Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 29 vom 17.8.2004 Seite 725 bis 748
3. Änderungssatzung der Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Musikpädagogik an der Hochschule für Musik Köln vom 4. Juni 2004 |
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Normkopf Norm Normfuß |
3. Änderungssatzung der Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Musikpädagogik an der Hochschule für Musik Köln vom 4. Juni 2004
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3.
Änderungssatzung der Prüfungsordnung
für den Diplomstudiengang Musikpädagogik
an der Hochschule für Musik Köln
vom 4. Juni 2004
Aufgrund des § 2 Abs. 4
und des § 41 Abs. 4 des Gesetzes über die Kunsthochschulen im Lande
Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz – KunstHG) vom 20. Oktober 1987 (GV. NRW. S. 366), zuletzt geändert durch Gesetze vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 772), hat die Hochschule für Musik Köln die folgende Satzung erlassen:
Artikel I
Die Prüfungsordnung für
den Diplomstudiengang Musikpädagogik an der Hochschule für Musik Köln vom 11.
März 1997 (GABl. NW. II S. 433), zuletzt geändert durch Satzung vom 20.1.2004 (MBl. NRW.2004 S. 442), wird wie folgt geändert:
1
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt
geändert:
1.1
§ 9 erhält folgende Überschrift:
„Mündliche, künstlerisch-praktische, unterrichtspraktische und schriftliche
Prüfungen“
1.2
§ 20 erhält folgende Überschrift:“
Unterrichtspraktische Fachprüfung/Lehrproben“
2
In § 3 Absatz 5 werden unter dem Punkt
„Instrumentalpädagogik für den Bereich Klassik“ die Angaben zu den
Semesterwochenstunden wie folgt geändert:
„Orchesterinstrumente:
99 SWS bzw. 107 SWS bei Hauptfach Saxophon
übrige Instrumente: 97
SWS.“
3
In § 4 Abs. 5 wird zwischen dem 4. und 5. Satz eingefügt:
„Von der Bewertung nach § 10 ist die prüfungsrelevante Studienleistungen im
Fach Fachdidaktik ausgenommen; diese wird mit „bestanden“ bzw. „nicht bestanden“
bewertet und geht nicht mit in die Berechnung der Gesamtnote der
prüfungsrelevanten Studienleistungen ein.“
4
§ 9 wird wie folgt geändert:
4.1
§ 9 erhält folgende Überschrift:
„Mündliche, künstlerisch-praktische, unterrichtspraktische und schriftliche
Prüfungen“
4.2
Folgender Absatz 7 wird angefügt: „(7)
In den unterrichtspraktischen Prüfungen soll die Kandidatin/der Kandidat zeigen
können, dass sie bzw. er in der Lage ist, Unterricht selbständig vorzubereiten
und zu erteilen.“
5
In § 16 Absatz 1 wird in Nr. 3 unter „Instrumentalpädagogik für den Bereich
Klassik“ nach „Wahlpflichtfächer (2 Testate)“ angefügt: „Saxophon-Ensemble (4
Testate) – nur bei Hauptfach Saxophon.“
6
§ 17 wird wie folgt geändert:
6.1
In § 17 Absatz 2 wird unter Buchstaben A)
und B) Nr.3 geändert in:
„3. Die
unterrichtspraktische Fachprüfung wird durch zwei Lehrproben abgelegt, von
denen eine als Einzellehrprobe und eine als Gruppen- oder Kammermusiklehrprobe
zu halten ist. Bei einer der Lehrproben muss es sich um Anfangsunterricht
(Unterstufe laut Richtlinien der Musikschulen) bei der anderen Lehrprobe um
Unterricht mit Fortgeschrittenen handeln.“
6.2
In § 17 Absatz 4 wird angefügt: „8.
Fachdidaktik“
6.3
Folgender Absatz 5 wird angefügt: „(5) Aus den Noten für die prüfungsrelevanten
Studienleistungen gemäß Absatz 4, Nummern 1 bis 7, wird im Zeugnis für die
Diplomprüfung eine Gesamtnote gebildet. Die Bewertung der prüfungsrelevanten
Studienleistung zu Nr. 8 erfolgt mit „bestanden“ bzw. „nicht bestanden“ und
geht nicht mit in die Berechnung der Gesamtnote ein.“
7
§ 20 wird wie folgt geändert:
7.1
§ 20 erhält folgende Überschrift:
„Unterrichtspraktische Fachprüfung/Lehrproben“
7.2
§ 20 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Die unterrichtspraktische Fachprüfung wird durch zwei Lehrproben abgelegt,
von denen eine als Einzellehrprobe und eine als Gruppen- oder Kammermusiklehrprobe
zu halten ist. Bei einer der Lehrproben muss es sich um Anfangsunterricht
(Unterstufe laut Richtlinien der Musikschulen) bei der anderen Lehrprobe um
Unterricht mit Fortgeschrittenen handeln. Die Kandidatin bzw. der Kandidat legt
dem Prüfungsausschuss das Thema der Lehrprobe und den schriftlichen
Unterrichtsentwurf spätestens zwei Tage vor der Prüfung in dreifacher
Ausfertigung vor.“
8
Anlage 3 zu § 13 Abs.3 wird wie folgt
geändert:
In der Übersicht
"Art, Inhalt und Dauer der Fachprüfungen der Diplom-Vorprüfung im
Hauptfach bzw. den Hauptfächern" erhält Klavier folgende Fassung:
"Klavier:
Vortrag von zwei
anspruchsvollen Werken aus zwei Stilepochen, davon eine vollständig
vorbereitete Sonate. Dauer: 15 Minuten
für Musiktheorie (Tonsatz und Hörerziehung):
Programm: zwei oder drei Werke aus verschiedenen Stilepochen, darunter der Kopfsatz einer klassischen Sonate
Prüfungsdauer: 15 Minuten“.
9
Anlage 5 zu § 17 Abs. 3 wird wie folgt
geändert:
9.1
In der Übersicht "Art, Inhalt und Dauer der Fachprüfungen der
Diplomprüfung im Hauptfach bzw. den Hauptfächern" erhält der Abschnitt
"Klavier" folgende Fassung:
"Klavier
für
Instrumentalpädagogik:
1. ein polyphones Werk
aus dem Barock
2. ein Werk aus der
Klassik
3. ein Werk aus der
Romantik bis einschließlich Impressionismus
4. ein Werk aus dem 20.
Jahrhundert (ab Bartók, Hindemith, Prokofiew)
5. eine Etüde (keine
langsame) oder ein anderes virtuoses Werk
Von 2. bis 4. muss ein
Werk eine mehrsätzige Sonate sein.
Dauer: 45 Minuten
für Allgemeine
Musikerziehung:
1. ein polyphones Werk
aus dem Barock
2. ein Werk aus der
Klassik
3. ein Werk aus der
Romantik bis einschließlich Impressionismus
4. ein Werk aus dem 20.
Jahrhundert (ab Bartók, Hindemith, Prokofiew)
Von 2. bis 4. muss ein
Werk eine mehrsätzige Sonate sein.
Dauer: 45 Minuten
für Musiktheorie (Tonsatz und Hörerziehung)
Programm: mindestens drei anspruchsvolle Werke aus verschiedenen Stilepochen, darunter eine vollständige klassische oder romantische Sonate und ein Werk des 20.Jahrhunderts.
Prüfungsdauer: 30 Minuten“
9.2
In der Übersicht "Art, Inhalt und Dauer der Fachprüfungen der
Diplomprüfung im Hauptfach bzw. den Hauptfächern" erhält der Abschnitt
"Musiktheorie (Tonsatz)" folgende Fassung:
„Musiktheorie
(Tonsatz)
1. zwei Klausuren von je
fünf Stunden Dauer mit
a) mindestens einer analytischen Aufgabe und
b) mindestens zwei unterschiedlichen satztechnischen
Aufgaben.
2. Die im gesamten Studium
angesammelten Arbeiten (Hausarbeitsmappe) sind dem Prüfungsausschuss spätestens
vier Wochen vor dem Prüfungstermin zuzuleiten, dieser stellt sie den
Mitgliedern der Prüfungskommission im Umlaufverfahren zu.
3. Abweichend von § 10 gilt
folgende Notenberechnung: Die Klausurnote errechnet sich aus dem arithmetischen
Mittel der Noten der beiden Klausuren. Die Note der künstlerischen Fachprüfung
errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der Klausurnote und der Note für
die Hausarbeitsmappe.
4. Lehrproben siehe §
17 Abs. 2 C) Nr. 3 sowie § 20 der Diplomprüfungsordnung.“
10
In Anlage 6 zu § 17 Abs. 4 wird angefügt: „h) Fachdidaktik: Nachweis der
Teilnahme an den laut Studienordnung vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen.“
Artikel II
Übergangsregelung
Diese Satzung findet auf
alle Studierenden Anwendung, die nach In-Kraft-Treten erstmalig für den
Studiengang Musikpädagogik an der Hochschule für Musik Köln eingeschrieben
sind. Studierende, die vor In-Kraft-Treten dieser Änderungssatzung im
Diplomstudiengang Musikpädagogik an der Hochschule für Musik Köln
eingeschrieben worden sind, legen die Prüfungen nach der bisher geltenden Fassung der Prüfungsordnung für den
Diplomstudiengang Musikpädagogik an der Hochschule für Musik Köln (Fassungen
vom 11.3.1997 (GABl. NW. II S. 433) bzw. Änderungssatzung vom 10.4.2002 (ABl.
NRW. 2 S. 36 bzw. 2. Änderungssatzung vom 20.1.2004 (MBl. NRW.2004 S. 442)) ab;
auf Antrag der Kandidatin/des Kandidaten können die Prüfungen auch nach dieser
Änderungssatzung abgelegt werden, soweit die Voraussetzungen der §§ 11 und 16
erfüllt sind. Der Antrag auf Anwendung der Prüfungsordnung in der Fassung
dieser Änderungsatzung ist unwiderruflich. Wiederholungsprüfungen sind nach der
Prüfungsordnung abzulegen, nach der die Erstprüfung abgelegt wurde.
Artikel III
Der Rektor der
Hochschule für Musik Köln wird ermächtigt, die Prüfungsordnung für den
Studiengang Musikpädagogik in der neuen Fassung mit neuem Datum und
fortlaufender Paragraphenfolge bekannt zu machen.
Artikel IV
Diese Satzung tritt mit
Wirkung vom 1.4.2004 in Kraft.
Ausgefertigt aufgrund
des Beschlusses des Senats der Hochschule für Musik Köln vom 19.2.2003 und
16.2.2004 sowie der Genehmigung des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen vom 12.5.2004, 323-7.04.02.04.08/094.
Köln, den 4. Juni 2004
Der Rektor der Hochschule für Musik Köln
Prof. Josef P r o t s c h k a
- MBl. NRW. 2004 S. 730