Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2013 Nr. 22 vom 30.8.2013 Seite 409 bis 422
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der Arbeitspolitik und der Aus- und Weiterbildung unter Einbeziehung von Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF-Förderrichtlinie) RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales – Az.: II 1–2602.11 032 v. 28.6.2013 |
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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der Arbeitspolitik und der Aus- und Weiterbildung unter Einbeziehung von Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF-Förderrichtlinie) RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales – Az.: II 1–2602.11 032 v. 28.6.2013
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Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung
von Maßnahmen der Arbeitspolitik und der Aus- und Weiterbildung
unter Einbeziehung von Mitteln des Europäischen Sozialfonds
(ESF-Förderrichtlinie)
RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales
– Az.: II 1–2602.11 032
v. 28.6.2013
Der RdErl. vom 31. Mai 2011 (MBl. NRW. S. 152), zuletzt geändert durch RdErl. vom 30. Oktober 2012 (MBl. NRW. 2013 S. 84), wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu B 17 wird folgende Angabe eingefügt:
„B 18 – Produktionsorientierte Maßnahmen“
b) Nach der Angabe zu C 6 wird folgende Angabe eingefügt:
„C 7 – Öffentlich geförderte Beschäftigung“
2. Nach Nr. 4.3.7 wird die Nummer 4.3.8 angefügt:
„4.3.8
Zuwendungsfähige Ausgaben und Pauschale für indirekte
Ausgaben
Personal- und Sachausgaben, die dem Projekt direkt zugeordnet werden können sind zuwendungsfähig, soweit keine programmspezifischen Regelungen in II. (Programmteil) getroffen werden.
Dabei sind folgende Ausgabearten (inkl. unmittelbar anfallender Steuern und Abgaben) abschließend:
- Personalausgaben des in der Projektdurchführung tätigen Personals sowie die Honorare und Vergütungen für die im Projekt eingesetzten Honorarkräfte (Ausgaben für die administrative Projektbetreuung durch z.B. Geschäftsführung oder Verwaltungspersonal fallen nicht unter diese Ausgabenart)
- Mietausgaben für Räumlichkeiten, die in der Maßnahme unmittelbar genutzt werden
- Ausgaben für Mieten und Leasing für ausschließlich im Projekt genutzte Ausstattung, Geräte und Fahrzeuge
- Ausgaben für Büro- und Verbrauchsmaterial, die unmittelbar dem Projekt zuzuordnen sind
- Abschreibungen gem. Nr. 4.3.2 dieser Richtlinie
- Lehr- und Lernmittel, die unmittelbar dem Projekt zuzuordnen sind
- Ausgaben für Werbung, Akquisition und Transfer des Projekts
- Ausstattungsgegenstände (geringwertige Wirtschaftsgüter bis 150 € netto)
- Aus- und Fortbildungskosten
- Reisekosten
Alle übrigen Sachausgaben werden pauschal mit 9% der Ausgaben für Personal, das direkt im Projekt tätig ist, abgerechnet. Personalausgaben in diesem Sinn sind auch Ausgaben für Honorarkräfte.
3. Nummer 5.3 wird wie folgt geändert:
Vor dem ersten Satz wird der Satz
„Für die in Nr. 4.3.8 pauschal mit 9% abgerechneten Sachausgaben ist ein zahlenmäßiger Nachweis nicht vorzulegen.“
4. Nummer B 4.2.1.4 wird wie folgt neu gefasst:
„B 4.2.1.4
die betriebliche Ausbildung im Verbund gemäß dem mit dem Antrag vorzulegenden
Ausbildungsrahmenplan so konzipiert ist, dass mindestens 6 Monate der gesamten
Ausbildungszeit von einem oder mehreren Verbundpartnern (Betrieb,
Bildungsstätte etc.) übernommen werden. Der Ausbildungsanteil beim
Ausbildungsvertrag abschließenden Betrieb beträgt mindestens die Hälfte der
Ausbildungsdauer.
5. Nummer B 6.4.2 wird wie folgt neu gefasst:
„B 6.4.2
Der komplette Eintrittsmonat des oder der Jugendlichen wird für die Zuwendung
für Personal- und Sachausgaben berücksichtigt.“
6. Nummer B 6.4.3 wird wie folgt geändert:
Der erste Satz wird wie folgt neu gefasst:
„Beim Personaleinsatz sollen folgende Mindestschlüssel und Qualifikationen berücksichtigt werden:“
7. Nummer B 14.1.3.1 wird wie folgt neu gefasst:
„B 14.1.3.1
Finanzierungsart
Vollfinanzierung“
8. Nummer B 14.2.3.1 wird wie folgt geändert:
Der Spiegelstrich "Maßnahmen mit weniger als 10 Teilnehmenden. Stichtag für die Bestimmung der Teilnehmerzahl ist der 3. Veranstaltungstag." wird gestrichen.
9. Nummer B 14.2.3.2 wird wie folgt neu gefasst:
„B 14.2.3.2
Die Maßnahmen sind in der Form konzipiert, dass anteilig Elemente der
Berufsorientierung und Erwerbswelterfahrung enthalten sind.
Dieses Ziel wird beispielsweise durch
- Vermittlung von Schlüsselqualifikationen für das Berufs- und Arbeitsleben,
- Durchführung von Betriebspraktika, Betriebsbesichtigungen und Betriebserkundungen,
- individuelle Beratung und Betreuung zur Berufswahl oder
- Bewerbungstrainings
erreicht."
10. Nummer B 17 wird wie folgt neu gefasst:
„B 17 - Berufsorientierung für Schülerinnen und Schüler ab der achten Klasse
B 17.1
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Maßnahmen zur Berufsorientierung von Schülerinnen und Schülern ab der achten Klasse. Als Instrumente kommen Potentialanalysen, Berufsfelderkundungen und Praxiskurse zum Einsatz.
B 17.2
Zuwendungsempfangende
Landesgewerbeförderungsstelle des nordrhein-westfälischen Handwerks e.V.
Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt per Weiterleitungsvertrag durch Letztempfangende.
B 17.3
B 17.3.1
Potentialanalyse
Die Potentialanalyse erfolgt unter Nutzung von Elementen und Instrumenten, die zielorientiert Schülerinnen und Schüler der achten Klasse bei der Berufsorientierung durch die Feststellung von Fähigkeiten und Neigungen unterstützen.
B 17.3.2
Berufsfelderkundung und Praxiskurse:
- Die Ergebnisse einer Potentialanalyse liegen vor.
- Ein Trägerpraktikum kann in Gruppen mit max. 16 Schülerinnen und Schülern durchgeführt werden.
nur Berufsfelderkundung:
Es erfolgt eine praktische Einweisung und Information über allgemeine Inhalte in bis zu drei Berufsfeldern.
nur Praxiskurse:
Es werden vertiefte praktische Erfahrungen in einem Berufsfeld vermittelt oder die fachlichen bzw. sozialen Kompetenzen gefördert, die die Eignung für die berufliche Ausbildung erhöhen können.
B 17.4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
B 17.4.1
Finanzierungsart
B 17.4.1.1
Potentialanalyse:
Festbetragsfinanzierung.
B 17.4.1.2
Berufsfelderkundung und Praxiskurse:
Anteilfinanzierung.
B 17.4.2
Bemessungsgrundlage:
Personal- und Sachausgaben.
B 17.4.3
Förderhöhe
B 17.4.3.1
Potentialanalyse:
100 € pro Jugendlichem.
B 17.4.3.2
Berufsfelderkundung und Praxiskurse
Bis zu 50 v.H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.
Die Zuwendung wird auf einen Höchstbetrag von 75 € pro Jugendlichem begrenzt.
B 17.5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
B 17.5.1
Zweckgebundene Beiträge Dritter bleiben bei der Bemessung der Zuwendung außer
Betracht und können den Eigenanteil vollständig ersetzen.“
11. Nach Nummer B 17.5.1 wird folgende Nummer B 18 eingefügt:
„B 18 –Produktionsorientierte Maßnahmen
B 18.1
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Ausgaben zur Durchführung von produktionsorientierten Maßnahmen.
B 18.3
Zuwendungsvoraussetzungen
Die nach Nr. 1.3 der VV/VVG zu § 44 LHO notwendige Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns gilt im folgenden Umfang als erteilt:
Der Antragsteller hat mit dem Antrag zu dokumentieren, dass die Maßnahme durch Mittel der Bundesagentur für Arbeit oder eines zugelassenen kommunalen Trägers kofinanziert wird.
B 18.4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
B 18.4.1
Finanzierungsart
Festbetragsfinanzierung
B 18.4.2
Bemessungsgrundlage
Personal- und Sachausgaben
B 18.4.3
Förderhöhe
Je Teilnehmenden und Monat wird eine Pauschale von 540 € gewährt.
B 18.5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
B 18.5.1
Der in Nr. 6.2, 6.4, 6.5, 6.6, 6.7, 6.8 ANBest-P oder Nr. 7.2, 7.4, 7.5
ANBest-G geforderte zahlenmäßige Nachweis wird durch den Teilnahmenachweis an
der Maßnahme ersetzt.
B 18.5.2
Der Zuwendungsempfangende hat die Teilnahme an der Maßnahme in geeigneter Weise
zu dokumentieren.
B 18.5.3
Der komplette Eintritts- und Austrittsmonat wird für die Zuwendung
berücksichtigt.
B 18.5.4
Teilnehmendenabbruch
Beenden Teilnehmende die Maßnahme vorzeitig, kann der frei werdende Platz nachbesetzt werden.
12. Nummer C 3.1 wird wie folgt neu gefasst:
„C 3.1
Gefördert wird die berufsbezogene Allgemeinbildung für Teilnehmende an
arbeitspolitischen Maßnahmen (Stützlehrerin oder Stützlehrer) in
Jugendwerkstätten, die über den Kinder- und Jugendförderplan des Landes
Nordrhein - Westfalen gefördert werden.“
13. Nummer C 3.2 wird wie folgt neu gefasst:
„C 3.2
Zuwendungsempfangende
Träger von über den Kinder- und Jugendplan des Landes Nordrhein - Westfalen geförderten Jugendwerkstätten
14. Nach Nummer C 6.5.2 wird folgende Nummer C 7 neu eingefügt:
„C 7 – Öffentlich geförderte Beschäftigung
C 7.1
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Maßnahmen der öffentlich geförderten Beschäftigung für besonders benachteiligte Zielgruppen des SGB II. Ziel ist eine langfristige bzw. dauerhafte Integration in das Erwerbsleben. Die Förderung umfasst die Bausteine Coaching, Projektkoordinierung, Qualifizierung und im Einzelfall mit einer separaten Antragstellung einen individuellen Lohnkostenzuschuss im Anschluss an die maximale gesetzliche Regelförderung.
C 7.2
Zuwendungsempfangende
Öffentliche oder gemeinnützige Träger.
Die Weiterleitung der Zuwendung ist nur an öffentliche oder gemeinnützige Träger möglich.
C 7.3
Zuwendungsvoraussetzungen/-ausschluss
C 7.3.1
Voraussetzungen
Die Projektlaufzeit kann bis zu 24 Monate betragen.
C 7.3.2
Ausschluss
Die Förderung von Personalkosten des Jobcenters für die Durchführung des Coachings oder der Qualifizierung ist ausgeschlossen.
C 7.4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
C 7.4.1
Finanzierungsart
Festbetragsfinanzierung
C 7.4.2
Bemessungsgrundlage
Personal- und Sachausgaben.
C 7.4.3
Förderhöhe
C 7.4.3.1
Coach
Der Festbetrag beträgt 64.000 € je Coach und Jahr.
Für die Teilnehmerbetreuung wird als Orientierungswert ein Betreuungsschlüssel von 1:20 zugrunde gelegt.
C
7.4.3.2
Qualifizierung
Der Festbetrag beträgt 2.400 € je Teilnehmenden und Jahr.
In begründeten Einzelfällen ist eine Kostenübernahme für Qualifizierung bis zu 5.000 € möglich.
C
7.4.3.3
Projektkoordinierung
Der Festbetrag beträgt 70.000 € pro Projektkoordinierenden und Jahr.
Als Orientierungswert für die Koordinierung wird ein Betreuungsschlüssel von 1:30 zugrunde gelegt.
C 7.5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
C 7.5.1
Im Anschluss an die gesetzliche Regelförderung ist die Beantragung eines
individuellen Lohnkostenzuschusses möglich. Über die Förderung entscheidet die
Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit dem für Arbeit zuständigen Ministerium
im Einzelfall.
C 7.5.2
Die Lohnkosten der Teilnehmenden, die sich aus dem Arbeitgeberanteil sowie dem
individuellen Lohnkostenzuschuss der Jobcenter ergeben, sind beleghaft zu
dokumentieren.
C 7.5.3
Die Antragsteller müssen sich an dem begleitenden Monitoring beteiligen.
C 7.6
Verfahren
C 7.6.1
Anträge sind über die jeweils zuständigen Regionalagenturen und die
Gesellschaft für innovative Beschäftigungsentwicklung mbH (G.I.B.) an die
zuständige Bewilligungsbehörde zu richten.
C 7.6.2
Soweit das Coaching bei einer sozialversicherungspflichtigen (nicht
geringfügigen) Beschäftigung des Teilnehmenden über das Projektende hinaus
erforderlich ist, ist eine Fortsetzung bis zu 6 Monaten möglich. Ein Antrag auf
Verlängerung soll möglichst 6 Monate vor Projektende gestellt werden.“
15. Nummer D 1.2 wird wie folgt neu gefasst:
„D 1.2
Zuwendungsempfangende
Träger der Regionalagenturen und Regionalagenturen“
16. Nummer D 1.4.4 wird wie folgt geändert:
Der Satz „Leitet die Regionalagentur die Zuwendung weiter, kann der Eigenanteil ausnahmsweise durch den Letztempfangenden erbracht werden“ wird angefügt.
17. Anlage 1 wird durch die neu gefasste Anlage 1 ersetzt.
Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 7. August 2013 in Kraft.
- MBl. NRW 2013 S. 416