Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 49 vom 24.8.2000 Seite 833 bis 886
Überfall- und Einbruchmeldeanlagen mit Anschluss an die Polizei (ÜEA) |
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zugehörige Anlagen : |
Überfall- und Einbruchmeldeanlagen mit Anschluss an die Polizei (ÜEA)
20525
Überfall- und
Einbruchmeldeanlagen
mit Anschluss an die Polizei (ÜEA)
RdErl. d. Innenministeriums v. 19.7.2000 - IV D 4 - 8435/1
Mein RdErl. v. 6.7.1987 (SMBl. NRW 20525) wird wie folgt geändert:
1
In Dienstgebäuden der Kreispolizeibehörden können
Alarmempfangsstellen (AS-Pol) für die Entgegennahme von Gefahrenmeldungen
aus Überfall- und Einbruchmeldeanlagen eingerichtet werden.
1.1
Errichtung, Erweiterung, Änderung, Betrieb und Instandhaltung von
Überfall- und Einbruchmeldeanlagen mit Anschluss an die Polizei richten
sich nach der als Anlage 1 beigefügten "Richtlinie für
Überfall und Einbruchmeldeanlagen mit Anschluss an die Polizei
(ÜEA)".
1.2
Für den Abschluss von Verträgen über die Einrichtung von
Zentralen für Übertragungsanlagen für ÜEA in
Dienstgebäuden der Polizei ist das als Anlage 2 beigefügte
Vertragsmuster zu verwenden.
2
Mindestens alle zwei Jahre ist zu prüfen, ob Gründe für eine
Abschaltung (Nr. 1.6 der o.a. Richtlinie) von Überfall- und
Einbruchmeldeanlagen vorliegen.
3
Mein RdErl. v. 6.7.1987 (SMBl. NRW 20525) wird aufgehoben.
Anlage 1
Richtlinie für Überfall- und Einbruchmeldeanlagen mit Anschluss an die Polizei (ÜEA)
Inhaltsverzeichnis
1 Allgemeines
2 Einsatz
3 Grundsätzliche Forderungen
4 Errichtung, Änderung, Erweiterung und Instandhaltung
Anhänge
Anhang 1 Begriffe und Definitionen
Anhang 2 Aufbau einer ÜEA (Abbildung)
Anhang 3 Antrag zur Errichtung, Erweiterung,
Änderung einer ÜEA
Anhang 4 Abnahmeantrag für die Abnahme einer
ÜEA
Anhang 4.1 Abnahmeprotokoll (Muster)
Anhang 4.2 Anlagenbeschreibung (Muster)
Anhang 5 Projektierungs- und Installationshinweise für Überfall- und Einbruchmeldeanlagen
Anhang 6 Anforderungen an die
Videoübertragung
Anhang 7 Voraussetzungen für ein
Fachunternehmen und dessen Pflichten
Anhang 8 Merkblatt für Betreiber von ÜEA
Anhang 9 Überprüfungen von ÜEA
Anhang 10 Anforderungen an Alarmempfangsstellen
bei der Polizei (AS-POL)
1.1
Überfall- und Einbruchmeldeanlagen mit Anschluss an
die Polizei (ÜEA) dienen im Rahmen eines umfassenden
Sicherungskonzeptes dazu, bei entsprechenden Gefahrenlagen die Polizei direkt
zu alarmieren, um polizeiliche Maßnahmen einleiten zu können.
1.2
Diese Richtlinie regelt Planung, Errichtung, Erweiterung, Änderung,
Betrieb und Instandhaltung von ÜEA und legt die dafür notwendigen
Mindestanforderungen fest mit dem Ziel, eine zuverlässige Meldungsgabe zu
erreichen.
Sie nennt die Voraussetzungen, unter denen ein
Anschluss genehmigt oder abgeschaltet werden kann und regelt das Genehmigungsverfahren.
Die zuständige Polizeibehörde soll bereits in der Planungsphase bzw. bei der Erarbeitung des Sicherungskonzeptes zur Beratung herangezogen werden.
1.3
ÜEA bestehen aus:
- Anlagenteile im
überwachten Objekt (ÜMA/EMA/ÜE)
- Alarmübertragungsanlage
(AÜA)
- Alarmempfangsstelle
bei der Polizei (AS-POL).
Manuell oder automatisch ausgelöste
Gefahrenmeldungen werden an die AÜA weitergeleitet. Die AÜA nimmt die
Gefahrenmeldungen auf und überträgt sie zur AS-POL (siehe Anhang 2).
Die Übertragungsprotokolle müssen der DIN EN 50136, Teil 3, oder der
VdS-Richtlinie 2465 entsprechen. Die Konformität der im Anwendungsfall
verwendeten Schnittstellen müssen von einer nach DIN EN 45011
akkreditierten Zertifizierungsstelle anerkannt sein.
1.4
Grundlage dieser Richtlinie sind die mitgeltenden europäischen und
nationalen Normen, insbesondere der Reihen:
- DIN EN 50 130
- DIN EN 50 131
- DIN EN 50 136
- DIN VDE 0833
In der jeweils neuesten veröffentlichten
Fassung (auch Entwurfsfassung).
Die in dieser Richtlinie zitierten Bezüge auf
nationale Regelwerke (Normen, Vorschriften, Bestimmungen, Richtlinien)
schließt die Anerkennung von vergleichbaren Regelungen anderer EU-Staaten
ein, wenn die Gleichwertigkeit nachgewiesen wurde.
1.5
Die Errichtung und der Betrieb von ÜEA können von der Polizei
genehmigt werden, wenn im Einzelfall aufgrund konkreter Erkenntnisse zu
erwarten ist, dass
- Personen wegen ihrer
Tätigkeit (z.B. nach PDV 129, Ziffer 1.11, eingestufte gefährdete
Personen),
- Sachen wegen ihres
erheblichen Wertes, der nicht erst in der Sachgesamtheit besteht, oder wegen
ihrer Eigenart oder
- Einrichtungen wegen
ihrer erheblichen wirtschaftlichen oder sonstigen Bedeutung
besonders gefährdet sind und ein
öffentliches Interesse an ihrer Sicherheit besteht.
1.6
Die Polizei kann die Genehmigung widerrufen und die Abschaltung der
Alarmübertragung zur Polizei durch den Konzessionär veranlassen, wenn
- die Voraussetzungen
nach Nr. 1.5 entfallen,
- der Betreiber
wechselt,
- die Anlage ohne
vorherige Genehmigung und erneute Abnahme wesentlich geändert wurde,
- die Anlage entgegen
den Bestimmungen dieser Richtlinie betrieben wird,
- sich Mängel an
der Anlage herausgestellt haben und diese trotz Aufforderung nicht abgestellt
wurden,
- wiederholt Alarme
durch Bedienungsfehler oder
- wiederholt
Falschalarme, die nicht eindeutig auf Bedienungsfehler oder Mängel
zurückzuführen sind, ausgelöst wurden.
Ein entsprechender Widerrufsvorbehalt ist in der
Genehmigung enthalten. Eine Ersatzpflicht der Polizei für Schäden,
die aus einer Abschaltung entstehen, ist ausgeschlossen.
1.7
Zur Errichtung von AS-POL ist berechtigt, wer aufgrund eines besonderen
Vertrags mit der Polizei hierzu ermächtigt wurde (Konzessionär).
Dieser Vertrag schließt die Errichtung von
ÜMA/EMA/ÜE im überwachten Objekt nicht ein (siehe Anhang 2).
Bestehende Anlagen bleiben hiervon unberührt.
1.8
Die Errichtung einer ÜEA sowie spätere Erweiterungen oder
Änderungen der ÜMA/EMA/ÜE sind im Auftrag des
Anschlussbewerbers/Betreibers und Errichters/Instandhalters vom
Konzessionär bei der Polizei zu beantragen (siehe Anhang 3).
ÜMA/EMA/ÜE dürfen erst dann an die
AS-POL angeschlossen werden, wenn sie durch die Polizei abgenommen worden sind.
Die Abnahme ist schriftlich vom Konzessionär zu beantragen (siehe Anhang
4). Bei Erweiterung und Änderung entscheidet die Polizei, ob eine
erneute Abnahme der ÜEA erforderlich ist.
1.9
ÜEA, die zum Schutz von Verschlusssachen (VS) im Sinne der
Verschlusssachenanweisung (VSA) oder aufgrund einer Beratung durch eine
Verfassungsschutzbehörde zum Zweck des materiellen Sabotageschutzes
errichtet werden, unterliegen zusätzlich besonderen
Ausführungsbestimmungen des Bundesamtes für Sicherheit in der
Informationstechnik (BSI) bzw. der Verfassungsschutzbehörden. Diese
Anlagen werden in Verbindung mit der Abnahme durch die Polizei einer
Abnahmeprüfung durch das BSI, die zuständige
Verfassungsschutzbehörde oder einer von ihr beauftragten Stelle
unterzogen. Im militärischen Bereich tritt an die Stelle der oben genannten
Behörden der Militärische Abschirmdienst, im Bereich der
geheimschutzbetreuten Wirtschaft der Bundesminister für Wirtschaft
beziehungsweise die zuständige Landesbehörde.
2.1
Bei der AS-POL und/oder der zuständigen Polizeidienststelle sind
Einsatzunterlagen (Karteien/Dateien) zu führen.
Diese sollten enthalten:
- Kennnummer der
ÜEA,
- Art der Anlage,
- Name, Anschrift,
Telefonnummer, individuelles Kennwort des Betreibers,
- einheitlich getarnte
Kennzeichnung der VS-Dienststellen,
- Objektskizze,
Anfahrtsweg,
-
Schlüsselaufbewahrung,
- zuständige
Polizeidienststelle,
- besondere objekt-/
personenbezogene Einsatzhinweise,
- Alarmplan, Weitergabe
von Meldungen,
- vom Konzessionär
zu benennende, ständig erreichbare verantwortliche Personen des Betreibers
und Erreichbarkeit des Instandhalters der ÜMA/EMA/ÜE,
- Ausstellungsdatum
(gegebenenfalls Datum der letzten Berichtigung).
2.2
Grundsätzlich werden keine Objektschlüssel bei der Polizei
hinterlegt.
2.3
Im Alarmfall sind von der Polizei der Betreiber bzw. die von ihm benannten
Verantwortlichen und der Instandhaltungsdienst der ÜMA/EMA/ÜE
unverzüglich zu benachrichtigen.
Der Betreiber bzw. ein von ihm benannter
Verantwortlicher hat
- nach einem Alarm
unverzüglich am Objekt zu erscheinen,
- die Polizei
entsprechend zu unterstützen,
- nach dem Einsatz der
Polizei die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung des Objektes
selbständig durchzuführen.
Die Anlage darf erst dann wieder scharfgeschaltet werden, wenn die Ursache des Alarms vom Instandhalter der ÜMA/EMA/ÜE festgestellt und beseitigt wurde. Die Alarmursache ist dem Konzessionär schriftlich bekannt zu geben. Eine Auflistung der Alarmursachen ist der Polizei vom Konzessionär auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.
3.1
ÜEA müssen nach den anerkannten Regeln der Technik und den
einschlägigen europäischen und nationalen Bestimmungen entsprechend
- Projektiert,
- errichtet,
- betrieben und
- instand gehalten
werden.
3.2
ÜEA müssen den polizeilichen Einsatzvorschriften, insbesondere den
sich aus der Polizeidienstvorschrift 100 (PDV 100) ergebenden Forderungen sowie
den Projektierungs- und Installationshinweisen für Überfall- und
Einbruchmeldeanlagen (siehe Anhang 5), entsprechen.
Alarme aus ÜMA/EMA sind differenziert nach
Überfall und Einbruch bei der Polizei anzuzeigen. Weitergehende
Alarmdifferenzierungen sind bis zur Meldergruppe, erforderlichenfalls bis zum
einzelnen Melder, entsprechend dem Stand der Technik vorzusehen. Meldungen aus
AÜA sind gemäß Anhang 10 anzuzeigen.
Ab dem 1.7.2000 müssen alle neuen
ÜMA/EMA/ÜE für diese weitergehenden differenzierten
Alarmübertragungen vorbereitet sein. Bis spätestens 1.7.2005
müssen Alarme differenziert übertragen und angezeigt werden.
3.3
ÜEA sind so zu projektieren, zu installieren und zu betreiben, dass
technisch bedingte Falschalarme ausgeschlossen werden können.
Ab dem 1.7.2003 dürfen neue EMA nur dann
Alarme weiterleiten, wenn die Alarmursache technisch überprüft ist
und somit mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Gefahrensituation vorliegt
(technische Alarmvorprüfung).
Nach einer technisch bedingten
Falschalarmauslösung sind bestehende ÜMA/EMA/ ÜE mit
Fristsetzung durch die Polizei vom Betreiber derart nachrüsten zu lassen,
dass solche Auslösungen weitestgehend ausgeschlossen sind.
Alarme sind grundsätzlich nur als Fernalarm weiterzuleiten.
Bei Überfallmeldungen ist ein Externalarm nicht zulässig.
Bei Einbruchmeldungen kann unter Berücksichtigung örtlicher Gegebenheiten und unter Beachtung polizeilicher Einsatzvorschriften (siehe Nr. 3.2) neben der Fernalarmierung mit Genehmigung der Polizei auch ein Externalarm erfolgen.
3.4
Mit der Alarmmeldung an die AS-POL kann die Übertragung weiterer
Informationen erfolgen (z. B. Videoübertragung gem. Anhang 6).
3.5
Für die ÜMA/EMA/ÜE im überwachten Objekt übernimmt der
Konzessionär alle Rechte und Pflichten, die sich aus dem Vertrag mit der
Polizei (siehe Nr. 1.7) ergeben.
4
Errichtung, Änderung, Erweiterung und Instandhaltung
4.1
ÜEA dürfen nur von leistungsfähigen, qualifizierten Fachunternehmen
errichtet, geändert, erweitert und instand gehalten werden (siehe Anhang
7).
Für die Instandhaltung von
ÜMA/EMA/ÜE ist ein entsprechender Vertrag (Instandhaltungsvertrag)
abzuschließen.
Die vorgenannte Regelung gilt nicht für
Behörden und Institutionen, die über eigene geeignete Fachkräfte
verfügen, die diese Arbeiten ganz oder teilweise selbst durchführen
können.
4.2
Bei Polizeidienststellen dürfen nur Fachkräfte des Konzessionärs
eingesetzt werden,
- gegen deren
Zuverlässigkeit aus polizeilicher Sicht keine Bedenken erhoben werden und
- die sich durch eine
persönliche Zugangsberechtigung (z. B.: einen von der Polizei
anerkannten Firmenausweis) legitimieren.
4.3
Für die Errichtung und Instandhaltung von Anlagen, die dem Schutz von VS
im Sinne der VSA dienen (vgl. Nr. 1.9), kommen nur Fachunternehmen in Betracht,
die in der Geheimschutzbetreuung des Bundesministers für Wirtschaft bzw.
der zuständigen Landesbehörde stehen und für die dieser
beziehungsweise diese einen entsprechenden Sicherheitsbescheid erteilt hat. Die
eingesetzten Kräfte müssen entsprechend den Geheimschutzvorschriften
überprüft und ermächtigt sein.
4.4
Der Betreiber hat unmittelbar vor Arbeiten an der ÜMA/EMA/ÜE der
AS-POL (Polizei oder Konzessionär) diese mit dem vereinbarten Kennwort
anzuzeigen.
Testmeldungen (Probealarme) dürfen nur vom Fachunternehmen ausgelöst werden und sind auf ein Minimum zu reduzieren.
Anhänge zur Anlage 1
Anlage 2, pdf.file
MBl. NRW.
2000 S. 834