Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2013 Nr. 30 vom 5.12.2013 Seite 519 bis 530
1. Bildung der 14. Landschaftsversammlung Rheinland und der 14. Landschaftsversammlung Westfalen-Lippe 2. Reservelisten zur Bildung der Landschaftsversammlungen Gem. Bek. d. Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe v. 18.11.2013 |
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1. Bildung der 14. Landschaftsversammlung Rheinland und der 14. Landschaftsversammlung Westfalen-Lippe 2. Reservelisten zur Bildung der Landschaftsversammlungen Gem. Bek. d. Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe v. 18.11.2013
III.
1. Bildung der
14. Landschaftsversammlung Rheinland
und der
14. Landschaftsversammlung Westfalen-Lippe
2. Reservelisten zur Bildung der Landschaftsversammlungen
Gem. Bek. d. Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe
v. 18.11.2013
1. Bildung der 14. Landschaftsversammlungen Rheinland und Westfalen-Lippe
Das
Wahlverfahren zur Bildung der Landschaftsversammlung ist in § 7b
Landschaftsverbandsordnung (LVerbO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.
Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom
23. Oktober 2012 (GV. NRW. S. 474) geregelt.
Das
Innenministerium NRW hat durch Runderlass vom 18. November 2003 (MBl. NRW. S. 1522/ SMBl. NRW. 2022), geändert durch Runderlass vom 16. Juni 2009 (MBl. NRW. S. 272, ber. S. 321) für das Verständnis des § 7b LVerbO erforderliche
Erläuterungen und Klarstellungen gegeben.
Gemäß
Ziffer 5.2 des vorgenannten Erlasses sind die Landschaftsverbände gehalten, die
für das jeweilige Gebiet der Landschaftsverbände zuständigen Landesleitungen
der Parteien und Wählergruppen rechtzeitig in geeigneter Form auf den Zeitraum
der Wahl hinzuweisen.
Zur
termingerechten Abwicklung der Wahlangelegenheiten wird über nachstehende
Punkte informiert:
1.1 Allgemeines
Die
Vertretungen der Mitgliedskörperschaften der Landschaftsverbände (kreisfreie
Städte, Kreise und StädteRegion Aachen) wählen innerhalb von 10 Wochen nach
Beginn ihrer Wahlzeit die Mitglieder der Landschaftsversammlung. Nach dem
Wahlverfahren hat jedes Mitglied der Vertretung hierfür zwei Stimmen, eine
Erststimme für die Wahl der auf die Mitgliedskörperschaft entfallenden
Mitglieder und Ersatzmitglieder sowie eine Zweitstimme für die Wahl der für das
Gebiet des betreffenden Landschaftsverbandes aufgestellten Reservelisten der
Parteien und Wählergruppen.
1.2 Voraussetzungen für die Wahl zum Mitglied der Landschaftsversammlung
Wählbar
(mit der Erststimme) sind die Mitglieder der Vertretungen der Mitgliedskörperschaften
(kreisfreie Städte, Kreise und StädteRegion Aachen) und der kreis- bzw.
regionsangehörigen Gemeinden sowie die Beamten, Angestellten und Arbeiter der
Mitgliedskörperschaften und der kreis- bzw. regionsangehörigen Gemeinden, die
die Voraussetzungen des passiven Wahlrechts erfüllen.
Die
Voraussetzungen zur Benennung als Reservelistenkandidat sind unter Ziffer 2.3.2
aufgeführt.
1.3 Wahltermin (-zeitraum) in den Mitgliedskörperschaften
Die
Wahl in den Vertretungen der Mitgliedskörperschaften kann wegen der
Einreichungsfrist für die Reservelisten
frühestens
am 23. Juni 2014
und muss spätestens bis zum 09. August 2014
durchgeführt
werden (vgl. § 7b Absatz 1 Satz 1 LVerbO und Ziffer 5 Runderlass des
Innenministeriums).
2. Reservelisten zur Bildung der Landschaftsversammlungen
2.1 Einreichungsfrist der Reservelisten
Die
Reservelisten sind gemäß § 7b Absatz 5 LVerbO von den für das Gebiet der
Landschaftsverbände zuständigen Landesleitungen der Parteien und Wählergruppen,
die in mindestens einer der Vertretungen der Mitgliedskörperschaften vertreten
sind,
bis spätestens 16. Juni 2014
beim
Direktor/bei der Direktorin des jeweils betreffenden Landschaftsverbandes
einzureichen.
Anschriften:
Die
Direktorin des
Landschaftsverbandes Rheinland
Frau
Ulrike Lubek
Kennedy-Ufer
2
- Landeshaus -
50679 Köln
Der
Direktor des
Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe
Herrn
Dr. Wolfgang Kirsch
Freiherr-vom-Stein-Platz
1
- Landeshaus -
48133 Münster
2.2 Reservelisten-Vordrucke
Die
Reservelisten sind unter Verwendung einheitlicher Vordrucke bei den
Landschaftsverbänden einzureichen. Die Reservelisten-Vordrucke und Anlagen
werden auf Anforderung vom jeweiligen Landschaftsverband sowohl in Papier- als
auch in Dateiform zur Verfügung gestellt.
2.3 Aufstellung der Reservelisten
2.3.1 Verfahren
Die
Reservelisten können sowohl vor als auch nach den allgemeinen Kommunalwahlen
aufgestellt werden. Sie können während der Wahlperiode nicht mehr
geändert oder ergänzt werden. Die Parteien und Wählergruppen sind zu einer
demokratisch legitimierten innerparteilichen Bewerberaufstellung für die
Reservelisten verpflichtet. Unbeschadet weiterer Regelungen für das
Aufstellungsverfahren durch Satzungen der Parteien und Wählergruppen hat die
Aufstellung gemäß § 17 des Parteiengesetzes in geheimer Abstimmung zu
erfolgen (vgl. Ziffer 4 Runderlass des Innenministeriums vom 18. November 2003,
geändert durch Runderlass vom 16. Juni 2009 (MBl. NRW. S. 272, ber. S. 321). Mit
den Reservelisten sind die Unterlagen einzureichen, die eine Überprüfung der
Ordnungsmäßigkeit der Aufstellung der Reservelisten durch die Direktorin/den
Direktor des Landschaftsverbandes erlauben.
2.3.2 Voraussetzung für Benennung von Reservelistenbewerbern
Über
die Reservelisten sind für das jeweilige Gebiet eines Landschaftsverbandes
wählbar (vgl. § 7b Absatz 1 LVerbO):
a)
Mitglieder der Vertretungen der Mitgliedskörperschaften (kreisfreie Städte,
Kreise und StädteRegion Aachen) und der kreis- bzw. regionsangehörigen
Gemeinden,
b)
Beamte, Angestellte und Arbeiter der Mitgliedskörperschaften (kreisfreie
Städte, Kreise und StädteRegion Aachen) und der kreis- bzw. regionsangehörigen
Gemeinden, die die Voraussetzungen des passiven Wahlrechts erfüllen,
c)
auf Reservelisten für die Allgemeinen Wahlen zu den Vertretungen der
Mitgliedskörperschaften (kreisfreie Städte, Kreise und StädteRegion Aachen)
benannte Bewerber; die Benennung auf einer Reserveliste in einer kreis- bzw.
regionsangehörigen Gemeinde reicht nicht aus.
2.4 Wahl der Reservelisten durch die Vertretungen der Mitgliedskörperschaften (kreisfreie Städte, Kreise und StädteRegion Aachen)
Die
Reservelisten unterliegen der Wahl durch die Vertretungen der
Mitgliedskörperschaften (Zweitstimme).
Klarstellende
Erläuterungen sind dem Runderlass des Innenministeriums unter Ziffer 6.3 zu
entnehmen.
2.5 Funktion der Reserveliste
Die
Reserveliste kommt zum Tragen beim:
a)
sog. "Verhältnisausgleich" (Rückbezug auf die allgemeinen Wahlen zu
den Vertretungen der Mitgliedskörperschaften - vgl. § 7b Absatz 4 LVerbO).
Dabei bleiben die Stimmenzahlen solcher Parteien und Wählergruppen außer
Betracht, für die keine Reserveliste eingereicht worden ist,
b)
Nachrückverfahren für ein ausgeschiedenes Ersatzmitglied eines Direktkandidaten
(§ 7b Absatz 6 Satz 2 LVerbO),
c)
Nachrückverfahren für einen über die Reserveliste gewählten bzw. nachgerückten
Kandidaten (§ 7b Absatz 6 Satz 3 LVerbO).
Köln,
den 18.11.2013
Die Direktorin
des Landschaftsverbandes Rheinland
L u b e k
Münster,
den 14.11.2013
Der Direktor
des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe
Dr.
K i r s c h
- MBl. NRW. 2013 S. 527