Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 11 vom 2.3.2000 Seite 139 bis 150
Seebestattungen; Ausnahmen von § 9 Abs. 1 des Feuerbestattungsgesetzes |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
Seebestattungen; Ausnahmen von § 9 Abs. 1 des Feuerbestattungsgesetzes
I.
21270
Seebestattungen;
Ausnahmen von § 9 Abs. 1 des Feuerbestattungsgesetzes
RdErl. d. Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit v. 3.1.2000 - III B 3 - 0263.4 .
Zu § 9 des Gesetzes über die Feuerbestattung vom 15. Mai 1934 (RGS. NRW. S. 80), geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1504/SGV. NRW. 2127), in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Buchstabe a des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1994 (GV. NRW. S. 1115/SGV. NRW 2060), bitte ich wie folgt zu verfahren:
Abweichend von den Bestimmungen des § 9 Abs. 1 kann nach § 9 Abs. 3 des Gesetzes über die Feuerbestattung auch die Bestattung der Aschenreste Verstorbener in Meeresgewässern (Seebestattung) ausnahmsweise zugelassen werden, wenn
1
der Wille der Verstorbenen nach Bestattung ihrer Aschenreste in Meeresgewässern
nachgewiesen ist und
2
die mit der Seebestattung beauftragte Seereederei gewährleistet, dass
2.1
für die Bestattung auf Hoher See eine Genehmigung des Bundesamtes für
Seeschifffahrt und Hydrographie, 20359 Hamburg, Bernhard-Nocht-Str.
78, vorliegt,
2.2
bei der Bestattung in Küstengewässern die Anforderungen des jeweiligen
deutschen Küstenlandes oder ausländischen Küstenstaates beachtet werden,
2.3
die Aschenreste in verschlossener, mit Sand oder Kies beschwerter Urne, die
sich in Seewasser auflöst, seebestattet werden,
2.4
Zeitpunkt sowie geographische Länge und Breite der Seebestattung der Urne im
Schiffstagebuch (Logbuch) unter Angabe der personenbezogenen Daten gem. § 10
Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Feuerbestattungsgesetzes vom
10. August 1938 (RGS. NRW. S. 81), geändert durch Verordnung vom 18. Mai 1982 (GV. NRW. S. 250/SGV. NRW. 2127), eingetragen werden,
2.5
ein von dem Kapitän und von der Reederei beglaubigter Auszug aus dem
Schiffstagebuch einschließlich einer Kartenskizze mit Eintragung der Position
des Schiffes zum Zeitpunkt der Seebestattung der Urne gefertigt und
unverzüglich der Ordnungsbehörde, die die Ausnahme zugelassen hat, zugestellt
wird.
3
Die Ausnahmegenehmigung kann sich auch auf die Aushändigung der Urne mit den
Aschenresten an die Angehörigen oder deren Beauftragte im Sinne des Vorbehalts
in § 10 Abs. 3 der Verordnung zur Durchführung des Feuerbestattungsgesetzes
erstrecken.
4
Der Gem. RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit
und Soziales u.d. Innenministers v. 19.10.1978 (SMBl. NRW. 21270) wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium
aufgehoben.
MBl.
NRW 2000 S. 148