Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 39 vom 6.7.2000 Seite 689 bis 700
Grundsätze für Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen (Windenergie-Erlass - WEAErl.) |
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Normkopf Norm Normfuß |
Grundsätze für Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen (Windenergie-Erlass - WEAErl.)
I.
2310
Grundsätze
für Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen
(Windenergie-Erlass - WEAErl.)
Gem. RdErl.
d. Ministeriums für Bauen und Wohnen - II A 1 - 901.3/202 -,
d. Ministeriums für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport -
413 - 16.21 -,
d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - VI A 6 - 30.04.04
-
und d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr -
421-00-19 -
v. 3. 5. 2000
Inhaltsverzeichnis
1
Allgemeines
2
Landes- und Regionalplanung
2.1
Allgemeine Grundlagen
2.2
Darstellung in den Gebietsentwicklungsplänen
2.3
Anpassung gemeindlicher Planungen an die Ziele der Raumordnung und
Landesplanung
3
Gemeindliche Planung
3.1
Allgemeines
3.2
Bauleitplanung
3.2.1
Anpassung der Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung
3.2.2
Flächennutzungsplan
3.2.3
Bebauungsplan
3.2.4
Vorhabenbezogener Bebauungsplan
4
Baurechtliche Zulässigkeit von Vorhaben
4.1
Allgemeines
4.2
Planungsrechtliche Zulässigkeit
4.2.1
Qualifizierter Bebauungsplan nach § 30 BauGB
4.2.2
Unbeplanter Innenbereich nach § 34 BauGB
4.2.3
Außenbereich nach § 35 BauGB
4.2.4
Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme
4.2.5
Erschließung
4.3
Bauordnungsrechtliche Anforderungen
4.3.1
Abstände
4.3.2
Standsicherheit
4.4
Gebührenberechnung für Windenergieanlagen
5
Berücksichtigung von Spezialgesetzen und Beteiligung anderer Behörden
5.1
Naturschutz, Landschaftspflege, Wald
5.2
Wasserwirtschaft
5.3
Immissionsschutz
5.4
Denkmalschutz
5.5
Straßenrecht
5.6
Luftverkehrsrecht
5.7
Wasserstraßenrecht
5.8
Militärische Anlagen
5.9
Arbeitsschutz
1
Allgemeines
Der Windenergienutzung zur Gewinnung elektrischer
Energie kommt im Hinblick auf die Belange der Luftreinhaltung, des
Klimaschutzes und der Ressourcenschonung steigende Bedeutung zu. Verglichen mit
der Nutzung fossiler Energieträger und der Atomenergie hat sie den Vorteil,
dass sie sich einer unerschöpflichen Energiequelle bedient und dabei im Betrieb
weder Luftschadstoffe, Reststoffe, Abfälle und Abwärme verursacht noch ein
atomares Risiko mit sich bringt. Regionale und lokale Initiativen zur Förderung
von Windenergieanlagen verdienen in diesem Zusammenhang besondere
Unterstützung.
Eine ressourcenschonende Energieerzeugung trägt
unter Beachtung des Freiraumschutzes und der Belange des Naturschutzes, der
Landschaftspflege und anderer Umweltbelange wesentlich zum Erhalt der
natürlichen Lebensgrundlagen bei. In Nordrhein-Westfalen sind bis Ende 1999
Windenergieanlagen mit einer installierten Leistung von rd. 380 MegaWatt
gefördert worden. Bis zum Jahre 2005 sollen die planerischen Voraussetzungen
für eine Windenergieleistung von 1000 MegaWatt ermöglicht werden.
Das Land Nordrhein-Westfalen will die Nutzung
erneuerbarer und unerschöpflicher Energien so weit wie möglich begünstigen.
Durch die Ausweisung von besonders geeigneten Flächen für die
Windenergienutzung werden die Voraussetzungen für eine planvolle und gezielte
Errichtung von Windenergieanlagen geschaffen. Im Hinblick auf die vorliegenden
Anträge zur Errichtung von Windenergieanlagen, die notwendige Schonung des
Freiraumes und die optimale Ausnutzung von Flächen ist eine Konzentration von
Windenergieanlagen an geeigneten, verträglichen Standorten in Windparks einer
Vielzahl von Einzelanlagen in der Regel vorzuziehen. Unter Windpark wird die
Planung oder Errichtung von mindestens drei nahe beieinanderliegenden Anlagen
(maximal: wirtschaftlicher Abstand gemäß Nr. 4.2.4) verstanden.
Windenergieanlagen sind gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 6
Baugesetzbuch (BauGB) im Außenbereich privilegiert. Um eine ausgewogene Planung
zu gewährleisten, können im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung
und Landesplanung Ausweisungen für Windenergieanlagen erfolgen (§ 35 Abs. 3
Satz 3 BauGB), die als öffentlicher Belang einer Windenergieanlage an anderer
Stelle entgegenstehen können.
2
Landes- und Regionalplanung
2.1
Allgemeine Grundlagen
§ 26 Abs. 2 i.V.m. § 37 Landesentwicklungsprogramm
- LEPro - verpflichtet unter anderem die Behörden des Bundes, des Landes, die
Gemeinden und die öffentlichen Planungsträger, den Einsatz unerschöpflicher
Energien anzustreben.
Gemäß Ziel D II 2.4 des Landesentwicklungsplanes
Nordrhein-Westfalen - LEP NRW - sind die Voraussetzungen für den Einsatz
erneuerbarer Energien zu verbessern und zu schaffen und dafür besonders
geeignete Gebiete in den Gebietsentwicklungsplänen durch "Darstellung von
Bereichen mit Eignung für die Nutzung erneuerbarer Energien - hier
Windenergie" zu konkretisieren.
Sofern in den Gebietsentwicklungsplänen eine zeichnerische
Darstellung erfolgt, stehen dafür "Freiraumbereiche für sonstige
Zweckbindungen - Windenergie" (Planzeichen 2.ec) der Dritten
Durchführungsverordnung zum Landesplanungsgesetz - 3. DVO zum LPlG - zur
Verfügung.
2.2
Darstellung in den Gebietsentwicklungsplänen
In den Gebietsentwicklungsplänen können regionale
Ziele zur Förderung und Steuerung der Windenergienutzung oder für die
landesplanerische Überprüfung von Darstellungen für die Windenergienutzung in
Flächennutzungsplänen textlich und zeichnerisch festgelegt werden (vgl. Nr.
2.3).
Nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB können durch eine
positive Standortausweisung in einem Plangebiet für Anlagen zur Nutzung von
Windenergie die übrigen Flächen weitgehend freigehalten werden. Das
Steuerungsinstrument der Positivausweisung mit der damit in der Regel
verbundenen Ausschlusswirkung bezieht sich nur auf raumbedeutsame Vorhaben. Ab
einer Anzahl von drei Windenergieanlagen ist in der Regel von einem
raumbedeutsamen Vorhaben auszugehen. Im Einzelfall kann auch bereits eine
Windenergieanlage als raumbedeutsam eingestuft werden. Die Raumbedeutsamkeit
kann sich dabei ergeben aus
- dem besonderen
Standort der Anlage (z.B. weithin sichtbare Kuppe eines Berges),
- den Auswirkungen der
Anlage auf eine bestimmte, planerisch als Ziel gesicherte Raumfunktion (z.B.
für den Fremdenverkehr) oder
- der Höhe der Anlage
(größer als 100 m).
2.3
Anpassung gemeindlicher Planungen an die Ziele der Raumordnung und
Landesplanung
2.3.1
Im Verfahren nach § 20 LPlG werden Darstellungen für die Windenergienutzung in
Bauleitplänen (vgl. Nr. 3.1) darauf überprüft, ob sie an die Ziele der
Raumordnung und Landesplanung angepasst sind (grundsätzlich die Überprüfung von
Ausweisungen in Flächennutzungsplänen, ausnahmsweise auch von Festsetzungen in
Bebauungsplänen). Sofern Windenergiebereiche im Gebietsentwicklungsplan
ausgewiesen sind, kann eine Gemeinde aus auf der Ebene des
Gebietsentwicklungsplanes noch nicht berücksichtigten Gründen im Rahmen eines
gemeindlichen Gesamtkonzeptes davon abweichen (vgl. auch Nrn. 3.2.2 und
4.2.3.3).
2.3.2
Aus Sicht der Landesplanung sind insbesondere die allgemeinen Freiraum- und
Agrarbereiche für die Darstellung von Gebieten für die Windenergienutzung
geeignet, sofern sie nicht gleichzeitig entgegenstehende Funktionen,
insbesondere zum Schutz von Natur und Landschaft, erfüllen (vgl. Nrn. 2.3.3,
2.3.4, 2.3.6 und 5.1).
Weiterhin sind für die Windenergienutzung
insbesondere Bereiche für die gewerbliche und die industrielle Nutzung
geeignet. Diese Bereiche kommen - insbesondere wegen der dort schon vorhandenen
oder geplanten Nutzungen und der damit verbundenen vorhandenen/zu erwartenden
Störungen sowie wegen der überwiegend vorhandenen Nähe zu Leitungen - für die
Nutzung von Windenergieanlagen in Betracht.
2.3.3
Wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit kommt die bauleitplanerische
Ausweisung von Gebieten für die Windenergienutzung in Bereichen für den Schutz
der Natur des Gebietsentwicklungsplanes nicht in Betracht.
Sofern in solchen Bereichen aus besonderen Gründen
Gebiete für die Windenergienutzung ausgewiesen werden sollen (siehe dazu auch
Erläuterungsbericht zu Ziel B III 2.3.2 des LEP NRW) , ist zuvor eine
entsprechende Änderung des Gebietsentwicklungsplanes erforderlich.
In Überschwemmungsbereichen dürfen Windenergiegebiete
nur ausgewiesen werden, wenn überwiegende Belange des Wohls der Allgemeinheit
für die Darstellung gerade an dieser Stelle sprechen, da die Errichtung einer
Windenergieanlage im Regelfall eine Beeinträchtigung der Funktion des
Überschwemmungsgebietes als natürliche Rückhaltefläche darstellt.
In Waldbereichen dürfen Windenergiegebiete nur
unter Beachtung der Ziele des Landesentwicklungsplanes (insbesondere Ziel B III
3.2) ausgewiesen werden.
2.3.4
Die bauleitplanerische Ausweisung von Gebieten für die Windenergienutzung in
Bereichen für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung
sowie in regionalen Grünzügen ist nur möglich, wenn die Windenergienutzung mit
der konkreten Schutzfunktion des jeweiligen Bereiches vereinbar ist. Derartige
Ausweisungen sind beispielsweise in großräumigen Bereichen für den Schutz der
Landschaft in Teilbereichen mit einer weniger hochwertigen Funktion für
Naturschutz und Landschaftspflege und in Teilbereichen mit einer bereits
vorhandenen Vorbelastung möglich. Hingegen kommt die Ausweisung in (Teil-)
Bereichen mit besonderer Bedeutung für den Landschaftsschutz und das
Landschaftsbild nicht in Frage (vgl. Nr. 5.1.3).
Sofern in diesen Bereichen aus besonderen Gründen
Gebiete für die Windenergienutzung ausgewiesen werden sollen, obwohl dies mit
der Schutzfunktion des Bereiches nicht vereinbar ist und daher der
Landschaftsschutz aufgehoben werden muss (vgl. Nr. 5.1.4), ist zuvor eine
entsprechende Änderung des Gebietsentwicklungsplanes erforderlich.
2.3.5
Für die Ausweisung von Gebieten für die Windenergienutzung kommen auch die
Bereiche für Aufschüttungen und Ablagerungen (Standorte für Abfalldeponien und
Halden) und für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze in
Frage. Die Ausweisung hat hier zur Folge, dass diese Bereiche nach erfolgter
Nutzung als Abfalldeponie, Schüttung bzw. Abgrabung für die Windenergienutzung
als Nachfolgenutzung vorgesehen werden. Vor einem Abbau oberflächennaher
Bodenschätze und der Nutzung als Abfalldeponie ist die Nutzung für
Windenergieanlagen ausgeschlossen.
2.3.6
Nach Ziel C IV 2.2.3 des LEP NRW kommt die Inanspruchnahme von
"Reservegebieten für den oberirdischen Abbau nicht energetischer
Bodenschätze" in den Erläuterungsberichten zu den
Gebietsentwicklungsplänen für andere Nutzungen nur in Betracht, soweit die
Inanspruchnahme von vorübergehender Art ist und die Nutzung der Lagerstätte
langfristig nicht in Frage gestellt wird. Auf diesen Reserveflächen kann die
Ausweisung als Konzentrationszonen für die Windenergienutzung deshalb nur
erfolgen, wenn zu erwarten ist, dass in den nächsten 25 Jahren eine Nutzung als
Abgrabungsfläche nicht erfolgt. Baugenehmigungen für Windenergieanlagen dürfen
auf diesen Flächen nur befristet (§ 36 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW) erteilt werden (25 Jahre nach der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans
nach § 6 Abs. 5 BauGB).
Wegen der besonders langfristigen Sicherung von
Flächen für den Braunkohlentagebau gilt die vorgenannte Verfahrensweise für
Darstellungen von Braunkohlentagebauen entsprechend.
2.3.7
In Freiraumbereichen für zweckgebundene Nutzungen können Gebiete für die
Windenergienutzung ausgewiesen werden, wenn dies mit der Nutzungsfunktion des
Bereiches vereinbar ist.
2.3.8
Neben den Aspekten der Raumverträglichkeit sind auch die Windhöffigkeit und die
Nähe zu Leitungen und Einspeisepunkten in das öffentliche Stromnetz zu
berücksichtigen.
3
Gemeindliche Planung
3.1
Allgemeines
Bei der gemeindlichen Bauleitplanung bestehen
grundsätzlich zwei Vorgehensweisen für die planerische Ausweisung von
Windenergieanlagen:
- Durch die Darstellung
von Flächen für Windenergieanlagen im Flächennutzungsplan (im Sinne von
Konzentrationszonen, Vorranggebieten und anderen positiven Standortplanungen)
können die Gemeinden die Zulässigkeit von einzelnen nach § 35 Abs. 1 Nr. 6
BauGB privilegierten Windenergieanlagen in ihrem Gemeindegebiet steuern.
- Darüber hinaus können
die Gemeinden für Windparks (z. B. Sondergebiet "Windpark") oder für
einzelne Windenergieanlagen (z. B. Fläche für Versorgungsanlagen) räumlich
konkrete Darstellungen bzw. Festsetzungen in den Bauleitplänen treffen (Nrn.
3.2.2, 3.2.3 und 3.2.4).
3.2
Bauleitplanung
Auf folgende Runderlasse wird hingewiesen:
Gem. RdErl. v. 03.03.1998, Einführungserlass zum
Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 (SMBl. NRW. 2311), Nrn. 2, 3, 4.4 bis 4.6 und
5,
Rd.Erl. des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung
und Landwirtschaft v. 26.04.2000, Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der
Nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und
79/409/EWG (Vogelschutz-RL) - VV-FFH - (SMBl. NRW. 791), Nrn. 6 und 10.2,
Gem. RdErl. v. 27.07.1999, Durchführung der
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) - SMBl. NRW. 283 - Abschnitt II, Nr. 2:
Flächennutzungspläne sind nicht UVP-pflichtig. Sofern durch einen Bebauungsplan
die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Windenergieanlagen begründet werden
soll, ist im Rahmen dieses Verfahrens eine UVP durchzuführen. Eine UVP ist dann
im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren entbehrlich.
3.2.1
Anpassung der Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung
Gemäß § 1 Abs. 4 BauGB sind die Bauleitpläne den
Zielen der Raumordnung anzupassen. Dementsprechend sind Ziele der Raumordnung
für die Bauleitplanung unmittelbar bindende Vorgaben und nicht Gegenstand der
Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB (siehe Nr.2.3.1).
3.2.2
Flächennutzungsplan
Nach § 5 i.V.m. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB können
die Gemeinden im Flächennutzungsplan auch "Konzentrationszonen für
Windenergieanlagen" darstellen, um die Errichtung von Windenergieanlagen
im Gemeindegebiet zu steuern. Eine solche Darstellung hat in der Regel das
Gewicht eines öffentlichen Belangs, der einer Windenergieanlage an anderer
Stelle entgegensteht. Die Voraussetzungen von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB liegen
nur vor, wenn die Gemeinde eine Untersuchung des gesamten Gemeindegebietes
vorgenommen und ein schlüssiges Plankonzept für die Ausweisung von
Konzentrationszonen erarbeitet hat. Im Erläuterungsbericht ist darzustellen,
welche Zielsetzungen und Kriterien für die Abgrenzung der Konzentrationszone
maßgebend waren.
Die Potentialfläche für eine Konzentrationszone
durch einen pauschalen Vorsorgeabstand zu Einzelgehöften und Weilern zu
verringern, verengt die Ermittlungen in unzulässiger Weise (vgl. OVG Nds. Urt.
v. 20.07.1999 - 1 L 5203/96 - NVwZ 1999, 1358). Solche Abstände sind nur
sachgerecht, wenn städtebauliche Gründe dies rechtfertigen. Solche Gründe muss
die Gemeinde - auf jeden Ortsteil bezogen - nachprüfbar belegen.
Wenn nach eingehender Untersuchung keine geeignete
Fläche für die Windenergienutzung ermittelt werden kann, erübrigt sich eine
Darstellung für Windenergienutzung im Flächennutzungsplan. Auf Nr. 4.2.3.3 wird
verwiesen.
Bei der Darstellung von Konzentrationszonen im
Flächennutzungsplan empfiehlt es sich, neben der Grundnutzung (in aller Regel
"Fläche für die Landwirtschaft") die Konzentrationszonen für die
Windenergieanlagen als zusätzliche Nutzungsmöglichkeit durch Randsignatur
darzustellen (überlagernde Darstellung). Weiterhin kann nach § 16 Abs. 1 Baunutzungsverordnung
- BauNVO - die Begrenzung der Höhe baulicher Anlagen dargestellt werden; dabei
sind das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme (Nr. 4.2.4) und der Stand der
Anlagentechnik (z.B "gängige" Höhe) zu berücksichtigen. Soweit
erforderlich, sind Flächen für Nutzungsbeschränkungen oder für Vorkehrungen zum
Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des
Bundesimmissionsschutzgesetzes (§ 5 Abs. 2 Nr. 6 BauGB) sowie Flächen für
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
(§ 1 a Abs. 3, § 5 Abs. 2 Nr. 10 BauGB) darzustellen.
Zur Zulässigkeit von Konzentrationszonen für
Windenergieanlagen in Bereichen für den Schutz der Landschaft und
landschaftsorientierte Erholung, in regionalen Grünzügen, in
Überschwemmungsbereichen und in Waldbereichen wird auf die Nrn. 2.3.3, 2.3.4.
und 5.1. verwiesen.
Eine Darstellung von Konzentrationszonen in
Landschaftschutzgebieten kommt nur in Betracht, wenn
- bei
Nichtvereinbarkeit mit der Schutzfunktion eines durch ordnungsbehördliche Verordnung
ausgewiesenen oder durch einen Landschaftsplan festgesetzten
Landschaftsschutzgebietes vor der Genehmigung des Flächennutzungsplanes die
widersprechenden Teile durch die zuständige Landschaftsbehörde bzw. den Träger
der Landschaftsplanung aufgehoben oder geändert worden sind,
- bei Vereinbarkeit mit
der Schutzfunktion des Landschaftsschutzgebietes vor der Genehmigung des
Flächennutzungsplanes die zuständige Landschaftsbehörde bzw. der Träger der
Landschaftsplanung nach § 34 Abs. 4 a des Gesetzes zur Sicherung des
Naturhaushaltes und zur Entwicklung der Landschaft (LG) einen entsprechenden
Ausnahmetatbestand nach Art und Umfang in die Landschaftsschutzverordnung
aufgenommen bzw. im Landschaftsplan festgesetzt hat.
Windparks können außerdem im Flächennutzungsplan
gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO als sonstige Sondergebiete ausgewiesen werden. Dabei
ist die Zweckbestimmung (z.B. Sondergebiet "Windpark") textlich
darzustellen.
Die Standorte für Windenergieanlagen können auch
als "Flächen für Versorgungsanlagen" gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 4 BauGB
bzw. mit Standortsymbol für Versorgungsanlagen dargestellt werden.
Eine Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3
BauGB liegt nur vor, wenn im Rahmen der vorgenannten Darstellungen eine
Untersuchung des gesamten Gemeindegebietes erfolgt und dies im
Erläuterungsbericht dargelegt ist.
3.2.3
Bebauungsplan
Insbesondere zur optimalen Ausnutzung einer
geeigneten Fläche für die Windenergienutzung kann die Aufstellung eines
Bebauungsplanes erforderlich werden, da im Bebauungsplan die Standorte der
Einzelanlagen festgesetzt werden können. Auf die Verpflichtung nach § 1a BauGB
wird hingewiesen.
Bei der Ausweisung eines Sondergebietes
"Windpark" nach § 11 Abs. 2 BauNVO sind die Zweckbestimmung und die
Art der Nutzung (Konkretisierung der zulässigen Art der Nutzung) festzusetzen.
Darüber hinaus können Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, zur
Erschließung, zum Immissionsschutz, zu den erforderlichen Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen getroffen und ggf. örtliche Bauvorschriften nach § 86
Landesbauordnung - BauO NRW - über die äußere Gestaltung erlassen werden.
Dies gilt entsprechend bei der Festsetzung von
Flächen für Versorgungsanlagen.
3.2.4
Vorhabenbezogener Bebauungsplan
Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen
Bebauungsplan gemäß § 12 BauGB die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, soweit
ein Vorhabenträger auf der Grundlage eines von ihm vorgelegten und mit der
Gemeinde abgestimmten Planes zur Durchführung der Vorhaben und der
Erschließungsmaßnahmen bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung
innerhalb einer bestimmten Frist und zur Übernahme der Planungs- und
Erschließungskosten ganz oder teilweise verpflichtet. Die Ausführungen zur
Ausweisung von Sondergebieten "Windpark" bzw. Fläche für
Versorgungsanlagen gelten entsprechend.
4
Baurechtliche Zulässigkeit von Vorhaben
4.1
Allgemeines
Windenergieanlagen sind bauliche Anlagen im Sinne
des § 29 BauGB und des § 2 BauO NRW. Nach § 63 Abs. 1 BauO NRW ist deshalb -
unabhängig von der Leistung der Windenergieanlagen - ein Baugenehmigungsverfahren
durchzuführen. Windenergieanlagen sind nicht genehmigungsfrei i.S.v. § 65 Abs.
1 Nr. 9a BauO NRW. Form und Antragsberechtigung für Bauvorlagen zu
Windenergieanlagen richten sich nach den §§ 63, 70 BauO NRW. Hinsichtlich der
technischen Voraussetzungen wird auf den Runderlass des Ministeriums für Bauen
und Wohnen vom 08.02.1996 - Az.: II B 3 - 474.203 - SMBl. NRW. 23236 -
verwiesen, mit dem die Richtlinie für Windkraftanlagen "Einwirkungen und
Standsicherheitsnachweise für Turm und Gründung" als Technische
Baubestimmung nach § 3 Abs. 3 BauO NRW eingeführt wurde.
4.2
Planungsrechtliche Zulässigkeit
Es wird auf folgende Runderlasse hingewiesen:
Gem. RdErl. v. 03.03.1998, Einführungserlass zum
Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 (SMBl. NRW. 2311), Nrn. 4.8 bis 4.10 und 10,
Rd.Erl. des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung
und Landwirtschaft v. 26.04.2000, Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der
Nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und
79/409/EWG (Vogelschutz-RL) - VV-FFH - (SMBl. NRW. 791), Nrn. 5 und 10.1,
Gem. RdErl. v. 27.07.1999, Durchführung der
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) - SMBl. NRW. 283 - Abschnitt II, Nr. 3.3:
Sofern eine UVP nicht bereits in einem Bebauungsplanverfahren, in dem die
bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Windenergieanlagen begründet worden ist,
durchgeführt wurde, ist für alle nach dem 14.03.1999 beantragten
Windenergieanlagen anhand der Kriterien des Anhangs III der
UVP-Änderungs-Richtlinie zu prüfen, ob wegen erheblicher Umweltauswirkungen
eine UVP erforderlich ist (Screening).
Nach dem Gesetzentwurf des
Bundesumweltministeriums für die Umsetzung der UVP-Richtlinie ( Stand
31.01.2000 ) ist für eine beantragte Genehmigung von mindestens 10
Windenergieanlagen bzw. für eine Nennleistung ab 15 Megawatt immer eine UVP
durchzuführen. Diese UVP-Pflicht gilt auch, wenn durch neu beantragte Anlagen,
die nahe bei schon bestehenden Anlagen (maximal wirtschaftlicher Abstand gemäß
Nr. 4.2.4) errichtet werden sollen, insgesamt erstmalig diese Schwellenwerte
überschritten werden.
Bei weniger als 10 Windenergieanlagen bzw. 15
MegaWatt kann bei einem Standort innerhalb einer Konzentrationszone davon
ausgegangen werden, dass die wesentlichen Gesichtspunkte des Screenings im
Flächennutzungsplanverfahren bereits berücksichtigt worden sind, sodass dies
als Grundlage für die Entscheidung, ob eine UVP erforderlich ist, herangezogen
werden kann.
Sofern es lediglich um eine einzelne privilegierte
Anlage im Außenbereich geht, kann das Screening entfallen, wenn keine
Auswirkungen auf besonders geschützte Gebiete (insbesondere ausgewiesene
Naturschutzgebiete, FFH-Gebiete oder EU-Vogelschutzgebiete) zu erwarten sind.
Die Entscheidung, dass keine UVP erforderlich ist,
weil keine erheblichen Umweltauswirkungen möglich erscheinen, ist zu
dokumentieren. Die Entscheidung ist der Öffentlichkeit zugänglich zu machen,
wobei eine einfache Information z.B. durch einen Aushang oder die
Veröffentlichung im Amtsblatt ausreichend ist.
4.2.1
Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes nach § 30 Abs. 1 BauGB
In Sondergebieten mit der Zweckbestimmung
"Windpark" und auf Versorgungsflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB
sind Windenergieanlagen zulässig, wenn sie den Festsetzungen des
Bebauungsplanes nicht widersprechen.
Windenergieanlagen, die der öffentlichen
Versorgung mit Energie dienen, können nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO in den
Baugebieten auch außerhalb von Versorgungsflächen als Ausnahmen unter
Berücksichtigung des im § 15 BauNVO enthaltenen Gebotes der Rücksichtnahme
zugelassen werden.
Sofern der qualifizierte Bebauungsplan keine
ausdrückliche Festsetzung für Windenergieanlagen enthält, kann die
Windenergieanlage als untergeordnete Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz
1 BauNVO zulässig sein.
- Die Windenergieanlage
muss dem Nutzungszweck (z. B. einem Gewerbebetrieb) der in dem jeweiligen
Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebietes (mehrere Nachbarn
versorgen mehrere Grundstücke durch eine gemeinsame Windenergieanlage)
ausschließlich oder überwiegend dienen.
- Die Windenergieanlage
muss der Hauptnutzung räumlich-gegenständlich untergeordnet sein. Die
Unterordnung ist nicht bereits dann ausgeschlossen, wenn die Anlage über die
Firsthöhe der übergeordneten baulichen Anlage um etliche Meter hinausragt. Aufgrund
des äußeren Erscheinungsbildes darf die Nebenanlage wegen ihrer Abmessungen der
Hauptanlage nicht gleichwertig erscheinen oder diese gar optisch verdrängen.
Eine Windenergieanlage kann im Hinblick auf ihr geringes bauliches Volumen in
der optischen Wirkung derart zurücktreten, dass sie gegenüber einem Gebäude,
dessen Energieversorgung sie dient, auch räumlich-gegenständlich als
untergeordnet erscheint.
- Die Windenergieanlage
darf nicht der Eigenart des Baugebietes widersprechen. Die
"Weiträumigkeit" oder "Dichte" der Bebauung ist eine
Eigenart des Baugebietes im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO, die gerade für
die Zulässigkeit einer Windenergieanlage als Nebenanlage von entscheidender
Bedeutung sein kann. Trotz dichter Bebauung kann eine Windenergieanlage in
einem Industrie- oder Gewerbegebiet zulässig sein, weil sie sich als technische
Anlage in die baulichen Anlagen des Gebietes (Schornsteine,
Hochspannungsmasten, Kühltürme) einfügt.
4.2.2
Unbeplanter Innenbereich nach § 34 BauGB
Für Vorhaben in einem Baugebiet, das nach der Art
der Bebauung einem der in der BauNVO aufgeführten Baugebiete entspricht,
richtet sich das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die überbaubare
Grundstücksfläche nach dem aus der näheren Umgebung abzuleitenden Rahmen (§ 34
Abs. 2 BauGB). Auf Nr. 4.2.1 wird verwiesen.
Nach § 34 Abs. 2, 2. Halbsatz BauGB sind Ausnahmen
und Befreiungen von der Art der Nutzung entsprechend § 31 Abs. 1 und Abs. 2
BauGB möglich. Auf die Ausnahme nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO für Windenergieanlagen,
die der öffentlichen Versorgung dienen, wird hingewiesen (vgl. Nr. 4.2.1). Bei
einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB ist zu beachten, dass die sich aus der
vorhandenen Bebauung ergebende städtebauliche Ordnung nicht beeinträchtigt
werden darf. Kann die nähere Umgebung keinem in der BauNVO bezeichneten Gebiet
zugeordnet werden oder weist die nähere Umgebung die Merkmale zweier Baugebiete
aus, beurteilt sich die Zulässigkeit einer Windenergieanlage ausschließlich
nach § 34 Abs. 1 BauGB.
Die Zulässigkeit einer Windenergieanlage innerhalb
eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles nach § 34 Abs. 1 BauGB setzt u.a.
voraus, dass diese sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Auch wenn
in der Umgebung eine ähnliche Anlage nicht vorhanden ist oder eine Anlage den
vorgegebenen Rahmen überschreitet, kann sie zulässig sein, wenn sie mit dem
Vorhandenen harmoniert (vgl. Nr. 4.2.1). Abzustellen ist auf die vorhandene und
nicht auf eine möglicherweise demnächst entstehende Bebauung.
4.2.3
Außenbereich nach § 35 BauGB
Im Außenbereich sind Windenergieanlagen als
untergeordnete Anlagen privilegiert gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB oder als
selbständige Anlage gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB. Sie sind zulässig, wenn
ihnen öffentliche Belange nicht entgegenstehen und eine ausreichende
Erschließung gesichert ist.
4.2.3.1
Eine Windenergieanlage ist im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB als
unselbständiger Teil einer ihrerseits privilegierten baulichen Anlage (Land-
oder Forstwirtschaft) genehmigungsfähig. Voraussetzung ist, dass die
Windenergieanlage dem Betrieb der Hauptanlage unmittelbar zu- und untergeordnet
ist und (einschließlich aller Nebenanlagen) nur einen untergeordneten Teil der
Betriebsfläche einnimmt.
Die räumliche Zuordnung erfordert, dass die Windenergieanlage
sich in angemessener räumlicher Nähe zu dem mit Energie versorgten
landwirtschaftlichen Betrieb befindet. Nach der Zweckbestimmung muss der
überwiegende Teil der erzeugten Energie dem privilegierten Vorhaben zugute
kommen.
Eine Windenergieanlage kann im Einzelfall als
untergeordnete Nebenanlage mehreren landwirtschaftlichen Betrieben dienen. Die
funktionale Zuordnung ist ggf. durch eine Nebenbestimmung zur Baugenehmigung
nach § 36 Abs. 1, 2. Alt. Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG NRW) auf Dauer
sicherzustellen. Gesetzliche Voraussetzung für eine Windenergieanlage als
untergeordnete Nebenanlage nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist, dass nicht der
überwiegende Teil der erzeugten Energie zur Einspeisung in das öffentliche Netz
bestimmt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.06.1994, DVBl. 1994, 1141).
4.2.3.2
Windenergieanlagen, die Energie überwiegend in ein Verbundnetz der öffentlichen
Stromversorgung einspeisen, sind - unabhängig davon, ob sie als Einzelanlagen
oder in einer in einem Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationszone
liegen - als Vorhaben im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB zu
beurteilen.
Wenn Flächen bzw. Standortsymbole für solche
Anlagen in einem Flächennutzungsplan dargestellt werden, konkretisiert diese
Darstellung einen besonderen öffentlichen Belang, gegen den sich andere
öffentliche Belange in der Regel nicht durchsetzen können (vgl. BVerwG, Urt. v.
22.05.1987 - 4 C 57.84 - BVerwGE 77, 300).
4.2.3.3
Bei der Prüfung, ob öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB
der Errichtung einer Windenergieanlage im Einzelfall entgegenstehen, ist
folgendes zu beachten:
- Wenn der geplante
Standort einer Windenergieanlage konkreten standortbezogenen Aussagen des
Flächennutzungsplanes widerspricht (Darstellung einer Fläche als Sportplatz
oder konkrete anderweitige Standortdarstellung innerhalb eines Sondergebiets
für Windenergieanlagen - vgl. Nr. 3.2.2), steht diese Darstellung des
Flächennutzungsplanes der Errichtung der Windenergieanlage als öffentlicher
Belang entgegen. Die Darstellung "Fläche für die Landwirtschaft" ist
in der Regel kein Widerspruch zum Standort für einzelne Windenergieanlagen.
- Der Belang
"Ausweisung an anderer Stelle" steht nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB
einer Windenergieanlage in der Regel entgegen, soweit im Flächennutzungsplan
oder im Gebietsentwicklungsplan eine Darstellung an anderer Stelle erfolgt.
Ausnahmen sind z.B. möglich bei der Neuerrichtung einer Windenergieanlage
außerhalb einer Konzentrationszone (vgl. auch Nr. 2.2)
- an einem Standort, an
dem bereits zulässigerweise eine gleichgeartete Anlage vorhanden war,
- im räumlichen
Zusammenhang mit einem landwirtschaftlichen Betrieb, wenn sie zu einem nicht
unbedeutenden Teil (mindestens 20% der von der Anlage erzeugten Energie) der
eigenen Energieversorgung dient,
- deren Nabenhöhe 35 m
nicht überschreitet oder
- auf Halden,
Braunkohle-Außenkippen und Deponien.
Von der
Windenergieanlage dürfen i.Ü. keine negativen Folgen für den Landschaftsraum
(z.B. Naturschutz, Erholungsfunktion, Landschaftsbild etc.) zu erwarten sein.
Die Voraussetzungen für
den Ausschluss der Zulässigkeit nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB liegen nur vor,
wenn die Gemeinde eine Untersuchung des gesamten Gemeindegebietes vorgenommen
und ein schlüssiges Plankonzept für die Ausweisung von Konzentrationszonen
erarbeitet hat (siehe Nrn. 2.3.1 und 3.2.2).
Auf eine Anlage, die
einem privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zugeordnet ist,
findet § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB keine Anwendung.
- Belange des Natur-
und Landschaftsschutzes stehen privilegierten Vorhaben entgegen, wenn diese
naturschutzrechtlich unzulässig sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.10.1978, DÖV
1979, 212). Auf Nr. 5.1 dieses Runderlasses wird verwiesen.
- Auch der Schutz des
Landschaftsbildes kann der Zulässigkeit privilegierter Vorhaben entgegenstehen.
Ist ein Landschaftsbild bereits nachhaltig beeinträchtigt (z.B.
Hoch-spannungsmasten), fehlt es an einem Schutzgut, das weiteren Eingriffen in
das Landschaftsbild durch eine Windenergieanlage entgegenstehen könnte.
- Das Ortsbild wird
verunstaltet, wenn mit der Errichtung einer Windenergieanlage der
städtebauliche Gesamteindruck erheblich gestört würde, d. h. wenn der Gegensatz
zwischen der baulichen Anlage und dem Ortsbild von dem für ästhetische
Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfunden wird (BVerwG, Urt. v.
28.06.1955, BVerwGE 2, 172, 177). Das Ortsbild kann durch den Standort, die Art
und die Größe des Vorhabens oder durch die Änderung der Ortssilhouette
verunstaltet werden. Bei bereits vorhandenen, das Ortsbild beeinträchtigenden
Baulichkeiten ist eine nachteilige Wirkung durch eine Windenergieanlage nicht
anzunehmen. Bei der Abwägung kann die optische Gewöhnungsbedürftigkeit an die
technische Neuartigkeit kein ausschlaggebendes Kriterium sein.
- Der Schutzzweck der
natürlichen Eigenart der Landschaft ist darauf gerichtet, den Freiraum in
seiner funktionellen Bestimmung für die naturgegebene Bodennutzung sowie als
Erholungsfläche für die Allgemeinheit zu erhalten und ihn vor dem Eindringen
wesensfremder und erholungseigenschaftsabträglicher Nutzung zu schützen. Ist
ein Standort wegen seiner natürlichen Beschaffenheit ohnehin weder für das eine
noch das andere geeignet oder hat er seine Schutzwürdigkeit durch bereits
erfolgte anderweitige Eingriffe eingebüßt, so kann von einer Beeinträchtigung
keine Rede sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.06.1994 - 4 C 20.93 - insoweit nicht
veröffentlicht). Nur wenn die besondere Schutzwürdigkeit des in Aussicht
genommenen Standortes konkret dargelegt und höher gewichtet wird als die vom
Gesetzgeber mit der Privilegierung verfolgte Zielsetzung (vgl. Nr. 5.1), steht
dieser Belang der Windenergieanlage entgegen.
4.2.4
Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme
Hinsichtlich der Abstände zu Gebäuden und zur
Nachbargrenze gelten die Vorschriften der Landesbauordnung (siehe Nr. 4.3).
Darüber hinaus können sich aus dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme im
Einzelfall größere Abstände zu baulichen Anlagen oder sonstigen Nutzungen
ergeben, wobei störende Licht-/Schattenreflexe auch durch zeitlich begrenzte
Abschaltung der Windenergieanlage und störende Spiegelungen
("Disco-Effekt") durch Beschichtung der Rotorblätter vermieden werden
können. Wegen eventuell auftretender Immissionen wird i.Ü. auf Nr. 5.3
verwiesen.
Abstände von Windenergieanlagen untereinander
können sich auch aufgrund des Gebotes der gegenseitigen Rücksichtnahme ergeben.
Wer sein Grundstück in zulässiger Weise baulich durch Errichtung einer
Windenergieanlage nutzen will, muss berechtigte Interessen nicht schon deshalb
zurückstellen, um gleichwertige fremde Interessen zu schonen. Der Betreiber
einer Windenergieanlage in einer Konzentrationszone muss damit rechnen, dass
ihm durch die Aufstellung weiterer Windenergieanlagen nicht nur Wind genommen,
sondern dieser auch in seiner Qualität verändert wird (vgl. OVG NRW, Beschl. v.
24.1.2000 - 7 B 2180/99 und Beschl. v. 01.02.2000 - 10 B 1831/99). Das BVerwG
(Beschl. v. 06.12.1996 in NVwZ-RR 1997, 516) hat ausgeführt, ein Nachbar, der
sich seine Bauwünsche erfüllt hat, habe es nicht in der Hand, durch die Art und
Weise seiner Bauausführung Einfluss auf die Bebaubarkeit anderer Grundstücke zu
nehmen. Die Baugenehmigung schaffe keine Grundlage dafür, weitere Vorhaben mit
dem Argument abzuwehren, für das eigene Baukonzept sei von ausschlaggebender
Bedeutung gewesen, dass der Eigentümer des angrenzenden Grundstücks die
Nutzungsmöglichkeiten seines Grundstücks nicht voll ausschöpfe.
Um den wirtschaftlichen Betrieb einer Anlage auf
Dauer zu gewährleisten, wird daher eine zivilrechtliche Vereinbarung mit der
Eigentümerin oder dem Eigentümer der in Hauptwindrichtung gelegenen Grundstücke
empfohlen.
Im Hinblick auf die effektive Nutzung der
Gesamtfläche einer im Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationszone sind
- soweit nach dem jeweiligen Sachstand möglich - dort auch noch nicht
beantragte oder geplante Windenergieanlagen bei der Entscheidung zu
berücksichtigen. Bei jedem Einzelfall sind Gesichtspunkte des Landesinteresses
(vgl. Nr.2 ), der Außenbereichsschonung (Konzentration auf engem Raum) sowie
der Investitionssicherheit (Funktionsfähigkeit jeder Anlage auf Dauer) in die
Abwägung einzubeziehen. Zur optimalen Ausnutzung des hereinkommenden Windes
wird empfohlen, in einem Winkelbereich von +/- 30° zur Achse der
Hauptwindrichtung vor den benachbarten Windenergieanlagen das 8fache ihres
Rotordurchmessers als Abstand einzuhalten; in allen übrigen Windrichtungen das
4fache des Rotordurchmessers. Im Bereich des Übergangs von Haupt- und
Nebenwindrichtung soll der Abstand mindestens das 4fache des Rotordurchmessers
zur Achse der Hauptwindrichtung betragen. Die Hauptwindrichtung ist aus
meteorologischen Daten oder speziellen Standortgutachten zu bestimmen.
Neben der Landesbauordnung (vgl. Nr. 4.3) und den
in Nr. 5 genannten Spezialgesetzen gibt es keine zwingenden gesetzlichen
Vorgaben, nach denen Windenergieanlagen bestimmte Abstände einzuhalten haben.
Um gegenseitig negative Einflüsse zu vermeiden, wird jedoch empfohlen, Abstände
zwischen Windenergieanlagen einerseits und Wohnsiedlungen, Freileitungen,
anderen technischen Anlagen oder naturschutzrechtlich bedeutsamen Gebieten
andererseits einzuhalten.
In begründeten Einzelfällen können auch größere
oder geringere Entfernungen zu den genannten Gebieten in Betracht kommen. Z. B
können sich größere Entfernungen bei besonders empfindlicher, tatsächlich
vorhandener Nutzung am Rande von Siedlungsgebieten ergeben, geringere
Entfernungen bei natürlichen Abschirmungen und nur geringer Bebauung.
4.2.4.1
Abstände zu Siedlungsgebieten und zu Wohngebäuden im Außenbereich sind jeweils
im Einzelfall zu berechnen. Es ist sicherzustellen, dass die jeweils
maßgeblichen Werte der TA-Lärm eingehalten werden ( auf Nr. 5.3 dieses Erlasses
wird verwiesen).
Z.B. können vier Windenergieanlagen mit jeweils
1,5 Megawatt Leistung, die mit jeweils vierfachem Rotordurchmesser Entfernung
nebeneinander quer zur Hauptwindrichtung stehen, an dem in 400 m Entfernung in
Hauptwindrichtung gelegenen Immissionsort (Wohngebäude oder Siedlungsrand)
unter Mitwindbedingungen einen Schalldruckpegel von 44 dB(A) erzeugen - ein
Lärmwert, der nachts für den Außenbereich oder ein Mischgebiet noch zulässig
wäre (Immissionsrichtwert nach der TA-Lärm für gemischt genutzte Gebiete 45
dB(A)) (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 3.9.1999 - 10 B 1283/99 - NVwZ 1999, 1360).
Drei vergleichbar zueinander angeordnete Windenergieanlagen mit jeweils 600 kW
Leistung können am 90° zur Hauptwindrichtung gelegenen und 425 m zur nächsten
Anlage entfernten Immissionsort einen Schalldruckpegel von 39 dB(A) hervorrufen,
ein Wert, der nachts im allgemeinen Wohngebiet (Richtwert 40 dB(A)) noch
zulässig wäre, nicht jedoch in einem reinen Wohngebiet (Richtwert 35 dB(A)).
4.2.4.2
Abstand zwischen dem äußersten ruhenden Leiter einer Freileitung und dem
nächstgelegenen Punkt der Rotorfläche (Rotorblattspitze) einer
Windenergieanlage:
- Freileitungen mit
Nennspannungen ab 30 kV (110 kV-Gestänge)
ohne
Schwingungsschutzmaßnahmen Þ dreifacher Rotordurchmesser
mit
Schwingungsschutzmaßnahmen Þ einfacher Rotordurchmesser.
Aufwendungen für Schwingungsschutzmaßnahmen
(Dämpfungseinrichtungen) sind nach dem Verursacherprinzip zu tragen.
- Für Freileitungen mit
Nennspannungen unter 30 kV (Mittelspannungsgestänge) können geringere Abstände
vereinbart werden, wenn sichergestellt ist, dass die Freileitung außerhalb der
Nachlaufströmung der Windenergieanlage liegt.
- Für Freileitungen mit
Nennspannungen von 30 kV ist der Abstand abhängig von der Bauart der
Freileitung, einem typischen 110 kV- oder Mittelspannungsgestänge.
Für Freileitungen aller Spannungsebenen gilt, dass
bei ungünstiger Stellung des Rotors die Blattspitze nicht in den Schutzstreifen
der Freileitung ragen darf.
4.2.4.3
Abstände zwischen anderen technischen Anlagen und dem nächstgelegenen Punkt der
Rotorflächen (Rotorblattspitze) der Windenergieanlage (WEA):
- Sendeanlagen Þ Höhe
der höheren Anlage (bei WEA einschließlich Rotorradius)
- Richtfunkstrecken Þ kein
Teil der WEA darf die Funkstrecke unterbrechen.
4.2.4.4
Abstände zwischen naturschutzrechtlich bedeutsamen Gebieten und dem
nächstgelegenen Punkt der Rotorflächen (Rotorblattspitze) der
Windenergieanlage:
- Wald Þ 35 m
Bei kürzeren Abständen zum Wald hat sich der Betreiber der Windenergieanlage zu
verpflichten, im Falle von Schäden an der Anlage durch umfallende Bäume auf einen
Ersatzanspruch zu verzichten.
- Naturschutzgebiete,
Feuchtgebiete gemäß RAMSAR-Konvention, Vogelschutzgebiete (die gemäß
EG-Vogelschutzrichtlinie an die EU gemeldet sind oder gemeldet werden müssen),
Gebiete nach der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie,Biotope gemäß § 62 LG/§ 20 c
BNatSchG, Þ 200 m
- sofern sie
insbesondere dem Schutz bedrohter Vogelarten dienen Þ 500
m.
4.2.5
Erschließung
Windenergieanlagen sind wie andere bauliche
Anlagen nur zulässig, wenn die Erschließung gesichert ist. Das Grundstück muss
eine ausreichende Zufahrtsmöglichkeit aufweisen, die sowohl Errichtung als auch
Wartung der Windenergieanlagen zulässt. Im Außenbereich hat die Gemeinde bei
privilegierten Vorhaben ein zumutbares Angebot von Bauwilligen anzunehmen,
selbst ein Grundstück zu erschließen. Der Anschluss einer Windenergieanlage an
ein Verbundnetz zum Zwecke der Stromeinspeisung gehört nicht zum
bauplanungsrechtlichen Inhalt der Erschließung (BVerwG, Beschl. v. 05.01.1996,
NVwZ 1996, 597).
4.3
Bauordnungsrechtliche Anforderungen
Sofern sich aus Gründen des Gebotes der
gegenseitigen Rücksichtnahme (Nr. 4.2.4) oder aus Spezialgesetzen (Nrn. 5.1 -
5.9) größere Abstände zu Nachbargrenzen oder zu Gebäuden als nach den
nachfolgenden bauordnungsrechtlichen Anforderungen ergeben, so gelten diese.
4.3.1
Abstandflächen
Bei Windenergieanlagen ist die Abstandfläche ein
Kreis um den geometrischen Mittelpunkt des Mastes (§ 6 Abs. 10 Satz 5 BauO NRW i.d.F. vom 24.10.1998). Gemäß § 6 Abs. 10 Satz 3 und 4 BauO NRW bemisst sich
die Tiefe der Abstandfläche nach der Hälfte ihrer größten Höhe, wobei sich die
größte Höhe bei Anlagen mit Horizontalachse aus der Höhe der Rotorachse
zuzüglich des Rotorradius ergibt.
Der sich aus § 6 Abs. 5 Satz 4 BauO NRW ergebende
Mindestgrenzabstand von 3 m sowie das Schmalseitenprivileg des § 6 Abs. 6 BauO
NRW gelten für Windenergieanlagen nicht (§ 6 Abs. 10 Satz 2 BauO NRW).
4.3.2
Standsicherheit
Gemäß § 15 Abs. 1 BauO NRW muss jede bauliche
Anlage im ganzen und in ihren Teilen sowie für sich allein standsicher sein;
die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen darf nicht gefährdet werden.
Erschütterungen oder Schwingungen, die von ortsfesten Anlagen ausgehen, sind
gemäß § 18 Abs. 3 BauO NRW so zu dämmen, dass Gefahren oder unzumutbare
Belästigungen nicht entstehen (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 01.02.2000 - 10 B
1831/99). Um diesen Anforderungen und der als technische Baubestimmung
eingeführten Richtlinie (RdErl. vom 08.02.1996 - SMBl. NRW. 23236 - (vgl. Nr. 4.1.)) Rechnung zu tragen, ist ein ausreichender Abstand von Windenergieanlagen
untereinander und zu anderen vergleichbar hohen Bauwerken erforderlich.
Windenergieanlagen sind in der Lastannahme auf eine Turbulenzintensität von 0,2
ausgelegt. Ein Abstand von weniger als 3 Rotordurchmessern (bezogen auf den
jeweils größeren Durchmesser der benachbarten Anlagen) ist deshalb im Hinblick
auf die Standsicherheit grundsätzlich nicht zuzulassen.
Es ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung
(vgl. OVG NRW, Beschl. v. 01.02.2000 - 10 B 1831/99) davon auszugehen, dass bei
Abständen von weniger als 5 Rotordurchmessern in Hauptwindrichtung Auswirkungen
auf die Standsicherheit der Anlage zu erwarten sind, da in Abhängigkeit von den
örtlichen Verhältnissen (Topografie, Nabenhöhe, Windgeschwindigkeit) die
Turbulenzintensität des Windes größer werden kann, als in der Richtlinie (s.o.)
vorgegeben. Zwischen 3 und 5 Rotordurchmessern Abstand muss daher der
Antragsteller der hinzukommenden Anlage mittels eines Gutachtens nachweisen,
dass die Standsicherheit nicht beeinträchtigt wird.
4.4
Gebührenberechnung für Windenergieanlagen
Die Gebühren sind nach dem Allgemeinen
Gebührentarif (AGT) der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW) zu
erheben, soweit nicht die Gemeinden Gebührenordnungen (Satzungen) mit
abweichenden Gebührensätzen erlassen haben (§ 2 Abs. 3 Gebührengesetz - GebG NRW -).
4.4.1
Gebühren für die Baugenehmigung
Nach Tarifstelle (TS) 2.4.1.4 Buchst. b) i.V.m. TS
2.1.3 Abs. 2 Satz 2 des AGT berechnet sich die Gebühr für die Baugenehmigung
einer Windenergieanlage, unabhängig von ihrer Höhe, mit 10 v. T. der Hälfte der
Herstellungssumme. Von den veranschlagten (geschätzten) Herstellungskosten der
gesamten Windenergieanlage ist auszugehen, weil sie insoweit insgesamt
Gegenstand baurechtlicher Prüfungen ist (z.B. planungsrechtliche Zulässigkeit,
Immissionsschutz, Abstandflächen, Landschafts- und Naturschutz).
Die Herstellungskosten einer Windenergieanlage
werden maßgeblich von einer technischen Ausstattung (z.B. Generator, Bremse,
Kupplung, Welle, Nabe usw.) bestimmt, die selbst keiner bauaufsichtlichen
Prüfung unterliegt. Nach TS 2.1.3 Abs. 2 Satz 2 ist deshalb der Berechnung der
Gebühren für die Baugenehmigung nur die Hälfte der Herstellungsumme
zu-grundezulegen.
4.4.2
Gebühren für Bauüberwachungen und Bauzustandsbesichtigungen von
Windenergieanlagen
Die Gebühren für diese Amtshandlungen nach TS
2.4.10.1 ff. AGT sind unter Berücksichtigung der entsprechend Nr. 4.4.1
ermittelten Genehmigungsgebühren (Gebühr nach TS 2.4.1.4 Buchst. b)) zu
berechnen.
4.4.3
Gebühren für die Prüfung des Standsicherheitsnachweises
Die Ermittlung dieser Gebühren nach TS 2.4.8.1 und
2.4.8.4 richtet sich nach TS 2.1.5.3, wobei wiederum die Herstellungssumme der
Windenergieanlage zugrundezulegen ist. Bei der Ermittlung der Herstellungssumme
bleiben jedoch die Herstellungskosten der Windturbine unberücksichtigt, weil
die Windturbine keiner bautechnischen Prüfungen hinsichtlich der
Standsicherheit unterliegt (TS 2.1.3 Abs. 2 Satz 1). Die Herstellungssumme
besteht deshalb vorliegend nur aus den veranschlagten Kosten des Fundaments und
des Turms der Windenergieanlage.
5
Berücksichtigung von Spezialgesetzen und Beteiligung anderer Behörden
Die spezialgesetzlichen Regelungen sind sowohl bei
der Bauleitplanung als auch bei der Genehmigung einzelner Anlagen zu beachten.
5.1
Naturschutz, Landschaftspflege, Wald
5.1.1
Windenergieanlagen sind so zu planen und zu errichten, dass vermeidbare
Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft unterlassen werden. Wird eine
Anlage genehmigt, ist die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung auch
hinsichtlich der Kompensationspflichten (Ausgleich/Ersatz) zu beachten. Auf § 1
a BauGB, die §§ 8 und 8 a des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG), §§ 4 bis 6
LG sowie auf die Nrn. 3 und 4 des Einführungserlasses zum Bau- und Raumordnungsgesetz
1998 vom 03.03.1998 (SMBl. NRW. 2311) wird verwiesen. Der Beitrag der
Windenergieanlage zur ressourcenschonenden Energieerzeugung und zum Erhalt der
natürlichen Lebensgrundlagen ist hierbei zu berücksichtigen.
5.1.2
Wegen ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit kommen die nachfolgend aufgeführten
Bereiche als Standorte für Windenergieanlagen nicht in Betracht:
- festgesetzte,
einstweilig sichergestellte und aufgrund des Biotopkatasters der Landesanstalt
für Ökologie, Bodenordnung und Forsten/des Landesamtes für Agrarordnung
vorgesehene Naturschutzgebiete, Naturdenkmale und geschützte
Landschaftsbestandteile,
- gesetzlich geschützte
Biotope gemäß § 62 LG/§ 20 c BNatSchG,
- in der Regel
international bedeutsame Feuchtgebiete gemäß RAMSAR-Konvention sowie
Vogelschutzgebiete, die gemäß EG-Vogelschutzrichtlinie an die Europäische Union
gemeldet sind oder gemeldet werden müssen,
- in der Regel Gebiete,
die gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der
natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen
(Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie) an die Europäische Union gemeldet sind oder
gemeldet werden müssen,
- nachgewiesene
avifaunistisch bedeutsame Rast-, Nahrungs- und Brutplätze.
Gesetzliche Ausnahmetatbestände bleiben unberührt.
5.1.3
In Landschaftsschutzgebieten ist die Ausweisung
von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen unter bestimmten Voraussetzungen
möglich (vgl. Nr. 3.2.2). Wegen der besonderen Bedeutung der
Landschaftsschutzgebiete für den Naturhaushalt, das Landschaftsbild und die
Erholung dürfen sie dort aber nur nach Einzelfallprüfung und umfassender
Abwägung der Auswirkungen auf den Schutzzweck des Gebietes mit dem öffentlichen
Interesse an der Nutzung der Windenergie errichtet werden. Entsprechendes gilt
für landschaftsschutzwürdige Flächen des Biotop-Katasters der Landesanstalt für
Ökologie, Bodenordnung und Forsten / des Landesamtes für Agrarordnung sowie für
Naturparke.
Sollen mehrere Windenergieanlagen auf einer Fläche
im Landschaftsschutzgebiet errichtet werden, ist zu prüfen, ob dies noch mit
dem Schutzzweck vereinbar ist oder der Landschaftsschutz für die betreffenden
Flächen aufgehoben werden kann. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn
überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Errichtung der
Windenergieanlagen zulassen und die Schutzgründe des § 21 LG auf der Fläche
nicht mehr erreichbar sind, sodass auch das öffentliche Interesse an der
Aufrechterhaltung des Landschaftsschutzes (§ 19 LG) auf der betroffenen Fläche
entfällt (zur ggf. erforderlichen vorherigen Änderung des GEP vgl. Nr. 2.3.4).
5.1.4
Kernvorschrift einer Landschaftsschutzgebietsausweisung ist regelmäßig ein
Bauverbot. Dies gilt grundsätzlich auch für Windenergieanlagen, es sei denn, es
sind innerhalb von Konzentrationszonen Ausnahmetatbestände in die
Landschaftsschutzverordnung aufgenommen bzw. im Landschaftsplan festgesetzt
worden (vgl. Nr. 3.2.2). Eine Ausnahme wird auf Antrag von der unteren
Landschaftsbehörde erteilt, soweit die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt
sind.
Außerhalb von Konzentrationszonen ist stets die Erteilung einer Befreiung nach § 69 LG erforderlich. Sie kann von der unteren Landschaftsbehörde auf Antrag erteilt werden, wenn z.B. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern. Dies ist dann der Fall, wenn das gesetzlich festgelegte Interesse am Ausbau erneuerbarer Energien, wie es in dem Ziel D II 2.4 des LEP NRW aufbauend auf § 26 Abs. 2 i.V.m. § 37 LEPro und durch die baurechtliche Privilegierung zum Ausdruck kommt, das Interesse am Erhalt der geschützten Landschaft gemäß § 32 LEPro überwiegt.
Insbesondere in großräumigen
Landschaftsschutzgebieten können in Teilbereichen mit einer weniger
hochwertigen Funktion des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Einzelfall
Befreiungen in Betracht kommen.
Befreiungen vom Landschaftsschutz kommen auch dann
in Frage, wenn Teilbereiche bereits eine Vorbelastung aufweisen. Als
Vorbelastung können anthropogen stark veränderte Standorte, wie z. B. Halden
oder Deponien, gewerbliche Anlagen, Verkehrswege, Trassen von
Hochspannungsfreileitungen, Schornsteine, Sendemasten, Silos oder bereits
vorhandene Windenergieanlagen sowie andere technische Bauwerke angesehen
werden.
5.1.5
Außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile besteht an Gewässern erster
Ordnung sowie an stehenden Gewässern mit einer Fläche von mehr als 5 ha in
einem Abstand von 50 m ein Bauverbot, von dem die höhere Landschaftsbehörde im
Einzelfall eine Ausnahmegenehmigung erteilen kann (§ 57 LG). Das Bauverbot
besteht nicht für Vorhaben, die den Festsetzungen eines Bebauungsplanes
entsprechen, der mit Zustimmung der unteren Landschaftsbehörde zustande
gekommen ist.
5.1.6
Die Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart bedarf der Genehmigung durch
die Forstbehörde (§ 39 Landesforstgesetz -LFoG-). Bei der Entscheidung hat die
Forstbehörde die Ziele und Erfordernisse der Landesplanung zu beachten, die
Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen des Waldbesitzers sowie die
Belange der Allgemeinheit abzuwägen (§ 39 Abs. 2 bis 4 LFoG).
5.2
Wasserwirtschaft
5.2.1
In den Schutzzonen I und II von Wassergewinnungsanlagen und von
Heilquellenschutzgebieten gem. § 19 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), §§ 14, 16
Landeswassergesetz (LWG) kommt die Errichtung von Windenergieanlagen in der
Regel nicht in Betracht. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob das Vorhaben mit den
Schutzbestimmungen für die Schutzzone nach der jeweiligen
Wasserschutzgebietsverordnung in Einklang steht. Verunreinigungen und sonstige
Beeinträchtigungen des Wassers dürfen nicht zu besorgen sein.
5.2.2
In Überschwemmungsgebieten nach § 32 Abs. 1 WHG stellt die Errichtung einer
Windenergieanlage im Regelfall eine Beeinträchtigung der Funktion des
Überschwemmungsgebietes als natürliche Rückhaltefläche i.S.d. § 32 Abs. 2 Satz
1 WHG dar. Sofern eine Beeinträchtigung vorliegt, ist die Errichtung nur
möglich, wenn überwiegende Belange des Wohls der Allgemeinheit für sie sprechen
und ein Ausgleich erfolgt (§ 32 WHG).
5.3
Immissionsschutz
Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zur Errichtung
einer Windenergieanlage sind die immissionsschutzrechtlichen Vorschriften des
Bundes und des Landes zu beachten. Bei Windenergieanlagen handelt es sich um
Anlagen im Sinne von § 3 Abs. 5 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG). Sie
unterliegen den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen nach § 22 BImSchG. Im
Rahmen der Prüfung, ob erhebliche Belästigungen durch Geräuschimmissionen zu
befürchten sind, ist die technische Anleitung - TA - Lärm vom 26.8.1998 (GMBl.
S. 503) zu berücksichtigen (vgl. § 18 Abs. 2 BauO NRW, Nr. 18.22 der
Verwaltungsvorschrift zur Landesbauordnung - VV BauO NRW). Es ist dabei
entsprechend der in der BauNVO zum Ausdruck kommenden Wertung bei Errichtung
einer Windenergieanlage von einer abgestuften Schutzwürdigkeit der verschiedenen
Baugebiete auszugehen. Nach Auffassung des OVG NRW (Beschl. v. 23.1.1998 - 7 B
2984/97 - BauR 1998, 407) lassen die auf bloßen abstrakten Berechnungen
beruhenden Herstellerangaben zum Referenzschallpegel keine verlässliche
Prognose des gesamten Ausmaßes der Geräuschimmissionen zu. Bauwillige sollten
den Baugenehmigungsbehörden daher gesicherte Datenblätter vorlegen, in denen
unabhängige Institute das Geräuschverhalten der Anlage in allen regulären
Betriebszuständen wenigstens bis zum Erreichen der Nennleistung belegen. Den
Bauaufsichtsbehörden wird empfohlen, das örtlich zuständige Staatliche
Umweltamt zu beteiligen, das später die Anlagen immissionsschutzrechtlich zu
überwachen hat.
Wirken Lärmimmissionen mehrerer Windenergieanlagen
auf die Nachbarschaft ein, so ist sicherzustellen, dass alle Anlagen insgesamt
den dort nach der TA-Lärm zulässigen Immissionsrichtwert einhalten. Dies ist
gegebenfalls durch ein entsprechendes Prognosegutachten im Rahmen des
Baugenehmigungsverfahrens nachzuweisen.
Die sog. bewegten Schatten und die als Disco-Effekt bezeichneten
periodischen Lichtreflexionen fallen als "ähnliche
Umwelteinwirkungen" i.S. des § 3 Abs. 3 BImSchG unter den Begriff der
Immissionen. Im Unterschied zu den üblichen Fällen des Schattenwurfs durch feststehende
Gebäude verursacht bei Windenergieanlagen erst die Bewegung des Rotorblattes einen periodischen Wechsel von Licht
und Schatten auf dem Nachbargrundstück. Der Schattenwurf ausgehend von
Windenergieanlagen stellt somit eine qualitative Veränderung der natürlichen
Lichtverhältnisse dar. Das Ausmaß der qualitativen Veränderung
auf die betroffene Nachbarschaft ist i.S. des BImSchG - schädliche
Umwelteinwirkungen - zu prüfen. Schattenwurf von geringer Dauer ist hinzunehmen bzw. kann
vernachlässigt werden (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 09.09.1998 - 7 B 1560/98).
Belastende Auswirkungen auf Wohngrundstücke können z.B. durch eine Auflage zur
Baugenehmigung, nach der die Anlage automatisch generell stillzulegen ist, wenn
Schlagschatten unmittelbar oder durch Spiegelung mittelbar auf die Wohnhäuser
und deren intensiv genutzte Außenbereiche einwirken würden, unterbunden werden
(vgl. OVG NRW, Beschl. v. 03.09.1999 - 10 B 1283/99 - NVwZ 1999, 1360).
Schädliche Umwelteinwirkungen lassen sich durch
die Einhaltung erforderlicher Abstände, ggf. in Verbindung mit
Standortverschiebungen oder Auflagen (Drehzahlbegrenzung, Nachtabschaltung)
vermeiden (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 13.07.1998 - 7 B 956/98 - NVwZ 1998, 980).
Unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten sollte die am wenigsten belastende
Einschränkung bevorzugt werden.
5.4
Denkmalschutz
Nach § 9 i.V.m. § 21 Denkmalschutzgesetz - DSchG -
ist die Errichtung von Windenergieanlagen in der engeren Umgebung von
Baudenkmälern und ortsfesten Bodendenkmälern oder an bzw. auf ihnen
erlaubnispflichtig. Die Erlaubnis der unteren Denkmalbehörde ergeht im Benehmen
mit dem Amt für Denkmalpflege oder Bodendenkmalpflege beim Landschaftsverband
(vgl. Sonderregelung für das Stadtgebiet Köln gemäß § 22 Abs. 5 DSchG). Wegen
der Konzentrationswirkung gemäß § 9 Abs. 2 DSchG hat die Bauaufsichtsbehörde
die Entscheidung der zuständigen unteren Denkmalbehörde einzuholen, die im
Benehmen mit dem zuständigen Denkmalpflegeamt oder Bodendenkmalpflegeamt beim
Landschaftsverband bzw. der Stadt Köln ergeht. Die untere Bauaufsichtsbehörde
ist an die Entscheidung der unteren Denkmalbehörde gebunden.
5.5
Straßenrecht
Nach § 9 Bundesfernstraßengesetz und § 25 Straßen-
und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen gelten innerhalb bestimmter
Entfernungen zu Bundesautobahnen, Landes- und Kreisstraßen Anbauverbote und -
beschränkungen. Im Bereich der Anbaubeschränkungen bedarf die Erteilung einer
Baugenehmigung der Zustimmung der zuständigen Straßenbaubehörde, von
Anbauverboten können im Einzelfall Ausnahmen erteilt werden. Hinsichtlich des
Verfahrens wird auf den Gem. RdErl. des Ministeriums für Wirtschaft und
Mittelstand, Technologie und Verkehr und des Ministeriums für Bauen und Wohnen
vom 04.02.1997 (SMBl. NRW. 911) über die Zusammenarbeit der Straßenbaubehörden
und der Bauaufsichtsbehörden bei Anbauvorhaben an Straßen des überörtlichen
Verkehrs (Anbauerlass) verwiesen.
5.6
Luftverkehrsrecht
Baubeschränkungen ergeben sich gemäß den §§ 12 bis
18 a Luftverkehrsgesetz - LuftVG -, d.h. nicht nur in der näheren Umgebung zu
Flugplätzen (Flughäfen, Landeplätze und Segelfluggelände), insbesondere
bedürfen Großanlagen mit einer Bauhöhe von mehr als 100 m
über Grund gemäß § 14 LuftVG der vorherigen Zustimmung der Luftfahrtbehörden.
5.7
Wasserstraßenrecht
Nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 Bundeswasserstraßengesetz -
WaStrG - bedarf die Errichtung, die Veränderung und der Betrieb von Anlagen am
Ufer einer Bundeswasserstraße einer strom- und schifffahrtspolizeilichen
Genehmigung, wenn durch die beabsichtigte Maßnahme eine Beeinträchtigung des
für die Schifffahrt erforderlichen Zustandes der Bundeswasserstraßen oder der
Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist. Windenergieanlagen am
Ufer einer Bundeswasserstraße sind daher gemäß § 31 Abs. 2 WaStrG dem Wasser-
und Schifffahrtsamt anzuzeigen.
5.8
Militärische Anlagen
Nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Beschränkung
von Grundeigentum für die militärische Verteidigung - Schutzbereichgesetz - ist
die Anordnung eines Schutzbereiches auf das unerlässliche Maß zu beschränken. Nach
§ 3 Schutzbereichgesetz ist für die Errichtung, Änderung oder Beseitigung von
baulichen oder anderen Anlagen innerhalb der Schutzbereiche die Genehmigung der
Schutzbereichbehörden (Wehrbereichsverwaltung) erforderlich.
5.9
Arbeitsschutz
Bei Windenergieanlagen handelt es sich um
Arbeitsplätze auf Betriebsgelände im Freien nach § 41 der Verordnung über
Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) vom 20.03.1975 (BGBl. I
S. 729), zuletzt geändert durch Verordnung vom 04.12.1996 (BGBl. I S. 1841).
Insbesondere sind § 12 (Schutz gegen Absturz und herabfallende Gegenstände), §
17 Abs. 1 bis 3 (Verkehrswege) und § 20 (Steigleiter, Steigeisengänge) zu
beachten.
6
Der Gem.RdErl. v. 29.11.1996, geändert durch RdErl. v. 28.09.1998, wird aufgehoben.
MBl. NRW 2000 S. 690