Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2017 Nr. 27 vom 31.8.2017 Seite 819 bis 828
Anweisungen über die Verwaltung und Organisation des Bau- und Liegenschaftsbetriebs NRW (BLB NRW) – AnwVOBLB – |
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Anweisungen über die Verwaltung und Organisation des Bau- und Liegenschaftsbetriebs NRW (BLB NRW) – AnwVOBLB –
2000
Anweisungen
über die Verwaltung und Organisation
des Bau- und Liegenschaftsbetriebs
NRW (BLB NRW)
– AnwVOBLB –
Runderlass des Ministeriums der
Finanzen
- O 1774 – 2 – VI A 4 -
Vom 15. August 2017
1 Grundsätze
1.1
Mit dem Gesetz zur Errichtung des Sondervermögens „Bau- und
Liegenschaftsbetrieb NRW“ und zum Erlass personalvertretungsrechtlicher
Regelungen (Bau- und Liegenschaftsbetriebsgesetz - BLBG -) vom 12. Dezember 2000 (GV. NRW S. 754) wird zum 1. Januar 2001 ein teilrechtsfähiges
Sondervermögen des Landes NRW mit einer eigenen Wirtschafts- und
Rechnungsführung errichtet.
1.2
Der Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW (BLB NRW) ist wie ein
Wirtschaftsunternehmen nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen.
1.3
Der Landesrechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung des BLB NRW.
1.4
Der Public Corporate Governance Kodex des Landes Nordrhein-Westfalen (PCGK NRW)
ist in seiner jeweils aktuellen Fassung zu beachten, soweit gemäß Ziffer 1.2.3
Satz 3 des PCGK NRW seine Bestimmungen auf den BLB NRW übertragbar sind. Die
Geschäftsführung und der Verwaltungsrat haben jährlich zu erklären, dass den
Empfehlungen des Kodex entsprochen wurde und werde. Wenn von den Empfehlungen
abgewichen wird, ist dies nachvollziehbar zu begründen. Die Erklärung ist als
Teil des Corporate Governance Berichts zu veröffentlichen.
2 Leitung / Organisation
2.1
Der BLB NRW wird von einer Geschäftsführung geleitet. Sie trägt die
unternehmerische Verantwortung für den BLB NRW. Die Geschäftsführung des BLB
NRW umfasst bis zu drei Mitglieder. Die Mitglieder der Geschäftsführung tragen
die Dienstbezeichnung „Geschäftsführerin/Geschäftsführer“.
Jedes Mitglied der Geschäftsführung ist allein zur Vertretung des BLB NRW berechtigt.
2.2
Das für Finanzen zuständige Ministerium ist Dienst- und Fachaufsichtsbehörde
des BLB NRW.
2.3
Soweit für die Vornahme von Rechtsgeschäften die Einwilligung des für Finanzen
zuständigen Ministeriums oder des Verwaltungsrates erforderlich ist, ist diese
von der Geschäftsführung einzuholen. Bedarf ein Rechtsgeschäft oder eine
Maßnahme der Zustimmung des Verwaltungsrats, so ist diese im Voraus einzuholen,
es sei denn, das Rechtsgeschäft oder die Maßnahme verträgt keinen Aufschub. In
diesem Falle hat die Geschäftsführung die Berechtigung, eine
Dringlichkeitsentscheidung zu treffen; diese ist dem Verwaltungsrat zur
nachträglichen Genehmigung im Rahmen der nächsten regulären Sitzung vorzulegen.
Der Verwaltungsrat kann die Dringlichkeitsentscheidung aufheben, soweit nicht
schon Rechte Dritter durch die Ausführung der Dringlichkeitsentscheidung
entstanden sind. Eine erforderliche Beteiligung oder Einwilligung des Landtages
wird von dem für Finanzen zuständigen Ministerium herbeigeführt.
2.4
Über die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung sowie über die
Bestimmung einer Sprecherin oder eines Sprechers aus ihrer Mitte entscheidet
das für Finanzen zuständige Ministerium.
Die Bestellung eines Mitglieds der Geschäftsführung hat höchstens auf fünf Jahre zu erfolgen. Bei Erstbestellung ist die Bestelldauer höchstens auf drei Jahre beschränkt. Eine wiederholte Bestellung oder Verlängerung, jeweils für höchstens fünf Jahre, ist zulässig.
Die Geschäftsführung ist ermächtigt, solche Handlungen und Rechtsgeschäfte vorzunehmen, die der gewöhnliche Geschäftsverkehr mit sich bringt.
2.5
Im Rahmen ihrer Gesamtverantwortung führen die Mitglieder der Geschäftsführung
in vertrauensvoller Zusammenarbeit ihren jeweiligen Geschäftsbereich
eigenverantwortlich. Sie führen die Geschäfte mit der Sorgfalt eines
ordentlichen Kaufmannes nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze, Verordnungen
und Verwaltungsvorschriften. Berührt ein Rechtsgeschäft oder eine Maßnahme den
Geschäftsbereich eines anderen Mitglieds der Geschäftsführung, so führen die
Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer dieses Rechtsgeschäft oder diese
Maßnahme in gemeinsamer Verantwortung. Über Angelegenheiten von grundsätzlicher
oder erheblicher finanzieller Bedeutung sowie über die Regelung ihrer
gegenseitigen Vertretung entscheidet die Geschäftsführung gemeinsam.
2.6
Die Mitglieder der Geschäftsführung geben sich eine Geschäftsordnung, die nach
Genehmigung durch die Dienst- und Fachaufsichtsbehörde in Kraft tritt.
2.7
Die Leiterinnen und Leiter der Bereiche der Zentrale des BLB NRW führen die Dienstbezeichnung
„Geschäftsbereichsleiterin/Geschäftsbereichsleiter“.
2.8
Öffentliche Aufträge sind unter Beachtung der Regelungen des Vergaberechts und
der LHO NRW (in der jeweils geltenden Fassung) zu vergeben.
2.9
Die eigenständigen Kreditaufnahmen des BLB NRW werden von dem für Finanzen
zuständigen Ministerium für Rechnung des BLB NRW durchgeführt.
2.10
Der Gerichtsstand ist Düsseldorf. In begründeten Einzelfällen kann die
Geschäftsführung hiervon abweichend einen anderen Gerichtsstand des BLB NRW
vereinbaren.
3 Verwaltungsrat
3.1
Der BLB NRW hat einen Verwaltungsrat, dessen Mitglieder von der für Finanzen
zuständigen Ministerin oder dem für Finanzen zuständigen Minister berufen
werden.
Der Verwaltungsrat besteht aus bis zu acht stimmberechtigten Mitgliedern. Den Vorsitz führt die Staatssekretärin oder der Staatssekretär des für Finanzen zuständigen Ministeriums, die Vertretung nimmt die Staatssekretärin oder der Staatssekretär des für Bauangelegenheiten zuständigen Ministeriums als Mitglied des Verwaltungsrates wahr.
Weiter gehören ihm die Staatssekretärin oder der Staatssekretär des für Wirtschaft und Energie zuständigen Ministeriums sowie bis zu fünf immobilienwirtschaftliche Fachleute an.
In den Verwaltungsrat wird ein weiteres Mitglied als Interessenvertretung der Beschäftigten des BLB NRW berufen. Zusätzlich wird ein Ersatzmitglied berufen, welches im Verhinderungsfall an den Sitzungen teilnimmt. Beide Personen werden vom Gesamtpersonalrat des BLB NRW im Sinne von § 6 Absatz 2 BLBG vorgeschlagen. Das teilnehmende Mitglied hat eine beratende Funktion ohne Stimmrecht.
3.2
Die für Finanzen zuständige Ministerin oder der für Finanzen zuständige
Minister kann eine Geschäftsordnung für den Verwaltungsrat erlassen.
3.3
Die Mitgliedschaft eines Verwaltungsratsmitglieds endet mit der Abberufung
durch die für Finanzen zuständige Ministerin oder den für Finanzen zuständigen
Minister.
Jedes Mitglied des Verwaltungsrats kann sein Amt jederzeit gegenüber der oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats mit sofortiger Wirkung niederlegen. Die Niederlegung der oder des Vorsitzenden erfolgt gegenüber der Stellvertretung im Verwaltungsrat. Die Niederlegung muss schriftlich erklärt werden.
Falls ein Mitglied des Verwaltungsrats in einem Geschäftsjahr an weniger als der Hälfte der Sitzungen des Verwaltungsrats in vollem Umfang teilgenommen hat, wird dies im Bericht der Geschäftsführung gem. Ziffer 4.2 zum 31.12. des jeweiligen Geschäftsjahres festgehalten.
3.4
Es können ein oder mehrere Beiräte bestellt werden.
Das für Finanzen zuständige Ministerium erlässt eine Geschäftsordnung für den
jeweiligen Beirat.
4 Aufgaben des Verwaltungsrates
4.1
Der Verwaltungsrat berät und unterstützt die Ministerin oder den Minister der
Finanzen und die Geschäftsführung bei der Gesamtsteuerung des Betriebs. Dazu
gehört auch die Ausrichtung der Unternehmensstrategie. Für Fragen des
operativen Geschäfts ist die Geschäftsführung verantwortlich. Die
Geschäftsführung hat eine generelle Informationspflicht gegenüber dem
Verwaltungsrat.
4.2
Die Geschäftsführung berichtet dem Verwaltungsrat und dem für Finanzen
zuständigen Ministerium quartalsmäßig über
4.2.1
die Ausgestaltung und Wirksamkeit der BLB-Steuerungs- und Kontrollsysteme.
4.2.2
die Vermögens-, Finanz-, Aufwands- und Ertragslage sowie die geschäftliche
Entwicklung des BLB NRW im Vergleich zum jeweiligen Vorjahreszeitraum und der
Planung.
Der Verwaltungsrat kann weitere Berichte von der Geschäftsführung anfordern.
4.3
Der Verwaltungsrat kann einen Beschluss fassen
4.3.1
zur Beauftragung von Sachverständigen oder der BLB-Innenrevision zur Erfüllung
von Prüfungsbedarfen in Einzelfällen; die Kosten der Beauftragung trägt der BLB
NRW.
4.3.2
zur Ergebnis- und Finanzplanung der Geschäftsführung.
4.3.3
zur Portfoliostrategie der Geschäftsführung.
4.4
Der Verwaltungsrat fasst einen Beschluss zur
4.4.1
Entlastung der Geschäftsführung.
4.4.2
Feststellung des Jahresabschlusses und zur Ergebnisverwendung.
4.5
Der Zustimmung des Verwaltungsrats bedürfen:
4.5.1
die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen
außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs;
4.5.2
die Gewährung von Krediten;
4.5.3
die Belastung von Grundstücken, wenn die Belastung den Betrag von 2,5 Mio. €
übersteigt;
4.5.4
die Durchführung von Vorhaben mit Gesamtkosten einschließlich Grundstückskäufen
von mehr als 25 Mio. €.
Weichen die Gesamtkosten eines zustimmungsbedürftigen Vorhabens in der Summe um mehr als 10% von den zuletzt vom Verwaltungsrat genehmigten Gesamtkosten (Nachträge) ab, so ist die Überschreitung erneut zu genehmigen.
4.5.5
der Abschluss von Verträgen, durch die Verbindlichkeiten für einen Zeitraum von
mehr als einem Jahr entstehen und die jährliche Verpflichtung den Betrag von
2,5 Mio. € übersteigt;
4.5.6
die Einleitung von Rechtsstreitigkeiten und der Abschluss von Vergleichen über
Forderungen oder Verpflichtungen, sofern der Streitgegenstand 2,5 Mio. €
übersteigt, mit Ausnahme der Rechtsstreitigkeiten und Vergleiche, die im
Zusammenhang mit genehmigten bzw. beschlossenen Vorhaben gem. Ziffer 4.5.4
stehen.
4.5.7
Grundstücksankäufe und -verkäufe sowie Rechtsgeschäfte, die auf
Grundstücksankäufe oder -verkäufe ausgerichtet sind, deren Wert 1 Mio. €
übersteigt.
4.6
Der Verwaltungsrat kann widerruflich die Zustimmung zu einem bestimmten Kreis
von Geschäften allgemein oder für den Fall, dass das einzelne Geschäft
bestimmten Bedingungen genügt, im Voraus erteilen.
4.7
Ein Beschluss des Verwaltungsrats kann durch eine Entscheidung des für Finanzen
zuständigen Ministeriums ersetzt werden.
5 Entscheidungen des für Finanzen zuständigen Ministeriums
Der Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums bedürfen:
5.1
der Wirtschaftsplan einschließlich des Erfolgs- und Finanzplanes sowie der Stellenübersicht
und die Nachträge bei wesentlichen Änderungen während des Geschäftsjahres
vorbehaltlich näherer Regelungen einer Geschäftsanweisung über Aufstellung und
Ausführung des Wirtschaftsplanes.
5.2
der Erwerb und die Gründung anderer Unternehmen; der Erwerb und die Veräußerung
von Beteiligungen an anderen Unternehmen sowie Änderung der Beteiligungsquote
und Teilnahme an einer Kapitalerhöhung bei anderen Unternehmen.
5.3
das Eingehen von Wechsel-, Gewährs-, Bürgschafts- und ähnlichen wirtschaftlichen
Zwecken dienenden Verbindlichkeiten, deren Geschäftswert im Einzelfall 100.000
€ übersteigt. Dies gilt nicht für übliche Verbindlichkeiten im Rahmen des
gewöhnlichen Geschäftsbetriebs, insbesondere bei Lieferungen und Leistungen an
die Gesellschaft.
5.4
die Übernahme von Pensionsverpflichtungen, Abfindungsregelungen, Abschluss von
Lebens-, Unfall- und Rentenversicherungen und ähnlichen Versorgungsverträgen.
Die Zuständigkeit für die Bearbeitung von Personalangelegenheiten richtet sich nach der Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des für Finanzen zuständigen Ministeriums (BeamtZustV) in der jeweils geltenden Fassung sowie dem Erlass über die Verteilung der Zuständigkeiten für die Bearbeitung der Personalangelegenheiten der Tarifbeschäftigten im Geschäftsbereich des BLB NRW.
6 Grundlegende Arbeitsanweisungen zur Geschäftsführung
6.1
Der BLB NRW hat jeder Investitionsentscheidung eine
Wirtschaftlichkeitsuntersuchung entsprechend den Verwaltungsvorschriften (VV)
zu § 7 LHO NRW und eine Risikoanalyse zu Grunde zu legen. Handlungs- und
Verfahrensalternativen sind aufzuzeigen.
6.2
Die Beschlussvorlagen und Beschlüsse der Geschäftsführung zu Vorhaben sollen
Auskunft auch über die Risiko- und Wirtschaftlichkeitsüberlegungen geben.
6.3
Bei Grundstücksankäufen sind im Rahmen der Wertermittlung von Grundstücken (§§
63 Absatz 3 und 64 Absatz 3 LHO NRW) Investitionswertermittlungen nicht
vorzunehmen.
6.4
Im Rahmen von Geschäften zum Erwerb von Grundstücken sind das Grundbuch und die
Grundakten einzusehen. Die Einsichtnahme der Grundakten kann entfallen, wenn
der Wert des Grundstücks 10.000 € nicht übersteigt.
Bei Geschäften zur Grundstücksveräußerung ist das Grundbuch einzusehen.
6.5
In allen Vorlagen an den Verwaltungsrat bei zustimmungsbedürftigen Vorhaben
gem. Ziffer 4.5 ist insbesondere anzugeben:
6.5.1
Darstellung des Projekts, ausführliche Erläuterung der einzelnen Maßnahmen des
Projekts sowie Angabe eines Zeitplans
6.5.2
die vom BLB NRW mit dem Projekt verfolgten Ziele
6.5.3
Darstellung der Gesamtkosten
6.5.4
Angabe, ob und wenn ja in welcher Höhe eine Refinanzierung gesichert ist (z.B.
Mietverträge, Mietvorverträge) und - falls gegeben - in welcher Höhe der BLB
NRW die Refinanzierung tragen muss
6.5.5
Darstellung aller Risiken des vorgeschlagenen Projekts (z.B. vertraglicher oder
baulicher Art)
6.5.6
Darstellung von Handlungsalternativen sowie deren Wirtschaftlichkeit und
Risiken
6.5.7
Ergebnisse von Wirtschaftlichkeitsberechnungen/-überlegungen
6.5.8
Ergebnisse von Wertermittlungen
6.5.9
bei Grundstücksgeschäften die Vertragspartner
6.5.10
Stellungnahme des Beauftragten des Haushalts (sofern erforderlich)
6.5.11
Geschäftsführungsbeschluss mit Entscheidungsgrundlage
6.6
Die Entscheidungen der Geschäftsführung sind durch Gremien und Prozesse
innerhalb des BLB NRW vorzubereiten und die einzelnen Schritte sind vollständig
zu dokumentieren.
6.7
Grundstücksgeschäfte und Investitionsentscheidungen sind nur im Zusammenhang
mit konkreten Projekten und belastbaren Refinanzierungen (zumindest letter of
intent - LOI) zulässig. Der Erwerb von Vorratsgrundstücken ist besonders zu
begründen.
6.8
Es ist eine aussagekräftige Dokumentation von Bauprojekten und der in diesem
Zusammenhang im BLB NRW zu treffenden Entscheidungen sicherzustellen. Hierzu
gehört auch die Dokumentation der Entscheidung für bestimmte Standorte unter
Einbeziehung von Alternativstandorten sowie sämtlicher Ankaufsentscheidungen
von Grundstücken.
6.9
Eine Beteiligung des Beauftragten des Haushalts ist bei allen Maßnahmen von
finanzieller Bedeutung vor einer Rechtsbindung des BLB NRW verfahrenstechnisch
sicherzustellen. Der Begriff der finanziell bedeutsamen Maßnahme ist im Sinne
von § 9 Absatz 2 Satz 2 LHO NRW auszulegen. Insbesondere ist der Beauftragte
des Haushalts in den Fällen zu beteiligen, die dem Verwaltungsrat zur
Zustimmung nach Nummer 4.5 vorzulegen sind. Darüber hinaus kann sich der
Beauftragte des Haushalts eine Beteiligung in bestimmten Fällen vorbehalten.
6.10
Es ist eine ausschließlich zentrale Beauftragung von Verkehrswertgutachten mit
der Implementation entsprechender Regelungen erforderlich.
6.11
Die Budget- und Liquiditätsplanungen sind laufend fortzuschreiben.
6.12
Durch geeignete Prozesse innerhalb des BLB NRW ist sicher zu stellen, dass das
Justitiariat bei allen Grundstücksankäufen und -verkäufen und wirtschaftlich
bedeutenden Verträgen beteiligt wird. Ein zentrales Vertragscontrolling ist
einzurichten und in die Prozesse des BLB NRW einzubinden. Zur Abwendung
vertraglicher Risiken ist das Justitiariat des BLB NRW bei Vertragsabfassung zu
beteiligen. Die Beteiligung ist zu dokumentieren.
6.13
Werden Fördermittel bei einer Kalkulation berücksichtigt, ist vor der
Entscheidung eine schriftliche Bestätigung in Form einer Förderzusage
einzuholen.
7 Rechnungslegung
7.1
Die Geschäftsführung hat in den ersten drei Monaten nach Ablauf des
Geschäftsjahres den Jahresabschluss mit Lagebericht aufzustellen und dem
Landesrechnungshof sowie dem von dem für Finanzen zuständigen Ministerium im
Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof bestellten Abschlussprüfer zuzuleiten.
Die geprüften Unterlagen sind zusammen mit dem Prüfungsbericht des
Abschlussprüfers unverzüglich dem Landesrechnungshof und dem für Finanzen
zuständigen Ministerium vorzulegen. Die ordnungsgemäße Umsetzung des
Vergütungssystems der Geschäftsführung wird durch die Abschlussprüferin oder
den Abschlussprüfer überprüft und schriftlich bestätigt.
7.2
Aufstellung, Prüfung und Feststellung von Jahresabschluss und Lagebericht sind
entsprechend den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des
Dritten Buches des Handelsgesetzbuches vorzunehmen.
8 Baupolitische Ziele
In seiner betrieblichen Tätigkeit hat der BLB NRW die baupolitischen Ziele des Landes - wie Umweltschutz durch ökologisches und nachhaltiges Bauen, Energieeinsparung, Baukultur, Kunst und Bau, Stadtentwicklung und Denkmalschutz - zu beachten. Soweit hierdurch die Wettbewerbsposition des BLB NRW beeinträchtigt wird, hat der BLB NRW bei dem für Bauangelegenheiten zuständigen Ministerium Haushaltsmittel zum Ausgleich der die Wettbewerbsposition beeinträchtigenden Mehraufwendungen zu beantragen.
9 Controlling / Risikomanagement
Die Geschäftsführung hat bei der Betriebsführung des BLB NRW sicherzustellen, dass den Betriebserfolg gefährdende Entwicklungen in Einzelprojekten und im Betrieb frühzeitig erkannt und sowohl der Verwaltungsrat als auch das für Finanzen zuständige Ministerium informiert werden.
10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
10.1
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
10.2
Gleichzeitig mit Inkrafttreten dieses Runderlasses tritt der Runderlass des
Finanzministeriums „Anweisungen über die Verwaltung und Organisation des Bau-
und Liegenschaftsbetriebs NRW (BLB NRW) – AnwVOBLB – vom 11. Mai 2015 (MBl. NRW. S. 274) außer Kraft.
- MBl. NRW. 2017 S. 820