Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 7 vom 8.3.2007 Seite 127 bis 136
Planfeststellungsbeschluss Bek. d. Landesbetriebes Straßenbau NRW v. 21.2.2007 - 1.13.14.05 / A 44 |
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Planfeststellungsbeschluss Bek. d. Landesbetriebes Straßenbau NRW v. 21.2.2007 - 1.13.14.05 / A 44
III.
Planfeststellungsbeschluss
Bek. d.
Landesbetriebes Straßenbau NRW
v. 21.2.2007 - 1.13.14.05 / A 44
Mit
Planfeststellungsbeschluss des Landesbetriebes Straßenbau NRW, Betriebssitz Gelsenkirchen
vom 21. Februar 2007 - 1.13.14.05 / A 44 - ist der Plan für den Neubau der
Bundesautobahn 44 (A 44) zwischen Ratingen (Autobahnkreuz – AK Ratingen
Ost A 3/A 44) und Velbert (B 227) von Bau-km 14+513 bis Bau-km 23+708 einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen
an Verkehrswegen und Anlagen Dritter im Gebiet der Städte Ratingen,
Heiligenhaus, Wülfrath und Velbert (Gemarkungen Homberg, Heiligenhaus, Leubeck,
Hösel, Flandersbach, Hetterscheidt und Velbert) - Regierungsbezirk Düsseldorf -
gemäß § 17 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in Verbindung mit § 74 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG. NRW.)
festgestellt worden.
Dem
Träger der Straßenbaulast wurden Auflagen erteilt.
In
dem Planfeststellungsbeschluss ist über alle rechtzeitig vorgetragenen
Einwendungen, Forderungen und Anregungen entschieden worden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
1
Gegen die vorstehende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung,
die durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 74 Abs. 5 VwVfG. NRW ersetzt wird,
Klage beim
Bundesverwaltungsgericht
Simsonplatz 1
04107 Leipzig
erhoben
werden.
Als
Zeitpunkt der Zustellung gilt der letzte Tag der Auslegungsfrist.
Die
Klage ist beim Gericht schriftlich zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den
Beklagten (Landesbetrieb Straßenbau NRW, Betriebssitz Gelsenkirchen) und den
Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag
enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind
innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Klageerhebung anzugeben.
Erklärungen
und Beweismittel, die nach Ablauf der vorgenannten Frist vorgebracht werden,
kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn
ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und der Kläger
die Verspätung nicht genügend entschuldigt.
2
Die Anfechtungsklage gegen den vorstehenden Planfeststellungsbeschluss für
diese Bundesfernstraße, für die nach dem Fernstraßenausbaugesetz vordringlicher
Bedarf festgestellt ist, hat keine aufschiebende Wirkung.
Der
Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen den
vorstehenden Planfeststellungsbeschluss nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung
dieses Planfeststellungsbeschlusses beim
Bundesverwaltungsgericht
Simsonplatz 1
04107 Leipzig
gestellt
und begründet werden.
3
Falls die Fristen zu
1 und 2 durch das Verschulden eines Bevollmächtigten versäumt werden sollten,
so würde dessen Verschulden dem Kläger bzw. dem Antragsteller zugerechnet werden.
4
Vor dem
Bundesverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag
stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen
Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt
als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen
Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit
Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften
auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der
zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes
des Landes, dem sie als Mitglied angehören, vertreten lassen.
Der
Beschluss liegt mit einer Ausfertigung des festgestellten Plans in der Zeit vom
26.3.2007 bis 11.4.2007 einschließlich wie folgt zu jedermanns Einsicht aus:
Rathaus der Stadt Heiligenhaus
(Neubau),
Fachbereich II.1 Planung, Vermessung und Umweltschutz,
Hauptstraße 157, 42579 Heiligenhaus, 2. OG, Zimmer 307
während der Dienststunden
montags und dienstags von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr und von 13:30 Uhr bis 17:00
Uhr,
mittwochs von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr,
donnerstags von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr und von 13:30 Uhr bis 18:00 Uhr,
freitags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr.
Rathaus der Stadt Ratingen
(Gebäude 2),
Amt für Stadtplanung, Vermessung und Bauordnung,
Minoritenstraße 3, 40878 Ratingen, 1. OG, Flur
während der Dienststunden
montags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr,
dienstags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr,
mittwochs von 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr,
donnerstags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr,
freitags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr.
Baudezernat der Stadt Velbert,
Am Lindenkamp 31, 42549 Velbert, 1. OG, Zimmer 121
während der Dienststunden
montags von 8.00 Uhr bis 16:00 Uhr,
dienstags und mittwochs von 8.00 Uhr bis 15:00 Uhr,
donnerstags von 8.00 Uhr bis 18:00 Uhr,
freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr.
Rathaus der Stadt Wülfrath,
Am Rathaus 1, 42489 Wülfrath, 2. OG, Zimmer 2.1.17
während der Dienststunden
montags und mittwochs von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr,
dienstags von 9:00 Uhr bis 16:00 Uhr,
donnerstags von 9:00 Uhr bis 17:00 Uhr,
freitags von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr.
Der
Beschluss gilt mit dem Ende der Auslegungsfrist allen Betroffenen und
denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt (§ 74 Abs.
5 Satz 3 VwVfG. NRW.).
Bis
zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist kann der Planfeststellungsbeschluss von den Betroffenen
und denjenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben
haben, bei dem
Landesbetrieb Straßenbau NRW
Planungs- und Baucenter Ruhr
Henri-Dunant-Str. 9
45131 Essen
schriftlich
angefordert werden.
Gelsenkirchen,
den 21. Februar 2007
Im Auftrag
Wolfgang Königs
- MBl. NRW. 2007 S. 133