Bekanntmachung Nr. 6 des Landeswahlbeauftragten für die Durchführung der Sozialversicherungswahlen im Lande Nordrhein-Westfalen vom 6. April 2004
III.
Bekanntmachung Nr. 6
des Landeswahlbeauftragten für die Durchführung der
Sozialversicherungswahlen im Lande Nordrhein-Westfalen
vom 6. April 2004
Durchführung der allgemeinen Wahlen
in der Sozialversicherung im Jahre 2005
(Wahlausschreibung)
Aufgrund des § 14
Abs. 1 der Wahlordnung für die Sozialversicherung hat der Bundeswahlbeauftragte
für die Sozialversicherungswahlen in seiner Bekanntmachung Nr. 8 vom 30. März
2004 darauf hingewiesen, dass am
Mittwoch, den 1. Juni 2005
die Vertreterversammlungen bei den Trägern der
gesetzlichen Unfallversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung der
Arbeiter und Angestellten, die Verwaltungsräte bei den Trägern der gesetzlichen
Krankenversicherung sowie die Versichertenältesten in
der Knappschaftsversicherung (Knappschaftältesten)
neu gewählt werden. Wahlberechtigt ist jeder, der am 3. Januar 2005 die
Voraussetzungen für das Wahlrecht (§ 50 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch -
SGB IV) erfüllt.
Ich fordere hiermit auf, Vorschlagslisten
einzureichen. Die Vorschlagslisten müssen
bis Donnerstag, den 18. November 2004, 18.00 Uhr
bei dem Versicherungsträger (Wahlausschuss)
eingereicht sein.
Vorschlagslisten können einreichen:
1. für die Gruppe der Versicherten
a)
Gewerkschaften sowie andere selbständige Arbeitnehmervereinigungen mit sozial-oderberufspolitischer Zwecksetzung (sonstige
Arbeitnehmervereinigungen) sowie deren Verbände,
b) Landesfeuerwehrverbände bei
den Feuerwehr-Unfallkassen,
c) Versicherte (freie Listen),
2. für die Gruppe der Arbeitgeber
a) Vereinigungen von Arbeitgebern
sowie deren Verbände,
b) Arbeitgeber (freie Listen),
3. für die Gruppe der Selbständigen ohne fremde
Arbeitskräfte in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung
a) berufsständische Vereinigungen
der Landwirtschaft sowie deren Verbände,
b) Selbständige ohne fremde
Arbeitskräfte (freie Listen).
Verbände der vorschlagsberechtigten
Organisationen haben nur dann das Recht, Vorschlagslisten einzureichen, wenn
alle oder mindestens drei ihrer vorschlagsberechtigtenMitgliedsorganisationen darauf verzichten,
bei dem Versicherungsträger eine Vorschlagsliste einzureichen.
Arbeitnehmervereinigungen sind nur dann
berechtigt, eine Vorschlagsliste einzureichen, wenn ihre Vorschlagsberechtigung
nach §§ 48b oder 48c SGB IV festgestellt worden ist oder sie vom
Unterschriftenquorum nach § 48 Abs. 4 SGB IV befreit sind.
Vorschlagslisten der Vereinigungen und Verbände
von Arbeitnehmern und Arbeitgebern, bei denen eine ununterbrochene Vertretung
nach § 48 Abs. 4 nicht vorliegt, sowie freie Listen müssen von einer
bestimmten, je nach Größe des Versicherungsträgers unterschiedlichen Anzahl von
Personen unterzeichnet sein (Unterstützerliste, § 48 Abs. 2 bis 5 SGB IV).
Berechtigt zur Unterzeichnung einer
Unterstützerliste sind Personen, die am Tag der Wahlankündigung (30. März 2004)
die Voraussetzungen des Wahlrechts nach § 50 oder der Wählbarkeit nach § 51
Abs. 1 Satz 2 SGB IV erfüllt haben (§ 48 Abs. 3 SGB IV). Wahlberechtigt sind
nunmehr auch versicherte Personen, die in den Staaten der Europäischen Union,
Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz leben oder arbeiten. In der
Renten- und Unfallversicherung können Wahlberechtigte mit Wohnsitz oder gewöhnlichem
Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nur auf Antrag an der Wahl
teilnehmen. Wurde ein Versicherungsträger nach dem Tag der Wahlausschreibung
errichtet oder haben sich mehrere Versicherungsträger nach diesem Tag zu einem
neuen Versicherungsträger vereinigt, tritt an die Stelle des Tages der
Wahlankündigung der Tag der Errichtung beziehungsweise der Vereinigung.
Jeder Versicherungsträger (Wahlausschuss) teilt
auf Anfrage das Nähere über die bei ihm stattfindende Wahl mit, insbesondere
- über die weiteren Voraussetzungen des
Vorschlagsrechts,
- über die Wählbarkeit,
- über die im Übrigen bei der Einreichung der
Vorschlagslisten zu beachtenden Vorschriften,
- über die Stellen, bei denen Vordrucke für die Vorschlagslisten
erhältlich sind.
Essen, den 6. April 2004
Der
Landeswahlbeauftragte
für die Durchführung der Sozialversicherungswahlen
im Lande NRW
S c h ü r m a n n
- MBl. NRW. 2004 S. 472
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