Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2011 Nr. 12 vom 20.5.2011 Seite 135 bis 150
Zusammenarbeit der Katasterbehörden, der Grundbuchämter und der Finanzämter mit den Flurbereinigungsbehörden anlässlich von Bodenordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz (ZusArbErl FlurbG) Gem. RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz – II-7 – 851.12.04 – , d. Ministeriums für Inneres und Kommunales – 32-51.13.05 – , d. Justizministeriums – 3850 - I. 42 (Arb.Gr.FLLGB) – u. d. Finanzministeriums – S 4500 - 18 - V A 6 / S 3300 - 85 - V A 6 – v. 6.4.2011 |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
zugehörige Anlagen : |
Zusammenarbeit der Katasterbehörden, der Grundbuchämter und der Finanzämter mit den Flurbereinigungsbehörden anlässlich von Bodenordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz (ZusArbErl FlurbG) Gem. RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz – II-7 – 851.12.04 – , d. Ministeriums für Inneres und Kommunales – 32-51.13.05 – , d. Justizministeriums – 3850 - I. 42 (Arb.Gr.FLLGB) – u. d. Finanzministeriums – S 4500 - 18 - V A 6 / S 3300 - 85 - V A 6 – v. 6.4.2011
7815
Zusammenarbeit der Katasterbehörden, der
Grundbuchämter und der Finanzämter
mit den Flurbereinigungsbehörden anlässlich von Bodenordnungsverfahren
nach dem Flurbereinigungsgesetz (ZusArbErl FlurbG)
Gem. RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt,
Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz – II-7 – 851.12.04 – ,
d. Ministeriums für Inneres und Kommunales – 32-51.13.05 – ,
d. Justizministeriums – 3850 - I. 42 (Arb.Gr.FLLGB) –
u. d. Finanzministeriums – S 4500 - 18 - V A 6 / S 3300 - 85 - V A
6 –
v. 6.4.2011
Inhaltsverzeichnis
1
Allgemeines
1.1
Geltungsbereich
1.2
Kosten- und Abgabenfreiheit
1.3
Vermessungstechnische Arbeiten
1.4
Mitvermessung von Ortslagen
1.5
Steuerrechtliche Grundsätze
2
Zusammenarbeit vor der Anordnung eines Bodenordnungsverfahrens
3
Zusammenarbeit nach der Anordnung eines Bodenordnungsverfahrens
3.1
Übermittlung der Verfahrensanordnung
3.2
Abstimmung zwischen Kataster- und Flurbereinigungsbehörde
3.3
Benachrichtigung über Veränderungen in den öffentlichen Büchern
3.4
Bereitstellung von Daten der tatsächlichen Nutzung und der charakteristischen
Topographie
3.5
Durchführung des Wertermittlungsverfahrens
3.6
Vermessungstechnische Behandlung der Grenze eines Neuvermessungsgebietes
3.7
Zusammenarbeit bei Liegenschaftsvermessungen im alten Bestand
3.8
Mitteilung über Landverzichtserklärungen nach § 52 FlurbG
3.9
Information über die vorläufige Besitzeinweisung und die Bekanntgabe des
Bodenordnungsplanes
3.10
Information für die Bodenschätzung
3.11
Information über den Erlass der (vorzeitigen) Ausführungsanordnung
3.12
Information über die Bestandskraft der (vorzeitigen) Ausführungsanordnung
4
Zusammenarbeit nach Eintritt des neuen Rechtszustandes
4.1
Berichtigung des Liegenschaftskatasters
4.2
Information des Finanzamtes und Ausstellung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen
4.3
Berichtigung des Grundbuchs
4.4
Änderungen des Bodenordnungsplanes und Entscheidungen in Rechtsbehelfsverfahren
4.5
Information über die Schlussfeststellung
5
Übergangs- und Schlussvorschriften
5.1
Übergangsregelung
5.2
Aufzuhebende Erlasse
5.3
Befristung
Anlage 1 – Datenaustausch
Anlage 2 – Vermessungsschriften für
Neuvermessungsgebiete
Anlage 3 – Muster eines Nummernrisses
Anlage 4 – Muster einer Koordinatenliste
Der Erlass gilt für die Zusammenarbeit der
Flurbereinigungsbehörden, der Katasterbehörden, der Grundbuchämter und der
Finanzämter bei der Durchführung von Bodenordnungsverfahren nach dem
Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) – im Folgenden Bodenordnungsverfahren
– genannt.
1.2
Kosten- und Abgabenfreiheit
Maßnahmen, die der Durchführung von
Bodenordnungsverfahren dienen, sind nach §108 FlurbG
und dem Gesetz über Kosten- und Abgabenfreiheit in Verfahren nach dem
Flurbereinigungsgesetz, in Siedlungsverfahren sowie im Kleingartenwesen frei
von Gebühren, Steuern, Abgaben und Kosten.
1.3
Vermessungstechnische Arbeiten
Vermessungstechnische Arbeiten im Rahmen von
Bodenordnungsverfahren sind nach dem Gesetz über die Landesvermessung und das
Liegenschaftskataster (VermKatG NRW) und den
zugehörigen Verordnungen und Erlassen auszuführen.
Zur Aktualisierung der Geobasisdaten nach § 1 Abs. 3 VermKatG NRW informiert die Flurbereinigungsbehörde die
Katasterbehörde über ihr bekannt gewordene, bedeutsame Änderungen der
tatsächlichen Nutzung und der charakteristischen Topographie; dieses sind
insbesondere von Dritten veranlasste Veränderungen an Straßen, Wegen und
Gewässern.
1.4
Mitvermessung von Ortslagen
Die Entscheidung über die Zuziehung von Ortslagen
erfolgt in Abhängigkeit von den Zielen des Bodenordnungsverfahrens
durch die Flurbereinigungsbehörde. Dabei sind auch die sich aus § 1 Abs. 3 VermKatG NRW ergebenden Anforderungen an das
Liegenschaftskataster zu beachten. Zur wirtschaftlichen Erneuerung des
Liegenschaftskatasters kann es geboten sein, die Ortslage in das
Neuvermessungsgebiet einzubeziehen. Da in diesem Fall nicht ausschließlich
bodenordnerische Ziele verfolgt werden, erhält die Teilnehmergemeinschaft zur
Vergabe dieser Vermessungsarbeiten Zuschüsse im Rahmen der für überörtliche
Aufgaben der Kataster- und Vermessungsverwaltung zur Verfügung stehenden
Haushaltsmittel.
Die Mittel werden in Form von Pauschsätzen
durch die Flurbereinigungsbehörde als Zuschüsse zu den Ausführungskosten im
Sinne von § 105 FlurbG gezahlt. Der Pauschsatz beträgt 150 Euro je Gebäudebesitzung und 650
Euro je Hektar unbebauter Fläche in der Ortslage. Als Gebäudebesitzung gilt
jedes mit einem oder mehreren Gebäuden im Sinne des § 11 Abs. 3 VermKatG NRW bebaute Flurstück.
Die Flurbereinigungsbehörden ermitteln den
entsprechenden Bedarf und melden diesen spätestens 3 Monate vor Beginn des
Haushaltsjahres, in dem die Zuschüsse zur Auszahlung kommen, bei dem
Ministerium für Inneres und Kommunales an.
1.5
Steuerrechtliche Grundsätze
Erwerbsvorgänge in Bodenordnungsverfahren unterliegen
der Grunderwerbsteuer, soweit sie nicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2
Buchst. a oder § 3 Nr. 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG)
von der Besteuerung ausgenommen sind.
1.5.1
Grunderwerbsteuerfreie und nicht grunderwerbsteuerbare Vorgänge
Die Befreiung von der Grunderwerbsteuer gilt für
Landabfindungen bzw. vereinbarte Landtausche nach
- § 44 Abs. 1 FlurbG
(wertgleiche Landabfindung),
- § 44 Abs. 3 FlurbG
(unvermeidbare Mehrausweisungen),
- § 44 Abs. 6 und 7 FlurbG
(Austausch in einem anderen Bodenordnungs- oder Umlegungsverfahren),
- § 48 FlurbG (Teilung oder
Bildung von gemeinschaftlichem Eigentum),
- § 49 Abs. 1 FlurbG und § 73 FlurbG (Ausgleich für aufgehobene bzw. in Land abzufindende
Rechte an einem Grundstück),
- § 50 Abs. 4 FlurbG (nicht
unter § 50 Abs. 1 FlurbG fallende wesentliche
Grundstücksbestandteile) und
- § 103b Abs. 1 FlurbG
(wertgleicher Grundstückstausch einschließlich unvermeidbarer Mehrausweisungen)
sowie unentgeltliche Landzuteilungen nach
- § 40 FlurbG (nur für
gemeinschaftliche Anlagen nach § 39 Abs. 1 FlurbG)
- § 42 Abs. 2 Satz 2 FlurbG
(gemeinschaftliche Anlagen)
Der Verzicht auf Landabfindung nach § 52 FlurbG zugunsten der Teilnehmergemeinschaft ist kein
Rechtsvorgang im Sinne des § 1 GrEStG und unterliegt
daher nicht der Grunderwerbsteuer. Dies gilt auch für Verzichtserklärungen
zugunsten Dritter, selbst wenn der Dritte im Zusammenhang mit der
Verzichtserklärung bis zur Neuverteilung eine Einweisung in Besitz und Nutzung
erhält. Es findet hierdurch kein Übergang der Verwertungsbefugnis im Sinne des
§ 1 Abs. 2 GrEStG statt, daher ist erst die
Landzuteilung an den Dritten steuerpflichtig. Entsprechendes gilt bei der
Zustimmung eines Siedlungsunternehmens nach § 55 Abs. 1 FlurbG,
ihm zustehendes Abfindungsland Siedlern zuzuteilen.
1.5.2
Grunderwerbsteuerpflichtige Vorgänge
Grunderwerbsteuerpflichtig sind im Falle der Überschreitung
der Freigrenze nach § 3 Nr. 1 GrEStG
- privatrechtliche Erwerbsvorgänge, auch nach § 26c Abs.
1 FlurbG (Bodenbevorratung durch einen Verband der
Teilnehmergemeinschaft oder andere Stelle),
sowie Landzuteilungen nach
- § 40 FlurbG (soweit keine
gemeinschaftlichen Anlagen nach § 39 Abs. 1 FlurbG),
- § 54 Abs. 2 FlurbG
(Zuteilung von Land, das zur Abfindung der Teilnehmer nicht benötigt wird),
- § 55 Abs. 1 FlurbG
(Zuteilung von Land an Siedler) und
- § 88 Nr. 4 FlurbG (Zuteilung
von Land an den Unternehmensträger).
1.5.3
Zeitpunkt der Entstehung der Grunderwerbsteuer
Die Grunderwerbsteuer entsteht mit dem in der
(vorzeitigen) Ausführungsanordnung nach §§ 61 bzw. 63 FlurbG
bestimmten Zeitpunkt, zu dem der im Bodenordnungsplan vorgesehene neue
Rechtszustand an die Stelle des bisherigen tritt.
2
Zusammenarbeit vor der Anordnung eines Bodenordnungsverfahrens
Die
Flurbereinigungsbehörde übermittelt der Katasterbehörde zur Vorbereitung eines Bodenordnungsverfahrens die Abgrenzung des geplanten
Verfahrensgebietes. Die Katasterbehörde stellt daraufhin der
Flurbereinigungsbehörde für den Untersuchungsraum die erforderlichen
Bestandsdaten in einem geeigneten Datenformat (vgl. Anlage 1) zur Verfügung und
teilt Änderungen auf Anforderung der Flurbereinigungsbehörde mit.
Zusammenarbeit nach der Anordnung eines Bodenordnungsverfahrens
3.1
Übermittlung der Verfahrensanordnung
Unverzüglich nach der Bestandskraft der Verfahrensanordnung
übermittelt die Flurbereinigungsbehörde der Katasterbehörde, dem Grundbuchamt,
dem Finanzamt und der Bezirksregierung Köln (Abteilung Geobasis NRW), eine
beglaubigte Abschrift des Einleitungsbeschlusses.
Die Flurbereinigungsbehörde übermittelt der
Katasterbehörde zusätzlich das Verfahrensgebiet zur Übernahme ins
Liegenschaftskataster in einem geeigneten Datenformat (vgl. Anlage 1). Die
Katasterbehörde stellt daraufhin der Flurbereinigungsbehörde die erforderlichen
Bestandsdaten in einem geeigneten Datenformat (vgl. Anlage 1) zur Verfügung.
Die Flurbereinigungsbehörde übermittelt dem
Grundbuchamt zusätzlich die Kennzeichnung der Flurstücke, die dem
Bodenordnungsverfahren unterliegen, in einem übernahmefähigen Datenformat (vgl.
Anlage 1).
Bei der Zuziehung oder dem Ausschluss von Flurstücken
handeln die vorgenannten Behörden entsprechend; die Bezirksregierung Köln
(Abteilung Geobasis NRW) ist jedoch nur bei erheblichen Gebietsveränderungen
zu informieren.
3.2
Abstimmung zwischen Kataster- und Flurbereinigungsbehörde
Unmittelbar nach der Verfahrensanordnung stimmen sich
die Flurbereinigungs- und die Katasterbehörde über ihre Zusammenarbeit ab. Das
schriftliche Abstimmungsergebnis beinhaltet mindestens Aussagen über
1. den geplanten technischen Ablauf,
2. das Verfahren des Datenaustausches,
3. die Zusammenarbeit bei Gebäudeeinmessungen im alten
Bestand,
4. den Umfang und die Abgrenzung der Neuvermessung,
5. die Reservierung der Flur- und Punktnummern,
6. die Übermittlung von Daten der tatsächlichen Nutzung
und der charakteristischen Topographie,
7. die geplanten Zeitpunkte der Besitzeinweisung, der
Bekanntgabe des Bodenordnungsplanes und des Eintritts des neuen Rechtszustandes
und
8. die zu 1. bis 7. jeweilig verantwortlichen Personen
und deren Vertretung.
Die getroffenen Vereinbarungen sind - soweit nicht
bereits umgesetzt - jährlich von den Verantwortlichen zu prüfen.
3.3
Benachrichtigung über Veränderungen in den öffentlichen Büchern
Die Katasterbehörde und das Grundbuchamt teilen der
Flurbereinigungsbehörde laufend die Veränderungen im Liegenschaftskataster
(vgl. Anlage 1) und im Grundbuch (in analoger Form) bis zum Ersuchen um
Berichtigung der öffentlichen Bücher mit. Ab diesem Zeitpunkt verzichtet die
Flurbereinigungsbehörde auf weitere Benachrichtigungen über Veränderungen in
den öffentlichen Büchern (§12 Abs. 3 und 4 FlurbG).
3.4
Bereitstellung von Daten der tatsächlichen Nutzung und der charakteristischen
Topographie
Die von der Flurbereinigungsbehörde zur Durchführung
des Bodenordnungsverfahrens erhobenen Daten zur
tatsächlichen Nutzung und zur charakteristischen Topographie werden der
Katasterbehörde unmittelbar nach Ausbau und Aufmessung
der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen übermittelt (Datenformat nach
Anlage 1). Zusätzliche Bereitstellungen werden je nach Dauer des Bodenordnungsverfahrens und unter Beachtung des § 1 Abs. 3 VermKatG NRW zwischen den Behörden abgestimmt.
3.5
Durchführung des Wertermittlungsverfahrens
Ist im Bodenordnungsverfahren eine Wertermittlung
erforderlich, soll das zuständige Finanzamt die Flurbereinigungsbehörde bei der
Wertermittlung im Wege der Amtshilfe durch einen Amtlich Landwirtschaftlichen
Sachverständigen (ALS) des Finanzamtes weitgehend unterstützen. Die
Flurbereinigungsbehörde und das Finanzamt stimmen sich frühzeitig, möglichst
ein Jahr im Voraus, über den Zeitpunkt, den Umfang der Mitwirkung und die
jeweils verantwortlichen Ansprechpartner ab.
Wirkt das Finanzamt durch einen ALS bei der
Wertermittlung mit, erfolgt eine Abstimmung über
1. die Verwendbarkeit der vorliegenden Bodenschätzung,
2. die Mitwirkung bei der Aufstellung des
Wertermittlungsrahmens,
3. die Festlegung der Musterlöcher des
Wertermittlungsrahmens,
4. die örtliche Durchführung einer Wertermittlung,
5. die Vorstellung der Ergebnisse der Wertermittlung
(Wertermittlungsabschlusstermin) und
6. die Mitwirkung bei der Behebung von Einwendungen.
Wird die Wertermittlung durch einen externen Sachverständigen
durchgeführt, lädt die Flurbereinigungsbehörde das Finanzamt mindestens zur
Einleitung der Wertermittlung, der Festlegung der Musterlöcher des
Wertermittlungsrahmens und der Vorstellung der Ergebnisse der Wertermittlung
(Wertermittlungsabschlusstermin) bei.
3.6
Vermessungstechnische Behandlung der Grenze eines Neuvermessungsgebietes
Neuvermessung im Sinne dieses Erlasses ist die
vollständige katastertechnische Erneuerung eines zusammenhängenden Gebietes im
Rahmen der Bodenordnung. Entsprechend §§ 19 bis 22 des VermKatG
NRW und §§ 16 bis 18 der Verordnung zur Durchführung des VermKatG
NRW (DVOzVermKatG NRW) stellt die
Flurbereinigungsbehörde sicher, dass die Grenze des Neuvermessungsgebietes
(Neuvermessungsgrenze) vor der Rechtskraft des Bodenordnungsplans festgestellt,
abgemarkt und in Koordinatenkatasterqualität
vorliegend in das Liegenschaftskataster übernommen worden ist. Daher ist nach
Auswertung des Katasternachweises für einzelne Teile der Grenze
(Grenzabschnitte) wie folgt zu verfahren:
3.6.1
Nicht festgestellte
Grenzabschnitte
3.6.2
Festgestellte Grenzabschnitte ohne Koordinatenkatasterqualität
3.6.3
Festgestellte
Grenzabschnitte in Koordinatenkatasterqualität
3.6.4
Grenzabschnitte mit unzulässigen Abweichungen
Ergeben sich an Grenzabschnitten unzulässige Abweichungen nach Nr. 5.5
Fortführungsvermessungserlass (FortfVErl.), so sind
diese aufzuklären und unverzüglich als ergänzende Vermessungsschriften der
Katasterbehörde zur Fortführung des Liegenschaftskatasters einzureichen.
3.6.5
Grenzabschnitte an Gewässern
3.6.6
Grenzabschnitte an Flächen des Gemeinbedarfs
3.7
Zusammenarbeit bei Liegenschaftsvermessungen im alten Bestand
Werden von der Katasterbehörde Vermessungsunterlagen
für Liegenschaftsvermessungen oder Sonderungen im Verfahrensgebiet
bereitgestellt, weist die Katasterbehörde die ausführende Vermessungsstelle
darauf hin, dass vor Durchführung der Liegenschaftsvermessung oder der
Sonderung das Einvernehmen der Flurbereinigungsbehörde einzuholen ist. Soll
eine Grundstücksteilung im alten Bestand durchgeführt werden, trifft die
Flurbereinigungsbehörde eine Aussage über das Vorliegen der Voraussetzungen für
eine Sonderung. Die Vermessungsstelle hat ihrem Antrag auf Übernahme der
Vermessungsschriften in das Liegenschaftskataster die Stellungnahme der
Flurbereinigungsbehörde beizufügen.
Die von der Katasterbehörde im alten Bestand
übernommenen Gebäudeeinmessungen werden von der Flurbereinigungsbehörde bis zur
Aufstellung des Bodenordnungsplanes in den neuen Bestand integriert. Ab einem
Datum, das zwischen beiden Behörden konkret abzustimmen ist, listet die
Katasterbehörde die durchgeführten Gebäudeeinmessungen auf und übernimmt diese
erst nach der Berichtigung des Liegenschaftskatasters in den neuen Bestand.
3.8
Mitteilung über Landverzichtserklärungen nach § 52 FlurbG
Unverzüglich nach der Annahme einer
Landverzichtserklärung nach § 52 FlurbG ersucht die
Flurbereinigungsbehörde das Grundbuchamt um die Eintragung eines
Verfügungsverbotes nach § 52 Abs. 3 FlurbG. Das
Grundbuchamt teilt der Flurbereinigungsbehörde die Eintragung mit.
Ferner übermittelt die Flurbereinigungsbehörde eine
Mitteilung über den wirtschaftlichen Übergang des Grundstücks an das Finanzamt
(Bewertungsstelle bzw. Grundstücksstelle). Nach Auszahlung einer Geldabfindung
nach § 53 FlurbG übersendet die
Flurbereinigungsbehörde eine Mitteilung an das Finanzamt (Veranlagungsstelle).
3.9
Information über die vorläufige Besitzeinweisung und die Bekanntgabe des
Bodenordnungsplanes
Die Flurbereinigungsbehörde teilt der Katasterbehörde
die vorläufige Besitzeinweisung nach § 65 FlurbG und
die Bekanntgabe des Bodenordnungsplanes nach § 59 FlurbG
mit.
Nach der Bekanntgabe des Bodenordnungsplanes stimmt
sich die Flurbereinigungsbehörde frühzeitig mit der Katasterbehörde über den
technischen Verfahrensablauf zur Vorbereitung der Berichtigung des
Liegenschaftskatasters gemäß Nr. 3.11 ab.
3.10
Information für die Bodenschätzung
Die Flurbereinigungsbehörde übersendet dem Finanzamt
nach der Bekanntgabe des Bodenordnungsplanes nach § 59 FlurbG
die Zuteilungskarte in analoger Form, soweit dort eine Übernahme und
Verarbeitung in einem geeigneten Datenformat noch nicht möglich ist (vgl.
Anlage 1).
Hat das Finanzamt durch einen ALS bei der
Wertermittlung mitgewirkt, erstellt es auf der Grundlage der Zuteilungskarte
eine Schätzungskarte nach § 10 Bodenschätzungsgesetz (BodSchätzG)
und schließt die Nachschätzung (§ 11 BodSchätzG)
formal ab.
Ist die Wertermittlung für das Bodenordnungsverfahren
nicht durch das Finanzamt erfolgt, ist eine Nachschätzung durchzuführen (§ 11 BodSchätzG).
3.11
Information über den Erlass der (vorzeitigen) Ausführungsanordnung
Mit Erlass der Ausführungsanordnung (§ 61 FlurbG) bzw. der vorzeitigen Ausführungsanordnung (§ 63 FlurbG) übersendet die Flurbereinigungsbehörde der
Katasterbehörde zur Vorbereitung der Berichtigung des Liegenschaftskatasters
- die erforderlichen Bestandsdaten (einschl. Kataster-
und Pseudoblätter mit Eigentümerdaten) in einem geeigneten Datenformat (vgl.
Anlage 1) und
- die Vermessungsschriften.
Der Umfang und die Ausgestaltung der
Vermessungsschriften richten sich nach den Verwaltungsvorschriften für die
Durchführung von Fortführungsvermessungen. Hiervon ausgenommen sind die
Vermessungsschriften für Neuvermessungsgebiete, die nach Anlagen 2 – 4
zu erstellen und zu übermitteln sind.
Sollte im Einzelfall die Bearbeitung der Daten und Schriften
für die Neuvermessungsgebiete noch nicht abgeschlossen sein, informiert die
Flurbereinigungsbehörde die Katasterbehörde und stimmt sich mit ihr über den
Zeitpunkt der Übersendung der Daten und Vermessungsschriften ab. Das
Abstimmungsergebnis ist den Vereinbarungen nach Nr. 3.2 hinzuzufügen.
3.12
Information über die Bestandskraft der (vorzeitigen) Ausführungsanordnung
Unverzüglich nach Bestandskraft der
Ausführungsanordnung (§ 61 FlurbG) bzw. der
vorzeitigen Ausführungsanordnung (§ 63 FlurbG) übersendet
die Flurbereinigungsbehörde der Katasterbehörde, dem Grundbuchamt und dem
Finanzamt (Grunderwerbssteuerstelle bzw. Grundstücksstelle) eine beglaubigte
Abschrift des Verwaltungsaktes und teilt darin den Zeitpunkt des Eintritts des
neuen Rechtszustandes mit.
Zusätzlich übermittelt die Flurbereinigungsbehörde dem
Grundbuchamt zur Kennzeichnung des Rechtsübergangs außerhalb des Grundbuches
die Kennzeichnung der Flurstücke des alten Bestandes in einem übernahmefähigen
Datenformat (vgl. Anlage 1).
Im Falle der vorzeitigen Ausführungsanordnung
übermittelt die Flurbereinigungsbehörde der Katasterbehörde zusätzlich die
Flurstücksnummern der mit Rechtsbehelfsverfahren belegten Flurstücke.
Nach Eintritt des neuen Rechtszustandes können
rechtswirksame Verfügungen nur noch über die im Bodenordnungsplan ausgewiesenen
neuen Grundstücke getroffen werden.
4
Zusammenarbeit nach Eintritt des neuen Rechtszustandes
4.1
Berichtigung des Liegenschaftskatasters
Unverzüglich nach Eintritt des neuen Rechtszustandes
oder zum abgestimmten Termin nach 3.11 Abs. 3 ersucht die
Flurbereinigungsbehörde die Katasterbehörde um Berichtigung des
Liegenschaftskatasters auf Basis der unter 3.11 übermittelten Daten und
bescheinigt mit dem Ersuchen die Eignung und Richtigkeit der Vermessungsschriften
nach Nr. 6.2 Abs. 2 Liegenschaftskatastererlass (LiegKatErl.).
Nach Eingang des Ersuchens berichtigt die
Katasterbehörde das Liegenschaftskataster und kennzeichnet ggf. die mit einem
Rechtsbehelfsverfahren belegten Flurstücke (vgl. 3.12). Für diese Flurstücke
erfolgt die Berichtigung des Liegenschaftskatasters nur vorläufig und
vorbehaltlich der Entscheidung über den jeweiligen Rechtsbehelf.
Die Katasterbehörde teilt dem Finanzamt die
Berichtigung über Fortführungsmitteilungen (Nr. 10.4 Abs. 1 LiegKatErl.)
mit und bestätigt der Flurbereinigungsbehörde die Übernahme.
4.2
Information des Finanzamtes und Ausstellung von
Unbedenklichkeitsbescheinigungen
Zur (vorzeitigen) Berichtigung der Grundbücher nach §§
79 oder 82 FlurbG übermittelt die Flurbereinigungsbehörde
zunächst dem Finanzamt die nach den §§ 80 oder 82 FlurbG
erforderlichen Unterlagen, jedoch ohne Angaben über Eintragungen in den
Abteilungen II und III des Grundbuches, in doppelter Ausführung (je ein
Exemplar für die Grunderwerbsteuer- und für die Bewertungsstelle). Die Auszüge
aus dem Bodenordnungsplan – Grundstücke – sind durch folgende Angaben zu
ergänzen:
- die Bezeichnung der für die Grunderwerbsteuer in
Betracht kommenden Grundstücke (ggf. mit dem Vermerk „teilweise“)
- die Größe dieser Grundstücke, die Höhe des
festgesetzten Geldbetrages und der evtl. Wert sonstiger Gegenleistungen und
- die Angabe der gesetzlichen Grundlage für die
Zuteilung (auch bei unentgeltlichen Zuteilungen).
Die Angaben über die steuerpflichtigen Zuteilungen,
Mehrausweisungen und sonstigen Erwerbsvorgänge sind unsaldiert und ohne Abzug
eventueller Flächenabgänge, Minderausweisungen u.ä.
mitzuteilen. Ferner ist eine Auflistung nach Ordnungsnummern über die für die
Grunderwerbsteuer bedeutsamen Vorgänge beizufügen; diese Auflistung tritt an
die Stelle der amtlich vorgeschriebenen Veräußerungsanzeige.
Ist die Bundesrepublik Deutschland oder ein Bundesland
Beteiligter, sind die Unterlagen um die Angabe und Anschrift der örtlichen
Behörde, die die Gebietskörperschaft im Bodenordnungsverfahren vertritt, zu
ergänzen.
Das Finanzamt übersendet der Flurbereinigungsbehörde
die Unbedenklichkeitsbescheinigungen.
4.3
Berichtigung des Grundbuchs
Die Flurbereinigungsbehörde übermittelt dem
Grundbuchamt mit dem Ersuchen zur Berichtigung des Grundbuches die
Bestandsdaten in analoger Form und in einem übernahmefähigen Datenformat (vgl.
Anlage 1) sowie die Unbedenklichkeitsbescheinigungen. Das Grundbuchamt
übersendet der Flurbereinigungsbehörde die Eintragungsnachrichten und stellt
der Katasterbehörde digitale Datensätze zur Fortführung des
Liegenschaftskatasters bereit. Danach übermittelt die Flurbereinigungsbehörde
dem Grundbuchamt die Kennzeichnung der Flurstücke in einem übernahmefähigen
Datenformat (vgl. Anlage 1) zur Aufhebung der Flurbereinigungskennung.
4.4
Änderungen des Bodenordnungsplanes und Entscheidungen in Rechtsbehelfsverfahren
Bei Änderungen des Bodenordnungsplanes nach §§ 64 oder
132 FlurbG und nach Unanfechtbarkeit der
Entscheidungen über die mit einem Rechtsbehelfsverfahren belegten Flurstücke
handeln die Behörden entsprechend den vorherigen Abschnitten.
4.5
Information über die Schlussfeststellung
Die Flurbereinigungsbehörde informiert die
Katasterbehörde, das Grundbuchamt, das Finanzamt und die Bezirksregierung Köln
(Abteilung Geobasis. NRW) über die Bestandskraft der
Schlussfeststellung.
5
Übergangs- und Schlussvorschriften
In Bodenordnungsverfahren, in denen der Bodenordnungsplan
bei Inkrafttreten dieses Erlasses bereits bekannt gegeben wurde, ist nach den
bisher gültigen Verwaltungsvorschriften zu handeln.
Das Ersuchen um Berichtigung des
Liegenschaftskatasters erfolgt für Bodenordnungsverfahren, die noch nicht im
Lagebezugssystem ETRS 89 mit UTM-Abbildung bearbeitet
werden, in dem der Bearbeitung zugrunde liegenden Bezugs- und Abbildungssystem.
Zusätzlich stellt die Flurbereinigungsbehörde übernahmefähige Koordinaten im
Lagebezugssystem ETRS 89 mit UTM-Abbildung zur
Verfügung. Über die technische Migration der Daten in das Amtliche
Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) stimmen sich die
Katasterbehörde und die Flurbereinigungsbehörde ab.
Folgende Erlasse werden aufgehoben:
1. Gem. RdErl. d.
Innenministeriums – III C 4 – 7410 – u. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung
und Landwirtschaft – III B 7 – 404-8378 – v. 15.3.1996 – Zusammenarbeit der
Flurbereinigungsbehörden und der Landesvermessungs- und Katasterbehörden
während der Durchführung von Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbZusErl.) (SMBl. NRW. 71342)
2. Gem. RdErl. d.
3. RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz - III - 10 - 401 – 8540- v. 13.11.2001 -
Anweisung über die Durchführung der Flurbereinigung im Lande
Nordrhein-Westfalen (Flurbereinigungsanweisung NRW – FlurbAnwNRW)
– Teil 10 Vermessungsarbeiten in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz (SMBl. NRW. 7815)
4. Gem. RdErl. d.
Innenministers – III C 4 – 7411 – u. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten – II C 3-404-1517 – v. 3.4.1985 – Mitvermessung von Ortslagen in
Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz (SMBl. NRW. 71342)
Dieser Erlass ist bis zum 31.3.2016 befristet.