Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2013 Nr. 4 vom 27.2.2013 Seite 65 bis 78
Feststellung gem. § 6 Abs. 5 Verpackungsverordnung; Erster Änderungsbescheid zum Feststellungsbescheid vom 15.5.2006 zugunsten der Landbell AG für Rückhol – Systeme, Rheinstr. 4 L, 55116 Mainz Bek. des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz v. 4.10.2012 |
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Feststellung gem. § 6 Abs. 5 Verpackungsverordnung; Erster Änderungsbescheid zum Feststellungsbescheid vom 15.5.2006 zugunsten der Landbell AG für Rückhol – Systeme, Rheinstr. 4 L, 55116 Mainz Bek. des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz v. 4.10.2012
II.
Feststellung
gem. § 6 Abs. 5 Verpackungsverordnung;
Erster Änderungsbescheid zum Feststellungsbescheid vom 15.5.2006
zugunsten der Landbell AG für Rückhol – Systeme, Rheinstr. 4 L, 55116 Mainz
Bek. des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz
v. 4.10.2012
Auf Grund des § 6 Abs. 3 i.V.m. Abs. 5 Satz 3 Verpackungsverordnung (VerpackV), in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. April 2009 wird Teil A. Ziff. II. 11 des Feststellungsbescheides des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein – Westfalen vom 15.5.2006 (MBl. NRW. S. 314) in der Fassung des Änderungsbescheides des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz vom 14.6.2011 (MBL. NRW. S. 365) wie folgt geändert:
1.
Zur Sicherstellung der Anforderungen gem. § 6 Abs. 5 Satz 3 (VerpackV) ist eine
Sicherheitsleistung in Höhe von insgesamt 289.968,-- € in Form einer
selbstschuldnerischen Bankbürgschaft einer deutschen Sparkasse oder Großbank
auf erste Anforderung unwiderruflich und unbefristet oder durch Einzahlung von
Geld auf einem Konto bei der Landeskasse Düsseldorf zu erbringen. Die
Bürgschaft hat zu Gunsten des Landes Nordrhein – Westfalen, vertreten durch das
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz, als Gläubiger zu erfolgen.
Die Bankbürgschaft ist im Original bei dem Landesamt für Natur, Umwelt und
Verbraucherschutz zu hinterlegen.
Die Höhe der Sicherheitsleistung wird jährlich an den erreichten Marktanteil des Systembetreibers auf der Grundlage der Mengenstromnachweise angepasst. Die Rückgabe der Bankbürgschaft erfolgt Zug um Zug gegen Hinterlegung der neuen Bürgschaftsurkunde.
2.
Der bis zum 1. Mai
eines jeden Jahres nach Anhang I (zu § 6) Nummer 2 Abs. 3 VerpackV zu
erbringende Nachweis der erfassten und verwerteten Mengen hat gemäß der
Mitteilung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) Nr. 37,
"Anforderungen an Hersteller und Vertreiber im Rahmen der Rücknahme von
Verkaufsverpackungen, der Hinterlegung der Vollständigkeitserklärung sowie zur
Prüfung der Mengenstromnachweise durch Sachverständige" nach den §§ 6, 10
u. Anh. I der Verpackungsverordnung“ in der jeweils geltenden Fassung zu
erfolgen. Die in der Mitteilung gestellten Anforderungen sind insoweit bei der
Nachweisführung sowie deren Prüfung und Bescheinigung durch einen unabhängigen
Sachverständigen vollumfänglich zu beachten.
Die Nachweisführung schließt auch solche Verkaufsverpackungen ein, die vom Vertreiber selbst zurückgenommenen und verwertet werden.
Die Verpackungen sind differenziert nach den im Anhang I der Verpackungsverordnung genannten Materialien, ergänzt um die Angabe der Menge der Flüssigkeitskartons, aufzuschlüsseln.
3.
Der Bescheid ist sofort vollziehbar.
4.
Die Landbell AG hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Kostenbescheid
ergeht durch gesonderten Bescheid.
- MBl. NRW. 2013 S. 77