Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2013 Nr. 10 vom 6.5.2013 Seite 147 bis 156
Bestimmung der zuständigen Behörde für die Entscheidung über den Antrag auf Planfeststellung der Maßnahme „Entflechtung und Umgestaltung des Gewässers Graben am Emsring“ |
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Bestimmung der zuständigen Behörde für die Entscheidung über den Antrag auf Planfeststellung der Maßnahme „Entflechtung und Umgestaltung des Gewässers Graben am Emsring“
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Bestimmung der zuständigen Behörde für die Entscheidung über den Antrag auf Planfeststellung der Maßnahme „Entflechtung und Umgestaltung des Gewässers Graben am Emsring“
RdErl. des
Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und
Verbraucherschutz - IV-8 – 611/5- 100 60
vom 11.4.2013
1.
Die Stadt Herne plant die Entflechtung und Umgestaltung des Gewässers „Graben
am Emsring“. Das Vorhaben bedarf der Planfeststellung gemäß § 68 des
Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt
geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Januar 2013. Das Vorhaben
betrifft zum größten Teil das Stadtgebiet Herne (Regierungsbezirk Arnsberg),
zum Teil ist auch die Stadt Castrop-Rauxel (Kreis Recklinghausen,
Regierungsbezirk Münster) betroffen.
2.
Für das die örtliche Zuständigkeit der Städte Herne und Castrop-Rauxel
berührende Vorhaben „Entflechtung und Umgestaltung des Gewässers Graben am
Emsring“ wird gemäß § 140 Absatz 2 Nummer 1 des Landeswassergesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NW. 1995 S. 926), zuletzt
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 185), die
Stadt Herne zur zuständigen Behörde für die Entscheidung über den Antrag auf
Planfeststellung gemäß § 68 WHG bestimmt.
Dieser Erlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
- MBl. NRW. 2013 S. 152