Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 23 vom 10.7.2024 Seite 687 bis 788

Führen von Dienstkraftfahrzeugen der Polizei
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zugehörige Anlagen :
Anlage 1
 

Führen von Dienstkraftfahrzeugen der Polizei

2057

Führen von Dienstkraftfahrzeugen der Polizei


RdErl. d. Innenministeriums

Vom 18. Juni 2024, 404-22.63.13.02

Einleitung

Auf Grund des § 2 Abs. 1 der Richtlinie über die Haltung und Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen im Landes Nordrhein-Westfalen (Kraftfahrzeugrichtlinien - KfzR), Rd.Erl. d. Finanzministeriums vom 01.10.2013, regele ich das Führen von Dienstkraftfahrzeugen der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen (MUNV NRW) und dem Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen (FM NRW) wie folgt:

1. Zuständigkeit

Zuständig für den Nachweis der Berechtigung zum Führen von Dienstkraftfahrzeugen ist die personalaktenführende Dienststelle der jeweiligen Polizeibehörde/-einrichtung. Als Nachweis über vorhandene Berechtigungen, ist durch die Polizeibehörde/-einrichtung neben der Papierakte eine elektronische Datei über die erteilten Berechtigungen zu führen.

2. Im Einzelnen

2.1 Voraussetzungen zum Führen von Dienstkraftfahrzeugen

Dienstkraftfahrzeuge der Polizei darf nur führen, wer

- die erforderliche Fahrerlaubnis (FE) gem. § 6 FeV für das betreffende Kraftfahrzeug besitzt (vgl. Nr. 2.2 ff. dieses RdErl.),

- die Berechtigung für die betreffende Fahrzeugklasse im Sinne von Nr. 2.3 ff. dieses RdErl. erhalten hat und

- kraftfahrtauglich nach Nr. 3 dieses RdErl. ist.

2.1.1 Berechtigungen anderer Länder und des Bundes

Berechtigungen anderer Länder und des Bundes werden anerkannt.

Polizeiangehörige anderer Länder und des Bundes dürfen nordrhein-westfälische Dienstkraftfahrzeuge führen, wenn sie nach den für sie geltenden landes-/bundesrechtlichen Bestimmungen Dienstkraftfahrzeuge führen dürfen und entsprechende Berechtigungen erlangt haben.

2.2 Fahrerlaubniserwerb

2.2.1 Fahrerlaubnisklasse B

Anwärterinnen und Anwärter des Polizeivollzugsdienstes haben die FE der Klasse B für Fahrzeuge mit Schaltgetriebe privat auf eigene Kosten zu erwerben. Die Frist zur Vorlage der FE der Klasse B (oder der Klasse B mit Schlüsselzahl 197 gem. § 17a FeV (4)) oder der FE zum begleiteten Fahren ab 17 Jahren (Schaltwagen) endet zum 01.07. des jeweiligen Einstellungsjahres.[1]

Bewerberinnen und Bewerber mit einer FE zum begleiteten Fahren müssen dabei spätestens bis zum 01.05. des Folgejahres die vollwertige FE der Klasse B vorweisen können. Eine Berechtigung zum begleiteten Fahren ab 17 Jahren genügt ab diesem Zeitpunkt nicht.

2.2.2 Fahrerlaubnisklassen A1, A2, A, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE

Der dienstliche Erwerb einer weiteren FE erfolgt nur bei Vorliegen einer dienstlichen Notwendigkeit. Die für die Antragsstellung erforderlichen Unterlagen nach § 21 Abs. 3 Nr. 3 bis 5 FeV werden durch die zuständige Polizeiärztin/den zuständigen Polizeiarzt ausgestellt (vgl. 3.2 dieses RdErl.). Die Kosten trägt das Land NRW, vertreten durch die entsendende Polizeibehörde/-einrichtung. Dienstfahrerlaubnisse werden durch die Polizei in NRW nicht ausgestellt.

2.3 Berechtigungserwerb

Die Berechtigungserwerbe erfolgen im Rahmen der Berufsausbildung (FE-Klasse B), der zentralen sowie dezentralen Fortbildung (FE anderer Klassen) nach den bestehenden Aus- und Fortbildungsprogrammen durch die Fahr- und Sicherheitstrainerinnen und -trainer oder im Rahmen örtlicher Unterweisungen (siehe 2.3.2).

2.3.1 Führen von Dienstkraftfahrzeugen unter Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten

Die Berechtigung zum Führen von Dienstkraftfahrzeugen unter Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten erhalten nur Polizeiangehörige, die zuvor erfolgreich an dem jeweiligen polizeilichen Fahr- und Sicherheitstraining (FShT) teilgenommen haben. Bei Polizeiangehörigen außerhalb des Polizeivollzugsdienstes, die bereits eine mindestens dreijährige Fahrerfahrung unter Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten für die Fahrerlaubnisklasse C nachweisen können, z.B. durch den Nachweis regelmäßiger Fahrtätigkeiten bei Feuerwehren oder Rettungsdiensten, wird auf das Fahrsicherheitstraining als Voraussetzung zunächst verzichtet, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit eine Einweisung nach Nr. 2.4 dieses Erlasses sowie eine Gewöhnungs- und eine Übungsfahrt gemäß Nr. 2.5 und 2.6 erfolgreich durchgeführt und dokumentiert worden sind. Das Fahrsicherheitstraining ist jedoch zeitnah nachzuholen und nachzuweisen.

Die Prüfung und Regelung der inhaltlichen Ausgestaltung und des Trainingsumfangs obliegt dem Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen (LAFP NRW).

Für die Fahrerlaubnisklassen im Sinne des § 6 FeV ist jeweils abschließend zu definieren, welche Voraussetzungen für den Berechtigungserwerb erfüllt werden müssen. Art und Umfang orientieren sich an verkehrsfachlichen Erkenntnissen und unterliegen einem ständigen Evaluationsprozess.

Kommissaranwärterinnen und -anwärter haben im Rahmen der fachpraktischen Ausbildung am LAFP NRW die Berechtigung zum Führen von Dienst-KFZ unter Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten der Klasse B zu erlangen.

2.3.2 Führen von Dienstkraftfahrzeugen ohne Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten

Polizeiangehörige, die Dienstkraftfahrzeuge ohne Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten führen (§§ 35, 38 StVO), erhalten die entsprechende Berechtigung durch die jeweils zuständige Polizeibehörde, wenn sie dort durch fachkundiges Personal in den jeweiligen Fahrzeugtyp eingewiesen wurden und eine Gewöhnungsfahrt (vgl. Nr. 2.5. dieses RdErl.) absolviert haben. Für diesen Personenkreis ist ein Fahr- und Sicherheitstraining nicht vorgesehen.

2.3.3 Dokumentation der Berechtigung

Die Berechtigung wird mit der entsprechenden Einschränkung (mit/ohne Sonder-/Wegerechtsfahrten) erteilt (Anlage 1) und in der Personalakte dokumentiert (Berechtigungsnachweis).

2.4 Einweisung in Sonderfahrzeuge

Zum Führen von Sonderfahrzeugen (z.B. Wasserwerfer, sondergeschützte Gruppenkraftwagen und Streifenwagen, Krankenfahrzeuge, Zug- und Arbeitsmaschinen) bedarf es – neben der für die Fahrzeugklasse erforderlichen Fahrerlaubnis (Nr. 2.2 ff.) und der Berechtigung (Nr. 2.3 ff.) – einer besonderen Einweisung. Diese ist für den jeweiligen Fahrzeugtyp zu erteilen und bezieht sich auf fahrzeugspezifische Besonderheiten und Ausstattungen.

Die Einweisung erfolgt im Rahmen der zentralen und der dezentralen Fortbildung nach den bestehenden Fortbildungsprogrammen durch die Fahr- und Sicherheitstrainerinnen und -trainer oder durch fachkundiges Personal.

Die erfolgte Einweisung ist in der Personalakte zu dokumentieren.

2.5 Gewöhnungsfahrten

Gewöhnungsfahrten dienen der Routine und der Sicherheit im Umgang mit Dienstkraftfahrzeugen der Polizei NRW. Sie sind regelmäßig auf dezentraler Ebene durchzuführen.

2.6 Übungsfahrten

Übungsfahrten der Polizei unter Einbeziehung und Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten dienen der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben und fallen unter §§ 35 Abs. 1 und 38 Abs. 1 u. 2 StVO. Bei solchen Übungsfahrten ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in besonderem Maße zu beachten.

3 Gesundheitliche Eignung zum Führen von Dienstkraftfahrzeugen (Kraftfahrtauglichkeit)

3.1 Untersuchungen zum Nachweis der Kraftfahrtauglichkeit gegenüber der zuständigen Polizeibehörde und -einrichtung

Untersuchungen zum Nachweis der Kraftfahrtauglichkeit sind durch die zuständige Personalstelle unter Benennung der zu führenden Fahrzeugklassen sowie unter Mitteilung, ob Dienstkraftfahrzeuge auch unter Nutzung von Sonder- und Wegerechten geführt werden sollen, zu beauftragen. Die Gründe für die Untersuchung (Erstuntersuchung (Nr. 3.1.1) oder anlassbezogene Untersuchungen (Nr. 3.1.2.) sind im Untersuchungsauftrag zu benennen.

Der Umfang der Kraftfahrtauglichkeitsuntersuchung richtet sich nach pflichtgemäßem ärztlichen Ermessen unter Berücksichtigung des Standes der Arbeits- und Verkehrsmedizin. Hierbei sind insbesondere die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung der Bundesanstalt für Straßenwesen in der jeweils gültigen Fassung zu berücksichtigen. Zur abschließenden Beurteilung werden etwaig erforderliche fachärztliche Untersuchungen oder Begutachtungen unmittelbar durch die Polizeiärztin oder den Polizeiarzt veranlasst.

Das Ergebnis der Kraftfahrtauglichkeitsuntersuchung wird der oder dem Betroffenen durch die Polizeiärztin oder den Polizeiarzt ausgehändigt. Die Personalstelle nimmt das Untersuchungsergebnis in die Personalakte auf.

Erweist sich jemand als nicht kraftfahrtauglich, so ist die Berechtigung zum Führen von Dienstkraftfahrzeugen nicht zu erteilen bzw. zu entziehen. Erweist sich eine Person als nur bedingt kraftfahrtauglich, so kann ihr die Polizeibehörde oder -einrichtung das Führen eines Dienstkraftfahrzeuges entsprechend eingeschränkt oder mit Auflagen versehen schriftlich gestatten. Eine Durchschrift ist zur Personalakte zu nehmen.

3.1.1 Erstuntersuchungen

Personen, die ein Dienstkraftfahrzeug der Polizei führen sollen, sind vor erstmaliger Aufnahme dieser Tätigkeit durch eine Polizeiärztin oder einen Polizeiarzt auf die erforderliche Eignung zu untersuchen.

Die Beurteilung der Eignung zum Führen von Polizeidienstkraftfahrzeugen ohne Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten erfolgt nach Maßgabe der Regelungen der Fahrerlaubnisverordnung für die jeweilige Fahrzeugklasse.

Die Beurteilung der Eignung zum Führen von Polizeidienstkraftfahrzeugen unter Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten erfolgt zusätzlich grundsätzlich nach Maßgabe der in Anlage 4 und Anlage 6 zur FeV getroffenen Regelungen für die Fahrerlaubnisklasse C.

Mit Feststellung der Polizeidiensttauglichkeit (polizeiamtsärztliche Untersuchung vor Einstellung in den Polizeivollzugsdienst) gilt die Eignung zum Führen von Dienstfahrzeugen, auch unter Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten als festgestellt.

3.1.2 Anlassbezogene Untersuchungen

Darüber hinaus erfolgen Untersuchungen zur Überprüfung der gesundheitlichen Eignung zum Führen von Dienstkraftfahrzeugen nur anlassbezogen.

Eine solche anlassbezogene Untersuchung soll durchgeführt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Polizeiangehörige nicht oder nur eingeschränkt zum Führen von Dienstkraftfahrzeugen geeignet sind. Der Untersuchungsumfang und etwaige Nachuntersuchungen richten sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls.

3.1.3 Mitteilungspflicht der Polizeiangehörigen

Polizeiangehörige haben ihrer Dienststelle unverzüglich anzuzeigen, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sind, ein Dienstkraftfahrzeug sicher zu führen.

Bei Zweifeln an der gesundheitlichen Eignung (z. B. nach schwerwiegenden Erkrankungen) sollen sich betroffene Polizeiangehörige auf eigene Veranlassung polizeiärztlich untersuchen lassen.

Polizeiangehörige erhalten im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge das Angebot Ihre KFZ Eignung freiwillig untersuchen und sich polizeiärztlich beraten zu lassen.

3.2 Untersuchungen zum Nachweis der Kraftfahreignung gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde

Wenn aus dienstlichen Gründen erforderlich, führt die örtlich zuständige Polizeiärztin oder der örtlich zuständige Polizeiarzt Untersuchungen von Fahrerlaubnisbewerberinnen und -bewerbern zwecks Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E sowie der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß Anlage 5 (allgemeine ärztliche Untersuchung) und gemäß Anlage 6 (Untersuchung des Sehvermögens) zur Fahrerlaubnisverordnung durch.

Die in diesem Rahmen erforderlichen Untersuchungen der Bewerberinnen und Bewerbern zur Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE, D1E sowie einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung hinsichtlich Belastbarkeit, Orientierungsleistung, Konzentrationsleistung, Aufmerksamkeitsleistung und Reaktionsfähigkeit werden vom örtlich zuständigen polizeiärztlichen Dienst veranlasst.

Der Umfang der Untersuchungen richtet sich nach pflichtgemäßem ärztlichen Ermessen unter Berücksichtigung des Standes der Arbeits- und Verkehrsmedizin. Zur abschließenden Beurteilung etwaig erforderliche fachärztliche Untersuchungen oder Begutachtungen werden unmittelbar durch die Polizeiärztin oder den Polizeiarzt veranlasst.

Das Ergebnis der Untersuchung wird der Bewerberin bzw. dem Bewerber durch die Polizeiärztin oder den Polizeiarzt zur Weiterleitung an die Fahrerlaubnisbehörde ausgehändigt.

4. Erlöschen und Neu-/Wiedererteilung der Berechtigung

Die Berechtigung erlischt, wenn ein Fahrverbot erteilt wird, die Fahrerlaubnis entzogen wird oder eine Kraftfahrtauglichkeitsprüfung nicht bestanden wird. Außerdem kann die dienstvorgesetzte Person oder die erteilende Stelle die Berechtigung zum Führen von Dienstfahrzeugen nach pflichtgemäßem Ermessen entziehen.

4.1 Fahrverbot

Ist die Berechtigung auf Grund eines erteilten Fahrverbotes oder gemäß Verfügung des Dienstvorgesetzten erloschen, so kann eine Wiedererteilung ohne erneute Überprüfung durch die örtlich zuständige Polizeibehörde erfolgen, sofern an der Eignung der betreffenden Person zum Führen von Dienstkraftfahrzeugen keine berechtigten Zweifel bestehen (die Berechtigung ruht). Hierüber entscheidet die betreffende Polizeibehörde /-einrichtung in eigener Zuständigkeit.

Ein Fahrverbot ist vor dem Zeitpunkt seiner Wirksamkeit auf dem Berechtigungsnachweis zu vermerken. Nach Ablauf der Verbotsfrist ist der Vermerk zu löschen.

4.2 Entzug der Fahrerlaubnis

Ist die Berechtigung auf Grund des Entzuges der Fahrerlaubnis erloschen, so richtet sich die Neuerteilung nach den Regelungen über die Ersterteilung.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist vor dem Zeitpunkt seiner Wirksamkeit auf dem Berechtigungsnachweis zu vermerken. Wird die Berechtigung zum Führen von Dienstfahrzeugen nach Neuerteilung der Fahrerlaubnis erneut erworben, ist der alte Berechtigungsnachweis zu vernichten und durch einen neuen zu ersetzen.

Anfallende Kosten im Rahmen der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wie z.B. ärztliche Zeugnisse und Nachschulungskosten, haben die betroffenen Personen selbst zu tragen.

4.3 Entzug durch die dienstvorgesetzte Person/erteilende Stelle

Wird die Berechtigung durch die dienstvorgesetzte Person (oder deren Vertreter/in im Amt) oder durch die erteilende Stelle entzogen, so ist zu entscheiden, wann und ob eine Wiedererteilung nach Nr. 4.1 oder eine Neuerteilung nach Nr. 4.2 erfolgen kann.

4.4 Meldepflicht

Wird gegen Polizeiangehörige ein Fahrverbot angeordnet oder die Fahrerlaubnis entzogen, hat die betroffene Person dies unverzüglich ihrer Dienststelle zu melden.

5. Übergangsvorschriften

Die bisher erteilten Berechtigungsnachweise zum Führen von Dienstkraftfahrzeugen bleiben gültig.

6. Inkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieses Erlasses hebe ich meinen RdErl. v. 10.10.2003 (zuletzt geändert durch MBl. NRW 2004 S. 438/S. 1239) hiermit auf.

-MBl. NRW. 2024 S. 779



[1] Gilt analog für Direkteinsteigerinnen und Direkteinsteiger der LG 2.2