Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 2 vom 13.1.2006 Seite 15 bis 28
Richtlinien für die staatliche Anerkennung von Einrichtungen zur Behandlung betäubungsmittelabhängiger Straftäter nach dem 7. Abschnitt des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 20.12.2005 - III 4 - 0390.1 - |
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Richtlinien für die staatliche Anerkennung von Einrichtungen zur Behandlung betäubungsmittelabhängiger Straftäter nach dem 7. Abschnitt des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 20.12.2005 - III 4 - 0390.1 -
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Richtlinien
für die staatliche Anerkennung von Einrichtungen
zur Behandlung betäubungsmittelabhängiger
Straftäter nach dem 7. Abschnitt
des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG)
RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
v. 20.12.2005
- III 4 - 0390.1 -
Im Einvernehmen mit dem Justizministerium wird Folgendes bestimmt:
1
Allgemeines
Einrichtungen nach § 35 Abs. 1 Satz 2, § 36 Abs. 1 Satz 1 BtMG, die eine Behandlung zur Überwindung einer Betäubungsmittelabhängigkeit durchführen, erhalten bei Vorliegen der unter Nummer 2 genannten Voraussetzungen auf schriftlichen Antrag die staatliche Anerkennung.
2
Voraussetzungen
2.1
Einrichtungen, die ambulante oder stationäre medizinische Leistungen zur
Rehabilitation durchführen, müssen Verträge mit den Trägern der Kranken- bzw.
Rentenversicherung auf der Grundlage der jeweils aktuellen Vereinbarung
„Abhängigkeitserkrankungen“ einschließlich ihrer jeweils aktuellen Anlagen oder
mit den örtlich und sachlich zuständigen Trägern der Sozialhilfe abschließen.
2.2
Die Behandlung muss nach einem fachlich anerkannten Konzept erfolgen, das
Aussagen über Art, Inhalt, Ziel und Dauer der Behandlung enthält.
Die fachliche Anerkennung des Konzepts erfolgt bei ambulanter oder stationärer medizinischer Rehabilitation durch den Abschluss eines der unter 2.1 genannten Verträge.
2.3
Die Behandlung muss grundsätzlich multidisziplinär durch entsprechendes
Fachpersonal (Ärzte, Psychologen, Sozialarbeiter bzw. -pädagogen) in ausreichender
Zahl durchgeführt werden. Bei Abschluss eines der unter 2.1 genannten Verträge
gilt diese Voraussetzung als erfüllt.
2.4
Die Einrichtung muss über ausreichende Räume mit der erforderlichen Ausstattung
für die Behandlung und den Aufenthalt verfügen. Für Einrichtungen, in denen
eine Substitutionsbehandlung durchgeführt wird, müssen zusätzlich entsprechende
Sicherheitsvorkehrungen zur Einhaltung der Bestimmungen über den Verkehr mit
Betäubungsmitteln getroffen werden. Bei Abschluss eines der unter 2.1 genannten
Verträge gilt diese Voraussetzung als erfüllt.
2.5
Die Einrichtungen müssen in ihrem Behandlungskonzept unter Beachtung der
nachfolgenden Grundsätze die Voraussetzungen festlegen, die zu einem Abbruch der Behandlung führen.
Eine stationäre Behandlung gilt spätestens als
abgebrochen, wenn sich die Patientin
oder der Patient unbefugt für einen Zeitraum von mehr als sieben Tagen aus der
Einrichtung entfernt.
Eine ambulante Behandlung gilt spätestens als abgebrochen, wenn die Patientin
oder der Patient vereinbarte Einzel- oder Gruppengespräche dreimal bei
mindestens wöchentlich angesetzten Terminen oder zweimal bei zweiwöchentlicher
Terminierung innerhalb von zwei Monaten unentschuldigt versäumt.
Das unentschuldigte Fernbleiben ist zu dokumentieren.
Die Einrichtungen müssen sich schriftlich verpflichten, dass sie sich im Falle der staatlichen Anerkennung an diese Regelungen halten und dass sie nach Maßgabe des § 35 Abs. 4 BtMG Behandlungsabbrüche unverzüglich der Vollstreckungsbehörde melden sowie im Rahmen der Anhörung gemäß § 36 Abs. 5 BtMG nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen mitwirken.
2.6
Die Einrichtungen müssen über Hausregeln verfügen, die auch therapeutisch
erforderliche Beschränkungen der Lebensführung beinhalten.
2.7
Überweisungen in andere Einrichtungen dürfen nur mit Zustimmung der
Vollstreckungsbehörde vorgenommen werden. Es muss insbesondere sichergestellt
sein, dass die Anschlussbehandlung ohne Unterbrechung aufgenommen werden kann.
3
Antragstellung
Anträge auf staatliche Anerkennung sind der zuständigen Bezirksregierung mit den Angaben zu den Nrn. 2.1 bis 2.7 ggfls. mit der rechtsverbindlichen Vereinbarung zur Durchführung ambulanter oder stationärer medizinischer Leistungen zur Rehabilitation sowie dem Behandlungskonzept vorzulegen (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung über die Zuständigkeiten im Arzneimittelwesen und nach dem Medizinproduktegesetz vom 11. Dezember 1990 –GV. NRW.S. 659/SGV. NRW.2121).
4
Mitteilungspflicht
Der Antragsteller hat Veränderungen, die die Anerkennungsvoraussetzungen betreffen, der zuständigen Bezirksregierung unverzüglich mitzuteilen.
5
In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten/
Gültigkeit bestehender Anerkennungen
Dieser Runderlass tritt am 1. Januar 2006 in Kraft und am 31.Dezember 2010 außer Kraft.
Die bis zu diesem Zeitpunkt in Nordrhein-Westfalen staatlich anerkannten Einrichtungen nach §§ 35 und 36 BtMG bedürfen keiner neuen Anerkennung.
Staatliche Anerkennungen anderer Bundesländer nach §§ 35 und 36 BtMG gelten auch in Nordrhein-Westfalen.
- MBl. NRW. 2006 S. 20