Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 18 vom 28.4.2004 Seite 435 bis 472
Zusammenarbeit bei Eisenbahnkreuzungsmaßnahmen RdErl. d. Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung vom 23.3.2004 – III A 4 |
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Zusammenarbeit bei Eisenbahnkreuzungsmaßnahmen RdErl. d. Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung vom 23.3.2004 – III A 4
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Zusammenarbeit
bei Eisenbahnkreuzungsmaßnahmen
RdErl. d. Ministeriums
für Verkehr, Energie und Landesplanung
vom 23.3.2004 – III A 4
1
Allgemeines
1.1
Für das Verfahren nach dem Gesetz über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen (Eisenbahnkreuzungsgesetz
– EKrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1971 (BGBl. I S. 337),
zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Eisenbahnkreuzungsgesetzes
und anderer Gesetze vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2858) bei Zuständigkeit
des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (BMVBW) hat dieses
mit Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau Nr. 7/2000 vom 6. März 2000 (VkBl.
2000, S. 172) neue Richtlinien erlassen. Sie beziehen sich auf alle Kreuzungen
von öffentlichen Straßen mit einem Schienenweg einer Eisenbahn des Bundes.
Die beiden Richtlinien sind sinngemäß
auch anzuwenden im Rahmen der Abwicklung (Auszahlung, Kostenänderung,
Abrechung, Überwachung der Verwendung) von Projekten, die noch nach den
EKrG-Richtlinien 1988 genehmigt sind.
Soweit im ARS Nr. 7/2000 die „zuständige
oberste Landesbehörde“ angesprochen wird, nimmt diese Aufgabe das für Verkehr
zuständige Ministerium wahr.
1.2
Damit alle Maßnahmen nach dem EKrG im Land möglichst einheitlich abgewickelt
werden, sind die Bestimmungen der Richtlinien auch anzuwenden, wenn
Schienenwege anderer Eisenbahnen als der des Bundes beteiligt sind (NE-Bahnen).
In diesen Fällen ist durch die Verordnung zur Ausführung des Eisenbahnkreuzungsgesetzes
(AVO EKrG) vom 10. Februar 2004 (GV. NW. 2004, S. 123) die Zuständigkeit der
Bezirksregierung, in deren Bezirk die Kreuzung liegt, des Landesbetriebs
Straßenbau NRW und des für Verkehr zuständigen Ministeriums begründet worden.
Zu den mit ARS Nr. 7/2000 eingeführten
Richtlinien werden folgende Regelungen getroffen:
2
Regelungen zu der EKrG-Richtlinie 2000
(Anlage 1 des ARS 7/2000)
2.1
Zu Nr. 1
Vereinbarungen über Maßnahmen an
Kreuzungen mit einer Eisenbahn des Bundes und Bundesstraßen in der Baulast des
Bundes bedürfen wegen der darin vorgesehenen Übernahme eines Kostendrittels
durch den Bund keiner Genehmigung. (Hiervon unabhängig ist die Vorlage des
Streckenentwurfs bei Baukosten über 3 Mio. €) Gleiches gilt für Vereinbarungen
bei Kreuzungen von Landesstraßen in der Baulast des Landes mit NE-Bahnen, bei
denen die Übernahme eines Kostendrittels durch das Land vorgesehen ist.
Diese Vereinbarungen sind dem für Verkehr
zuständigen Ministerium in einfacher Ausfertigung mit Übersichtsplan zur
Information vorzulegen.
2.2
Zu Nr. 3
In Fällen geringer finanzieller Bedeutung
kann die Genehmigung unterbleiben (§ 5 Abs. 1 Satz 4[1]).
Das BMVBW verzichtet daher einstweilen auf die Genehmigung, wenn die
Kostenmasse 3 Mio. € nicht übersteigt.
Diese Regelung wird sinngemäß übertragen
auf Maßnahmen an Kreuzungen von Straßen mit NE-Bahnen. Das für Verkehr
zuständige Ministerium wird jeweils durch Vorlage einer Ausfertigung der
Vereinbarung mit Übersichtsplan informiert.
2.3
Zu Nrn. 4 und 5
In der Vereinbarung sollte festgelegt
werden, welcher Kreuzungsbeteiligte die Vereinbarung vorlegt.
Vereinbarungen für Kreuzungen von
kommunalen Straßen und Eisenbahnen sind der zuständigen Bezirksregierung
vorzulegen. Das Ergebnis der fachtechnischen und wirtschaftlichen Prüfung durch
das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) bei Kreuzungen mit einer Eisenbahn des Bundes
bzw. durch den Landesbevollmächtigten für die Bahnaufsicht (LfB) bei NE-Bahnen
gehört zu den Antragsunterlagen nach Nr. 5. Bei Strecken, die dem Personenbeförderungsgesetz
(PBfG) – in der Neufassung vom 8. August 1990, BGBl. 1990, S. 1690 -
unterliegen, ist die Prüfung der Technischen Aufsichtsbehörde nach
BO Strab (TAB) beizubringen.
Vereinbarungen, die der Genehmigung des
BMVBW bedürfen, sind dem für Verkehr zuständigen Ministerium mit den Unterlagen
nach Nr. 5 vorzulegen. Dabei sind stets zwei komplette Anträge gemäß
Nr. 5 (1) zusammen mit der erforderlichen Anzahl von
Vereinbarungsoriginalen, die den Kreuzungsbeteiligten mit dem
Genehmigungsvermerk versehen zurückgegeben werden, beizufügen.
Soweit bei Kreuzungen mit DB-Strecken
eine Genehmigung durch das BMVBW nicht erforderlich ist, erfolgt die
kreuzungsrechtliche Prüfung und die Feststellung, dass das Kostendrittel des
Bundes durch die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gedeckt werden kann,
durch die Bezirksregierung bei Straßen in kommunaler Baulast bzw. durch den
Landesbetrieb Straßenbau NRW als zuständige Behörde gemäß § 1 AVO EKrG.
Die eisenbahnkreuzungsrechtliche Prüfung wird auf den Vereinbarungsoriginalen,
die die Kreuzungsbeteiligten zurückerhalten, vermerkt.
Das für Verkehr zuständige Ministerium
wird durch Übersendung einer Ausfertigung der Vereinbarung mit Übersichtsplan
informiert.
Sinngemäß ist zu verfahren bei Kreuzungen
von NE-Bahnen mit Bundesstraßen in der Baulast des Bundes und mit kommunalen
Straßen. Soweit hierbei die Genehmigung der Vereinbarung erforderlich ist,
erfolgt diese durch die zuständige Behörde gemäß § 1 AVO EKrG nach
vorheriger Abstimmung mit dem für Verkehr zuständigen Ministerium. Dieses wird
über die Genehmigung durch Übersendung einer Ausfertigung der Vereinbarung mit
Übersichtsplan informiert.
2.4
Zu Nrn. 7, 8 und 9
Einen Antrag auf Erlass einer Anordnung
reicht der Straßenbaulastträger oder die NE-Bahn bei der Bezirksregierung ein.
Ist die Anordnung vom BMVBW zu erlassen, so sind vier Antragsausfertigungen
erforderlich. Die Bezirksregierung reicht davon drei Exemplare mit ihrer
Stellungnahme an das für Verkehr zuständige Ministerium weiter.
In allen anderen Fällen ist
Anordnungsbehörde die Bezirksregierung. Diese holt bei Bedarf die Stellungnahme
des LfB bzw. der TAB ein. Ist an der Kreuzung eine Straße in der Baulast des
Landes oder eine Bundesstraße in der Baulast des Bundes beteiligt, stimmt die
Bezirksregierung mit dem für Verkehr zuständigen Ministerium ab, wie sie zu
entscheiden gedenkt.
2.5
Zu Nrn. 10 und 11
Mit Hinweis auf das Allgemeine
Rundschreiben Straßenbau 32/1992 vom 10.August 1992 (VkBl. S. 456) stellt
das BMVBW Zuschüsse nach § 17 für kommunale Straßenbaulastträger nicht
mehr bereit. Gemeinden und Kreise als Baulastträger der kreuzenden Straße
können daher Zuwendungen nach Maßgabe der Förderrichtlinien Stadtverkehr –
FöRi-Stra – (SMBl. NW. 910) zu ihren Kostenanteilen erhalten. Das gilt in Ausnahmefällen
auch für den Kostenanteil der beteiligten NE-Bahnen, soweit sie dem PBfG
unterliegen.
Nach § 17 können für alle Maßnahmen
entsprechend §§ 2 und 3 Zuwendungen an öffentliche und private
Eisenbahnunternehmen aus Landesmitteln gewährt werden. Anträge sind bei der
Bezirksregierung als Bewilligungsbehörde einzureichen. Zuwendungen werden im
Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel in einem vom Hundertsatz des
Anteils des Antragstellers festgelegt. Die Entscheidung über einen
Zuwendungsantrag ist nur im Zusammenhang mit oder nach der
eisenbahnkreuzungsrechtlichen Prüfung oder Genehmigung der
Kreuzungsvereinbarung möglich.
2.6
Zu Nr. 12
Die Auszahlung der Kostenanteile des
Bundes und des Landes nach § 13 Abs. 1 erfolgt anteilig entsprechend
dem Baufortschritt. Für die Auszahlung der Landeszuwendungen nach § 17 und
die Nachweise für deren Verwendung gelten die VV zu § 44 LHO (SMBl. NW. 631).
Zuständig für die Bewirtschaftung der
Kostenanteile nach § 13 Abs. 1 ist der Landesbetrieb Straßenbau NRW,
soweit Bundesstraßen in der Baulast des Bundes und Landesstraßen in der Baulast
des Landes an der Kreuzung beteiligt sind, bei Kreuzungen mit kommunalen
Straßen die Bezirksregierung.
Für eine Zuwendung nach § 17 ist
stets ein gesonderter Verwendungsnachweis zu führen.
2.7
Zu Nrn. 16 und 17
Ein Antrag auf Zulassung eines neuen
Bahnübergangs nach § 2 Abs. 2 ist bei der Bezirksregierung mit
den Unterlagen nach Nr. 16 zu stellen. Die Stellungnahmen des anderen
Kreuzungsbeteiligten sowie der unteren Straßenverkehrsbehörde sind beizufügen.
Bei einem neuen Bahnübergang an einer
Eisenbahn des Bundes, der stets der Genehmigung des BMVBW bedarf, legt die
Bezirksregierung die Antragsunterlagen mit ihrer Stellungnahme dem für Verkehr
zuständigen Ministerium vor.
Handelt es sich um eine Kreuzung mit
einer NE-Bahn, ist dem Antrag auch die Stellungnahme des LfB bzw. der TAB
beizufügen. Bei einem geplanten Bahnübergang an einer Straße in der
Zuständigkeit des Landesbetriebs Straßenbau NRW stimmt die Bezirksregierung mit
dem für Verkehr zuständigen Ministerium ab, wie sie zu entscheiden gedenkt.
Nach der Entscheidung über die Zulassung
einer Ausnahme kann die Bezirksregierung das Ergebnis in dem zu erlassenden
Planfeststellungsbeschluss bzw. in die Plangenehmigung nach § 18
Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I
S. 2396, 1994 S. 2439) bzw. nach § 28 PBfG aufführen.
2.8
Zu Nr. 18
Anträge nach § 10 Abs. 5 bei
Zweifel über die Beschaffenheit einer Straße sind der Bezirksregierung zur
Entscheidung vorzulegen. Handelt es sich um eine Kreuzung mit einer Eisenbahn
des Bundes, so legt die Bezirksregierung den Antrag dreifach mit ihrer
Stellungnahme aus Sicht der höheren Straßenverkehrsbehörde dem für Verkehr
zuständigen Ministerium zur Weiterleitung an den BMVBW vor.
3
Regelungen zu der Richtlinie für das Verfahren bei der Baudurchführung und
Abrechnung von Maßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (Anlage 2 des ARS
7/2000)
3.1
Zu 1.1 und 2.1
Der Bauausführende hat bei der Vergabe
von Leistungen Regelungen zur Sicherstellung der Finanzierung des
Kostenpflichtigen, z.B. in Form von Bewilligungsbedingungen, bei der
Inanspruchnahme von Fördermitteln zu berücksichtigen. Entsprechende Vorgaben
werden zweckmäßigerweise in die Vereinbarung aufgenommen.
4
Hinweise zur Ermittlung der Kostenmasse
4.1
Für die Ermittlung und Aufteilung der Kostenmasse hat das Bundesministerium für
Verkehr (BMV) mit Allgemeinem Rundschreiben Nr. 8/1989 vom 17.Mai 1989 (VkBl.
S. 419) die „Richtlinien zur Ermittlung und Aufteilung der Kostenmasse bei
Kreuzungsmaßnahmen für Bundesfernstraßen“ eingeführt. Diese Richtlinien sind
bei allen Kreuzungen von Straßen mit Eisenbahnen anzuwenden.
Ergänzend weise ich auf Folgendes hin:
4.2
Die Verordnung über die Kosten von Maßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz
(1. EKrV) vom 2. September 1964 (BGBl. I S. 711), geändert durch
Verordnung vom 11. Februar 1983 (VkBl. I S. 85), enthält eine
umfassende Regelung der Kostenmasse, die für alle Kreuzungsbeteiligten
verbindlich ist. Sie gibt keine Grundlage für Ansprüche Dritter.
Die nach der 1. EKrV ermittelte
Kostenmasse ist maßgebend für die Prüfung der Beiträge von Bund bzw. Land nach
§ 13 Abs. 1 Satz 2 EKrG.
4.2.1
In § 4 Abs. 1 der 1. EKrV sind Aufwendungen genannt, die als
Baukosten zur Kostenmasse gehören. Die Aufzählung ist jedoch nicht
abschließend.
Bei der Abrechnung
des Vorhabens sind die tatsächlich für das Kreuzungsvorhaben entstandenen
Baukosten nachzuweisen. Es ist sicherzustellen, dass in den entsprechenden
Ansätzen keine bereits mit den Verwaltungskosten gemäß § 5 der 1. EKrV
abgegoltenen Aufwendungen wie beispielsweise für das Baubüro des Auftraggebers
enthalten sind.
4.2.2
Mit dem in § 5 der 1. EKrV festgelegten Pauschalsatz sind alle
Verwaltungskosten einschließlich der Aufwendungen für die Herstellung von Bestandsplänen und Brückenbüchern inklusive
datenmäßiger Erfassung abgedeckt.
Ebenso der Bauüberwacher Bahn, Prüfleistungen und EBA-Gebühren und Versicherungen.
4.3
Hinsichtlich der im Rahmen von
Kreuzungsvorhabens notwendigen Änderungen von Ver- und Entsorgungsleitungen
sowie Telekommunikationslinien sind in jedem Einzelfall die bestehenden
Rechtsverhältnisse im Hinblick auf Folgekostenregelungen zu prüfen (BGH, Urteil
vom 16. September 1993, VkBl. 1994, 85).
Für die Fälle, in denen kein spezieller Nutzungsvertrag für die Ver- und
Entsorgungsleitungen mit dem Grundstückseigentümer bzw. keine dingliche Sicherung
der Leitung besteht, ist vom Vorliegen eines Miet- oder Leihvertrages
auszugehen (BGH, Urteil vom 20. Februar 1992, VkBl. 1992, 362; OLG Frankfurt,
Urteil vom 10. Juni 1992, VkBl. 1992, 582; BGH, Urteil vom 17. März 1994, VkBl.
1994, 497) mit der Folge, dass die Versorgungsunternehmen die Folgekosten ganz
oder teilweise zu tragen haben. Das Veranlassungsprinzip ist als allgemeine
Rechtsgrundlage für eine Kostenerstattung nicht anerkannt. Es gilt nur, soweit
es in der gesetzlichen Regelung konkret zum Ausdruck gebracht ist (BGH, Urteil
vom 17. März 1994, a. a. 0.).
Die Folgekosten bei der Änderung von Telekommunikationslinien ergeben
sich aus § 53 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 25. Juli 1996,
BGBl. I 1996, S. 1120.
4.4
Anfallende Umsatzsteuer gehört zur Kostenmasse.
5
In-Kaft-Treten
Dieser Runderlass tritt am 23. März 2004
in Kraft. Gleichzeitig wird der Runderlass des Ministers für Wirtschaft,
Mittelstand und Verkehr v. 10. März 1989 (SMBl. NW. 930) aufgehoben.
Dieser Runderlass tritt am 31.12.2008
außer Kraft.
- MBl.
NRW. 2004 S. 444