Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2011 Nr. 19 vom 19.8.2011 Seite 255 bis 282
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Erhaltung und Verbesserung von Eisenbahninfrastruktur der öffentlichen nichtbundeseigenen Eisenbahnen für den Güterverkehr (NE-Infrastrukturförderung NRW) RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr - VI B 3 - 49 - 99 v. 12.07.2011 |
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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Erhaltung und Verbesserung von Eisenbahninfrastruktur der öffentlichen nichtbundeseigenen Eisenbahnen für den Güterverkehr (NE-Infrastrukturförderung NRW) RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr - VI B 3 - 49 - 99 v. 12.07.2011
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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen
zur Erhaltung und Verbesserung von Eisenbahninfrastruktur der öffentlichen
nichtbundeseigenen Eisenbahnen für den Güterverkehr
(NE-Infrastrukturförderung NRW)
RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Energie,
Bauen,
Wohnen und Verkehr - VI B 3 - 49 - 99
v. 12.07.2011
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien sowie der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO - VV/VVG - Zuwendungen für Investitionen, die der Erhaltung, Verbesserung und Erhöhung der Betriebssicherheit von Eisenbahninfrastruktur der öffentlichen nichtbundeseigenen Eisenbahnen für den Güterverkehr dienen. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass Güterverkehr auf der Schiene weiterhin durchgeführt oder erweitert werden kann, um Umwelt und Straßen zu entlasten.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung; vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
Investitionen vorrangig für die Erhaltung und die Erneuerung, sodann für den Ausbau und den Neubau von im Sinne des § 3 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) öffentlicher, diskriminierungsfrei zugänglicher Eisenbahninfrastruktur in Nordrhein-Westfalen, die überwiegend dem Güterverkehr dient. Ausgenommen sind Einrichtungen für die Brennstoffaufnahme und Wartungseinrichtungen. Zur förderfähigen Infrastruktur zählen insbesondere
2.1
Oberbau,
2.2
Ingenieurbauwerke (z.B. Brücken, Durchlässe, Viadukte),
2.3
Sicherungs-, Signal- und Fernmeldeanlagen,
2.4
ortsfeste und bewegliche Abfertigungs- und Verladeeinrichtungen (z.B. Rampen,
Kräne) unter Einschluss von hierfür im Einzelfall erforderlichen Gebäuden.
3
Zuwendungsempfänger
Öffentliche nichtbundeseigene Eisenbahninfrastrukturunternehmen im Sinne des § 3 Absatz1 Nummer 2 AEG (auch kommunale Eigenbetriebe).
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Bei der Antragstellung für die Erhaltung, Erneuerung und den Ausbau bestehender
Eisenbahninfrastruktur muss der Antragsteller das
Schienengüterverkehrsaufkommen (Tonnen pro Jahr) der letzten zwei Kalenderjahre
angeben und eine fundierte, ggfs. gutachterlich
unterstützte Prognose des in der Zukunft zu erwartenden Schienengüterverkehrsaufkommens
auf der Strecke abgeben.
4.2
Bei der Antragstellung für den Neu- und Ausbau von
Eisenbahninfrastruktureinrichtungen ist das erwartete
Schienengüterverkehrsaufkommen auf der Grundlage von Bestätigungen potenzieller
Nutzer der neu oder auszubauenden Einrichtungen glaubhaft zu machen.
4.3
Gefördert werden Investitionen ab 50.000 € (Bagatellgrenze).
4.4
Ist der Antragsteller ein verbundenes Unternehmen im Sinne der Nummer 7.2, sind
Unternehmensstruktur und Interessenlage im Konzern durch die Bewilligungsbehörde
sachgerecht zu berücksichtigen.
5
Art und Umfang der Zuwendungen
5.1
Zuwendungsart: Projektförderung
5.2
Finanzierungsart: Anteilfinanzierung mit Höchstbetrag
5.3
Form der Zuwendung: Zuschuss
5.4
Höhe des Zuschusses bis zu 50 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben; ergibt die
Berechnung nach Maßgabe der Folgesätze einen geringeren Zuwendungsbetrag, so
ist dieser als Höchstbetrag festzusetzen.
Die
Höchstwerte der Zuwendung je Tonne erwarteten Schienengüterverkehrsaufkommens
pro Jahr auf dem Eisenbahnnetz in NRW betragen für den
-Neubau:
30 € / Tonne pro Jahr
-Ausbau: 20 € / zusätzliche Tonne pro Jahr.
Das für Verkehr zuständige Ministerium kann die Höchstwerte an die tatsächliche Entwicklung anpassen. Von den Höchstwerten kann die Bewilligungsbehörde in besonders begründeten Einzelfällen abweichen, wenn durch die Maßnahme ein Schienengüterverkehrsaufkommen von mindestens 250 Eisenbahnwaggons oder von mindestens 5.000 Tonnen pro Jahr erzielt wird oder wenn leichte Güter befördert werden.
Sofern der Ausbau vorhandener Eisenbahninfrastruktureinrichtungen erfolgen soll, weil das bestehende Schienengüterverkehrsaufkommen nicht in der erforderlichen Qualität abgewickelt werden kann, sind die Höchstwerte auf den Anstieg des Schienengüterverkehrsaufkommens in den vergangenen zwei Jahren zu beziehen; die Notwendigkeit des nachträglichen Ausbaus ist nachzuweisen.
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Das geförderte Projekt muss während der von der Bewilligungsbehörde festzulegenden Zeitspanne betriebsbereit vorgehalten werden; im Regelfall werden dies 15 Jahre sein. Bei Wegfall der Zuwendungsvoraussetzungen hat der Zuwendungsempfänger die Bewilligungsbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
7
Verfahren
7.1
Der Förderantrag ist bei der nach Nummer 7.3 zuständigen Bewilligungsbehörde
schriftlich unter Verwendung des Musters der Anlage 1 zu stellen.
7.2
Ist der Zuwendungsempfänger durch Unternehmensverträge im Sinne des § 291
Absatz 1 des Aktiengesetzes mit anderen Unternehmen verbunden (Beherrschungs-
und/oder Gewinnabführungsverträge), ist dies der Bewilligungsbehörde
anzuzeigen. Die Grundzüge der Verflechtung sind darzulegen.
7.3
Bewilligungsbehörde ist das für Verkehr zuständige Ministerium. Für die
Bewilligung ist das Muster der Anlage 2 zu verwenden.
7.4
Der Verwendungsnachweis ist nach dem Muster der Anlage 3 zu führen.
8
Inkrafttreten/Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1.7.2011 in Kraft und am 30.6.2016 außer Kraft.
-MBl. NRW. 2011 S. 259