Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 22 vom 11.8.2015 Seite 471 bis 498
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung forstlicher Maßnahmen im Privatwald RdErl. des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - III - 3 40-00-00.30 |
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zugehörige Anlagen : |
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung forstlicher Maßnahmen im Privatwald RdErl. des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - III - 3 40-00-00.30
79023
Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung
forstlicher Maßnahmen im Privatwald
RdErl. des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt,
Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz - III - 3 40-00-00.30
v. 20.7.2015
1
Zuwendungszweck
Das Land gewährt
Zuwendungen für die Unterstützung einer beständigen Entwicklung der
Forstwirtschaft nach Maßgabe dieser Richtlinien und aufgrund folgender Normen
in der jeweils geltenden Fassung:
- der Verwaltungsvorschriften (VV/VVG) zu § 44 der Landeshaushaltsordnung
(LHO), RdErl. des Finanzministeriums vom 30.9.2003 (MBl. NRW. S. 1254),
- der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den
Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums
(ELER) (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487),
- dem Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und
des Küstenschutzes“ vom 21. Juli 1988 (BGBl I S.1055),
- § 41 des Bundeswaldgesetzes vom 2. Mai 1975 (BGBl I S. 1037) und
- § 10 Absatz 3 und § 13 Absatz 2 des Landesforstgesetzes vom 26. April 1980 (LFoG) (GV. NRW. S. 546).
Es werden die nachfolgend aufgeführten Maßnahmen gefördert, die der Sicherung der Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes dienen, zur Umsetzung von fachlichen Zielen des Naturschutzes im Wald beitragen, der Waldvermehrung dienen oder einen Beitrag zur Erreichung der Klimaschutzziele leisten.
Ein Anspruch auf Gewährung besteht nicht, die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel sowie der vom ELER-Begleitausschuss des Landes NRW genehmigten Projektauswahlkriterien.
1.1
Sonstige Normen
Im Rahmen der Anwendung dieser
Förderrichtlinie sind zu beachten und anzuwenden,
- die Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur
Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und
Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der
Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 193 vom 1.7.2014, S. 1) insbesondere die
Bestimmungen des Kapitels III Artikel 35,
- die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über
die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1),
- die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds
für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds,
den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums
und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen
Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den
Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und
Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320),
- die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das
Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen
(EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG)
Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L
347 vom 20.12.2013, S. 549).
1.2
Die Richtlinien gliedern sich in folgende Förderbereiche
2. Naturnahe Waldbewirtschaftung
3. Naturschutzmaßnahmen im Wald
4. Erstaufforstung und Einkommensverlustprämie
5. Forstwirtschaftlicher Wegebau
6. Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse
2
Naturnahe Waldbewirtschaftung
2.1
Gegenstand der Förderung
2.1.1
Vorarbeiten wie Untersuchungen, Analysen, Standortgutachten, Bodenbeprobung, fachliche Stellungnahmen und Erhebungen,
die der Umstellung auf eine naturnahe Waldwirtschaft (Nummer 2.1.2), Maßnahmen
des Biotop- und Artenschutzes (Nummer 2.1.3) oder der Beurteilung einer Bodenschutzkalkung (Nummer 2.1.4) dienen.
2.1.2
Umbau von Reinbeständen und von nicht standortgerechten Beständen in stabile
Laub- und Mischbestände sowie Weiterentwicklung und Wiederherstellung von
naturnahen Waldgesellschaften durch:
2.1.2.1
Bodenvorbereitung mit Pferd für Saat in Verbindung mit einer Maßnahme nach der
Nummer 2.1.2.3 und für Laubholz-Naturverjüngungen.
2.1.2.2
Maßnahmen zur Komplettierung von Naturverjüngungen
mit Laubholz.
2.1.2.3
Aufforstung, Anlage von Waldrändern, Voranbau und
Saat.
2.1.2.4
Nachbesserungen, wenn bei geförderten Kulturen in den ersten 36 Monaten nach
Pflanzung oder Saat aufgrund natürlicher Ereignisse (wie Frost, Trockenheit,
Überschwemmung, nicht jedoch Wildverbiss, Mäusefraß oder Pflegemängel) Ausfälle
in Höhe von mehr als 30 Prozent der Pflanzenzahl oder einem Hektar
zusammenhängender Fläche aufgetreten sind und die Waldbesitzerin oder der
Waldbesitzer den Ausfall nicht zu vertreten hat.
2.1.2.5
Jungbestandspflege in zuvor geförderten Kulturen mit einer Oberhöhe
bis zu 4 Meter mit dem Ziel, diese an Standort und Bestockungsziel anzupassen.
Es ist nur ein Eingriff förderfähig.
2.1.2.6
Schutz der Aufforstungen gegen Wild durch Einzelschutz (Wuchshüllen,
Schutzhüllen, Drahthosen).
2.1.2.7
Anlage von Wallhecken und reihenweisen Schutzpflanzungen (ohne Gehöfteinbindungen und Sichtschutzpflanzungen).
2.1.3
Maßnahmen des Biotop- und Artenschutzes außerhalb von Schutzgebieten nach
Nummer 3
2.1.3.1
dauerhafter Erhalt von über 120- jährigen Alt- und Biotopbäumen oder solchen
mit einem BHD über 50 cm sowie von Horst- und Höhlenbäumen zur Sicherung der
Lebensräume wildlebender Tiere, Pflanzen und sonstiger Organismen in Form einer
Nutzungsentschädigung für bis zu 10 festgelegte Bäume je Hektar.
2.1.3.2
Beseitigung naturschutzfachlich nicht erwünschter Jungbestockung bis zum Alter
von etwa 15 Jahren
- bis 10 Meter entlang von Wegen und Gewässern sowie
- im Bereich von Biotopen gemäß § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes.
2.1.3.3
Pflege von Waldrändern auf einer Tiefe von bis zu 15 Meter.
2.1.3.4
Pflanzung von heimischen Laubhölzern und Sträuchern.
2.1.3.5
Sonstige Maßnahmen des Biotop- und Artenschutzes.
2.1.3.6
Einbringen von Solitären und seltenen heimischen Bäumen.
2.1.4
Bodenschutzkalkung zur strukturellen Verbesserung der
Bodenstreu, des Bodens und des Nährstoffhaushalts sowie zur Erhaltung und
Verbesserung der Filter-, Puffer- und Speicherfunktion der Waldböden und zur
Steigerung der Widerstandskraft und Stabilität der Wälder.
2.1.5
Anlage von Weisergattern
2.1.6
Vorrücken und Rücken von Holz mit Pferden vom Einschlagsort zur Rückegasse oder zur Abfuhrstelle
2.2
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
2.2.1
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind natürliche Personen,
juristische Personen des Privatrechts als Eigentümer oder Besitzer land- und
forstwirtschaftlicher Flächen sowie anerkannte forstwirtschaftliche
Zusammenschlüsse und denen gleichgestellte Zusammenschlüsse im Sinn des
Bundeswaldgesetzes auf Mitgliedsflächen, Waldgenossenschaften nach dem Gemeinschaftswaldgesetz
NRW, Waldwirtschaftsgenossenschaften nach dem Landesforstgesetz NRW,
Genossenschaften nach dem Genossenschaftsgesetz und Eigentümergemeinschaften
nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, Religionsgemeinschaften als Körperschaften
des öffentlichen Rechts eigener Art sowie auf Privatwaldflächen
privatrechtliche Einrichtungen und deren Vereinigungen.
2.2.2
Als Zuwendungsempfangende ausgeschlossen sind juristische Personen, deren
Kapitalvermögen sich zu mindestens 25 Prozent in den Händen von Bund und
Ländern befindet. Maßnahmen auf Grundstücken in deren Eigentum sind nicht
förderfähig.
Ausgenommen hiervon sind Waldgenossenschaften nach dem Gemeinschaftswaldgesetz NRW und andere Genossenschaften mit Staatswaldanteilen über 25 Prozent, sofern die Maßnahmen ohne EU-Beteiligung finanziert werden und die Regelungen für ¿De-minimis`-Beihilfen eingehalten werden.
2.2.3
Zuwendungen für Maßnahmen dürfen Antragstellerinnen und Antragstellern,
ausgenommen anerkannten forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen und denen
gleichgestellten Zusammenschlüssen gemäß Nummer 2.2.1 nur bewilligt werden,
wenn deren Gesamtwaldeigentum in NRW 300 Hektar nicht übersteigt, es sei denn,
der Vergleichswert der forstwirtschaftlichen Nutzung des Gesamtwaldeigentums in
NRW liegt unter 50 000 Euro oder die objektive jährliche Nutzungsmöglichkeit
liegt unter 3,5 Erntefestmetern je Hektar.
Diese Einschränkung gilt nicht:
- für die Bodenschutzkalkung (Nummer 2.1.4),
- für die Jungbestandspflege (Nummer 2.1.2.5) und
- für den Fall, für den das zuständige Ministerium eine entsprechende
Sonderregelung erlässt.
2.2.4
Für Vorhaben der Bodenschutzkalkung (Nummer 2.1.4)
können Zusammenschlüsse nach Nummer 2.2.1 als Träger gemeinschaftlicher
Maßnahmen im Körperschafts- und Privatwald tätig werden.
2.3
Zuwendungsvoraussetzungen
2.3.1
Förderfähig ist der Umbau von Wäldern mit einem überwiegenden Anteil nicht
standortheimischer oder nicht standortgerechter Baumarten oder Wäldern mit
fehlenden Mischbaumarten zu naturnahen Laub-, Laubmisch-, oder Nadelmischwäldern
mit einer höheren Struktur- und Artenvielfalt und damit einer höheren
ökologischen Wertigkeit sowie einer höheren Anpassungsfähigkeit an den
Klimawandel.
2.3.2
Die Aufforstung und die Verjüngung unter ausschließlicher Verwendung derselben
Baumarten des Vorbestandes und dem Ziel der Beibehaltung derselben
Bestandsstruktur sind nicht zuwendungsfähig.
Zuwendungen für alle Aufforstungen mit Nadelholzbeimischung werden nur gewährt, wenn auf der Antragsfläche der Nadelholzanteil des Vorbestandes mindestens 50 Prozent beträgt oder betragen hat. Der Anteil des Nadelholzes an der Aufforstung darf 35 Prozent der Fläche beziehungsweise 20 Prozent in Schutzgebieten nach Nummer 3 nicht übersteigen.
Das Nadelholz darf nicht einzeln, sondern muss truppweise ohne Laubholzbeimischung mit forstfachlich sinnvollen Pflanzverbänden eingebracht werden.
Bei der Anlage von Waldrändern und bei Saat (Nummern 2.1.2.3, 3.1.2.3) sowie von Wallhecken und reihenweisen Schutzpflanzungen (Nummern 2.1.2.7, 3.1.2.7) ist die Einbringung von Nadelholz ausgeschlossen.
2.3.3
Bei Maßnahmen zur Komplettierung von Naturverjüngungen
(Nummern 2.1.2.2, 3.1.2.2) ist nur die Auspflanzung von Lücken über 1 000
Quadratmetern mit Laubbaumarten zuwendungsfähig. Die
Einbringung hat zumindest gruppenweise zu erfolgen.
2.3.4
Zuwendungen für Aufforstungen, ausgenommen Voranbau
(Nummern 2.1.2.3, 3.1.2.3) werden nur gewährt, wenn gleichzeitig ein dem
Standort entsprechender Waldrand angelegt oder erhalten wird, es sei denn,
Lage, Flächengröße oder -ausformung lassen dies nicht zu.
2.3.5
Mit dem Förderantrag hat die Waldbesitzerin oder der Waldbesitzer eine
Einverständniserklärung der Eigentümerin beziehungsweise des Eigentümers
vorzulegen.
Privatrechtliche Einrichtungen und deren Vereinigungen, die nicht Eigentümer der Antragsflächen sind, haben eine Erklärung der Eigentümerin oder des Eigentümers vorzulegen, in der diese sich für den gesamten Zweckbindungszeitraum verpflichten, die Durchführung der Fördermaßnahme zu gestatten und nicht zu beeinträchtigen.
2.3.6
Nachbesserungen (Nummern 2.1.2.4, 3.1.2.4) sollen grundsätzlich mit den
ursprünglich geförderten Baumarten erfolgen beziehungsweise dem geförderten
Kulturtyp entsprechen.
2.3.7
Bei der Durchführung der Jungbestandspflege (Nummern 2.1.2.5, 3.1.2.5) haben
sich die Zuwendungsempfangenden zu verpflichten, Defizite, die dabei
festgestellt werden und die das ursprüngliche Förderziel in Frage stellen,
durch geeignete Maßnahmen zu beheben. Der Nadelholzanteil darf nach
Durchführung der Maßnahme nicht den der Ursprungskultur überschreiten.
2.3.8
Die Bestimmungen der Herkunftsempfehlungen für Baum- und Straucharten in NRW,
die Nummern 4.3 bis 4.5 der Empfehlungen für die Wiederbewaldung der
Orkanflächen (Wiederbewaldungskonzept) und die Verwaltungsvorschrift ¿Saat
2014`, RdErl. des Ministeriums für Klimaschutz,
Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz vom 23.6.2014 (MBl. NRW. S. 353) sind bei allen Pflanz- oder
Verjüngungsmaßnahmen anzuwenden. Sie können auf der Webseite des
Landesbetriebes Wald und Holz NRW (www.wald-und-holz.nrw.de) eingesehen werden.
2.3.9
Zuwendungen dürfen nur gewährt werden, wenn Maßnahmen nicht als Ausgleichs-
oder Ersatzmaßnahmen bei Eingriffen in Natur und Landschaft oder im Rahmen des
Ökokontos im Sinn der naturschutzrechtlichen Regelungen oder als
Nebenbestimmung einer Waldumwandlungsgenehmigung beziehungsweise in einem
förmlichen Verwaltungsverfahren mit Konzentrationswirkung gefordert sind.
Zuwendungen dürfen nicht für Maßnahmen auf Flächen gewährt werden, die den Zuwendungsempfangenden zum Zwecke des Naturschutzes unentgeltlich übertragen worden sind.
2.3.10
Zuwendungen für Bodenschutzkalkung (Nummer 2.1.4)
dürfen nur bewilligt werden, wenn vom Forstamt die Zweckmäßigkeit und
Unbedenklichkeit der geplanten Kalkungsmaßnahmen
anerkannt wird. Hierzu sind der Bewilligungsbehörde vom Antragsteller die
Ergebnisse einer Bodenanalyse gemäß Nummer 2.1.1 vorzulegen. Je 100 Hektar
eines festen Rasters sind anteilig zur darin enthaltenen Kalkungsfläche
1 Probe je angefangene 25 Hektar Kalkungsfläche in
gleichmäßiger, forstfachlich angemessener Verteilung zu entnehmen.
Die Entnahmestellen sind in einer maßstäblich geeigneten, amtlichen Karte unter Angabe der GPS-Koordinaten festzuhalten.
2.3.11
Forstbetriebe ab einer Größe von 50 Hektar Forstbetriebsfläche in NRW sind nur
bei Nachweis des Vorhandenseins eines gültigen Forsteinrichtungswerkes mit
einem Nachhaltshiebssatz förderfähig. Die betreffende
Fläche, auf der die zu fördernde Maßnahme umgesetzt werden soll, muss vom Plan
erfasst sein. Dies gilt auch für die an Anträgen forstwirtschaftlicher
Zusammenschlüsse beteiligten Mitglieder oder an Anträgen privatrechtliche
Einrichtungen und deren Vereinigungen beteiligten Eigentümer.
2.3.12
Ausgaben für die Trägerschaft im Zusammenhang mit einer Bodenschutzkalkung
sind nicht zuwendungsfähig.
2.3.13
Es ist maximal ein Weisergatter (Nummern 2.1.5,
3.1.5) je 100 Hektar besitzübergreifender Waldfläche zuwendungsfähig.
2.3.14
Im Rahmen der Waldrandpflege (Nummer 2.1.3.3, 3.1.3.3) ist die Nutzung von
Bäumen mit verwertbaren Dimensionen (ab Derbholz) nicht zuwendungsfähig.
2.4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
2.4.1
Zuwendungsart:
Projektförderung
2.4.2
Finanzierungsart
- Festbetragsfinanzierung bei
den Nummern 2.1.2, 2.1.3.4, 2.1.5 und 2.1.6;
- Anteilfinanzierung bei den Nummern 2.1.1, 2.1.3.1, 2.1.3.2, 2.1.3.3, 2.1.3.5,
2.1.3.6 und 2.1.4.
2.4.3
Form der Zuwendung:
Zuschuss
2.4.4
Bemessungsgrundlage und Höhe der Zuwendung
Die Höhe der Zuwendungen und die Zuwendungshöchstbeträge sind aus der Anlage 1 ersichtlich und können auf der Webseite des Landesbetriebes Wald und Holz NRW (www.wald-und-holz.nrw.de) eingesehen werden.
3
Naturschutzmaßnahmen im Wald
Maßnahmen nach diesem
Förderbereich sind nur innerhalb von Schutzgebieten förderfähig.
Als Schutzgebiete gelten Naturschutzgebiete, Natura 2000-Gebiete, die
Gebietskulisse des Waldbiotopschutzprogramms “Warburger
Vereinbarung“ und geschützte Biotope gemäß § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes.
3.1
Gegenstand der Förderung
3.1.1
Vorarbeiten wie Untersuchungen, Analysen, Standortgutachten, fachliche
Stellungnahmen und Erhebungen, die der Umstellung auf eine naturnahe
Waldwirtschaft dienen.
3.1.2
Umbau von Reinbeständen und von nicht standortgerechten Beständen in stabile
Laub- und Mischbestände sowie Weiterentwicklung und Wiederherstellung von
naturnahen Waldgesellschaften durch:
3.1.2.1
Bodenvorbereitung mit Pferd für Saat in Verbindung mit der Nummer 3.1.2.3 und für
Naturverjüngungen.
3.1.2.2
Maßnahmen zur Komplettierung von Naturverjüngungen
mit Laubholz.
3.1.2.3
Aufforstung, Anlage von Waldrändern, Voranbau und
Saat.
3.1.2.4
Nachbesserungen, wenn bei geförderten Kulturen in den ersten 36 Monaten nach
Pflanzung oder Saat aufgrund natürlicher Ereignisse (wie Frost, Trockenheit,
Überschwemmung, nicht jedoch Wildverbiss, Mäusefraß oder Pflegemängel) Ausfälle
in Höhe von mehr als 30 Prozent der Pflanzenzahl oder einem Hektar
zusammenhängender Fläche aufgetreten sind und die Waldbesitzerin oder der
Waldbesitzer den Ausfall nicht zu vertreten hat.
3.1.2.5
Jungbestandspflege in zuvor geförderten Kulturen mit einer Oberhöhe
bis zu 4 Meter mit dem Ziel, die Bestockung an die Schutzgebietsziele
anzupassen. Es ist nur ein Eingriff zuwendungsfähig.
3.1.2.6
Schutz der Aufforstungen und Naturverjüngungen gegen
Wild durch:
- Wildschutzzäune,
- Einzelschutz (Wuchshüllen, Schutzhüllen, Drahthosen).
3.1.2.7
Anlage von Wallhecken und reihenweisen Schutzpflanzungen (ohne Gehöft Einbindungen
und Sichtschutzpflanzungen).
3.1.3
Maßnahmen des Biotop- und Artenschutzes
3.1.3.1
Dauerhafter Erhalt von über 120 jährigen Alt- und Biotopbäumen oder solchen mit
einem BHD über 50 cm sowie von Horst- und Höhlenbäumen zur Sicherung der
Lebensräume wildlebender Tiere, Pflanzen und sonstiger Organismen in Form einer
Nutzungsentschädigung für bis zu 20 festgelegte Bäume je Hektar.
3.1.3.2
Beseitigung naturschutzfachlich nicht erwünschter Jungbestockung bis zum Alter
von etwa 15 Jahren
- bis 10 Meter entlang von Wegen und Gewässern sowie
- im Bereich von Biotopen gemäß § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes.
3.1.3.3
Pflege von Waldrändern auf einer Tiefe von bis zu 15 Meter.
3.1.3.4
Pflanzung von heimischen Laubhölzern und Sträuchern.
3.1.3.5
Sonstige Maßnahmen des Biotop- und Artenschutzes.
3.1.3.6
Einbringen von Solitären und seltenen heimischen Bäumen.
3.1.4
Hiebsunreifeentschädigung für eine gebotene
vorzeitige Umwandlung von Nadel- sowie nicht heimischem Laubholz in
Laubwaldbestockung auf konkret festgelegter Fläche durch
- Verordnung oder Festsetzung in Waldnaturschutzgebieten,
- Verordnung, Festsetzung oder vertragliche Vereinbarung nach § 48c Absatz 3
des Landschaftsgesetzes NRW in Natura 2000-Gebieten oder
- ein abgestimmtes Naturschutzfachkonzept (Waldpflegeplan, Pflege- und
Entwicklungsplan, SOMAKO / Wald-MAKO).
3.1.5
Anlage von Weisergattern.
3.1.6
Vorrücken und Rücken von Holz mit Pferden vom Einschlagsort zur Rückegasse oder zur Abfuhrstelle.
3.1.7
Wertausgleich für eingeschränkte oder vorgegebene Baumartenwahl.
3.2
Zuwendungsempfängerin und Zuwendungsempfänger
3.2.1
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind natürliche Personen,
juristische Personen des Privatrechts als Eigentümer oder Besitzer land- und
forstwirtschaftlicher Flächen sowie anerkannte forstwirtschaftliche
Zusammenschlüsse und denen gleichgestellte Zusammenschlüsse im Sinn des
Bundeswaldgesetzes auf Mitgliedsflächen, Waldgenossenschaften nach dem
Gemeinschaftswaldgesetz NRW, Waldwirtschaftsgenossenschaften nach dem
Landesforstgesetz NRW, Genossenschaften nach dem Genossenschaftsgesetz und
Eigentümergemeinschaften nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch,
Religionsgemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts eigener Art
sowie auf Privatwaldflächen privatrechtliche Einrichtungen und deren
Vereinigungen.
3.2.2
Als Zuwendungsempfangende ausgeschlossen sind Bund und Länder sowie juristische
Personen, deren Kapitalvermögen sich zu mindestens 25 Prozent in den Händen von
Bund und Ländern befindet. Maßnahmen auf Grundstücken in deren Eigentum sind
nicht förderfähig.
Ausgenommen hiervon sind Waldgenossenschaften mit Staatswaldanteilen über 25 Prozent nach dem Gemeinschaftswaldgesetz, sofern die Maßnahmen ohne EU-Beteiligung finanziert werden und die Regelungen für ¿De-minimis`-Beihilfen eingehalten werden.
3.3
Zuwendungsvoraussetzungen
3.3.1
Es gelten die Bestimmungen des Abschnittes 2.3.
Abweichend von Nummer 2.3.2 dürfen die Anteile an Nadelholz oder nicht standortheimischen Baumarten an Aufforstungen 20 Prozent der Fläche nicht übersteigen. Sie sind nicht zuwendungsfähig.
3.3.2
In den in Nummer 3 genannten Schutzgebieten ist die Förderung von nicht zu den
natürlichen Waldgesellschaften gehörenden Baumarten ausgeschlossen.
3.3.3
Wildschutzzäune (Nummer 3.1.2.6) sind nur bei Kulturen mit der Hauptbaumart
Eiche zuwendungsfähig.
3.3.4
Für die Anhebung der Zuwendung zum Erhalt von Alt-, Biotop- Horst- und
Höhlenbäumen (Nummer 3.1.3.1) von 10 auf bis zu 20 zuwendungsfähige Bäume je
Hektar der Bezugsfläche innerhalb von Schutzgebieten ist eine eingehende
naturschutzfachliche, unter den örtlich zuständigen Behörden (Untere
Landschaftsbehörden und Landesbetrieb Wald und Holz NRW) abgestimmte Begründung
erforderlich.
Die Bäume werden nur einzeln bis horstweise mit maximal 15 Bäumen je Horst über die Bezugsfläche verteilt gefördert. Bereits geförderte Alt-, Totholz- und Biotopbäume auf der Bezugsfläche sind auf die zulässige Höchstzahl an Bäumen anzurechnen.
Wurde eine Flächenförderung “Natura 2000“ von 2007 bis 2013 gewährt, sind die nach dieser Richtlinie möglichen Förderbeträge je Alt- und Biotopbaum anteilig um die für die jeweilige Bezugsfläche jährlich gewährten Prämienanteile zu kürzen.
Bezugsfläche ist die Maßnahmenfläche (SOMAKO, Wald-MAKO oder Fläche gemäß Folgeregelung) oder die Bestandesfläche.
3.3.5
Alt-, Biotop-, Horst- und Höhlenbäume (Nummern 2.1.3.1 und 3.1.3.1) sind von
den Zuwendungsempfangenden mittels Vermessungsbolzen (etwa 10 cm Länge und
Kopfdurchmesser etwa 2,5 cm) dauerhaft und deutlich sichtbar zu markieren und
mittels GPS zu kartieren. Die Koordinaten sind mit dem Verwendungsnachweis
vorzulegen.
3.3.6
Maßnahmen auf Flächen, für die auf der Grundlage eines SOMAKO oder Wald-MAKO
bereits eine flächenbezogene Natura 2000 Ausgleichszahlung gezahlt wurde, sind,
ausgenommen Alt- und Biotopbaumförderung, von einer Förderung nach dieser
Richtlinie ausgeschlossen.
3.4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
3.4.1
Zuwendungsart:
Projektförderung
3.4.2
Finanzierungsart:
- Festbetragsfinanzierung bei den Nummern 3.1.2, 3.1.3.4, 3.1.4, 3.1.5, 3.1.6
und 3.1.7;
- Anteilsfinanzierung bei den Nummern 3.1.1, 3.1.3.3 und 3.1.3.6;
- Vollfinanzierung bei den Nummern 3.1.3.1, 3.1.3.2 und 3.1.3.5.
3.4.3
Form der Zuwendung:
Zuschuss
3.4.4
Bemessungsgrundlage und Höhe der Zuwendung
Die Höhe der Zuwendungen und die Zuwendungshöchstbeträge sind aus der Anlage 1 ersichtlich und können auf der Webseite des Landesbetriebes Wald und Holz NRW (www.wald-und-holz.nrw.de) eingesehen werden.
4
Erstaufforstung und Einkommensverlustprämie
4.1
Gegenstand der Förderung
4.1.1
Erstaufforstung und Saat mit Laubholz, einschließlich Anlage von Waldrändern.
4.1.2
Nachbesserung, wenn bei geförderten Kulturen in den ersten 36 Monaten nach
Pflanzung oder Saat aufgrund natürlicher Ereignisse (wie Frost, Trockenheit,
Überschwemmung, nicht jedoch Wildverbiss, Mäusefraß oder Pflegemängel) Ausfälle
in Höhe von mehr als 30 Prozent der Pflanzenzahl oder einem Hektar
zusammenhängender Fläche aufgetreten sind und die Waldbesitzerin oder der
Waldbesitzer den Ausfall nicht zu vertreten hat.
4.1.3
Kultur- und Jungbestandspflege
4.1.3.1
Pflege der Erstaufforstung.
4.1.3.2
Jungbestandspflege in zuvor geförderten Kulturen mit einer Oberhöhe
bis zu 4 Meter mit dem Ziel, diese an Standort und Bestockungsziel anzupassen.
Es ist nur ein Eingriff zuwendungsfähig.
4.1.4
Einkommensverlustprämie
Als jährliche Zahlung für die Dauer von 10 Jahren ab Erstaufforstung zum Ausgleich des Einkommensverlustes.
4.2
Zuwendungsempfängerin und Zuwendungsempfänger
4.2.1
Zuwendungsempfängerin und Zuwendungsempfänger sind natürliche und juristische
Personen des Privatrechts, Waldgenossenschaften nach dem
Gemeinschaftswaldgesetz NRW, Waldwirtschaftsgenossenschaften nach dem
Landesforstgesetz NRW, Genossenschaften nach dem Genossenschaftsgesetz und
Eigentümergemeinschaften nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch,
Religionsgemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts eigener Art
sowie privatrechtliche Einrichtungen als Eigentümer oder Besitzer nicht
forstwirtschaftlich genutzter Flächen.
Anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse und denen gleichgestellte Zusammenschlüsse im Sinn des Bundeswaldgesetzes sind als Antragstellende von der Förderung ausgeschlossen.
4.2.2
Als Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger ausgeschlossen sind Bund
und Länder sowie juristische Personen, deren Kapitalvermögen sich zu mindestens
25 Prozent in den Händen von Bund und Ländern befindet. Maßnahmen auf
Grundstücken in deren Eigentum sind nicht förderfähig.
Ausgenommen hiervon sind Waldgenossenschaften mit Staatswaldanteilen über 25 Prozent nach dem Gemeinschaftswaldgesetz, sofern die Maßnahmen ohne EU-Beteiligung finanziert werden und die Regelungen für ¿De-minimis`-Beihilfen eingehalten werden.
4.3
Zuwendungsvoraussetzungen
4.3.1
Für die Erstaufforstung, Nachbesserung und Kulturpflege gelten die Bestimmungen
des Abschnittes 2.3.
4.3.2
Zuwendungen zur Pflege der Erstaufforstung (Nummer 4.1.3.1) dürfen nur gewährt
werden
- nach Erfordernis bis zu drei Mal in den ersten 5 Standjahren nach
Kulturbegründung und
- wenn die Kultur keine Mängel erkennen lässt (wie Wildverbiss, Mäusefraß), die
das Förderziel in Frage stellen.
4.3.3
Eine Beimischung von Nadelholz in der Erstaufforstung ist nicht zulässig.
4.3.4
Die jährlichen Zuwendungen zur
Einkommensverlustprämie werden nur gewährt, wenn die aufgeforsteten Flächen
- ordnungsgemäß gepflegt sind und
- die Mischungsverhältnisse der Erstaufforstung beibehalten sind und
- nicht als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme bei Eingriffen in Natur und
Landschaft, als Nebenbestimmung einer Waldumwandlungsgenehmigung oder in
einem förmlichen Verwaltungsverfahren mit Konzentrationswirkung festgesetzt
sind.
4.4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
4.4.1
Zuwendungsart:
Projektförderung
4.4.2
Finanzierungsart:
Festbetragsfinanzierung
4.4.3
Form der Zuwendung:
Zuschuss
4.4.4
Bemessungsgrundlage und Höhe der Förderung
Die Höhe der Zuwendungen und Zuwendungshöchstbeträge sind aus der Anlage 1 ersichtlich und können auf der Webseite des Landesbetriebes Wald und Holz NRW (www.wald-und-holz.nrw.de) eingesehen werden.
5
Forstwirtschaftlicher Wegebau
5.1
Gegenstand der Förderung
5.1.1
Vorarbeiten wie Untersuchungen, Standortgutachten, fachliche Stellungnahmen und
Erhebungen, die der Durchführung von Wegebaumaßnahmen nach dieser Richtlinie
dienen, sowie Bauentwürfe, -ausführung und -leitung.
5.1.2
Baumaßnahmen
- Ausbau und Befestigung von
Forstwirtschaftswegen
- Grundinstandsetzung von Forstwirtschaftswegen
- der Bau von erforderlichen Anlagen wie Durchlässen, einfachen Brücken und
Ähnlichem gelten als Bestandteil der Wegebaumaßnahme, können aber auch einzeln
bewilligt werden
- Neubau von Forstwirtschaftswegen.
5.2
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
5.2.1
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind forstwirtschaftliche
Zusammenschlüsse und denen gleichgestellte Zusammenschlüsse im Sinn des
Bundeswaldgesetzes sowie Waldgenossenschaften nach dem Gemeinschaftswaldgesetz
NRW, Waldwirtschaftsgenossenschaften nach dem Landesforstgesetz NRW oder dem
Genossenschaftsgesetz.
5.2.2
Als Ausnahme können auch Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie private
Einzelwaldbesitzende, die nicht einem anerkannten forstwirtschaftlichen
Zusammenschluss angehören, Zuwendungsempfänger sein, sofern deren
Wegeabschnitte im Bereich einer forstlichen Wegebaumaßnahme liegen und die
Gesamtmaßnahme ohne deren Förderung nach forstfachlicher Einschätzung nicht
sinnvoll wäre oder nicht zur Durchführung gelangen würde.
5.2.3
Auch als Mitglieder einer Rechtsperson nach den Nummern 5.2.1 oder 5.2.2 sind
juristische Personen, deren Kapitalvermögen sich zu mindestens 25 Prozent in
den Händen von Bund und Ländern befindet, als Zuwendungsempfangende
ausgeschlossen. Auch Maßnahmen auf Grundstücken in deren Eigentum sind nicht
förderfähig.
Ausgenommen hiervon sind Waldgenossenschaften nach dem Gemeinschaftswaldgesetz mit Staatswaldanteilen über 25 Prozent, sofern die Maßnahmen ohne EU-Beteiligung finanziert werden und die Regelungen für ¿De minimis`-Beihilfen eingehalten werden.
5.3
Zuwendungsvoraussetzungen
5.3.1
Neubauvorhaben sollen auf der Grundlage von Planungen durchgeführt werden. Die
bewilligende Stelle kann vom Antragsteller die Vorlage einer durch eine
unabhängige Stelle entsprechend erstellten Planung verlangen.
5.3.2
Bei der Durchführung des forstwirtschaftlichen Wegebaus sind die
behördenverbindlichen Fachplanungen zu berücksichtigen.
5.3.3
Öffentlich-rechtliche Genehmigungen (insbesondere nach Wasser-, Naturschutz-
oder Forstrecht), die für die Durchführung eines Projekts erforderlich sind,
sind vor der Bewilligung vorzulegen, um negative Umweltwirkungen
auszuschließen.
5.3.4
Bei Planung und Ausführung von Vorhaben sind die anerkannten Regeln des
forstwirtschaftlichen Wegebaus, wie die Richtlinien für den ländlichen Wegebau
der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V.
(Arbeitsblatt DWA-A 904) sowie das Leitbild für den nachhaltsgerechten
forstlichen Wegebau in Nordrhein-Westfalen in ihrer jeweils gültigen Fassung zu
beachten.
5.3.5
Von den Standardbauweisen für Befestigungen forstwirtschaftlicher Wege und von
einer Befestigungsbreite von 3,5 Meter kann nur nach vorheriger Zustimmung der
Bewilligungsbehörde in besonders zu begründenden Ausnahmefällen abgewichen
werden.
5.3.6
Von der Förderung ausgeschlossen sind:
- Rückewege und Holzlagerplätze,
- Wegerückbau, Wegeunterhaltungsmaßnahmen und Pflege von zu Wegen gehörende
Anlagen,
- jegliche Wegebefestigung mit Beton- und Schwarzdecken, sowie die Verwendung
von RCL-Material,
- Ausgaben für Grundstücksankäufe, Trassenaufhieb und Wegeschranken,
- Wege mit überörtlicher Verkehrsbedeutung sowie Straßen und Wege innerhalb
vorhandener oder geplanter Siedlungs- und Industriegebiete, reine Fuß-, Rad-
und Reitwege,
- Vorhaben, die zu einer Wegedichte über 45 laufende Meter je Hektar im Bereich
des Erschließungsgebietes führen, dürfen nur in Ausnahmefällen
(Kleinprivatwald, schwierige Geländeverhältnisse) nach vorheriger Zustimmung
der Bewilligungsbehörde bewilligt werden.
5.3.7
Maßnahmen auf Flächen, die zum Zwecke des Naturschutzes unentgeltlich
übertragen worden sind, sind von der Förderung ausgeschlossen. Im Falle der
Nummer 5.2.2 ist eine Einverständniserklärung des Eigentümers vorzulegen.
5.3.8
Maßnahmen außerhalb des Waldes sind im Einzelfall zuwendungsfähig, wenn diese
zur Erreichung des Wegebauziels erforderlich sind und die Kosten des Abschnitts
außerhalb des Waldes in angemessenem Verhältnis zum Abschnitt innerhalb des
Waldes liegen.
5.3.9
Holzbrücken werden Standardbauweisen gleichgestellt gefördert. Sie sind im
Vergabeverfahren als solche auszuschreiben.
5.4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.4.1
Zuwendungsart:
Projektförderung
5.4.2
Finanzierungsart:
Anteilfinanzierung
5.4.3
Form der Zuwendung:
Zuschuss
5.4.4
Bemessungsgrundlage und Höhe der Förderung
Die Höhe der Zuwendungen und Zuwendungshöchstbeträge sind aus der Anlage 1 ersichtlich und können auf der Webseite des Landesbetriebes Wald und Holz NRW (www.wald-und-holz.nrw.de) eingesehen werden.
6
Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse
6.1
Gegenstand der Zuwendung
6.1.1
Förderfähig sind die Verwaltungsausgaben
für 10 Jahre ab dem Tag der Anerkennung oder Satzungsgenehmigung oder nach
Zusammenlegung, Fusion oder wesentlicher Erweiterung des Zusammenschlusses.
Dazu zählen:
- Gründungsausgaben,
- Ausgaben für die Zusammenlegung, die Fusion oder wesentliche Erweiterung von
Zusammenschlüssen,
- Personal- und Reisekosten (nach den Maßgaben des Landesreisekostengesetzes),
Ausgaben für Fortbildungsmaßnahmen der Geschäftsführung sowie
Versicherungskosten,
- Geschäftsausgaben, Ausgaben für erstmalige Büroeinrichtung, Büromaschinen und
-geräte und Software.
6.2
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind von der Forstbehörde anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse und denen gleichgestellte Zusammenschlüsse im Sinn des Bundeswaldgesetzes oder deren Satzung von der zuständigen Stelle genehmigt oder erlassen worden ist, sowie Waldgenossenschaften nach dem Gemeinschaftswaldgesetz NRW, Waldwirtschaftsgenossenschaften nach dem Landesforstgesetz NRW oder dem Genossenschaftsgesetz.
6.3
Zuwendungsvoraussetzungen
6.3.1
Bei einer Zusammenlegung oder einer Fusion muss die Größe des neuen
Zusammenschlusses mindestens 1 000 Hektar Fläche, bei Genossenschaften nach
Nummer 6.2 mindestens 200 Hektar betragen. Als wesentliche Erweiterung gilt die
Zunahme der Mitglieder des anerkannten Zusammenschlusses um mindestens 30
Prozent zum Stichtag 31.12. des Kalenderjahres.
6.3.2
Das Landesreisekostengesetz NRW ist anzuwenden.
6.4
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
6.4.1
Zuwendungsart:
Projektförderung
6.4.2
Finanzierungsart:
Anteilsfinanzierung
6.4.3
Form der Zuwendung: Zuschuss
6.4.4
Bemessungsgrundlage und Höhe der Zuwendung
Die Höhe der Zuwendungen und Zuwendungshöchstbeträge sind aus der Anlage 1 ersichtlich und können auf der Webseite des Landesbetriebes Wald und Holz NRW (www.wald-und-holz.nrw.de) eingesehen werden.
7
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für alle Förderbereiche und Maßnahmengruppen.
7.1
Örtlichkeit
Das Vorhaben muss auf dem Gebiet des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen realisiert werden.
7.2
Förderausschlüsse
Nicht gefördert werden
Unternehmen und Zusammenschlüsse,
- die sich im Sinn des Artikel 2 Nummer 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 in
Schwierigkeiten befinden,
- die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der
Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer
Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.
7.3
Bagatellgrenzen
- 2 500 Euro bei Maßnahmen nach
dem Förderbereich 5 (Wegebau),
- 1 000 Euro für den gesamten Bewilligungszeitraum für Einkommensverlustprämien
nach dem Förderbereich 4 (Erstaufforstung),
- 500 Euro bei allen übrigen Maßnahmen.
Mehrere Maßnahmen von Antragstellenden können in einem Antrag zusammengefasst werden. Die Bagatellgrenze bezieht sich dann auf den Gesamtförderbetrag aller Einzelmaßnahmen ausgenommen der Einkommensverlustprämie bei dem Förderbereich 4.
Die Bagatellgrenze gilt nicht für die Bodenbeprobungen in Zusammenhang mit Bodenschutzkalkungen (Nummer 2.1.1).
7.4
Umsatzsteuer
Die Umsatzsteuer ist nicht zuwendungsfähig.
7.5
Die Zuwendungsempfangenden sind verpflichtet,
7.5.1
im Rahmen der Zweckbindung (Zweckbindungsfrist)
- geförderte Anlagen, Flächen, Pflanzungen und Wege mindestens 12 Jahre ab
Fertigstellung und
- geförderte technische Einrichtungen und Geräte 5 Jahre ab Lieferung
sachgemäß zu unterhalten.
Im Fall der Nachbesserung verschiebt sich der Beginn des 12-jährigen Zweckbindungszeitraums für die gesamte Kultur auf den Zeitpunkt der Fertigstellung der Nachbesserung.
Wird eine Einkommensverlustprämie gewährt, beginnt die Zweckbindungsfrist mit dem Ende des Kalenderjahres der letzten Prämienzahlung.
Die Zuwendungsempfangenden haben sich zu verpflichten, geförderte Alt-, Biotop-, Horst- und Höhlenbäume über die Zerfallsphase hinaus an ihrem Standort im Wald zu belassen.
Die Zweckbindungfristen gelten nicht bei den Maßnahmen Bodenvorbereitung (Nummern 2.1.2.1 und 3.1.2.1), Vorrücken und Rücken mit Pferd (Nummern 2.1.6 und 3.1.6) und Bodenschutzkalkung (Nummer 2.1.4).
7.5.2
bei geförderten Maßnahmen keine Herbizide und keine lindanhaltigen
Forstschutzmittel zu verwenden.
7.5.3
den Verkauf der geförderten Waldflächen innerhalb des Zeitraumes seiner Unterhaltungsverpflichtung
unverzüglich anzuzeigen. Sie können die Erwerbenden veranlassen, durch eine
schriftliche Erklärung gegenüber der bewilligenden Stelle, die sich aus dem
Bewilligungsbescheid ergebenden Verpflichtungen zu übernehmen. Sind die
Erwerbenden hierzu nicht bereit, hat die Bewilligungsbehörde zu prüfen, die
Zuwendung mit Zinsen gemäß der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der
Landeshaushaltsordnung zurückzufordern.
7.5.4
Originalbelege sind den Zuwendungsempfangenden nach Vorlage des
Verwendungsnachweises zurückzusenden. Sie sind bis zum Ende der Zweckbindung
(Nummer 7.5.1) aufzubewahren und für Prüfzwecke verfügbar zu halten.
7.5.5
die verfügbaren Haushaltsmittel wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. Dazu
haben Auftraggeber bei anteilfinanzierten Maßnahmen Lieferungen und Leistungen
(einschließlich Bauleistungen) im Rahmen des Wettbewerbs zu ermitteln. Es
gelten folgende Bestimmungen:
Wenn der Gesamtbetrag der Zuwendung bis 100 000 Euro beträgt,
- können Aufträge bis zu einer Wertgrenze von 500 Euro nach formloser
Preisermittlung (Direktkauf) vergeben werden und
- sind Aufträge mit einer Wertgrenze von über 500 Euro bis 100 000 Euro nach
Einholung von mindestens drei Angeboten im Wettbewerb (formlose
Preisermittlung) freihändig zu vergeben.
Wenn der Gesamtbetrag der
Zuwendung mehr als 100 000 Euro beträgt, sind
- Aufträge mit einer Wertgrenze bis 15 000 Euro nach Einholung von mindestens
drei Angeboten im Wettbewerb (formlose Preisermittlung) freihändig zu vergeben,
- Aufträge mit einer Wertgrenze von über 15 000 Euro bis 50 000 Euro im Rahmen
der beschränkten Ausschreibung (mindestens sechs Angebote) ohne Durchführung
eines Teilnahmewettbewerbs zu vergeben,
- Aufträge mit einer Wertgrenze von über 50 000 Euro öffentlich auszuschreiben.
Aufträge oberhalb des EU-Schwellenwertes sind europaweit auszuschreiben.
Die Wertgrenzen gelten für Beträge der Auftragsvergabe ohne Umsatzsteuer.
Bei anteilfinanzierten Maßnahmen sind die Nachweise vor der Bewilligung vorzulegen. Sofern ein förmliches Vergabeverfahren nach dem Erlass des Zuwendungsbescheides durchgeführt wird, hat dies spätestens mit dem ersten Verwendungsnachweis zu erfolgen.
7.5.6
Im Rahmen der Förderung von Maßnahmen der Nummern 2.1.3.1 bis 2.1.3.3, 2.1.3.5,
2.1.5, 3.1.3.1 bis 3.1.3.3, 3.1.3.5 und 3.1.5 sind die Vorgaben der Verordnung
(EU) Nr. 702/2014, insbesondere Artikel 35 "Beihilfen für Investitionen
zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit und des ökologischen Werts der
Waldökosysteme" zu beachten.
7.6
De-minimis
Die Förderung der Maßnahmen nach den Nummern 2.1.2.7, 2.1.6, 3.1.2.7, 3.1.4, 3.1.6, 3.1.7, 4.1.4 und 6.1.1 erfolgt unter Beachtung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013. Der Gesamtwert der einem Unternehmen gewährten „De-minimis“-Beihilfen darf 200 000 Euro (Stand 24.12.2013), bezogen auf einen Zeitraum von drei Jahren, nicht übersteigen. Grundlage ist der jeweils zum Zeitpunkt der Bewilligung geltende Betrag.
7.7
Kumulierungsverbot
Eine Förderung darf mit anderen
staatlichen Beihilfen, einschließlich Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nr.
1407/2013 (De-minimis-Beihilfen), nicht kumuliert
werden, es sei denn,
- die andere Beihilfe bezieht sich auf unterschiedliche bestimmbare
beihilfefähige Kosten oder
- es wird die höchste nach der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 für diese Beihilfen
geltende Beihilfeintensität oder der höchste nach der Verordnung (EU) Nr.
702/2014 für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten.
7.8
Veröffentlichung und Information
Die Antragstellenden sind darauf hinzuweisen, dass für jede Einzelbeihilfe über 500 000 Euro ab dem 1. Juli 2016 auf einer zentralen Beihilfe-Website die Informationen nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 veröffentlicht werden.
8
Verfahren
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen verfügt worden sind.
Bei EU-kofinanzierten Maßnahmen gelten zusätzlich die Verordnungen (EU) Nr. 1303/2014, (EU) Nr. 1305/2014 und (EU) Nr. 1306/2014 einschließlich der dazu ergangenen Durchführungs-, Ergänzungs- oder delegierten Verordnungen sowie die Vorschriften über das EU-Zahlstellenverfahren in der jeweils geltenden Fassung.
8.1
Antragsverfahren (Antrag auf Fördermittel)
8.1.1
Der Förderantrag ist auf einem vom Landesbetrieb Wald und Holz NRW vorgegebenen
Vordruck beim örtlich zuständigen Regionalforstamt des Landesbetriebes Wald und
Holz NRW einzureichen, das die forstfachliche Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit
prüft und bescheinigt sowie bei Bedarf weitere Nachweise verlangen kann.
8.1.2
Der schriftliche Antrag ist vor Beginn des Vorhabens zu stellen und muss
mindestens die folgenden Angaben enthalten:
a) Name und Größe des Unternehmens,
b) Beschreibung des Vorhabens oder der Tätigkeit einschließlich des Beginns und
Abschlusses des Vorhabens oder der Tätigkeit,
c) Standort des Vorhabens oder der Tätigkeit,
d) eine Aufstellung der beihilfefähigen Kosten,
e) Art der Beihilfe (wie Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss
oder Sonstiges) und Höhe der für das Vorhaben oder die Tätigkeit benötigten
öffentlichen Finanzierung.
8.1.3
Für Förderanträge zur Erstaufforstung (Nummer 4.1.1) und Einkommensverlustprämie
(Nummer 4.1.4) ist zusätzlich zum forstlichen Förderantrag nach Nummer 8.1.1
grundsätzlich bis zum 15. Mai des Antragsjahres ein Sammelantrag (Mantelbogen
und Flächenverzeichnis) beim Geschäftsführer der örtlich zuständigen
Kreisstelle beim Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als
Landesbeauftragter einzureichen.
Ein nach dem 15. Mai des Antragsjahres eingereichter Antrag oder Sammelantrag gilt hinsichtlich der Nummer 4 dieser Richtlinien nicht als im Sinn des Artikels 13 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 verfristet.
8.1.4
Zusätzlich zu Art, Ort und Umfang des durchzuführenden Vorhabens ist der
Durchführungszeitraum anzugeben.
8.2
Bewilligungsverfahren
8.2.1
Bewilligungsbehörde ist der Landesbetrieb Wald und Holz NRW. Er führt auch die
Projektauswahl gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 durch.
8.2.2
Für einen Antrag auf anteilfinanzierte Vorhaben können die veranschlagten
Kosten anhand vergleichbarer Projekte oder anderer Erfahrungswerte
plausibilisiert werden, sofern nach dem Erlass des Zuwendungsbescheides ein
förmliches Vergabeverfahren nach der Nummer 7.5.5 durchgeführt wird.
8.3
Verwendungsnachweisverfahren
8.3.1
Die Verwendung der Zuwendung ist von den Zuwendungsempfangenden auf einem vom
Landesbetrieb Wald und Holz NRW vorgegebenen Vordruck nachzuweisen.
Abweichungen von der Bewilligung sind besonders darzustellen.
8.3.2
Über Zwischenverwendungsnachweise dürfen grundsätzlich höchstens 75 Prozent des
bewilligten Betrages abgerufen werden. Die Auszahlung von Teilbeträgen ist nur
bis zu dieser Höhe zulässig.
8.4
Auszahlung
8.4.1
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach einer von der Bewilligungsstelle beim
Landesbetrieb Wald und Holz NRW durchgeführten, beanstandungsfreien
Verwendungsnachweisprüfung.
8.4.2
Bei Investitionsvorhaben ab 10 000 Euro Zuwendungsbetrag je Einzelmaßnahme ist
die Durchführung der geförderten Vorhaben am Investitionsstandort vor der
Schlusszahlung durch einen Besuch (Inaugenscheinnahme) zu überprüfen.
8.4.3
Bei Anteilfinanzierung erfolgt die Auszahlung der Zuwendung oder von
Zuwendungsteilbeträgen grundsätzlich aufgrund nachweislich geleisteter
Zahlungen der Zuwendungsempfangenden (Erstattungsprinzip).
8.4.4
Die zahlungsrelevanten Daten EU-kofinanzierter
Vorhaben sind der EU-Zahlstelle beim Direktor der Landwirtschaftskammer NRW
spätestens vor Auszahlung von der Bewilligungsstelle zur Verfügung zu stellen.
Die Auszahlung EU-kofinanzierter Fördermaßnahmen erfolgt durch die EU-Zahlstelle.
Die Auszahlung von Fördermaßnahmen ohne EU-Kofinanzierung erfolgt durch den Landesbetrieb Wald und Holz NRW über die Landeskasse.
8.4.5
Die Nummern 1.2, 1.4 Satz 1, 4.2, 5.4, 6.1 Satz 1, 8.3.1 und 8.5 Satz 1 der
allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P)
und die baufachlichen Nebenbestimmungen (NBest-Bau)
finden keine Anwendung.
8.5
Formulare
Die Formulare für das Antrags-, Bewilligungs- und Verwendungsnachweisverfahren sowie die Hinweise zu Kürzungen und Ausschlüssen bei investiven Vorhaben werden auf der Internetseite des Landesbetriebes Wald und Holz NRW eingestellt und sind in der jeweils geltenden Fassung verbindlich anzuwenden.
8.6
Zweckbindungskontrolle
Geförderte Kulturen und Anpflanzungen (Nummern 2.1.2.2 bis 2.1.2.4, 3.1.2.2 bis 3.1.2.4, 3.1.3.4 bis 3.1.3.6, 4.1.1 und 4.1.2) und Wegebaumaßnahmen (Nummer 5.1 ohne Vorarbeiten) sind innerhalb der Zweckbindungsfrist durch Inaugenscheinnahme zu kontrollieren.
Eine Kontrolle hat grundsätzlich bei Kulturen und Anpflanzungen im zweiten Standjahr zu erfolgen und eine weitere bei allen vorgenannten Maßnahmen vier Jahre vor Ablauf des Zweckbindungszeitraumes. Die Überprüfung der Zweckbindungsverpflichtung ist in der Förderakte zu dokumentieren.
Alt-, Biotop-, Horst- und Höhlenbäume sind bis zu ihrer Zerfallsphase alle 10 Jahre zu kontrollieren. Das Kontrollergebnis ist in der Förderakte zu dokumentieren.
9
Sanktionsbestimmungen
9.1
Kürzungen und Ausschlüsse
Bei allen Maßnahmen gelten für Kürzungen und Ausschlüsse neben dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes NRW und den Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung auch die Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013, Nr. 1305/2014 und Nr. 1306/2013 einschließlich der dazu ergangenen Durchführungs-, Ergänzungs- oder delegierten Verordnungen sowie die Vorschriften über das EU-Zahlstellenverfahren.
Die "Hinweise zu Kürzungen und Ausschlüssen" in der Anlage 2 sind anzuwenden.
9.2
Subventionsbetrug
Unabhängig von den Kürzungen und Ausschlüssen zu Nummer 9.1 ist zu prüfen, ob ein Subventionsbetrug gemäß § 274 Strafgesetzbuch vorliegt. Gegebenenfalls ist die Staatsanwaltschaft einzuschalten.
10
Inkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am 12. August 2015 in Kraft und am 31. Dezember 2020 außer Kraft.
-MBl. NRW. 2015 S. 481