Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 52 vom 10.12.2003 Seite 1521 bis 1552
Aufbringung von Nährstoffen auf landwirtschaftliche Flächen (Nährstoffbeurteilungsblatt) RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz II – 5 – 2220.20.03 / IV – 8 – 1573 – 29993 v. 12.11.2003 |
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Aufbringung von Nährstoffen auf landwirtschaftliche Flächen (Nährstoffbeurteilungsblatt) RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz II – 5 – 2220.20.03 / IV – 8 – 1573 – 29993 v. 12.11.2003
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Aufbringung von Nährstoffen auf
landwirtschaftliche Flächen
(Nährstoffbeurteilungsblatt)
RdErl. d. Ministeriums
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
II – 5 – 2220.20.03 / IV – 8 – 1573 – 29993
v. 12.11.2003
Nährstoffträger
dürfen nur in einem Umfang und zu Zeiten auf landwirtschaftlich genutzte
Flächen aufgebracht werden, dass sichergestellt ist, dass die wasserrechtlichen
Anforderungen nach den Regelungen der §§ 1 a, 6, 19 b Abs. 1, 26 und 34 WHG
gewahrt sind und eine Verunreinigung des Grundwassers nicht zu besorgen ist.
In der
Düngeverordnung sind darüber hinaus Höchstmengen für die Aufbringung von
Stickstoff und Phosphat aus Wirtschaftsdüngern in § 3 Abs. 6 und 7 festgelegt.
Das anliegende
Merkblatt gibt für die Nährstoffe Stickstoff und Phosphat vor, wie der maximal
zulässige Nährstoffanfall aus eigener Tierhaltung zu ermitteln ist und ob eine
Nährstoffabgabe bzw. ein zusätzlicher Flächenbedarf erforderlich ist oder ob
eine Nährstoffaufnahme aus betriebsfremdem Wirtschaftsdünger möglich ist. Zudem
wird festgelegt, wie eine mögliche Aufnahme von Nährstoffen bei Biogasbetrieben
ermittelt wird.
Diese
Anforderungen sind im Rahmen von baurechtlichen oder
immissionsschutzrechtlichen Verfahren über die Genehmigung von Biogasanlagen,
Tierhaltungsanlagen und vergleichbaren Anlagen, bei denen Nährstoffträger
anfallen, gem. § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG mit Hilfe des Beurteilungsblattes zu
prüfen, wenn die Nährstoffträger auf landwirtschaftlich genutzte Flächen
aufgebracht werden sollen.
Anlage
- MBl. NRW. 2003 S. 1524