Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 18 vom 28.4.2004 Seite 435 bis 472
Bevorzugte Berücksichtigung von Werkstätten für behinderte Menschen und Blindenwerkstätten bei der Vergabe öffentlicher Aufträge RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit v. 8.4.2004 – 82-36 - |
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Bevorzugte Berücksichtigung von Werkstätten für behinderte Menschen und Blindenwerkstätten bei der Vergabe öffentlicher Aufträge RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit v. 8.4.2004 – 82-36 -
20021
Bevorzugte
Berücksichtigung von Werkstätten für behinderte Menschen
und Blindenwerkstätten bei der Vergabe öffentlicher Aufträge
RdErl.
d. Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit v. 8.4.2004
– 82-36 -
I.
Aufgrund der §§ 141 und 143 Neuntes Sozialgesetzbuch (SGB IX) sind Aufträge der öffentlichen Hand, die von Werkstätten für behinderte Menschen und Blindenwerkstätten ausgeführt werden können, diesen bevorzugt anzubieten.
In diesem Zusammenhang hat das Innenministerium Nordrhein-Westfalen mit RdErl. vom 14.11.2003 (MBl. NRW.2003 S. 1498) die Richtlinie zur Durchführung der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) im öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen beschlossen.
Nachfolgend wird insbesondere auf Nr. 3.2 dieser Richtlinie hingewiesen:
Wegen der
sozialpolitischen Bedeutung des gesetzlichen Auftrages ist es dringend
erforderlich, dass geeignete Bewerber über die Mindestquote hinaus eingestellt
werden; dadurch wird es ermöglicht, die unterschiedlichen Bedingungen der
Dienststellen innerhalb eines Geschäftsbereiches und der einzelnen
Geschäftsbereiche im Hinblick auf die Erfüllung der Mindestquote auszugleichen.
Wird die Mindestbeschäftigungsquote nicht erreicht, vergeben - soweit rechtlich
und tatsächlich möglich - die Dienststellen der Geschäftsbereiche Aufträge an
Werkstätten für behinderte Menschen und Blindenwerkstätten in möglichst großem
Umfang (mindestens 50 % des entsprechenden Bedarfs), damit das Land
insoweit keine Ausgleichsabgabe mehr
zahlen muss.
Um diesen Anliegen darüber hinaus Rechnung zu tragen werden in Anlehnung an die "Richtlinien für die Berücksichtigung von Werkstätten für Behinderte und Blindenwerkstätten bei der Vergabe öffentlicher Aufträge" RdErl. d. BMWT v. 10.5.2001 (BAnz.Nr. 109 S. 1773 v. 16.6.2001) für Nordrhein-Westfalen nachfolgende Regelungen getroffen. Der nachfolgende Erlass steht unter dem Vorbehalt einer späteren Regelung durch Verwaltungsvorschrift des Bundes gemäß § 141 Satz 2 des Sozialgesetzbuches (SGB), Neuntes Buch (IX).
Die nachfolgenden Regelungen sind von
den Behörden, Einrichtungen, Landesbetrieben und Sondervermögen des Landes NRW
und - im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen - von den landesunmittelbaren
juristischen Personen des öffentlichen Rechts (§ 105 LHO) für Vergabeverfahren
nach dem jeweils 1. Abschnitt der Verdingungsordnung für Leistungen – Teil A –
(VOL/A) sowie der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil A –
(VOB/A) zu beachten. Den Kommunen des Landes Nordrhein-Westfalen wird eine
Anwendung empfohlen.
Für Verfahren nach dem jeweils 2.
Abschnitt der VOL/A bzw. VOB/A (sog. EU-Verfahren) finden die nachstehenden
Regelungen keine Anwendung.
§ 1
Bevorzugte Bewerber
Bevorzugte Bewerber im Sinne dieser Richtlinien sind anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen und anerkannte Blindenwerkstätten nach § 142 des Sozialgesetzbuches (SGB), Neuntes Buch (IX), (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046, 1047), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. April 2003 (BGBl. I S. 462). Gleiches gilt für vergleichbare Einrichtungen anderer Staaten, die nach den rechtlichen Bestimmungen mit den vorgenannten deutschen Einrichtungen vergleichbar sind.
§ 2
Nachweis der Zugehörigkeit
1. Der Nachweis der Eigenschaft als Werkstätte für behinderte Menschen ist gegenüber den Vergabestellen durch Vorlage der von der Bundesagentur für Arbeit ausgesprochenen Anerkennung zu führen. Der Nachweis der Eigenschaft als Blindenwerkstätte wird durch Vorlage der Anerkennung im Sinne der §§ 5 und 13 Blindenwarenvertriebsgesetz vom 9.4.1965 (BGBl. I S. 311), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung vom 23.11.1994 (BGBl. I S. 3475), erbracht.
2.
Der Nachweis der Eigenschaft als bevorzugter Bewerber im Sinne dieses Erlasses
kann durch eine entsprechende Bescheinigung einer Gerichts- oder
Verwaltungsbehörde des Ursprungs- oder Herkunftslandes der Einrichtung erbracht
werden.
Wird
eine solche Bescheinigung im betreffenden Land nicht ausgestellt, so kann sie
durch eine eidesstattliche Erklärung ersetzt werden, die die betreffende
Einrichtung vor einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder jeder
anderen befugten Behörde des betreffenden Staates abgibt. In den Staaten, in
denen es eine derartige eidesstattliche Erklärung nicht gibt, kann dies durch
eine feierliche Erklärung ersetzt werden. Die zuständige Behörde oder der Notar
stellen eine Bescheinigung über die Echtheit der eidesstattlichen oder
feierlichen Erklärung aus.
§ 3
Inhalt der Bevorzugung
1.
Bei Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen Vergaben sind regelmäßig auch die in § 1 genannten
Einrichtungen in angemessenem Umfang zur Angebotsabgabe mit aufzufordern.
2. Ist das Angebot eines nach § 1 bevorzugten Bewerbers ebenso wirtschaftlich wie das eines Bewerbers, der nicht nach § 1 bevorzugt ist, so ist ersterem der Zuschlag zu erteilen.
3. Bewerbern nach § 1 ist immer dann der Zuschlag zu erteilen, wenn ihr Angebotspreis den Preis des wirtschaftlichsten Angebots um nicht mehr als 15 vom Hundert übersteigt.
§ 4
Werkstättenverzeichnis
Die Werkstätten verfügen über ein breites Angebot an Produkten und Dienstleistungen.
Einen
Überblick über das Leistungsangebot der Werkstätten für behinderte Menschen und
der Blindenwerkstätten gibt das "Verzeichnis der anerkannten Werkstätten
für behinderte Menschen", das von der Bundesagentur für Arbeit (BA)
jährlich herausgegeben und als Sonderdruck in den Amtlichen Nachrichten der BA
veröffentlicht wird. Dieses Verzeichnis ist zu beziehen über die
Regionaldirektion Nordrhein-Westfalen der Bundesagentur für Arbeit, Postfach 10
10 40, 40001 Düsseldorf.
II.
Dieser Erlass ist nach seiner Bekanntmachung im Ministerialblatt anzuwenden.
Folgende
Runderlasse werden hiermit aufgehoben:
- Berücksichtigung bevorzugter Bewerber bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr, zugleich im Namen des Ministerpräsidenten und aller Landesminister v. 14.6.1976 (SMBl. NRW. 20021))
-
Werkstätten für behinderte Menschen; Bevorzugte Berücksichtigung bei der
Vergabe von Aufträgen der
öffentlichen Hand (RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales v.
31.5.1989 (SMBl. NRW. 8111))
- Berücksichtigung des Blindenhandwerks bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (RdErl. d. Innenministers v. 16.5.1963 (SMBl. NRW. 20021))
- MBl. NRW.
2004 S. 437