Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 41 vom 30.12.2010 Seite 911 bis 922
Verwaltungsvorschriften zum Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (VV-ÖPNVG NRW) RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr – VI B 3-49-40/1 v. 17.12.2010 |
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Normkopf Norm Normfuß |
zugehörige Anlagen : |
Verwaltungsvorschriften zum Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (VV-ÖPNVG NRW) RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr – VI B 3-49-40/1 v. 17.12.2010
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Verwaltungsvorschriften
zum Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (VV-ÖPNVG NRW)
RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Energie,
Bauen,
Wohnen und Verkehr – VI B 3-49-40/1
v. 17.12.2010
Die
Verwaltungsvorschriften zum Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in
Nordrhein-Westfalen (VV-ÖPNVG NRW), RdErl. d.
Ministeriums für Bauen und Verkehr v. 30.11.2007 (MBl. NRW. S. 870/SMBl. NRW. 923), werden wie folgt geändert:
1
Nach Nummer 5 VV zu den §§ 3 bis 6 wird die nachfolgende neue
Nummer 5a eingefügt:
„5a
Auch kreisangehörige Aufgabenträger können Mitglied des Zweckverbandes oder der
bestehenden Zweckverbände (z. B. im Hinblick auf die Umsetzung
europarechtlicher Vorgaben aus der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 oder den
Erlass allgemeiner Vorschriften nach Artikel 3 Absatz 2 der
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 - vgl. § 11a Absatz 2) sein.“
2
In Nummer 6 VV zu den §§ 3 bis 6 werden in Satz 1 nach dem
Wort „§ 11 Abs. 2“ die Wörter „und/oder der Ausbildungsverkehr-Pauschale
nach § 11a“ eingefügt sowie in Satz 3 das Wort „ÖPNV-Pauschale“ durch
die Wörter „jeweilige Pauschale“ ersetzt.
3
Nummer 1.2 VV zu § 11 wird gestrichen.
4
Nach Nummer 3.2 VV zu § 11 werden die nachfolgenden VV zu § 11a
angefügt:
„Zu
§ 11a (Ausbildungsverkehr-Pauschale)
1
Die Anteile der an die Aufgabenträger des ÖPNV bzw. an Zweckverbände oder
gemeinsame Anstalten des öffentlichen Rechts (siehe Nummer 6 VV zu den
§§ 3 bis 6) zu gewährenden Ausbildungsverkehr-Pauschale ergeben sich
aus der Anlage 2a. Die Pauschale ist nach dem Muster der Anlage 2b zu
bewilligen.
2
Eine Antragsstellung ist grundsätzlich nicht erforderlich.
Im
Falle der Veränderung der Aufgabenträgerschaft werden die Anteile der Pauschale
entsprechend § 11a Absatz 1 angepasst. Gleiches gilt im Fall einer
Delegation oder ihrer Rücknahme (siehe Nummer 6 der VV zu den §§ 3
bis 6).
3
Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung, in deren Bezirk der Zweckverband
oder die gemeinsame Anstalt den Sitz hat oder das Gebiet des Aufgabenträgers
liegt.
Die
sonstigen Bestimmungen und Nebenbestimmungen sind in Anlage 2b näher
geregelt.“
5
In Nummer 4.3.1 VV zu § 12 wird folgender Satz angefügt:
„Die
Anteile werden gemäß § 12 Absatz 2 Satz 2 spätestens bis zum
31.12.2012 neu festgesetzt.“
6
Die VV zu § 14 werden wie folgt geändert:
a)
Im ersten Satz des zweiten Spiegelstriches der Nummer 2.3.2 werden nach dem
Wort „aufweisen“ die Wörter „; über Ausnahmen entscheidet das für das
Verkehrswesen zuständige Ministerium Im Einzelfall“ eingefügt.
b)
Nummer 4.4.3 wird wie folgt gefasst:
„Förderung
nach Nr. 2.3:
Festbetrag
für die Förderung nach Nr. 2.3.1: 5.000 EUR/Jahr.
Soweit
der Bewilligungszeitraum nicht das gesamte Kalenderjahr umfasst, ist der
Festbetrag entsprechend zu reduzieren.
Festbetrag
je Bürgerbusfahrzeug (Nummer
2.3.2):
35.000 EUR.
Festbetrag
je Bürgerbusfahrzeug mit Niederflurbereich
oder
spezieller Vorrichtung für die Aufnahme von Rollstühlen:
40.000 EUR.
Der
Festbetrag erhöht sich um 5.000 EUR bei Erstbeschaffungen sowie um 2.000 EUR,
wenn das Bürgerbusfahrzeug mit einem alternativen Antrieb (z. B. Erdgas-
oder Hybridantrieb) ausgestattet ist.
Bei
Ersatzbeschaffungen ist der Verkaufserlös des Altfahrzeuges für die Beschaffung
des neuen Fahrzeuges einzusetzen; übersteigen Verkaufserlös und Förderung die
Gesamtausgaben für das Neufahrzeug, vermindert sich die Förderung um den die
Gesamtausgaben übersteigenden Betrag. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die nach
Nummer 2.3.2 mehr als zwei Jahre als Reservefahrzeuge eingesetzt wurden.“
7
In der Regelung zum Inkrafttreten wird das Datum „31.12.2010“ durch das Datum
„30.06.2013“ ersetzt.
8
Die Anlage 1 (Muster-Bescheid SPNV-Pauschale) wird
wie folgt geändert:
a)
Nach der Nebenbestimmung Nummer 4 wird folgende Nebenbestimmung eingefügt:
„5.
Die Höhe der Pauschale wird mit Rückwirkung zum 01.01.2011 unter
Berücksichtigung der Betriebsleistungen, der Fläche und der Einwohnerzahl
spätestens bis zum 31.12.2012 neu festgesetzt. Die Gewährung von 10 vom Hundert
dieser Pauschale erfolgt deshalb gemäß § 11 Absatz 5 Satz 2
ÖPNVG NRW bis zu dem Zeitpunkt ihrer Neufestsetzung unter Vorbehalt. Die nach
der Neufestsetzung notwendigen Anpassungen der unter Vorbehalt gewährten
Pauschalen erfolgen durch Verrechnung mit der danach erstmalig bewilligten
Pauschale.“
b)
Die bisherigen Nebenbestimmungen Nummer 5 bis 7 werden zu den
Nebenbestimmungen 6 bis 8.
c)
In Satz 3 der Nebenbestimmung Nummer 7 (neu) werden die Wörter
„(Ziffer 5)“ durch die Wörter „(Ziffer 6)“ ersetzt.
d)
Das Wort „Rechtsmittelbelehrung“ wird durch das Wort „Rechtsbehelfsbelehrung“
ersetzt.
9
Die Anlage 2 (Muster-Bescheid ÖPNV-Pauschale) wird wie folgt geändert:
a)
Nach der Nebenbestimmung Nummer 3 werden folgende Nebenbestimmungen
eingefügt:
„4.
Zinserträge oder ersparte Zinsaufwendungen, die vom Zeitpunkt des Eingangs der
Pauschale bis zu ihrer Weiterleitung oder Verwendung entstehen, sind zur
Aufstockung dieser Pauschale zu verwenden; gleiches gilt für Zinsen, die bei
der Abwicklung dieser Pauschale von Dritten vereinnahmt werden.
5.
Die Höhe der Pauschale wird mit Rückwirkung zum 01.01.2011 unter
Berücksichtigung der Betriebsleistungen, der Fläche und der Einwohnerzahl
spätestens bis zum 31.12.2012 neu festgesetzt. Die Gewährung von 10 vom Hundert
dieser Pauschale erfolgt deshalb gemäß § 11 Absatz 5 Satz 2
ÖPNVG NRW bis zu dem Zeitpunkt ihrer Neufestsetzung unter Vorbehalt. Die nach
der Neufestsetzung notwendigen Anpassungen der unter Vorbehalt gewährten
Pauschalen erfolgen durch Verrechnung mit der danach erstmalig bewilligten
Pauschale.“
b)
Die bisherigen Nebenbestimmungen Nummer 4 bis 6 werden zu den
Nebenbestimmungen 6 bis 8.
c)
In den Sätzen 1 und 2 der Nebenbestimmung Nummer 6 (neu) werden
jeweils nach dem Wort „Mittel“ die Wörter „und Zinsen (Ziffer 4)“
eingefügt.
d)
In Satz 3 der Nebenbestimmung Nummer 7 (neu) werden nach den Wörtern
„vorausgegangenen Jahren“ die Wörter „und Zinsen (Ziffer 4)“ eingefügt sowie
die Wörter „Folgejahr (Ziffer 4)“ durch die Wörter „Folgejahr
(Ziffer 6)“ ersetzt.
e)
Das Wort „Rechtsmittelbelehrung“ wird durch das Wort „Rechtsbehelfsbelehrung“
ersetzt.
10
Nach Anlage 2 werden die nachfolgenden Anlagen 2a und 2b
eingefügt:
(Hinweis: Die Anlagen befinden sich am Ende
des RdErl.)
11
Die Anlage 3 (Muster-Zuwendungsbescheid pauschalierte
Investitionsförderung) wird wie folgt geändert:
a)
Nach der Nebenbestimmung Nummer 11 wird folgende Nebenbestimmung
eingefügt:
„12.
Zinserträge oder ersparte Zinsaufwendungen, die vom Zeitpunkt des Eingangs der
Mittel bis zu ihrer Weiterleitung oder Verwendung entstehen, sind zur
Aufstockung dieser Förderung zu verwenden; gleiches gilt für Zinsen, die bei
der Abwicklung dieser Förderung von Dritten vereinnahmt werden.“
b)
Die bisherigen Nebenbestimmungen Nummer 12 bis 15 werden zu den
Nebenbestimmungen 13 bis 16.
c)
In den Sätzen 1 und 2 der Nebenbestimmung Nummer 13 (neu) werden
jeweils nach dem Wort „Mittel“ die Wörter „und Zinsen (Ziffer 12)“
eingefügt.
d)
In Satz 2 der Nebenbestimmung Nummer 15 (neu) werden nach den Wörtern
„vorausgegangenen Jahren“ die Wörter „und Zinsen (Ziffer 12)“ eingefügt.
e)
Das Wort „Rechtsmittelbelehrung“ wird durch das Wort „Rechtsbehelfsbelehrung“
ersetzt.
12
In Anlage 9 (Muster-Zuwendungsbescheid Förderung nach § 13) wird das
Wort „Rechtsmittelbelehrung“ durch das Wort „Rechtsbehelfsbelehrung“ ersetzt.
13
In Anlage 12 (Muster-Antrag Förderung nach § 14) werden in Ziffer 2
im vierten und fünften Spiegelstrich nach dem Wort „Niederflurbereich“ die
Wörter „oder spezieller Vorrichtung für die Aufnahme von Rollstühlen* /mit
alternativem Antrieb (z. B. Erdgas- oder Hybridantrieb)*“ eingefügt.
14
Die Anlage 13 (Muster-Zuwendungsbescheid Förderung nach § 14) wird
wie folgt geändert:
a)
In Ziffer I.2 werden nach dem Wort „Niederflurbereich“ die Wörter „oder spezieller
Vorrichtung für die Aufnahme von Rollstühlen“ eingefügt sowie die Wörter
„Erdgasantrieb* / mit Hybridantrieb*“ durch die Wörter „mit alternativem
Antrieb (z. B. Erdgas- oder Hybridantrieb*“ ersetzt.
b)
Ziffer II wird wie folgt geändert:
aa) In II Ziffer 3 der die Förderung der
Organisationskosten für Bürgerbusvereine betreffenden besonderen
Nebenbestimmungen werden nach der Angabe „ANBest-P“
die Wörter „mit Ausnahme der Nummern 1.2, 1.3, 1.4, 2, 4.2, 5.1, 5.4, 5.5, 6.2,
6.3, 6.4, 6.5, 7.4, 8.3.1 und 8.5“ eingefügt.
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz „Es kommt der
vereinfachte Verwendungsnachweis zur Anwendung.“ angefügt.
c)
Ziffer 1 der die Förderung von Bürgerbusfahrzeugen betreffenden besonderen
Nebenbestimmungen wird wie folgt neu gefasst:
„Die
Nrn. 1.3, 1.4.2, 1.5, 2, 6 und 8.3 ANBest-G* / 1.3, 1.4.2, 2, 6.6 und 6.9 ANBest-P*
finden keine Anwendung.
d)
In Ziffer 4 der die Förderung von Bürgerbusfahrzeugen betreffenden
besonderen Nebenbestimmungen wird nach dem Wort „verfügen“ das Komma durch das
Wort „und“ ersetzt sowie die Wörter „und mit Einzelfahrgastsitzen ausgestattet
sein“ gestrichen.
e)
In Ziffer 7 der die Förderung von Bürgerbusfahrzeugen betreffenden
besonderen Nebenbestimmungen werden die Wörter „der Kfz-Brief“ durch die Wörter
„eine Kopie des Kfz-Briefes“ ersetzt.
f)
Das Wort „Rechtsmittelbelehrung“ wird durch das Wort „Rechtsbehelfsbelehrung“
ersetzt.
15
In der Anlage 15 (Muster-Verwendungsnachweis Organisationsausgaben
Bürgerbusvereine) werden die Wörter „ausweislich der beigefügten
Originalbelege“ gestrichen.
16
Diese Änderung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
-MBl. NRW. 2010 S.