Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2011 Nr. 5 vom 23.2.2011 Seite 43 bis 52
Änderung der Weiterbildungsordnung für Apothekerinnen und Apotheker der Apothekerkammer Westfalen-Lippe vom 17. November 2010 |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
Änderung der Weiterbildungsordnung für Apothekerinnen und Apotheker der Apothekerkammer Westfalen-Lippe vom 17. November 2010
21210
Änderung
der Weiterbildungsordnung für Apothekerinnen und Apotheker
der Apothekerkammer Westfalen-Lippe
vom 17. November 2010
Die Kammerversammlung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe hat in ihrer Sitzung am 17. November 2010 aufgrund des § 42 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 des Heilberufsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403 ff), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 863), die folgende Änderung der Weiterbildungsordnung beschlossen, die durch Erlass des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. Dezember 2010 - 232 - 0810.97 – genehmigt worden ist.
Artikel I
Die Weiterbildungsordnung für Apothekerinnen und Apotheker der Apothekerkammer Westfalen-Lippe vom 22. Mai 1996 (MBl. NRW. Seite 1354), zuletzt geändert am 30. Mai 2007 (MBl. NRW. S. 557), wird wie folgt geändert:
1.
In § 2 Abs. 2 wird das Wort „Gesundheitsberatung“ ersetzt durch das Wort
„Gesundheitsförderung“.
2.
§ 3 wird wie folgt geändert:
Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 4 a und 4
b neu angefügt:
„4a) Die für die einzelnen Gebiete in der Anlage zur
Weiterbildungsordnung genannten Weiterbildungsziele müssen erreicht werden. Den
Weiterbildungsstätten kann durch Richtlinien eingeräumt werden, einzelne Ziele,
welche für jedes Gebiet in den Richtlinien näher definiert sind, inhaltlich
nicht mehr abzudecken. Inhalte, welche dadurch nicht in praktischer Tätigkeit
an einer Weiterbildungsstätte vermittelt werden können, sind in theoretischer
Unterweisung zu erlernen. Eine Verkürzung der Weiterbildungszeit erfolgt nicht.
Inhalt der Prüfung gemäß § 11 Abs. 1 sind alle jeweiligen Weiterbildungsziele.
4b) Sofern in den Richtlinien die definierten
Ziele in Basis- und Schwerpunktziele unterteilt sind, hat die weiterzubildende
Apothekerin oder der weiterzubildende Apotheker alle Basisziele sowie
mindestens die Hälfte der Schwerpunktziele in praktischer Tätigkeit zu
erlernen.
Die weiterzubildende Apothekerin oder der weiterzubildende Apotheker hat die
Möglichkeit, zur Erlangung der Prüfungstauglichkeit Fähigkeiten, welche sie
oder er nicht an der Weiterbildungsstätte erlangen konnte, da sie nicht zu den
Schwerpunktzielen gehörten, in freiwilliger praktischer Tätigkeit an einer anderen
Weiterbildungsstätte nachzuholen.“
3.
In § 14 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „abgeschlossene“ die Wörter
„und/oder nicht gleichwertige,“ eingefügt.
4.
§ 15 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 15
Weiterbildung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland
(1) Wer als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaats, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben (europäische Staaten oder Vertragsstaaten), einen Ausbildungsnachweis im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG über eine abgeschlossene Weiterbildung besitzt, erhält auf Antrag unter den Voraussetzungen von Artikel 10 Buchstabe d oder g der Richtlinie 2005/36/EG die entsprechende Anerkennung durch die Apothekerkammer. Satz 1 gilt auch für Inhaber eines in einem Drittstaat ausgestellten Ausbildungsnachweises, der von einem europäischen Staat oder Vertragsstaat anerkannt wurde, wenn der Inhaber in dem anerkennenden Staat drei Jahre Berufserfahrung erworben hat und dies von dem Staat bescheinigt wird.
(2) Liegt die nachgewiesene Dauer seiner Weiterbildung mindestens ein Jahr unter der entsprechenden Weiterbildungszeit oder unterscheiden sich die Inhalte seiner Weiterbildung wesentlich von den entsprechenden Inhalten nach dieser Weiterbildungsordnung, hat der Antragsteller nach seiner Wahl einen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen. Eine Ausgleichsmaßnahme wird nicht gefordert, wenn die vom Antragsteller bei seiner beruflichen Tätigkeit erworbenen Kenntnisse sowie berufsbezogene Ausbildungen den wesentlichen Unterschied ausgleichen oder wenn die Berufsqualifikationen des Antragstellers die Kriterien einer nach Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG angenommenen Maßnahme erfüllen.
(3) Zwischen den Anpassungsmaßnahmen können Staatsangehörige eines europäischen Staates wählen,
a) die eine Weiterbildung in einem europäischen Staat abgeschlossen haben, die nach dem Recht der Europäischen Union nicht automatisch anerkannt ist oder einer solchen Anerkennung nicht gleichsteht,
b) wenn sie die Anforderungen an die erworbenen Rechte nach dem Recht der Europäischen Union deshalb nicht erfüllen, weil die erforderliche Berufspraxis nicht nachgewiesen wird.
(4) Als Anpassungslehrgang wird die Teilnahme an der regulären Weiterbildung vorgeschrieben. Der Antragsteller wählt in eigener Verantwortung eine zugelassene Weiterbildungsstätte. Die Kammer entscheidet im Einzelfall über die Dauer und Inhalte der Weiterbildung sowie über die Teilnahme an den begleitenden Seminaren; dabei werden die bisher absolvierte Weiterbildungszeit und die bisher vermittelten Inhalte berücksichtigt. §§ 3 und 7 gelten entsprechend.
(5) Für die Eignungsprüfung gelten §§ 9 bis 13 entsprechend. Die Prüfung ist auf diejenigen Weiterbildungsinhalte beschränkt, in denen die Weiterbildung des Antragstellers hinter der in dieser Weiterbildungsordnung geregelten Weiterbildung zurückbleibt.
(6) Die von einem Staatsangehörigen eines europäischen Staates oder Vertragsstaates abgeleistete Weiterbildungszeit, die noch nicht zu einem Ausbildungsnachweis gemäß Absatz 1 geführt hat, ist nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 auf die in dieser Weiterbildungsordnung festgesetzten Weiterbildungszeiten ganz oder teilweise anzurechnen.
(7) Auf Ausbildungsnachweise von Drittstaatsangehörigen findet § 4 entsprechende Anwendung.
(8) Die Kammer bestätigt innerhalb eines Monats den Eingang des Antrags und der Unterlagen und teilt mit, welche Unterlagen fehlen. Entscheidungen nach Absatz 1 sind spätestens innerhalb von drei Monaten und Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 3 innerhalb von vier Monaten zu treffen, wenn die Antragsunterlagen vollständig sind.“
5.
Die Anlage zur Weiterbildungsordnung wird wie folgt geändert:
a) Unter der Überschrift „4. Gebiet Pharmazeutische Technologie“ werden unter dem Punkt „Anrechenbare Weiterbildungszeiten“
aa) die Zahl „12“ ersetzt durch die Zahl „18“,
bb) hinter den Wörtern „Klinischer Pharmazie“ das Wort „oder“ angefügt.
b) Unter der Überschrift „5. Gebiet Pharmazeutische Analytik“ wird Punkt „Anrechenbare Weiterbildungszeiten“ wie folgt geändert:
aa) die Zahl „12“ wird ersetzt durch die Zahl „18“,
bb) vor den Wörtern „Toxikologie und Ökologie“ werden die Wörter „bis zu 12 Monate Weiterbildung in“ eingefügt.
c) Der Abschnitt „8. Gebiet Theoretische und Praktische Ausbildung“ wird wie folgt neu gefasst:
„8. Gebiet Theoretische und Praktische Ausbildung
Theoretische und Praktische Ausbildung ist das Gebiet der Pharmazie, das die Ausbildung von pharmazeutischem oder nicht pharmazeutischem Personal oder anderen Berufsgruppen, die Kompetenzen über Arzneimittel und Medizinprodukte benötigen, didaktisch begleitet. Dies schließt die didaktische Auswahl, Aufarbeitung und Vermittlung der jeweils geforderten Lehrziele und Lehrinhalte in den pharmazeutisch relevanten Gebieten ein.
Weiterbildungsziel:
Erweiterung der Kenntnisse und Fähigkeiten im didaktischen Bereich zur adressatengerechten Anleitung und Begleitung des Erwerbs pharmazeutischer Inhalte und Fähigkeiten, insbesondere
- in der Unterrichtsplanung mit verschiedenen Sozialformen,
- in der Festsetzung von Lehrzielen,
- in der Erarbeitung von Lehrinhalten unter besonderer Beachtung der
pharmazeutischen Tätigkeiten,
- in der Feststellung und Berücksichtigung von Lernvoraussetzungen,
- im Medieneinsatz im Unterricht,
- in der Ablaufplanung für den Unterricht,
- in dem Verständnis des Unterrichts als Lehr-/Lernprozess,
- in praktischer Unterrichtsgestaltung,
- in der Begleitung von Lernprozessen der Schülerinnen und Schüler,
- in der Leitung von Gesprächen und Diskussionen,
- in der Lernberatung, Lernerfolgskontrolle und Leistungsbeurteilung, Prüfungsgestaltung.
Weiterbildungszeit und Durchführung:
a) 36 Monate hauptberufliche Lehrtätigkeit an einer Schule, Lehranstalt oder einer anderen zugelassenen Einrichtung zur Ausbildung pharmazeutischen Personals, Hilfspersonals oder anderer Berufsgruppen, die Kenntnisse über Arznei- und Hilfsmittel benötigen, sowie der Nachweis über 600 Stunden pharmazeutischer Tätigkeit oder 36 Monate hauptberufliche pharmazeutische Tätigkeit während nebenberuflich in einem Umfang von mindestens 300 Unterrichtsstunden an einer Schule, Lehranstalt oder einer anderen zugelassenen Einrichtung zur Ausbildung pharmazeutischen Personals, Hilfspersonals oder anderer Berufsgruppen, die Kenntnisse über Arznei- und Hilfsmittel benötigen, unterrichtet wird.
Ein Wechsel der Weiterbildungsstätte ist dann erforderlich, wenn die Zulassung als Weiterbildungsstätte eingeschränkt ist.
b) Während der gesamten Weiterbildungszeit sechs Lehrproben; davon ist die letzte Teil der Prüfung.
c) Besuch von anerkannten Seminarstunden.
Anrechenbare Weiterbildungszeiten:
Bis zu 12 Monate Weiterbildung in einem anderen Gebiet.“
d) Der Abschnitt „Bereich Prävention und Gesundheitsberatung“ wird wie folgt neu gefasst:
„Bereich Prävention und Gesundheitsförderung
Prävention und Gesundheitsförderung ist der Bereich, der sich mit Maßnahmen befasst, um Krankheiten oder eine dahin führende Entwicklung zu verhindern oder zu verzögern. Ziel der Maßnahmen ist es, die Gesundheit zu erhalten bzw. Krankheiten und ihre Folgen zu mildern oder zu verbessern. Die in Gesundheit verbrachte Lebenszeit soll verlängert sowie Lebensqualität und Wohlbefinden sollen gesteigert werden. Der Bereich umfasst darüber hinaus Maßnahmen, um individuelle Kompetenzen und gesundheitsfördernde Strukturen aufzubauen. Diese zielen darauf ab, allen Menschen ein höheres Maß an Selbstbestimmung zu ermöglichen und damit zur Stärkung ihrer Gesundheit zu befähigen.
Weiterbildungsziel:
Erweiterung und Vertiefung der Kenntnisse und Erfahrungen, insbesondere über
- gesundheitliche Ressourcen und Risiken sowie Einflussfaktoren auf die Gesundheit,
- die Ziele, Ansätze und Strategien der Prävention und Gesundheitsförderung,
- Theorien und Modelle zur Beeinflussung des Gesundheitsverhaltens,
- die Umsetzung der Theorien und Modelle zur Verhaltensbeeinflussung und die Planung von Interventionen,
- gesundheitsfördernde und präventive Maßnahmen und deren Organisation.
Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten
- in der Gesprächs- und Diskussionsführung,
- in der Gestaltung von Vorträgen und Referaten,
- in der adressatengerechten Vermittlung von Informationen.
Weiterbildungszeit und Durchführung:
Mindestens 12 Monate in Ausübung des Apothekerberufes einschließlich des Besuchs von mindestens 80 anerkannten Seminarstunden. Während der Weiterbildungszeit ist eine Projektarbeit anzufertigen.“
e) Der Abschnitt „Bereich Ernährungsberatung“ wird wie folgt neu gefasst:
„Bereich Ernährungsberatung
Ernährungsberatung umfasst den Bereich der Beratung der Bevölkerung in Ernährungsfragen und zielt darauf ab, Fehl- und Mangelernährung sowie Übergewicht zu vermeiden, die Entstehung und Manifestation ernährungsabhängiger Erkrankungen zu verhindern, in ihrer Entwicklung günstig zu beeinflussen oder einer Verschlechterung entgegenzuwirken. Sie dient damit der Gesundheit des einzelnen Menschen.
Weiterbildungsziel:
Erweiterung und Vertiefung der Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, insbesondere
- in den Grundlagen der Ernährung (rechtliche Grundlagen, Ernährungsphysiologie, Lebensmittelkunde, besondere Ernährungsformen),
- zu Maßnahmen der Prävention von Fehl- und Mangelernährung bei besonderen Personengruppen,
- über enterale und parenterale Ernährung,
- über Besonderheiten der Ernährung bei ernährungsbedingten und -mitbestimmten Krankheitsbildern,
- über Wechselwirkungen von Arzneimitteln und Nahrungsmitteln und Störwirkungen von Arzneimitteln auf die Nahrungsverwertung,
- in der Durchführung der individuellen und gruppenbezogenen Ernährungsberatung,
- für die Motivation der Patienten zur Änderung ihres Essverhaltens.
Weiterbildungszeit und Durchführung:
12 Monate in einer öffentlichen Apotheke, Krankenhausapotheke oder einer anderen geeigneten Einrichtung einschließlich des Besuches von mindestens 100 anerkannten Seminarstunden.“
f) Der Abschnitt „Bereich Geriatrische Pharmazie“ wird wie folgt neu gefasst:
„Bereich Geriatrische Pharmazie
Die Geriatrische Pharmazie umfasst die Betreuung der geriatrischen Patienten, deren Angehöriger und des Pflegepersonals in den Bereichen der Arzneimittelversorgung, Arzneimittelberatung und Arzneimittelsicherheit sowie die klinisch-pharmazeutische Beratung des geriatrisch tätigen Arztes. Im Mittelpunkt steht dabei die Begleitung und Optimierung des gesamten Medikationsprozesses sowie die Erfassung, Analyse und Lösung der patientenindividuellen arzneimittelbezogenen Probleme.
Weiterbildungsziel:
Erweiterung und Vertiefung der Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, insbesondere in
- der Prävention von Arzneimittelrisiken durch Beobachtung, Weiterleitung und strukturierter Beratung über arzneimittelbezogene Probleme,
- Qualitätssicherung und Optimierung der Arzneimittelversorgungsprozesse einschließlich der Identifikation, Lösung und Prävention typischer Medikationsfehler,
- der medizinisch-pharmazeutischen, sozialen und ökonomischen Bedeutung akuter und chronischer Erkrankungen im Alter,
- der patientenorientierten Versorgung,
- der Zusammenarbeit mit Ärzten, Pflegepersonal, Angehörigen und Seniorennetzwerken,
- der klinisch-pharmazeutischen Praxis,
- der Erstellung, Sammlung, Verwaltung und Bewertung von Arzneimittelinformationen,
- der Planung und Durchführung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Pflegepersonal, pflegende Angehörige und Patienten.
Weiterbildungszeit und Durchführung:
12 Monate in einer zur Weiterbildung geeigneten Einrichtung
einschließlich des Besuchs von mindestens 100 Seminarstunden und eines dreitägigen Praktikums: entweder mindestens zwei Praktikumstage in einem Pflegeheim, wobei der dritte Tag optional bei einem ambulanten Krankenpflegedienst durchgeführt werden kann oder drei Tage auf einer geeigneten geriatrischen Station eines Krankenhauses.
Während der Weiterbildungszeit ist eine Projektarbeit anzufertigen, die folgende Nachweise umfassen muss:
- die Ergebnisse einer Stationsbegehung zur Detektion einrichtungsbezogener Probleme in der Arzneimittelversorgung,
- die Dokumentation einer Schulung des Pflegepersonals, in der die detektierten einrichtungsbezogenen Probleme des Arzneimittelversorgungsprozesses im Pflegeheim ausgewertet werden,
- die Ergebnisse von zwei pharmakologischen Beurteilungen über arzneimittelbezogene Probleme geriatrischer Patienten.“
g) Im Abschnitt „Bereich Naturheilverfahren und Homöopathie“ wird unter Punkt „Weiterbildungszeit und Durchführung“ die Zahl „24“ ersetzt durch die Zahl „12“.
Artikel II
Diese Änderung der Weiterbildungsordnung tritt am Tage nach Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.
Ausgefertigt:
Münster, 30. November 2010
Apothekerkammer Westfalen-Lippe
Gabriele Regina O v e r
w i e n i n g
Präsidentin der Apothekerkammer Westfalen-Lippe
Genehmigt:
Düsseldorf, den 20. Dezember 2010
Ministerium
für Gesundheit, Emanzipation, Pflege
und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen
Az: 232 - 0810.97 -
Im Auftrag
(G o d r y)
MBl. NRW. 2011 S. 44