI. Schlussvorschriften
§ 24
Aufbewahrung der Wahlunterlagen
Die
Wahlunterlagen (Wählerverzeichnis, Wahlvorschläge, Niederschriften, Belegstücke
über die Wahlbekanntmachung, Stimmzettel und die sonstigen Wahlunterlagen) sind
nach Beendigung der Wahl zu versiegeln und mindestens bis zum Beginn der nächsten
Wahl der Vertreterversammlung sorgfältig bei der Geschäftsstelle der KZVWL
aufzubewahren.
§ 25
Einberufung der Vertreterversammlung
(1) Die
erste Sitzung der neu gewählten Vertreterversammlung muss spätestens am
1.12.2004 stattfinden. Der Landeswahlleiter hat sie
rechtzeitig einzuberufen und leitet sie bis zur Wahl ihres Vorsitzenden, der
unmittelbar danach zu erklären hat, ob er die Wahl annimmt, und im Fall der
Annahme sein Amt sofort anzutreten hat. Gilt die Wahl des Vorsitzenden der
Vertreterversammlung wegen Hinterlegung einer schriftlichen Erklärung als
angenommen, hat der Landeswahlleiter auch die Wahl des Stellvertreters oder
ggf. eines Versammlungsleiters nach denselben Vorschriften durchzuführen.
(2) Bei
Ausscheiden eines Mitgliedes der Vertreterversammlung stellt der Vorsitzende
der Vertreterversammlung das nachrückende Mitglied fest und erfüllt die
Aufgaben nach § 22 Abs. 2 bis 4.
§ 26
Verweisung
Soweit
diese Wahlordnung keine Vorschriften enthält, gelten die Bestimmungen des
Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung entsprechend.
§ 27
Übergangsregelung
Bestimmungen
der für das Jahr 2004 noch geltenden Satzung der KZVWL, die dieser Wahlordnung
entgegenstehen, sind unwirksam.
§ 28
In-Kraft-Treten
Diese
Wahlordnung ist von der Vertreterversammlung am 4.2.2004 beschlossen worden. Sie tritt nach Genehmigung durch die
Aufsichtsbehörde am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Das
Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit des Landes
Nordrhein-Westfalen hat mit Schreiben vom 8.3.2004, Az.: III 9 – 3646.1.1, die
vorstehende Wahlordnung mit bereits eingearbeiteten Maßgaben gem. § 81 Abs. 1
SGB V genehmigt.
Münster,
den 12. März 2004
Dr. Dietmar G o r
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Vorsitzender des Vorstandes
Dr. Konrad K o c
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Vorsitzender der Vertreterversammlung
- MBl. NRW. 2004 S.
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