Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 15 vom 17.5.2006 Seite 271 bis 286
Durchführung des Bundesbesoldungsgesetzes; Konkurrenzregelung bei Teilzeitbeschäftigung nach § 40 Abs. 4 Satz 2 und § 40 Abs. 5 Satz 3 BbesG RdErl. d. Finanzministeriums v. 21.4.2006 - B 2020 – 40.5 – IV 2 - |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
Durchführung des Bundesbesoldungsgesetzes; Konkurrenzregelung bei Teilzeitbeschäftigung nach § 40 Abs. 4 Satz 2 und § 40 Abs. 5 Satz 3 BbesG RdErl. d. Finanzministeriums v. 21.4.2006 - B 2020 – 40.5 – IV 2 -
20320
Durchführung
des Bundesbesoldungsgesetzes;
Konkurrenzregelung bei Teilzeitbeschäftigung nach § 40 Abs. 4 Satz 2
und § 40 Abs. 5 Satz 3 BbesG
RdErl. d. Finanzministeriums v.
21.4.2006
- B 2020 – 40.5 – IV 2 -
Das Bundesverwaltungsgericht
hat in seinem Urteil vom 29. September 2005 - BVerwG 2 C 44.04 - in einem
Einzelfall entschieden, dass bei verfassungskonformer Auslegung der
Konkurrenzregelungen zum Familienzuschlag auch in den Fällen der sog.
unterhälftigen Teilzeitbeschäftigung ein Anspruch auf den hälftigen
Verheiratetenzuschlag und die ungekürzten kinderbezogenen Teile des
Familienzuschlags bestehen kann.
Hierzu weise ich im
Einvernehmen mit dem Innenministerium auf Folgendes hin:
1
Entsprechend dem o.g. Urteil ist ab dem 1. September 2005 § 6 Abs. 1 BBesG auf
die Beträge des Familienzuschlags nach § 40 Abs. 4 und 5 BBesG auch dann nicht
anzuwenden, wenn anspruchsberechtigte Ehepartner/Eltern in Teilzeit beschäftigt
sind und dabei zusammen insgesamt mindestens die regelmäßige Arbeitszeit eines
Vollzeitbeschäftigten erreichen. Im Rahmen der Prüfung, ob diese Voraussetzung
erfüllt wird, ist bei abweichenden Arbeitszeitregelungen für die anspruchsberechtigten
Ehepartner/Eltern auf die Summe der prozentualen Anteilssätze abzustellen.
2
Besoldungskorrekturen für Zeiten vor dem 1. September 2005 sind dann
vorzunehmen, wenn der Familienzuschlag noch nicht bestandskräftig festgesetzt
ist oder wenn entsprechende Ansprüche noch nicht verjährt sind. Die Korrekturen
setzen in diesen Fällen grundsätzlich einen schriftlichen Antrag voraus.
3
Die Ausführungen gelten entsprechend, wenn ein Ehepartner/Elternteil als
Teilzeitbeschäftigter in einem privat-rechtlichen Dienstverhältnis im
öffentlichen Dienst (§ 40 Abs. 6 BBesG) steht und Anspruch auf einen
Verheiratetenanteil und/oder Kinderanteil im Ortszuschlag, auf einen
Familienzuschlag, einen Sozialzuschlag oder eine diesen Bezügebestandteilen
entsprechende Leistung hat.
- MBl.
NRW. 2006 S. 280