Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 17 vom 23.6.2009 Seite 271 bis 282
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Diversifizierung der Tätigkeiten im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich |
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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Diversifizierung der Tätigkeiten im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich
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Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung der Diversifizierung der Tätigkeiten
im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz– II-7 – 2570.01
v. 8.5.2009
Der RdErl. v. 21.5.2007 (MBl. NRW. S. 398) wird wie folgt geändert und ergänzt:
1
In Nummer 2.1 wird das Wort „Geschäftsaufgaben“ ersetzt durch das Wort
„Geschäftsausgaben“.
2
In Nummer 2.3.2 erhält der 2. Spiegelstrich folgende Fassung:
„- Erstanschaffung von neuen Maschinen und Anlagen im Rahmen der Schaffung
zusätzlicher Einkommensquellen, einschließlich Computersoftware, bis zum
marktüblichen Wert des Wirtschaftsgutes;“
3
Die Nummer 2.6 wird wie folgt geändert:
3.1
Der 1. Spiegelstrich erhält folgende Fassung:
„- Investitionen nach Nummer 2.3.2, die ausschließlich die Erzeugung von Anhang-I-Erzeugnissen betreffen und Investitionen in
Betrieben der Aquakultur und Binnenfischerei,“
3.2
Es wird folgender Spiegelstrich angefügt:
„- Landankauf und Erwerb von Tieren“
4
In Nummer 4.2 wird fogender Absatz angefügt:
„Zuwendungsempfänger haben während dieser Zeit jährlich ein Datenblatt nach vorgegeben Muster über die geförderte Maßnahme vorzulegen. Der Zuwendungsempfänger erklärt damit sein Einverständnis, dass die Daten des geförderten Betriebes anonymisiert für eine betriebswirtschaftliche Auswertung sowie für Zwecke der Evaluierung verwendet werden. Die mit der Auswertung bzw. Evaluierung befassten Stellen sind zur Geheimhaltung der Daten verpflichtet.“
5
In Nummer 4.5 wird folgender Absatz angefügt
„Eine Kumulation mit Mitteln der Landwirtschaftlichen Rentenbank oder der
Förderbanken der Länder ist möglich, sofern und soweit hierbei die beihilferechtlichen
Förderhöchstgrenzen nicht überschritten werden.“
6
Die Nummer 7.2.3 erhält folgende Fassung:
„Die Bewilligungsbehörde nach Nummer 7.2.1 erteilt den Zuwendungsbescheid nach
dem Grundmuster 2 zu Nr. 4.1 VVG zu § 44 LHO, wobei statt der ANBest-G die ANBest-P Anwendung
findet. Bezüglich Nummer 3 ANBest-P wird bestimmt,
dass generell (auch bei mehr als 100.000 € Zuwendungsbetrag) die Vorlage von
drei Vergleichsangeboten ausreichend ist. Nr. 1.4 ANBest-P
gilt nicht.“
7
In Nummer 7.4 Satz 2 werden die Wörter „innerhalb von 6 Monaten nach“ ersetzt
durch die Wörter „spätestens mit“.
Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 1.1.2009 in Kraft.
- MBl. NRW. 2009 S. 279