Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2013 Nr. 21 vom 28.8.2013 Seite 391 bis 408
Entschädigungsregelung der Zahnärztekammer Nordrhein für die Mitglieder der Prüfungsausschüsse auf der Grundlage des Berufsbildungsgesetzes vom 29.6.2013 |
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Entschädigungsregelung der Zahnärztekammer Nordrhein für die Mitglieder der Prüfungsausschüsse auf der Grundlage des Berufsbildungsgesetzes vom 29.6.2013
2123
Entschädigungsregelung
der Zahnärztekammer Nordrhein
für die Mitglieder
der Prüfungsausschüsse
auf der Grundlage des Berufsbildungsgesetzes
vom 29.6.2013
Die Kammerversammlung der Zahnärztekammer Nordrhein hat aufgrund der §§ 40 Abs. 4, 56 Abs. 1, 62 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl I S. 2854), in ihrer Sitzung am 29. Juni 2013 folgende Entschädigungsregelung für die Mitglieder der Prüfungsausschüsse auf der Grundlage des Berufsbildungsgesetzes beschlossen, die durch Erlass des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen vom 12.7.13 genehmigt worden ist.
Abschnitt 1
Geltungsbereich, Fahrtkostenersatz und Entschädigung
der Prüfungsausschüsse
§
1
Geltungsbereich
1. Die Entschädigungsregelung gilt für die Mitglieder der Prüfungsausschüsse im Ausbildungsberuf „Zahnmedizinische Fachangestellte/Zahnmedizinischer Fachangestellter“ nach § 40 Abs. 4 BBiG, im Bereich der beruflichen Fortbildung „Zahnmedizinische Prophylaxeassistentin (ZMP)“, „Zahnmedizinische Fachassistentin (ZMF)“ und „Assistentin für Zahnärztliches Praxismanagement (AZP)“ nach § 56 Abs. 1 i.V.m. § 40 Abs. 4 BBiG und im Bereich der beruflichen Umschulung nach § 62 Abs. 3 i.V.m. § 40 Abs. 4 BBiG.
Die Entschädigungsregelung gilt zudem für die Mitglieder der „Kommission zur Erstellung von Prüfungsfragen“ (Aufgabenstellungskommission) im Ausbildungsberuf „Zahnmedizinische Fachangestellte/Zahnmedizinischer Fachangestellter“.
2. Für die zeitliche Inanspruchnahme der Mitglieder der Prüfungsausschüsse und der Aufgabenstellungskommission werden folgende Entschädigungen gewährt.
§
2
Fahrtkostenersatz
Als Ersatz der Auslagen für Fahrkosten öffentlicher Verkehrsmittel oder bei Benutzung eines Kraftwagens wird ein Kilometergeld in Höhe von 0,75 EUR je Kilometer gewährt.
§
3
Entschädigung der Prüfungsausschüsse
1. Für die Teilnahme an Sitzungen und an der mündlichen/praktischen Prüfung außerhalb der Arbeits- und Dienstzeit wird pro Stunde eine Entschädigung gewährt in Höhe von
20,00 EUR.
2. Für die Teilnahme an Sitzungen und an der mündlichen/praktischen Prüfung während der Arbeits- und Dienstzeit wird pro Stunde eine Entschädigung gewährt in Höhe von
für Zahnmedizinisches Fachpersonal 20,00 EUR,
für Berufsschullehrer und angestellte Zahnärzte 26,00 EUR,
für selbständige Zahnärzte 70,00 EUR,
sofern ein Verdienstausfall entstanden ist.
Abschnitt
2
Aufgabenstellung und Bewertung im Bereich der Ausbildung und Umschulung
§
4
Entschädigung der Aufgabenstellungskommission
1. Für die Teilnahme an Sitzungen der Mitglieder der „Kommission zur Erstellung von Prüfungsfragen“ wird pro Stunde eine Vergütung in Höhe von
20,00 EUR
gewährt. Vorbereitungszeiten sind gleichzeitig damit abgegolten.
2. Die Erarbeitung von Prüfungsaufgaben und die Aufstellung von Bewertungsrichtlinien im Rahmen der schriftlichen Prüfung wird für jedes Prüfungsfach vergütet mit einer Pauschale von
160,00 EUR,
sofern die Erarbeitung außerhalb von Sitzungen erfolgt und wenn die Prüfungsaufgaben in der Prüfung zur Anwendung kommen.
§
5
Bewertung von Prüfungsarbeiten
Die Abgeltung für die Durchsicht und Bewertung von Prüfungsarbeiten beträgt je Arbeit
4,00 EUR
im Rahmen der Zwischenprüfung pro Prüfungsfach und im Rahmen der Abschlussprüfung (Prüfungsfach Abrechnungswesen) pro Prüfungsteilbereich.
Aufgrund der elektronischen Auswertung von programmierten Prüfungsteilen entfällt für diese die vorgenannte Honorierung.
Abschnitt 3
Aufgabenstellung und Bewertung im Bereich der Fortbildung
§
6
Aufgabenstellung
1. Die schriftliche Erarbeitung von Prüfungsaufgaben und die schriftliche Aufstellung von Bewertungsrichtlinien im Rahmen der mündlichen/praktischen Prüfung wird je Prüfungssatz vergütet mit einer Pauschale von
15,00 EUR,
sofern die Erarbeitung außerhalb von Sitzungen erfolgt und wenn die Prüfungsaufgaben in der Prüfung zur Anwendung kommen.
Als Prüfungssatz gilt eine zusammenhängende und abschließende Aufgabenstellung im jeweiligen Prüfungsfach.
2. Die Erarbeitung von Prüfungsaufgaben und die Aufstellung von Bewertungsrichtlinien im Rahmen der schriftlichen Prüfung wird für jedes Prüfungsfach vergütet mit einer Pauschale von
160,00 EUR,
sofern die Erarbeitung außerhalb von Sitzungen erfolgt und wenn die Prüfungsaufgaben in der Prüfung zur Anwendung kommen.
§
7
Bewertung von Prüfungsarbeiten
1. Die Abgeltung für die Durchsicht und Bewertung von Prüfungsarbeiten beträgt je Arbeit
- für überwiegend konventionelle Prüfungsarbeiten mit bis zu 10 Fragen sowie für überwiegend Multiple-Choice-Prüfungsarbeiten
4,00 EUR,
- für überwiegend konventionelle Prüfungsarbeiten mit bis zu 20 Fragen sowie für Prüfungsarbeiten im Prüfungsfach Abrechnungswesen
16,00 EUR,
- für überwiegend konventionelle Prüfungsarbeiten mit mehr als 20 Fragen
20,00 EUR.
Im Falle von elektronischen Auswertungen von programmierten Prüfungsteilen entfällt für diese die vorgenannte Honorierung.
2. Die Abgeltung für die Durchsicht und Bewertung von Arbeitsproben einschließlich klinischer Dokumentation beträgt je Fall
16,00 EUR.
Abschnitt
4
Schlussbestimmungen
§
8
Schlussbestimmungen
1. Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Ein Anspruch auf Entschädigung nach dieser Regelung besteht nur, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird (§ 40 Abs. 4 BBiG).
2. Eine Entschädigung nach dieser Regelung wird nur auf Antrag gewährt.
3. Ansprüche nach dieser Regelung erlöschen, wenn der Antrag nicht binnen eines Jahres nach dem anspruchsbegründenden Tatbestand gestellt wird.
4. Diese Entschädigungsregelung tritt mit Wirkung vom 1. September 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entschädigungsregelung der Zahnärztekammer Nordrhein für die Mitglieder der Prüfungsausschüsse im Ausbildungsberuf „Zahnarzthelferin“ vom 14. Dezember 1991 außer Kraft.
Genehmigt.
Düsseldorf, den 12. Juli 2013
Ministerium
für Gesundheit,
Emanzipation, Pflege und Alter
des Landes Nordrhein-Westfalen
AZ.: 231 –1200.7 –
Im
Auftrag
(Dr. S t o l l m a n n)
Die vorstehende
Entschädigungsregelung der ZÄK NR
für die Mitglieder der Prüfungsausschüsse auf der Grundlage des
Berufsbildungsgesetzes wird hiermit ausgefertigt.
Düsseldorf, den 24. Juli 2013
Dr. Johannes S z a f r a n i a k
Präsident
- MBl. NRW. 2013 S. 398