Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 15 vom 7.4.2004 Seite 373 bis 394
Durchführung des Berufsbildungsgesetzes (BBiG); Vorschläge für die Berufung der Arbeitnehmerbeauftragten in die Berufsbildungsausschüsse der Tierärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe Bek. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - VI-1-19.21.00 - v. 22.03.2004 |
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Durchführung des Berufsbildungsgesetzes (BBiG); Vorschläge für die Berufung der Arbeitnehmerbeauftragten in die Berufsbildungsausschüsse der Tierärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe Bek. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - VI-1-19.21.00 - v. 22.03.2004
Ministerium
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Durchführung des
Berufsbildungsgesetzes (BBiG);
Vorschläge für die Berufung der
Arbeitnehmerbeauftragten
in die Berufsbildungsausschüsse
der Tierärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe
Bek. d.
Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz - VI-1-19.21.00 -
v. 22.03.2004
Die aufgrund von § 56 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3140), bei den Tierärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe errichteten Berufsbildungsausschüsse sind nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Berufungen der bisherigen Mitglieder neu zu besetzen.
Unter Bezugnahme
auf § 56 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes werden die in den Bezirken der
Tierärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe bestehenden
vorschlagsberechtigten Organisationen aufgefordert, dem Ministerium für Umwelt
und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes
Nordrhein-Westfalen, Schwannstr. 3, 40476 Düsseldorf, bis spätestens 4 Wochen
nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung Vorschläge für die Berufung der
Beauftragten der Arbeitnehmer und ihrer Stellvertreter in die
Berufsbildungsausschüsse der Tierärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe
einzureichen. Die Vorschläge müssen enthalten:
1. Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort,
Beruf, Arbeitsstätte und Anschrift der vorgeschlagenen Personen sowie die
Bestätigung darüber, dass die Vorgeschlagenen schriftlich ihre Zustimmung zur
Berufung in den Berufsbildungsausschuss erklärt haben.
2. Angaben über die Mitgliederzahl der
vorschlagsberechtigten Berufsorganisationen.
- MBl.
NRW. 2004 S. 394