Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 23 vom 17.6.2004 Seite 561 bis 592
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Investitionsmaßnahmen an herausragenden Sportstätten (Sportstättenbauförderrichtlinien) RdErl. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport v. 10.05.2004 – III.2 - 8712 |
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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Investitionsmaßnahmen an herausragenden Sportstätten (Sportstättenbauförderrichtlinien) RdErl. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport v. 10.05.2004 – III.2 - 8712
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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur
Förderung
von Investitionsmaßnahmen an herausragenden Sportstätten
(Sportstättenbauförderrichtlinien)
RdErl. d.
Ministeriums für Städtebau und Wohnen,
Kultur und Sport v. 10.05.2004
– III.2 - 8712
Inhaltsübersicht:
1. Zuwendungszweck
2. Gegenstand der Förderung
3. Zuwendungsempfänger
4. Zuwendungsvoraussetzungen
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
7. Verfahren
8. In-Kraft-Treten
1
Zuwendungszweck
Das Land gewährt aus Mitteln der Sportstättenbauförderung
nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44
Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen an
herausragenden Sportstätten in NRW. Ziel der Förderung ist es, eine
bedarfsdeckende Sportstätteninfrastruktur für das Hochleistungstraining und für
Wettkämpfe bzw. Spitzensportveranstaltungen auf nationalem und internationalem
Niveau und für Qualifizierung i.S. d. Ziffer 1.3 zu erreichen.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht,
vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen
Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Zu den herausragenden Sportstätten gehören im Einzelnen:
1.1
Sportstätteninfrastruktur für den Hochleistungssport
Dabei handelt es sich um Landesleistungszentren,
Landesleistungsstützpunkte (ggf. mit Bundesbeteiligung) sowie deren begleitende
sportfachlich notwendige Infrastruktur wie z.B. „Häuser der Athleten“ u.ä.
1.2
Sportanlagen von überregionaler Bedeutung
Dabei handelt es sich um Zuschauersportanlagen im besonderen Landesinteresse,
die wegen ihrer mehr als regionalen oder nationalen bzw. internationalen
Bedeutung bzw. ihrer Veranstaltungen von besonderem Zuschauerinteresse vom
zuständigen Ministerium als überregional bedeutsam anerkannt worden sind.
1.3
Sportschulen in Trägerschaft des Landessportbundes NRW oder der Sportverbände
Dabei handelt es sich um Sportschulen sowie deren begleitende sportfachlich
notwendige Infrastruktur, die zur Qualifizierung Ehrenamtlicher für die Vereins-
und Verbandsarbeit bzw. zur Qualifizierung von Übungsleitern und –leiterinnen
oder Trainern/Trainerinnen bestimmt sind.
2
Gegenstand der Förderung
2.1
Förderfähige Maßnahmen an Sportstätten i.S. d. Ziffer 1 sind im Einzelnen:
2.1.1
Neubaumaßnahmen:
Als Neubau gelten
a) die erstmalige Errichtung von Sportanlagen und -anlagenteilen sowie
baulichen Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 Bauordnung NRW,
b) die Erweiterung bestehender Sportanlagen, sofern damit sportlich nutzbare
Flächen und Räume neu geschaffen werden.
2.1.2
Umbaumaßnahmen von Flächen und Räumen,
wenn dadurch bisher sportlich nicht genutzte Räume und Flächen für sportliche
Zwecke umgestaltet werden.
2.1.3
Erwerb von Sportanlagen und sonstigen Anlagen,
die für sportliche Nutzungen hergerichtet werden.
2.1.4
Modernisierungsmaßnahmen
Modernisierung umfasst grundsätzlich bauliche Maßnahmen zur Verbesserung der
sportlichen Nutzung, durch die
a) der Gebrauchswert der Sportanlage nachhaltig erhöht wird,
b) den Anforderungen von DIN/EN Normen bzw. anderen technischen Regelwerken
entsprochen wird oder
c) Vorgaben nationaler/internationaler Verbände zur Sicherung und Verbesserung
des Hochleistungstrainings sowie der Möglichkeiten für Wettkämpfe erfüllt
werden.
2.1.4.1
Im Einzelnen fallen unter die Ziffer 2.1.4. auch:
a) Notwendige bauliche Sicherheitsmaßnahmen
zur Erfüllung gesetzlicher oder sonstiger Sicherheitsbestimmungen,
b) Instandsetzungen, die durch
Maßnahmen nach Ziffer 2.1.4 (Modernisierungen) verursacht werden (vgl. dazu § 3
Nr. 10 der HOAI),
c) aufgrund der Vorgaben der
Sportfachverbände erforderliche bauliche Änderungen,
d) sportfachlich erforderliche Veränderungen
von Flächenbelägen bei Groß- und Kleinspielfeldern gem. DIN 18035,
e) die vollständige Erneuerung von
Belägen bei Groß- und Kleinspielfeldern mit dem gleichen Belag, sofern nach
Abschluss der Maßnahme die Anforderungen der DIN 18035, Teil 4,5 oder 7 (bei
Großspielfeldern) bzw. Teil 6 (bei Kleinspielfeldern) insgesamt erfüllt werden,
f) Erneuerung von Sporthallenböden
gemäß DIN 18032 Teil 2,
g) der Neubau einer Sportanlage an einem anderen Standort als Ersatzneubau für eine bestehende zu
modernisierende Sportanlage (Verlagerung),
h) der Wiederaufbau einer
Sportanlage am gleichen Standort (z.B. bei Schadensfällen) unter der
Voraussetzung, dass eine Modernisierung der Sportanlage im ursprünglichen
Zustand nach diesen Richtlinien förderfähig gewesen wäre.
2.1.5
Instandsetzungsmaßnahmen an Hochleistungssportstätten
- an Landesleistungsstützpunkten mit Bundesbeteiligung (Bundesleistungszentren
und -stützpunkte) unter Voraussetzung der Ziffer 4.9 und
- an Landesleistungszentren.
2.1.6
Bauunterhaltungsmaßnahmen an den Hochleistungssportstätten mit
Bundesbeteiligung, die im jeweils geltenden Einzelplan des für Sport
zuständigen Ministeriums ausgewiesen sind und bei denen das Land in der
Vergangenheit unter Voraussetzung der Ziffer 4.9 eine entsprechende
Verpflichtung eingegangen ist.
2.2
Nicht förderfähige Maßnahmen:
2.2.1
Maßnahmen, die ausschließlich durch neue oder angehobene staatliche
Umweltstandards verursacht werden, insbesondere Maßnahmen zum Lärm- und Bodenschutz,
2.2.2
Maßnahmen an Reitsportanlagen
Entscheidungen über eine mögliche Förderung dieser Maßnahmen liegen im Zuständigkeitsbereich
des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen.
3
Zuwendungsempfänger
3.1
Gemeinden und Gemeindeverbände,
3.2
gemeinnützige Sportorganisationen,
3.3
sonstige juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sowie
natürliche Personen.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Bei Maßnahmen an Hochleistungssportstätten
nach Ziffer 1.1:
- Nachweis einer
entsprechenden Anerkennung des Standortes als Landesleistungsstützpunkt bzw.
Landesleistungszentrum für die jeweilige Sportart durch den Landessportbund,
- Nachweis einer befürwortenden und begründeten Stellungnahme durch den
jeweiligen Spitzenverband und/oder Landesfachverband im Hinblick auf die
landesweite Betrachtung des Bedarfs und der Notwendigkeit der geplanten
Maßnahme und
- Nachweis der Auslastung der Sportanlage und deren begleitenden sportfachlich
notwendigen Infrastruktur im Rahmen des Hochleistungssports und des
Nachwuchsleistungssports durch entsprechende Kadermaßnahmen bzw. Wettkämpfe der
Sportorganisationen.
4.2
Nachweis der Auslastung der Zuschauerplätze
Für die Förderung der Zuschauerbauwerke ist der Nachweis
erforderlich, dass die Anzahl der Zuschauerplätze im Hinblick auf die zu
erwartende Zahl jährlicher Sportveranstaltungen bzw. den regelmäßig
stattfindenden Wettkampfbetrieb im geplanten Umfang erforderlich ist bzw.
aufgrund vorliegender Erfahrungswerte notwendig sein wird.
4.3
Bei Maßnahmen an Sportschulen nach
Ziffer 1.3:
- Nachweis der Auslastung
der Sportschulen und deren begleitenden sportfachlich notwendigen Infrastruktur
im Rahmen der Qualifizierung i.S. der Ziffer 1.3 und
- Nachweis einer befürwortenden und begründeten Stellungnahme durch den
jeweiligen Fachverband im Hinblick auf die landesweite Betrachtung des Bedarfs
und der Notwendigkeit der geplanten Maßnahme.
4.4
Einhaltung der sportfachlich erforderlichen baulichen Anforderungen
Für alle Sportstättentypen gelten grundsätzlich die baulichen Anforderungen, die nach DIN/EN Normen oder anderen technischen Regelwerken insbesondere der Sportfachverbände zwingend vorgeschrieben sind bzw. die Anforderungen, die aufgrund der vorgesehenen sportlichen Nutzung erforderlich sind.
4.5
Einhaltung immissions- und
naturschutzrechtlicher Vorschriften
Die Einhaltung immissions- und naturschutzrechtlicher
Vorschriften muss im Rahmen der vorgesehenen und erforderlichen Auslastung
durch die jeweiligen Sportarten gewährleistet sein.
4.6
Einhaltung von Mindestnutzungsfristen
bei Modernisierungsmaßnahmen
Modernisierungsmaßnahmen an Sportanlagen bzw. -anlagenteilen nach Ziffer 2.1.4 sind grundsätzlich nach Ablauf einer Nutzungszeit von 20 Jahren (erneut) förderungsfähig. Abweichend hiervon können kürzere Mindestnutzungsfristen als ausreichend anerkannt werden, sofern Baumaßnahmen nach Vorgaben nationaler/internationaler Verbände zur Sicherung und Verbesserung des Hochleistungstrainings und der Wettkämpfe bzw. anderer zu beachtender Vorschriften (z.B. Sicherheitsbestimmungen) am gegebenen Standort erforderlich werden.
4.7
Keine überwiegend kommerzielle Nutzung
der zu fördernden Maßnahme
Sofern Baumaßnahmen ausschließlich oder überwiegend zu
wirtschaftlichen Zwecken erfolgen sollen und mit mehr als der Hälfte ihrer
Gesamtnutzung zu den am Markt üblichen Konditionen wirtschaftlich genutzt
werden sollen, ist eine Förderung ausgeschlossen, es sei denn, die Maßnahme ist
von erheblichem Landesinteresse und anders nicht zu realisieren. Dies gilt auch
für den Fall, dass die Bilanz des Betreibers der Sportstätten keine tatsächlich
erzielten Gewinne aufweist. Hiervon unberührt sind Einnahmen von Dritten, die
nicht der Gewinnerzielung, sondern zur Deckung der Betriebskosten dienen (z.B.
Nutzungsentgelte).
4.8
Bereitstellung komplementärer Mittel aus Schul-
und/oder Sportpauschale aus dem GFG
Sofern die zu fördernde Maßnahme im Sinne der Ziffer 1 auch
der Deckung des Schulsport- und des allgemeinen Sportstättenbedarfs in der
Kommune dienen soll, ist für eine anteilige Förderung aus
Sportstättenbaumitteln eine angemessene Beteiligung an den zuwendungsfähigen
Ausgaben aus Mitteln der Schul- bzw. Sportpauschale erforderlich.
4.9
Bereitstellung komplementärer Bundesmittel
in Fällen der Ziffer 2.1.5 und 2.1.6
In Fällen der Ziffer 2.1.5 und 2.1.6 ist für eine anteilige Förderung aus
Sportstättenbaumitteln eine angemessene Beteiligung des Bundes an den zuwendungsfähigen
Ausgaben aus Bundesmitteln entsprechend der vorgesehenen Nutzung durch
Bundeskader erforderlich.
4.10
Beteiligung Dritter
Sofern der zu fördernde Zweck auch im Interesse von Dritten liegt, ist eine angemessene Beteiligung an den zuwendungsfähigen Ausgaben Voraussetzung für eine anteilige Förderung aus Sportstättenbaumitteln.
5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart
Die Zuwendung wird im Rahmen der Projektförderung gewährt.
5.2
Finanzierungsart
Die Zuwendung wird grundsätzlich zur Teilfinanzierung
(Anteilfinanzierung) des zu erfüllenden Zwecks bewilligt, und zwar nach einem
bestimmten Vomhundertsatz der zuwendungsfähigen Ausgaben unter Begrenzung auf
einen Höchstbetrag.
5.3
Form der Zuwendung
Die Zuwendung wird in der Form eines zweckgebundenen
Zuschusses/einer zweckgebundenen Zuweisung gewährt.
5.4
Bemessungsgrundlage
5.4.1
Berechnung der Bemessungsgrundlage
Die Bemessung erfolgt auf der Grundlage der
voraussichtlichen Ist-Einnahmen und /oder der voraussichtlichen Ausgaben der
Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers, die der Maßnahme
zuzurechnen sind, soweit und in dem Umfang, in welchem sie dem nach diesen
Richtlinien zu fördernden Zweck nach Ziffer 1 dienen. Die danach ermittelte
Bemessungsgrundlage richtet sich nach dem Anteil der förderfähigen Nutzung.
5.4.2
Zuwendungsfähige Ausgaben
5.4.2.1
Berücksichtigungsfähige Ausgaben
Berücksichtigungsfähig sind die tatsächlich zu erwartenden angemessenen Ausgaben. Hierzu zählen grundsätzlich auch die Kosten, die aus Gründen der Nachhaltigkeit, zur Umsetzung behindertengerechter Maßnahmen oder zur Verwirklichung mädchen- und frauengerechten Sportstättenbaus notwendig sind. Bei Hochbaumaßnahmen werden die zuwendungsfähigen Ausgaben auf der Grundlage der DIN 276, Kostengruppen 300 – 499, 590 und 700 – 749 festgesetzt und für mobile Ersteinrichtung (bewegliche oder ohne besondere Maßnahmen zu befestigende Sachen) die unter sportfunktionalen Gesichtpunkten erforderlichen Ausgaben berücksichtigt.
Ebenfalls berücksichtigungsfähig sind Maßnahmen der
Kostengruppen 521 – 523 und 525 – 559 der DIN 276, wenn diese aus
sportfachlichen Gesichtspunkten erforderlich sind. Entsprechend werden bei
übrigen Baumaßnahmen in analoger Anwendung der DIN 276 die Kosten von
Bauleistungen und Lieferungen zur Herstellung der baulichen Anlage, die damit
verbundenen Kosten für die technischen Anlagen, die Kosten der
Baustelleneinrichtung und weitere Kosten entsprechend der Kostengruppe 590, die
Kosten für Bauherrenaufgaben, Vorbereitung der Objektplanung, Architekten- und
Ingenieurleistungen sowie die Kosten für Gutachten und Beratung berücksichtigt.
5.4.2.2
Berücksichtungsfähige Ausgaben beim Erwerb
von Sportstätten
Beim Erwerb von Sportstätten nach Ziffer 2.1.3 ist der
Zeitwert der Sportanlage, der durch ein entsprechendes Wertgutachten zu
ermitteln ist, angemessen zu berücksichtigen. Als Bemessungsgrundlage sind Kauf
und Herrichtung für sportliche Nutzungszwecke förderfähig, sofern insgesamt die
Kosten für eine entsprechende Neubaumaßnahme nicht überschritten werden.
Hierbei darf die Landesförderung in keinem Fall höher sein als die Zuwendung,
die im Falle einer entsprechenden Neubaumaßnahme zulässig wäre. Bei der
Feststellung der förderfähigen tatsächlichen Kosten sind die Kostengruppen 100
und 200 der DIN 276 herauszurechnen.
5.4.2.3
Weitere berücksichtigungsfähige Ausgaben
Bürgerschaftliches
Engagement kann entsprechend den VV zu § 44 LHO in der Form freiwilliger
und unentgeltlicher Arbeit als fiktive Ausgabe in die Bemessungsgrundlage
einbezogen werden. Hierzu zählt die Bereitstellung von Ressourcen jeglicher
Art, die unentgeltlich bzw. zum Selbstkostenpreis zur Realisierung der Maßnahme
zur Verfügung gestellt werden sollen.
5.4.3
Zu berücksichtigende Einnahmen
5.4.3.1
Im Falle des Ersatzneubaus und
Wiederaufbaus sind der Verkehrswert der bestehenden Sportanlage (abzgl. des
Bodenwertes) bzw. Verkaufserlöse oder Entschädigungs-/Versicherungsleistungen
Dritter als Einnahmen zu berücksichtigen.
5.4.3.2
Zweckgebundene Spenden sind
entsprechend den VV zu § 44 LHO grundsätzlich als Einnahmen zu berücksichtigen.
Bei der Bemessung der Zuwendung können sie außer Betracht bleiben, soweit der
Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger ein aus eigenen Mitteln zu
erbringender Eigenanteil i.H. v. 10 v. H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben
verbleibt und Bundes- oder EU-Recht nicht entgegensteht.
5.4.4
Fördersätze
5.4.4.1
Der Fördersatz beträgt bei kommunalen
Zuwendungsempfängern (Ziffer 3.1) 70 v. H. der Bemessungsgrundlage als
Regelfördersatz. Bei Gemeinden in strukturschwachen Gebieten wird ein Zuschlag
von 10 v.H., bei überdurchschnittlich finanzstarken Gemeinden ein Abschlag von
10 v. H. vorgenommen. Eine Übersicht zur Einstufung der Gemeinden wird den
Bewilligungsbehörden jährlich vom zuständigen Ministerium gesondert bekannt
gegeben.
5.4.4.2
Bei sonstigen Zuwendungsempfängern
nach Ziffer 3.2 und 3.3 der Richtlinien beträgt der Regelfördersatz 70 v.H. der
Bemessungsgrundlage.
5.4.4.3
Für Sportstättenbauten in Stadtteilen mit besonderem Erneuerungsbedarf (Soziale Stadt NRW) wird ein Zuschlag von 10
% vorgenommen.
5.4.4.4
Abweichend von Ziffer 5.4.4.1 und 5.4.4.2 können abweichende Fördersätze bzw. eine maximale Fördersumme in
Abhängigkeit von einer möglichen Beteiligung des Bundes, anderer
Zuwendungsgeber bzw. Dritter sowie vom Grad des Landesinteresses festgesetzt
werden.
5.4.4.5
Förderhöchstsatz
Der Förderhöchstsatz beträgt 90 v.H.
5.4.5
Höhe der Zuwendung
5.4.5.1
Die Summe von Zuwendungen öffentlicher Stellen und Leistungen Dritter
(zweckgebundene Spenden, Versicherungsleistungen, Verkauferlöse u.ä.) darf
grundsätzlich die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.
5.4.5.2
Von Bagatellförderungen wird
abgesehen. Nach den VV zu § 44 LHO sollen Zuwendungen nur bewilligt werden,
wenn die Zuwendung
im Falle außergemeindlicher Zuwendungsempfänger mehr als 2000 €,
im Falle kommunaler Zuwendungsempfänger mehr als 12.500 € beträgt.
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Dauer der Zweckbindung
Die Förderung erfolgt unter der Bedingung, dass die geförderte
Sportanlage bzw. die geförderten Sportanlagenteile für die Dauer von 20
Jahren zweckentsprechend
genutzt werden. Abweichend hiervon können vom zuständigen Ministerium kürzere
Zweckbindungsfristen festgesetzt werden, soweit diese wegen der
Weiterentwicklung technischer Standards für Hochleistungstraining oder
Wettkämpfe erforderlich werden. Die Mindestzweckbindungsdauer dafür beträgt 5
Jahre.
6.2
Dingliche Sicherung
Oberhalb einer Zuwendung von 500.000 € ist bei Bewilligungen an nicht
kommunale Zuwendungsempfänger gem. Ziffer 5.3.1 VV zu § 44 LHO der Rückzahlungsanspruch
durch Eintragung einer brieflosen Grundschuld in Höhe der Zuwendung an
bereitester Stelle im Grundbuch zugunsten des Landes NRW zu sichern. Hiervon
ist abzusehen, wenn im Bankenverfahren ein Kreditinstitut das volle Obligo
übernimmt.
6.3
Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung
Ermäßigen sich nach der Bewilligung die in dem Finanzierungsplan
veranschlagten Gesamtausgaben für den Zuwendungszweck, erhöhen sich die Deckungsmittel
oder treten neue Deckungsmittel hinzu, so ermäßigt sich die Zuwendung anteilig
entsprechend dem festgesetzten Fördersatz.
Abweichend hiervon ermäßigt sich die Zuwendung bei nachträglichen
Ausgabeermäßigungen in Fällen, in denen eine Begrenzung des Höchstbetrages unterhalb
des nach Ziffer 5.4.4 festgesetzten Fördersatzes erfolgt ist, erst bei Überschreitung
dieses Fördersatzes.
7
Verfahren
7.1
Antragsverfahren
Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind entsprechend dem
vorgeschriebenen Antragsmuster der Anlage 1 in dreifacher Ausfertigung zu stellen. Antragsvordrucke
sind bei den Bezirksregierungen oder im Internet unter
http://www.mswks.nrw.de/Sport/foerderungen kostenlos erhältlich.
Antragsteller richten ihre Anträge unmittelbar an die örtlich zuständige
Bezirksregierung.
Dem Antrag sind im Einzelnen die nach diesen Richtlinien und den VV zu § 44 LHO
erforderlichen Unterlagen beizufügen.
7.2
Bewilligungsverfahren
Alle Anträge werden dem zuständigen Ministerium zur Entscheidung
vorgelegt. Bewilligungsbehörde ist die örtlich zuständige Bezirksregierung. Die
Förderung von Projekten der Gemeinden und Gemeindeverbände, die ihrer
gesetzlichen Verpflichtung zum Haushaltsausgleich nicht nachkommen bzw. keinen
rechtskräftigen Haushaltsplan haben, bedarf der Zustimmung der oberen
Kommunalaufsichtsbehörde (Bezirksregierung). Dem Zuwendungsbescheid ist das Muster
der Anlage 2
zugrunde zu legen.
7.3
Anforderung- und Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung erfolgt entsprechend den VV zu § 44 LHO.
7.4
Verwendungsnachweisverfahren
Gemäß VV zu § 44 ist der Verwendungsnachweis innerhalb der im Zuwendungsbescheid genannten Frist zu erbringen. Dem Sachbericht und zahlenmäßigen Nachweis ist das Muster der Anlage 3 zugrunde zu legen. Nach den VV zu § 44 LHO ist der Landesrechnungshof berechtigt, bei dem Zuwendungsempfänger oder Zuwendungsempfängerin zu prüfen.
8
In-Kraft-Treten
8.1
Geltungsdauer
Diese Richtlinie tritt rückwirkend mit Wirkung vom 01.01.2004 in Kraft.
Sie tritt am 31.12.2008 außer Kraft.
8.2
Übergangsregelung
Förderanträge, bei denen die Bewilligungsbehörden bis zum 23.09.2003 eine
Genehmigung zum förderunschädlichen vorzeitigen Maßnahmenbeginn entsprechend
den VV zu § 44 LHO erteilt haben, ein Zuwendungsbescheid bis zum 31.12.2003
jedoch noch nicht erteilt worden ist, werden auf der Grundlage der bis zum
31.12.2003 geltenden Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur
Förderung des Sportstättenbaus vom 30.1.1998 abgewickelt.
Anlage 1
- MBl. NRW. 2004 S.
564