Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 53 vom 18.10.2002 Seite 1045 bis 1070
Satzung der Westfälisch-Lippischen Ärzteversorgung Vom 29. September 2001 |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
zugehörige Anlagen : |
Satzung der Westfälisch-Lippischen Ärzteversorgung Vom 29. September 2001
Die Kammerversammlung der Ärztekammer Westfalen-Lippe hat in ihrer Sitzung am 29.September 2001 aufgrund des § 23 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403) – SGV. NRW. 21220 – folgende Satzung der Westfälisch-Lippischen Ärzteversorgung beschlossen, die durch Erlass des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30.11.2001 - Vers 35–00–1 (U 24) – III B 4 – genehmigt worden ist.
I.
Aufgaben der Versorgungseinrichtung und Kreis ihrer Mitglieder
§ 1
Sitz, Aufgaben und Rechtsnatur
(1) 1Die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe ist eine Einrichtung der Ärztekammer Westfalen-Lippe, Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2Sie hat ihren Sitz in Münster (Westfalen).
(2) 1Die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe wird gerichtlich und
außergerichtlich durch die Präsidentin oder den Präsidenten der Ärztekammer
Westfalen-Lippe vertreten (§ 26 des Heilberufsgesetzes).
(3) 1Die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe hat die Aufgabe, für
die Angehörigen der Ärztekammer Westfalen-Lippe und ihre Familienmitglieder
gemäß den Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Nr. 10 des Heilberufsgesetzes Versorgung
nach Maßgabe dieser Satzung zu gewähren, wobei die Mittel der Ärzteversorgung
Westfalen-Lippe zweckgebunden und gesondert zu verwalten sind.
(4) 1Genehmigte Satzungen und Satzungsänderungen werden im
Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gegeben. 2Im
Übrigen erfolgen Bekanntmachungen der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe durch
Veröffentlichung im „Westfälischen Ärzteblatt“ und, soweit Mitglieder oder
Leistungsempfänger nicht Bezieher des „Westfälischen Ärzteblattes“ sind, durch
Einzelnachricht.
(5) 1Die Kammermitglieder sind verpflichtet, der Ärzteversorgung
Westfalen-Lippe die nach dieser Satzung notwendigen Auskünfte zu erteilen.
§ 2
Verwaltungsorgane
1Verwaltungsorgane der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe sind:
1. Die Kammerversammlung,
2. der Aufsichtsausschuss,
3. der Verwaltungsausschuss.
§ 3
Kammerversammlung
(1) 1Die Kammerversammlung hat folgende Aufgaben:
- Die Beschlussfassung über Änderungen dieser Satzung mit 2/3-Mehrheit der gewählten Mitglieder der Kammerversammlung.
- Die Wahl und Abberufung der ehrenamtlich tätigen Mitglieder des Aufsichts- und Verwaltungsausschusses.
- Die Entgegennahme und Feststellung des Jahresabschlusses nebst Lagebericht.
- Die Entlastung des Verwaltungs- und des Aufsichtsausschusses.
- Die Beschlussfassung über eine Änderung der Versorgungsabgabe
und der Versorgungsleistung sowie die jährliche Festsetzung des
Bemessungsmultiplikators gemäß
§ 11
Abs. 5, jede andersartige Verbesserung der Versorgungsleistungen gemäß § 30
Abs. 4 und die Anpassung der laufenden Renten gemäß § 30 Abs. 5.
- Die
Beschlussfassung über die Auflösung der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe
mit 4/5- Mehrheit der gewählten Mitglieder der Kammerversammlung und die
im Zuge der Abwicklung notwendigen Maßnahmen.
(2) 1Beschlüsse,
die die Kammerversammlung als Verwaltungsorgan der Ärzteversorgung
Westfalen-Lippe fasst, sollen nicht ohne Stellungnahme des Aufsichts- und
Verwaltungsausschusses erfolgen. 2Bei Beschlüssen, die finanzielle
Auswirkungen haben können, ist vor der Beschlussfassung durch die
Kammerversammlung eine Stellungnahme der Ausschüsse einzuholen.
§ 4
Aufsichtsausschuss
(1)
1Der Aufsichtsausschuss besteht aus
12 Angehörigen der Ärztekammer Westfalen-Lippe, die Mitglieder der
Versorgungseinrichtung sein müssen. 2Zu wählen sind mindestens 5
angestellte Ärzte und mindestens 5 in der kassenärztlichen Versorgung
uneingeschränkt tätige Ärzte. 3Verliert ein Mitglied des
Aufsichtsausschusses diese Voraussetzung der Wählbarkeit, erlischt dadurch die
Mitgliedschaft im Aufsichtsausschuss nicht.
(2)
1Die Wahl der Mitglieder des
Aufsichtsausschusses erfolgt durch die Kammerversammlung für die Dauer von 5
Jahren in Einzelwahlgängen mit einfacher Stimmenmehrheit. 2Der
Aufsichtsausschuss führt die Geschäfte bis zur Übernahme durch den von der
Kammerversammlung gewählten neuen Aufsichtsausschuss weiter.3Scheidet
ein Mitglied aus, so wählt die Kammerversammlung in ihrer nächsten Sitzung den
Nachfolger.
(3)
1Der Aufsichtsausschuss wählt aus
seiner Mitte seinen Vorsitzenden und seinen stellvertretenden Vorsitzenden mit
einfacher Stimmenmehrheit.
(4)
1Der Aufsichtsausschuss tritt
jeweils regelmäßig einen Monat nach Vorlage des Jahresabschlusses, des
Lageberichtes und des Prüfberichtes spätestens 8 Monate nach Ende des
Geschäftsjahres zusammen, im Übrigen jederzeit
auf Verlangen von mindestens vier Mitgliedern des Aufsichtsausschusses oder von
zwei Mitgliedern des Verwaltungsausschusses. 2Die Einberufung des
Aufsichtsausschusses erfolgt durch seinen Vorsitzenden oder bei dessen
Verhinderung durch seinen Stellvertreter. 3Im Falle von Satz 1, 2.
Halbsatz, erfolgt die Einberufung innerhalb von zwei Wochen.
(5)
1Der Aufsichtsausschuss ist
beschlussfähig, wenn mindestens acht seiner Mitglieder anwesend sind. 2Er
fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. 3Eine Stimmenthaltung
ist nicht zulässig. 4Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(6)
1Aufgaben des Aufsichtsausschusses
sind:
1. die Überwachung der Geschäftstätigkeit,
2. die Wahl und Bestellung des Abschlussprüfers,
3. die Entgegennahme des Jahresabschlusses nebst Lagebericht,
4. die Aufstellung von Richtlinien für die Kapitalanlage der
Ärzteversorgung Westfalen-Lippe,
5. die Beschlussfassung über den Geschäftsplan und seine
Änderungen.
(7) 1Die Tätigkeit der
Mitglieder des Aufsichtsausschusses ist ehrenamtlich. 2Aufwandsentschädigungen
und Kostenerstattungen werden durch Beschluss der Kammerversammlung geregelt.
(8)
1Zu den Sitzungen des Aufsichtsausschusses sind die
Aufsichtsbehörde sowie der Kammerpräsident und im Falle seiner Verhinderung
sein Stellvertreter einzuladen.
§
5
Verwaltungsausschuss
(1) 1Der Verwaltungsausschuss besteht aus 8 Mitgliedern, von denen 5 der
Versorgungseinrichtung angehören müssen. 2Je ein weiteres Mitglied
muss die Befähigung zum Richteramt haben, die Prüfung eines
Diplom-Mathematikers oder eine gleichwertige Prüfung abgelegt haben, auf dem
Gebiete des Bank- und Hypothekenwesens erfahren sein.
(2) 1Die ehrenamtlichen Mitglieder des Verwaltungsausschusses werden durch die
Kammerversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt. 2Die
vertragliche Anstellung der übrigen Mitglieder erfolgt durch den
Kammervorstand. 3Ihre Zugehörigkeit zum Verwaltungsausschuss richtet
sich nach der Zeitdauer des Vertrages. 4Die ärztlichen Mitglieder
des Verwaltungsausschusses wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und seinen
Stellvertreter. 5Der Kammerpräsident und im Falle seiner Verhinderung sein
Stellvertreter ist zu den Sitzungen des
Verwaltungsausschusses einzuladen. 6Der Verwaltungsausschuss führt
die Geschäfte nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Übernahme durch den von der Kammerversammlung
neu zu bestellenden Verwaltungsausschuss weiter. 7Der
Verwaltungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder
anwesend sind. 8Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. 9Stimmengleichheit
gilt als Ablehnung.
(3) 1Die
Mitglieder des Verwaltungsausschusses können nicht gleichzeitig Mitglieder des
Aufsichtsausschusses sein.
(4) 1Bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Verwaltungsausschusses wählt die
Kammerversammlung in ihrer nächsten Sitzung den Nachfolger bzw. bestellt der
Kammervorstand ein neues Mitglied durch Vertrag.
(5) 1Die Tätigkeit der nicht durch Vertrag bestellten Mitglieder des Verwaltungsausschusses ist ehrenamtlich. Aufwandsentschädigungen und Kostenerstattungen werden durch Beschluss der Kammerversammlung geregelt.
(6) 1Der Verwaltungsausschuss führt die Geschäfte, soweit sie nicht durch diese Satzung anderen Organen übertragen sind. 2Er ist für die Durchführung der Beschlüsse der Kammerversammlung und des Aufsichtsausschusses verantwortlich. 3Er ist verpflichtet, jährlich spätestens sieben Monate nach Beendigung des Geschäftsjahres den Jahresabschluss nebst Lagebericht nach den vorgeschriebenen Formblättern und Nachweisungen aufzustellen und dem Aufsichtsausschuss vorzulegen.
§ 6
Mitgliedschaft
(1) 1Pflichtmitglieder
der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe sind:
1. alle Mitglieder der Ärztekammer Westfalen-Lippe, die bei
In-Kraft-Treten der Satzung der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe das 68.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
2. diejenigen, die nach In-Kraft-Treten der Satzung der
Ärzteversorgung Westfalen-Lippe Angehörige der Ärztekammer Westfalen-Lippe
werden und das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
3. diejenigen, die nach In-Kraft-Treten der Satzung der
Ärzteversorgung Westfalen-Lippe und nach Vollendung des 45. Lebensjahres
Angehörige der Ärztekammer Westfalen-Lippe werden,
a. wenn sie im Bereich der Ärztekammer Westfalen-Lippe erneut
eine ärztliche Tätigkeit aufnehmen, aber bereits vor Vollendung des 45.
Lebensjahres Mitglied der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe waren und gegenüber
der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe noch einen Rechtsanspruch auf
satzungsgemäße Leistungen haben, sofern sie nicht als Beamte oder Soldaten oder
aufgrund eines Anstellungs- oder Dienstvertrages Anspruch auf Ruhegehalt und
Hinterbliebenenversorgung im Sinne von Abs. 4 Nr. 2 haben,
b. und nachversichert werden, sofern sie zu Beginn der für die
Nachversicherung massgebenden Beschäftigung das 45. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben.
4. diejenigen, die nach In-Kraft-Treten der Satzung der
Ärzteversorgung Westfalen-Lippe aber vor Vollendung ihres 45. Lebensjahres
Angehörige der Ärztekammer Westfalen-Lippe geworden sind und nach Vollendung
ihres 45. Lebensjahres
a. im Bereich der Ärztekammer Westfalen-Lippe erneut eine
ärztliche Tätigkeit aufnehmen, sofern sie bereits vor Vollendung des 45.
Lebensjahres Mitglied der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe waren und gegenüber
der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe noch einen Rechtsanspruch auf
satzungsgemäße Leistungen haben.
b. nachversichert werden, sofern sie zu Beginn der für die
Nachversicherung maßgebenden Beschäftigung das 45. Lebensjahr noch nicht
vollendet hatten.
5. Mitglieder, die aus der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe
ausscheiden und zunächst aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf
Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglieder einer anderen öffentlich-rechtlichen
Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe außerhalb des
Bereiches der Ärztekammer Westfalen-Lippe geworden sind, aber von der dort entstandenen
Pflichtmitgliedschaft befreit werden, weil sie ihre Mitgliedschaft bei der
Ärzteversorgung Westfalen-Lippe aufrechterhalten.
Die Erklärung, die
Mitgliedschaft bei der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe aufrechterhalten zu
wollen, ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten, beginnend mit dem
Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe, abzugeben.
6. Mitglieder, die aus der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe
ausscheiden und nicht aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz
beruhenden Verpflichtung Mitglieder einer anderen öffentlich-rechtlichen
Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe außerhalb des
Bereiches der Ärztekammer Westfalen-Lippe werden können, wenn sie ihre
Mitgliedschaft bei der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe aufrechterhalten. Nr. 5
Satz 2 gilt entsprechend.
(2) 1Ausgenommen von der
Mitgliedschaft sind Beamte auf Lebenszeit und Sanitätsoffiziere, die Berufssoldaten
sind.
(3) 1Aus der
Ärzteversorgung Westfalen-Lippe scheiden Mitglieder aus, die
1. der Ärztekammer Westfalen-Lippe nicht mehr angehören, wenn
sie ihre Mitgliedschaft zur Ärzteversorgung Westfalen-Lippe nicht gemäß Abs. 1
Nr. 5 oder 6 aufrechterhalten haben, mit dem Zeitpunkt des Verlustes der
Zugehörigkeit zur Ärztekammer Westfalen-Lippe.
2. wegen des gleichen Tatbestandes, dessentwegen sie bei der
Ärzteversorgung Westfalen-Lippe gemäß Abs. 1 Nr. 5 oder 6 ihre Mitgliedschaft
aufrechterhalten haben, bei der anderen Versorgungseinrichtung – wären sie dort
Mitglied geworden – ausscheiden würden, sofern sie ihre Mitgliedschaft nicht
gemäß Abs. 1 Nr. 5 oder 6 auch weiterhin aufrechterhalten, mit dem Zeitpunkt,
zu dem sie bei der anderen Versorgungseinrichtung bei bestehender
Mitgliedschaft ausgeschieden sein würden.
3. zu Beamten auf Lebenszeit oder Berufssoldaten ernannt
werden, mit dem Zeitpunkt der Ernennung.
4. die ihren ärztlichen Beruf nicht mehr ausüben. Eine
zusammenhängende Unterbrechung der ärztlichen Berufsausübung von weniger als
sechs Monaten führt nicht zum Ausscheiden aus der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe.
Soweit der ärztliche Beruf deshalb nicht ausgeübt wird, weil
a. ein gesetzliches Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 2 oder
§ 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes oder entsprechenden beamtenrechtlichen
Regelungen besteht oder nach § 3 Abs. 2 oder § 6 Abs. 1 des
Mutterschutzgesetzes bestehen würde, wenn das betroffene Mitglied nicht selbständig,
sondern unselbständig tätig sein würde,
b. sich das Mitglied in der Zeit ab dem Tage der Geburt bis
zur Vollendung des 15. Lebensmonats – bei Geburten nach dem 1.1.1992 bis zur
Vollendung des 36. Lebensmonats – seines Kindes ausschließlich dessen Betreuung
und Erziehung zugewandt hat,
c. das Mitglied arbeitslos im Sinne des Sozialgesetzbuches III
gemeldet ist,
d. das Mitglied wegen der Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente
seine ärztliche Tätigkeit eingestellt hat,
führt
dies auch dann nicht zum Ausscheiden aus der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe,
wenn die Zeit von sechs Monaten überschritten wird. Als Kinder im Sinne von
Buchstabe b. gelten die in § 15 Abs. 2 aufgeführten Kinder.
(4) 1Auf Antrag werden
Angehörige der Ärztekammer Westfalen-Lippe befreit, die
1. aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz
beruhenden Verpflichtung Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs-
oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe außerhalb des Bereiches der
Ärztekammer Westfalen-Lippe geworden sind und ihre Mitgliedschaft dort
aufrechterhalten.
2. aufgrund eines Anstellungs- oder eines Dienstvertrages
Anspruch auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung haben und mit Rücksicht
darauf gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI von der Versicherungspflicht in der
gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind.
3. Beamte auf Zeit, auf Widerruf oder auf Probe oder
Sanitätsoffiziere als Soldaten auf Zeit sind.
4. bei Beginn der Zugehörigkeit zur Ärztekammer
Westfalen-Lippe ihren ärztlichen Beruf nicht ausüben.
2Der Antrag auf Befreiung von der Mitgliedschaft ist
innerhalb von sechs Monaten nach Zugehörigkeit zur Ärztekammer Westfalen-Lippe
zu stellen, wenn zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine Befreiung
bereits vorgelegen haben, sonst innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der
Voraussetzungen. 3Die Befreiung erfolgt entweder rückwirkend für die
Zeit der Zugehörigkeit zur Ärztekammer oder von dem Zeitpunkt an, in dem die
Voraussetzungen für die Befreiung eingetreten sind. 4Über Befreiungen
von der Mitgliedschaft entscheidet der Verwaltungsausschuss, bei Widerspruch
der Aufsichtsausschuss. 5Wer nach Nummern 1 bis 3 von der
Mitgliedschaft zur Ärzteversorgung Westfalen-Lippe befreit ist, kann durch
schriftliche Erklärung auf die Befreiung mit Wirkung vom Beginn des nächsten
Monats an verzichten, sofern er das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. 6Auf
Grund des Ergebnisses einer ärztlichen Untersuchung entscheidet der
Verwaltungsausschuss darüber, ob der Verzichtserklärung stattgegeben werden
kann.
§ 7
Freiwillige Mitgliedschaft
(1) 1Angehörige der
Ärztekammer Westfalen-Lippe, die
1. nach § 6 Abs. 2 von der Mitgliedschaft ausgenommen oder
2. nach § 6 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 befreit worden sind,
können
vor Vollendung ihres 45. Lebensjahres innerhalb einer Frist von sechs Monaten,
beginnend mit dem Zeitpunkt ihrer Zugehörigkeit zur Ärztekammer Westfalen Lippe
ihre freiwillige Mitgliedschaft erklären.
(2)
1Wer zunächst Mitglied der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe war und
1. nach § 6 Abs. 3
aus der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe ausgeschieden oder
2. nach § 6 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 von der Mitgliedschaft befreit
worden ist,
kann
innerhalb einer Frist von sechs Monaten, beginnend mit dem Zeitpunkt des Ausscheidens
bzw. der Befreiung von der Mitgliedschaft seine freiwillige Mitgliedschaft
erklären.
(3) 1Die freiwillige
Mitgliedschaft endet:
- mit dem Eintritt der Voraussetzungen für die
Pflichtmitgliedschaft,
- durch Kündigung des freiwilligen Mitgliedes,
3. durch Kündigung der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe, die
nur im Falle des Zahlungsverzuges zulässig ist. 2Sie setzt voraus,
dass das freiwillige Mitglied wegen eines Beitragsrückstandes gemahnt wurde und
der Zahlungsaufforderung innerhalb einer Frist von vier Wochen nicht nachgekommen
ist. 3Die Mahnung muss auf die Rechtsfolgen des Zahlungsverzuges
hinweisen.
(4) 1Die Beendigung der
freiwilligen Mitgliedschaft wird wirksam:
- mit dem Eintritt der in Abs. 3 Nr. 1 genannten
Voraussetzungen,
- mit dem Ablauf des Monats, in dem die Kündigung nach Abs. 3
Nr. 2 oder 3 zugegangen ist.
II.
Leistungen der Versorgungseinrichtung
§
8
Leistungen
(1) 1Die Versorgungseinrichtung gewährt Rechtsanspruch auf folgende Leistungen:
a. Altersrente,
b. Berufsunfähigkeitsrente,
c. Hinterbliebenenrente,
d. Kinderzuschuss,
e. Erstattung und Übertragung der Versorgungsabgabe,
f. Kapitalabfindung,
g. Sterbegeld.
(2) 1Soweit die Leistungen auf Antrag gewährt werden, ist dieser schriftlich zu stellen.
§ 9
Altersrente
(1) 1Mit dem Ablauf des
Monats, in dem das Mitglied sein 65. Lebensjahr vollendet,
1. hat jedes Mitglied auf Antrag Anspruch auf Gewährung einer
lebenslangen
Altersrente (Regelaltersrente).
2. 2entfällt der
Anspruch auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente.
3Eine bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres gewährte
Berufsunfähigkeitsrente wird dem Mitglied als Altersrente in Höhe der zuletzt
gezahlten Berufsunfähigkeitsrente weitergewährt.
(2) 1Auf Antrag wird die
Altersrente bereits mit Beginn des Monats, der dem Monat folgt, in dem das Mitglied
sein 60. Lebensjahr vollendet hat, gewährt (vorgezogene Altersrente). 2Für
jeden Monat, der vom Beginn der Zahlung der vorgezogenen Altersrente bis zum
Beginn der Zahlung der Regelaltersrente fehlt, wird die Altersrente, die bis
zum Beginn der Zahlung erworben ist, um 0,4 von Hundert gekürzt. 3Bis
zum Beginn der Rentenzahlung können Rentenminderungen, die sich als Folge der
vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente ergeben, durch eine für das
Mitglied vom Arbeitgeber geleistete Entlassungsentschädigung im Sinne des SGB
III ausgeglichen werden. 4Zur Berechnung des zum Ausgleich der
Minderung notwendigen Betrages ist bezogen auf das Jahr der Einzahlung der
Entlassungsentschädigung die durchschnittliche Versorgungsabgabe des vorletzten
Geschäftsjahres zugrunde zu legen. 5Neben der vorgezogenen
Altersrente wird eine Berufsunfähigkeitsrente nicht gewährt.
(3) 1Das Mitglied kann
den Beginn der Zahlung der Regelaltersrente hinausschieben, längstens bis zum
Ablauf des Monats, in dem es das 68. Lebensjahr vollendet (hinausgeschobene
Altersrente). 2Während der Zeit des Hinausschiebens ist das Mitglied
nicht berechtigt, Versorgungsabgaben zu entrichten. 3Für jeden Monat
der späteren Inanspruchnahme der Regelaltersrente erhält das Mitglied einen
Zuschlag in Höhe von 0,55 von Hundert auf die mit Vollendung des 65.
Lebensjahres erworbene Regelaltersrente.
(4) 1Die Altersrente
wird in monatlichen Beträgen, die den zwölften Teil der Jahresrente darstellen,
gezahlt. 2Die Zahlung beginnt mit dem Monat,
- der dem Monat folgt, in dem das Mitglied sein 65. Lebensjahr
vollendet hat.
- den das Mitglied mit seinem Antrag auf Gewährung einer
vorgezogenen oder hinausgeschobenen Altersrente bestimmt hat, wobei
frühestens der auf den Antragseingang folgenden Monat gewählt werden darf.
3Die Zahlung der
Altersrente endet mit dem Ablauf des Monats, in dem das Mitglied verstirbt.
§ 10
Berufsunfähigkeitsrente
(1) 1Jedes Mitglied der
Ärzteversorgung Westfalen-Lippe, das für einen Monat seine Versorgungsabgabe
geleistet hat, hat mit Beginn des Monats, der dem Monat folgt, in dem der
Versorgungsfall eingetreten ist, Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente. 2Der
Versorgungsfall ist eingetreten, wenn
- die Berufsunfähigkeit voraussichtlich auf Dauer oder
vorübergehend eingetreten,
- die gesamte ärztliche Tätigkeit eingestellt und
- der Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente
gestellt worden
ist.
3Wer sich vorsätzlich berufsunfähig macht, hat keinen
Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente.
(2) 1Ein Mitglied ist
berufsunfähig, wenn seine Fähigkeit zur Ausübung jedweder ärztlicher Tätigkeit
zur Einkommenserzielung, bei der die ärztliche Aus- und Weiterbildung ganz oder
teilweise verwandt werden kann (Berufsfähigkeit), infolge eines körperlichen
Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte
vollständig entfallen ist. 2Dabei ist nicht zu berücksichtigen, ob
die Berufsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt umgesetzt werden kann.
(3) 1Die
Berufsunfähigkeit besteht voraussichtlich auf Dauer, wenn nach ärztlicher
Feststellung keine begründete Aussicht besteht, dass mit der Wiedererlangung
der Berufsfähigkeit vor Ablauf eines Zeitraumes von drei Jahren gerechnet
werden kann. 2Vorübergehende Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die
Berufsfähigkeit für mehr als sechs Monate umfassend entfallen ist, die
Wiedererlangung der Berufsfähigkeit vor Ablauf von drei Jahren aber möglich
ist.
(4) 1Die
Berufsunfähigkeitsrente wird in monatlichen Beträgen, die den zwölften Teil der
Jahresrente darstellen, gezahlt.
(5) 1Die Zahlung der
Berufsunfähigkeitsrente beginnt:
- bei voraussichtlich dauernder Berufsunfähigkeit mit dem
Monat, der dem Monat folgt, in dem der Versorgungsfall eingetreten ist.
- bei vorübergehender Berufsunfähigkeit sechs Monate nach
Eintritt des Versorgungsfalls, wobei der Monat des Eintritts des
Versorgungsfalls als voller Monat gezählt wird.
2Der Anspruch auf Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente ruht,
solange die ärztliche Tätigkeit mit Hilfe eines Assistenten fortgeführt wird.
(6) 1Bei vorübergehender
Berufsunfähigkeitsrente wird die Rente auf Zeit geleistet. 2Die
Befristung erfolgt für längstens drei Jahre, gerechnet ab dem Beginn der
Rentenzahlung. 3Sie kann wiederholt werden, darf jedoch bei sich
anschließenden Befristungen die Gesamtdauer von sechs Jahren nicht überschreiten.
(7) 1Die Zahlung der
Berufsunfähigkeitsrente endet mit dem Ablauf des Monats
- in dem das Mitglied gestorben ist.
- der dem Beginn der Zahlung der Altersrente vorausgeht.
- des Fortfalls der Berufsunfähigkeit im Sinne des Abs. 2.
- in welchem der Verwaltungsausschuss den Entzug der
Berufsunfähigkeitsrente beschließt, weil das Mitglied sich einer
angeordneten Begutachtung nicht unterzieht.
2Unbeschadet der in Satz 1 in Ziffern 1. bis 4. aufgeführten
Gründe endet die Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente mit dem Ablauf der
Befristung der Rente nach Abs. 6.
(8) 1Mit Genehmigung des
Verwaltungsausschusses kann das Mitglied einen befristeten Arbeitsversuch
unternehmen. 2Über die Dauer des Arbeitsversuches entscheidet der
Verwaltungsausschuss. 3Sofern und solange dem Mitglied während des
Arbeitsversuches Einkünfte zufließen, werden diese auf die
Berufsunfähigkeitsrente angerechnet. 4Wird als Ergebnis des
Arbeitsversuches festgestellt, dass eine Berufsunfähigkeit im Sinne von
Abs. 2
- fortbesteht, gilt trotz des Arbeitsversuches die ärztliche Tätigkeit
als eingestellt.
- nicht mehr besteht, endet der Anspruch auf Zahlung der Rente
gemäß Abs. 7 Satz 1 Nr. 3.
(9) 1Bestehen Zweifel
über das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit, ist das Mitglied verpflichtet, sich
nach Weisung begutachten zu lassen. 2Dies gilt auch zur
Feststellung, ob die Voraussetzungen zum Bezug der Berufsunfähigkeitsrente noch
bestehen. 3Soweit die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe Begutachtungen
angeordnet hat, trägt sie deren Kosten. 4Ausnahmsweise, insbesondere
zur Vermeidung von besonderen Härten, können auch die aus Anlass der
Begutachtung notwendigen Reisekosten erstattet werden.
(10)
1Über Widersprüche gegen Entscheidungen des
Verwaltungsausschusses entscheidet der Aufsichtsausschuss.
§ 11
Berechnung der Alters- und
Berufsunfähigkeitsrente
(1) 1Jedes Mitglied
erwirbt durch seine Versorgungsabgabe für jedes Geschäftsjahr eine
Steigerungszahl, die mit vier Stellen nach dem Komma kaufmännisch gerundet
gerechnet wird. 2Ausgenommen davon sind Versorgungsabgaben, die in Zurechnungszeiten
(Abs. 4) geleistet worden sind. 3Diese jährliche Steigerungszahl ist
der zweifache Wert, der sich ergibt aus der im Geschäftsjahr geleisteten Versorgungsabgabe
geteilt durch die gemäß § 26 Abs. 1 errechnete durchschnittliche Versorgungsabgabe
des gleichen Geschäftsjahres. 4Für das Kalenderjahr, in dem eine
Rentenzahlung beginnt, und für das vorausgegangene Kalenderjahr wird für die
Ermittlung der Steigerungszahlen die nach § 26 Abs. 1 errechnete
durchschnittliche Versorgungsabgabe des vorletzten Geschäftsjahres zugrunde
gelegt.
(2) 1Zur Ermittlung der
durchschnittlich jährlich erworbenen Steigerungszahl wird die Summe der durch
Leistung von Versorgungsabgaben jährlich erworbenen Steigerungszahlen durch die
Anzahl der Jahre der Mitgliedschaft geteilt. 2Dabei werden auch
diejenigen Zeiten berücksichtigt, in denen keine Versorgungsabgaben geleistet
worden sind. 3Sofern dies einen höheren Wert ergibt, werden bei der
Berechnung der durchschnittlich jährlich erworbenen Steigerungszahl nicht
berücksichtigt:
- Die ersten drei Geschäftsjahre seit Beginn der Mitgliedschaft
sowie die während dieser Zeit erworbenen Steigerungszahlen. Dies gilt auch
für den Fall der Nachversicherung gemäß § 31. Versorgungsabgaben der
ersten drei Geschäftsjahre, die erst nach Ablauf des dritten
Geschäftsjahres geleistet worden sind, werden bei der Berechnung der
durchschnittlich jährlich erworbenen Steigerungszahl, die ohne
Berücksichtigung der ersten drei Geschäftsjahre erfolgt, nicht
berücksichtigt.
- Auf Antrag die Zeit, in der:
a. ein gesetzliches Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 2 oder
§ 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes oder entsprechenden beamtenrechtlichen
Regelungen bestand oder nach § 3 Abs. 2 oder § 6 Abs. 1 des
Mutterschutzgesetzes bestanden hätte, wenn das betroffene Mitglied nicht
selbständig, sondern unselbständig tätig gewesen wäre,
b. sich das Mitglied ab dem Tage der Geburt eines Kindes im
Sinne des § 15 Abs. 2 bis zur Vollendung des 15. Lebensmonats - bei Geburten
nach dem 1.1.1992 bis zur Vollendung des 36. Lebensmonats - ausschließlich
dessen Betreuung und Erziehung zugewandt hat.
4Von den nach den Nr. 1 oder 2 nicht zu berücksichtigenden
Zeiten bleibt diejenige Zeit ausgenommen, in der das Mitglied eine mehr als nur
geringfügige berufliche Tätigkeit im Sinne von § 8 SGB IV ausgeübt hat oder in der aufgrund
gesetzlicher Bestimmungen vom Bundesversicherungsamt für das Mitglied
Versorgungsabgaben geleistet worden sind. 5Sofern während der in den
Nr. 1 oder Nr. 2 genannten Zeiten freiwillige Versorgungsabgaben oder Beiträge
aufgrund einer nicht erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit geleistet worden sind und
diese Zeiten unberücksichtigt bleiben, werden die aus diesen Versorgungsabgaben
nach Abs. 1 sich ergebenden Steigerungszahlen nicht bei der Berechnung der
durchschnittlich jährlich erworbenen Steigerungszahl, sondern bei der Ermittlung
der Gesamtsumme der Steigerungszahlen berücksichtigt.
(3) 1Der Jahresbetrag
der individuellen Rente errechnet sich aus der Gesamtsumme aller Steigerungszahlen.
2Diese wird gebildet aus:
- der Summe der Steigerungszahlen, die durch Leistung von
Versorgungsabgaben erworben sind (Abs. 1),
- dem achtfachen Wert der durchschnittlich jährlich erworbenen
Steigerungszahl (Abs. 2) und
- der Summe der für Zurechnungszeiten (Abs. 4)
hinzuzurechnenden durchschnittlich jährlich erworbenen Steigerungszahlen.
3Die Gesamtsumme der Steigerungszahlen ergibt den
Jahresbetrag der Rente als Vomhundertsatz der allgemeinen
Rentenbemessungsgrundlage nach Abs. 5. 4Ist die Mitgliedschaft gemäß
§ 6 entfallen und besteht auch keine freiwillige Mitgliedschaft, wird der
Jahresbetrag der Rente nur aufgrund der in Satz 2 Nr. 1 genannten
Steigerungszahlen ermittelt.
(4) 1Zurechnungszeiten
sind:
- Für die Ermittlung der Altersrente der Zeitraum, vom Beginn
des Monats, der auf den Eintritt des Versorgungsfalles der
Berufsunfähigkeit (§ 10 Abs. 1) folgt, bis zum Ende der Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente.
- Für die Ermittlung der Berufsunfähigkeitsrente der Zeitraum
vom Beginn des Monats, der auf den Eintritt des Versorgungsfalles der
Berufsunfähigkeit (§ 10 Abs. 1) folgt, bis
a. zur Vollendung des 60. Lebensjahres.
b. zum Ende ihrer Zahlung,
wenn das Mitglied in zurückliegenden Jahren bereits eine Berufsunfähigkeitsrente
bezogen hat.
2Für Zurechnungszeiten nach Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a. erhält das Mitglied
die durchschnittlich jährlich erworbene Steigerungszahl, für Zurechnungszeiten
nach Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 b. 50 von Hundert der durchschnittlich jährlich
erworbenen Steigerungszahl hinzugerechnet.
(5) 1Die allgemeine
Rentenbemessungsgrundlage für die Rente ist das Produkt aus dem Bemessungsmultiplikator
und der gemäß § 26 Abs. 1 errechneten durchschnittlichen Versorgungsabgabe des
vorletzten Geschäftsjahres. 2Sie wird auf volle Geldbeträge
kaufmännisch gerundet ermittelt. 3Der Bemessungsmultiplikator für
das kommende Geschäftsjahr wird auf Grund des Jahresabschlusses des vorausgegangenen
Geschäftsjahres mit vier Stellen nach dem Komma kaufmännisch gerundet errechnet
und von der Kammerversammlung auf Vorschlag des Verwaltungs- und
Aufsichtsausschusses im laufenden Geschäftsjahr festgesetzt. 4Die
Festsetzung des Bemessungsmultiplikators bedarf der Genehmigung der
Aufsichtsbehörde.
§ 12
Rehabilitation
(1) 1Einem Mitglied der
Ärzteversorgung Westfalen-Lippe, dessen Berufsfähigkeit infolge von Krankheit
oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte
erheblich gefährdet oder das berufsunfähig im Sinne des § 10 Abs. 2 ist und das
noch keine Altersrente bezieht, kann auf Antrag ein Zuschuss zu den Kosten
notwendiger Rehabilitationsmaßnahmen gewährt werden, wenn durch sie die
Berufsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wiederhergestellt werden kann.
(2) 1Eine erhebliche
Gefährdung der Berufsfähigkeit liegt vor, wenn nach ärztlicher Feststellung
damit zu rechnen ist, dass ohne die Leistung der Rehabilitation
Berufsunfähigkeit im Sinne von § 10 Abs. 2 eintritt.
(3) 1Zuschüsse können
geleistet werden zu:
- Medizinischen Leistungen zur Rehabilitation. Diese umfassen
die ärztliche Behandlung, Arznei- und Verbandsmittel, Therapien,
Körperersatzstücke sowie orthopädische und andere Hilfsmittel.
- Berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation. Diese umfassen
Leistungen zur Erhaltung oder Wiedererlangung der Berufsfähigkeit im
ärztlichen Beruf und werden bis zum Erreichen ihres angestrebten Zieles,
in der Regel jedoch nicht länger als ein Jahr gewährt. In besonderen
Ausnahmefällen kann der Zuschuss über diesen Zeitraum, jedoch nicht über
zwei weitere Jahre hinaus, gewährt werden.
(4) 1Zuschüsse können
nicht gewährt werden,
- wenn der mit der beabsichtigten Maßnahme bezweckte Erfolg
durch einen Erholungsaufenthalt erzielt werden kann.
- bei akut verlaufenden Erkrankungen.
- bei Krankenhausaufenthalten.
- zu Umschulungsmaßnahmen, die auf die Ausübung eines
nichtärztlichen Berufes abzielen.
(5) 1Wegen derselben
Erkrankung ist die Wiederholung eines Antrages auf die Gewährung von Zuschüssen
zulässig. 2Innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren seit Beginn
der vorhergehenden Rehabilitationsmaßnahme kann die Wiederholung eines solchen
Antrages jedoch nur dann berücksichtigt werden, wenn besondere Umstände die
Rehabilitationsmaßnahme angezeigt erscheinen lassen.
(6) 1Die Zuschüsse
werden in Form von Geldleistungen zu den Aufwendungen für die jeweilige Rehabilitationsmaßnahme
gewährt. 2Sie können nur auf den Teil der entstandenen Aufwendungen gewährt
werden, der nicht von einem anderen nach Gesetz, Satzung oder Vertrag
zuständigen oder verpflichteten Kostenträger (z.B. Sozialversicherung,
Berufsgenossenschaft, Arbeitgeber als Beihilfeverpflichteter,
Kriegsopferversorgung, Bundesanstalt für Arbeit, Krankenversicherung)
übernommen wird. 3Leistet auch der andere Kostenträger nur
nachrangig, wird ein Zuschuss nicht gewährt.
(7) 1Die Höhe der
Zuschüsse durch Geldleistung richtet sich nach dem Gesamtbetrag der
Aufwendungen, für welche das Mitglied nach Abs. 6 Satz 2 selbst aufzukommen hat
abzüglich gesetzlicher Zuzahlungsverpflichtungen. 2Von diesem
Gesamtbetrag kann der Zuschuss bis zu 60 v. H. decken. 3Zur Vermeidung
außergewöhnlicher Härten kann nach Prüfung aller mit der Rehabilitationsmaßnahme
zusammenhängender Umstände ein Zuschuss bis zu 100 v. H. gewährt werden.
(8) 1Der Antrag auf
Gewährung eines Zuschusses soll vor Beginn der Rehabilitation bei der
Ärzteversorgung Westfalen-Lippe gestellt werden. 2In begründeten
Ausnahmefällen kann er bis spätestens drei Monate nach Abschluss der
Rehabilitationsmaßnahme der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe zugehen. 3Das
Mitglied ist verpflichtet, die Notwendigkeit und Erfolgsaussicht der
Rehabilitationsmaßnahme durch eine ärztliche Stellungnahme nachzuweisen. 4Die
Zuschüsse können an Auflagen über Beginn, Dauer, Ort und Art der Durchführung
der Rehabilitationsmaßnahme geknüpft werden.
(9) 1Bestehen Zweifel
über die Notwendigkeit und Erfolgsaussicht der Rehabilitationsmaßnahme, ist das
Mitglied verpflichtet, sich nach Weisung begutachten zu lassen. 2Dies
gilt auch zur Feststellung, ob die Voraussetzungen für die Gewährung des
Zuschusses noch bestehen. 3Die Kosten der Begutachtung trägt das
Mitglied. 4Ausnahmsweise, insbesondere zur Vermeidung von besonderen
Härten, kann der Verwaltungsausschuss beschließen, dass auch diese Kosten sowie
die aus Anlass der Begutachtung notwendigen Reisekosten ganz oder teilweise von
der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe übernommen werden.
(10)
1Über Widersprüche gegen Entscheidungen des
Verwaltungsausschusses entscheidet der Aufsichtsausschuss.
§ 13
Hinterbliebenenrente
(1) 1Hinterbliebenrenten
sind:
- Witwenrenten.
- Witwerrenten.
- Waisenrenten.
(2) 1Hinterbliebenenrenten
werden gewährt, wenn zum Zeitpunkt des Todes Anspruch auf Altersrente oder
Anwartschaft auf Berufsunfähigkeitsrente bestand bzw. Alters- oder
Berufsunfähigkeitsrente bezogen wurde.
§ 14
Witwen- und Witwerrente
(1) 1Nach dem Tode des nach § 13 Abs. 2 Berechtigten erhält die Witwe eine Witwenrente und der Witwer eine Witwerrente. 2Wurde die Ehe nach Vollendung des 60. Lebensjahres oder nach Eintritt der Berufsunfähigkeit des Berechtigten geschlossen und bestand die Ehe nicht mindestens 3 Jahre, so besteht kein Anspruch auf Rente.
(2) 1Einem früheren Ehegatten des Berechtigten, dessen Ehe mit dem Berechtigten vor dem 1. Juli 1977 geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben wurde, wird nach dem Tode des Berechtigten Rente gewährt, wenn ihm der Berechtigte zur Zeit seines Todes Unterhalt nach den Vorschriften des Ehegesetzes oder aus sonstigen Gründen zu leisten hatte.
(3) 1Sind aus mehreren Ehen unterhaltsberechtigte Ehegatten vorhanden, so wird die Hinterbliebenenrente unter ihnen zu gleichen Teilen aufgeteilt. 2Entfällt der Anspruch auf Hinterbliebenenrente für einen Berechtigten, so werden die Ansprüche weiterer Berechtigter auf Zahlung der Hinterbliebenenrente hierdurch der Höhe nach nicht berührt.
(4) 1Die Zahlung der
Witwen-, Witwerrente endet mit dem Ablauf des Monats:
1.
des Todes der Witwe, des
Witwers.
2.
der Wiederheirat der Witwe,
des Witwers.
(5) 1Heiraten die Witwe,
der Witwer wieder, erhalten sie auf Antrag folgende Kapitalabfindung:
- bei Wiederverheiratung vor Vollendung des 35. Lebensjahres
das Sechzigfache der im Monat der Wiederverheiratung bezogenen
Monatsrente,
- bei Wiederverheiratung bis zum vollendeten 45. Lebensjahr das
Achtundvierzigfache der im Monat der Wiederverheiratung bezogenen
Monatsrente,
- bei Wiederverheiratung nach Vollendung des 45. Lebensjahres
das Sechsunddreißigfache der im Monat der Wiederverheiratung bezogenen
Monatsrente.
2Nach dem Monat der Wiederverheiratung bezogene Renten
werden mit der Kapitalabfindung verrechnet.
§
15
Waisenrente
(1) 1Halbwaisen- bzw.
Waisenrente erhalten nach dem Tode des nach § 13 Abs. 2 Berechtigten seine Kinder
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. 2Über diesen Zeitpunkt
hinaus wird die Rente längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres für
dasjenige Kind gewährt, das sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet oder
das bei Vollendung des 18. Lebensjahres infolge körperlicher oder geistiger
Gebrechen außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, solange dieser Zustand
dauert. 3Wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Ableistung des
Pflichtwehrdienstes verzögert, so wird die Waisenrente für einen der Zeit
dieses Pflichtwehrdienstes entsprechenden Zeitraum über das 27. Lebensjahr
hinaus gewährt, höchstens jedoch für den Zeitraum, in dem vor Vollendung des
27. Lebensjahres Pflichtwehrdienst geleistet worden ist.
(2) 1Als Kinder gelten:
1. die ehelichen Kinder.
2. die für ehelich erklärten Kinder.
3.
die an Kindes Statt
angenommenen Kinder.
4. die nicht ehelichen Kinder einer Berechtigten bzw. eines Berechtigten, wenn die
Unterhaltspflicht festgestellt ist.
§ 16
Zusammensetzung und Berechnung
der Hinterbliebenenrenten
(1) Die Witwen- und Witwerrente beträgt 60 v. H., die
Waisenrente für jede Vollwaise 30 v. H. und die Halbwaisenrente für jede
Halbwaise 10 v. H. der nachstehend unter Nr. 1 bis Nr. 3. zu errechnenden Rente.
- Bezog das Mitglied im Zeitpunkt seines Todes Altersrente
gemäß § 9, so erfolgt die Berechnung nach dieser Rente.
- Bezog das Mitglied im Zeitpunkt seines Todes
Berufsunfähigkeitsrente nach § 10, so ist die Berufsunfähigkeitsrente
zugrunde zu legen, die das Mitglied bezogen hätte, wenn bei der Berechnung
der Berufsunfähigkeitsrente für die Zurechnungszeit nach § 11 Abs. 4 Satz
1 Nr. 2 Buchstabe a. statt des 60. das 65. Lebensjahr zugrundegelegt
worden wäre. 4Gleiches gilt, wenn das Mitglied im Zeitpunkt
seines Todes noch keine Alters- oder Berufsunfähigkeitsrente bezog.
- Ist die Mitgliedschaft gemäß § 6 entfallen und freiwillige
Mitgliedschaft nicht aufrechterhalten, wird die Rente nur aufgrund der
tatsächlich erworbenen Steigerungszahlen gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 1
berechnet.
(2) 1Die Hinterbliebenenrenten dürfen zusammen nicht höher sein als die für die Berechnung der Hinterbliebenenrente nach Abs. 1 zugrunde zu legende Rente einschließlich der Kinderzuschüsse; sie werden sonst entsprechend dem Verhältnis des Höchstbetrages zu der Summe der Hinterbliebenenrenten in ihrer Höhe gekürzt. 2Bei Ausscheiden eines Hinterbliebenen erhöhen sich die Hinterbliebenenrenten der übrigen Hinterbliebenen nach demselben Verhältnis bis zum zulässigen Höchstbetrag.
(3) 1Die Hinterbliebenenrenten werden auch gewährt, wenn das
Mitglied der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe für tot erklärt ist.
(4) 1Hinterbliebene
haben keinen Anspruch auf Rente, wenn sie den Tod des Mitgliedes der Ärzteversorgung
Westfalen-Lippe vorsätzlich herbeigeführt haben.
(5) 1Die
Hinterbliebenenrenten werden erstmalig für den auf den Sterbemonat des
Mitgliedes folgenden Monat gewährt.
§ 17
Kinderzuschuss
(1) 1Die Alters- und
Berufsunfähigkeitsrente erhöhen sich für jedes Kind im Sinne des § 15 Abs. 2 um
einen Kinderzuschuss.
(2) 1Der Kinderzuschuss wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt. 2Über diesen Zeitpunkt hinaus wird der Kinderzuschuss längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres für dasjenige Kind gewährt, das sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet oder das bei Vollendung des 18. Lebensjahres infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, solange dieser Zustand dauert. 3Wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Ableistung des Pflichtwehrdienstes verzögert, so wird der Kinderzuschuss für einen der Zeit dieses Pflichtwehrdienstes entsprechenden Zeitraum über das 27. Lebensjahr hinaus gewährt, höchstens jedoch für den Zeitraum, in dem vor Vollendung des 27. Lebensjahres Pflichtwehrdienst geleistet worden ist.
(3) 1Der Kinderzuschuss
beträgt für jedes Kind im Sinne des § 15 Abs. 2 zehn v. H. der Rente, die vom
Berechtigten bezogen wird.
§ 18
Überleitung und Erstattung der Versorgungsabgabe
(1)
1Endet die Mitgliedschaft bei der Ärzteversorgung
Westfalen-Lippe und wird das Mitglied aufgrund einer durch Gesetz angeordneten
oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen
Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung, so werden auf Antrag des Mitgliedes
die bisher an die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe geleisteten
Versorgungsabgaben an die neue Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung
übergeleitet. 2Voraussetzung für die Überleitung ist, dass zwischen
der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe und der anderen Versicherungs- oder
Versorgungseinrichtung ein Überleitungsvertrag gemäß § 31 besteht.
(2)
1Einen Anspruch auf
Erstattung geleisteter Versorgungsabgaben haben auf Antrag Mitglieder,
1. die aus der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe ausscheiden,
weil sie zu Beamten auf Lebenszeit oder zu Berufssoldaten ernannt worden sind.
2. die nicht Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des
Grundgesetzes sind, wenn sie aus der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe
ausscheiden, weil sie der Ärztekammer Westfalen-Lippe nicht mehr angehören und
für sie eine Überleitung der Versorgungsabgaben nach Abs. 1 nicht möglich ist.
(3)
1Der Anspruch auf Erstattung beträgt 60 v. H. der bisher
geleisteten und bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens nach § 27 fällig gewordenen
Versorgungsabgaben unter Verrechnung etwaiger Rückstände. 2Hat das
Mitglied vorübergehend Berufsunfähigkeitsrente bezogen, so werden der
Erstattung nur die nach Wiedereintritt der Berufsfähigkeit geleisteten
Versorgungsabgaben zugrunde gelegt. 3Mit der Erstattung erlöschen
alle Rechte und Pflichten zwischen der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe und dem
Mitglied.
(4)
1Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn zu
Lasten des Antragstellers ein Versorgungsausgleichsverfahren betreffend seine
Anwartschaften und Renten durchgeführt worden ist.
§ 19
Sterbegeld
(1) 1Nach dem Tode eines
nach § 13 Abs. 2 Berechtigten erhalten auf Antrag die Witwe oder der Witwer
Sterbegeld.
(2) 1Das Sterbegeld
beträgt das Zweifache der nachstehend unter Nr. 1. bis Nr. 3. zu errechnenden Monatsrente ohne
Kinderzuschuss (§ 17) und ohne die aus freiwilliger Höherversorgung (§ 25) und
einmaligen Kapitaleinzahlungen (§ 37) stammenden Rententeile:
- Bezog das Mitglied Alters- oder Berufsunfähigkeitsrente, so
erfolgt die Berechnung nach dieser Rente.
- Bezog das Mitglied keine Alters- oder
Berufsunfähigkeitsrente, so erfolgt die Berechnung der Berufsunfähigkeitsrente,
die das Mitglied im Zeitpunkt seines Todes bezogen hätte.
- Ist die Mitgliedschaft gemäß § 6 entfallen und die
freiwillige Mitgliedschaft nicht aufrechterhalten, wird die Rente nur auf
Grund der tatsächlich erworbenen Steigerungszahlen gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 1
berechnet.
(3) 1Ist eine Witwe oder
ein Witwer nicht vorhanden, so erhält derjenige, der die Kosten der Bestattung
getragen hat, auf Antrag Sterbegeld in Höhe von 50 v. H. des nach Abs. 2
errechneten Betrages.
§ 20
Bezugsrecht nach dem Tode des Mitgliedes
(1) 1Ist beim Tode eines
Mitgliedes die Rente noch nicht ausgezahlt, so steht sie nacheinander zu:
1. dem
Ehegatten,
- den Kindern,
- den Eltern,
- den Geschwistern und
- der/dem Haushaltsführerin/Haushaltsführer im Sinne von Abs.
3,
wenn
sie mit dem Mitglied zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt
haben oder von ihm wesentlich unterhalten worden sind.
(2) 1Stirbt ein Mitglied oder eine/ein Hinterbliebene/Hinterbliebener, nachdem der
Anspruch
erhoben
wurde, so sind zur Fortsetzung des Verfahrens und zum Bezug der bis zum
Todestag fälligen Renten nacheinander berechtigt:
- der Ehegatte,
- die Kinder,
- die Eltern,
- die Geschwister und
- die/der Haushaltsführerin/Haushaltsführer im Sinne von Abs.
3,
wenn sie mit dem Mitglied zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten worden sind.
(3) 1Haushaltsführerin/Haushaltsführer ist
diejenige/derjenige, die/der anstelle der/des verstorbenen oder geschiedenen
Ehefrau/Ehemannes bzw. einem unverheirateten Mitglied den Haushalt mindestens
ein Jahr lang vor dessen Tod geführt hat und von ihm überwiegend unterhalten
worden ist.
(4) 1Wenn kein Bezugsberechtigter
vorhanden ist, so wird die noch nicht ausgezahlte Rente der Fürsorgeeinrichtung
der Ärztekammer Westfalen-Lippe zugeführt.
§ 21
Versorgungsausgleich bei Ehescheidungen
(1) 1Werden Ehepartner
geschieden, die beide Mitglieder der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe sind oder
waren, findet Realteilung gemäß § 1Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten
im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl. I S. 105) statt, in dem zu
Lasten des Anrechts des ausgleichspflichtigen Ehegatten für den
ausgleichsberechtigten Ehegatten ein Anrecht begründet wird. 2Realteilung
findet auch statt, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte als Mitglied einer
anderen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung angehört oder angehört hat,
mit der die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe einen Überleitungsvertrag gemäß §
31 Abs. 1 geschlossen hat.
(2) 1Erfolgt der
Versorgungsausgleich nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung von Härten im
Versorgungsausgleich (Quasi-Splitting), wird nach Rechtskraft der Entscheidung
des Familiengerichtes das Anrecht des Mitgliedes entsprechend gekürzt.
(3) 1Aufgrund einer mit
Zustimmung der Versorgungseinrichtung getroffenen und vom Familiengericht genehmigten
Vereinbarung kann für ein ausgleichsberechtigtes Mitglied der
Versorgungsausgleich durch Leistung von Versorgungsabgaben erfolgen.
(4) 1Das
ausgleichspflichtige Mitglied kann seine aufgrund des Versorgungsausgleichs
gekürzte Rentenanwartschaft durch zusätzliche Zahlung wieder ergänzen.
(5) 1Der
Verwaltungsausschuss wird ermächtigt, Richtlinien zur Durchführung des Versorgungsausgleichs
zu erlassen.
III.
Versorgungsabgaben für die Versorgungseinrichtung
§ 22
Allgemeine Versorgungsabgabe
(1) 1Die allgemeine
Versorgungsabgabe gilt für alle Mitglieder, sofern in der Satzung nichts
Abweichendes geregelt ist. 2Sie beträgt 14 v. H. aller Einkünfte aus
ärztlicher Tätigkeit, soweit durch diesen Vomhundertsatz die Höchstgrenze der
Versorgungsabgabe nach Abs. 2 nicht überschritten wird.
(2) 1Die Höchstgrenze
für die jährliche Versorgungsabgabe ist das 1,3-fache der durchschnittlichen Versorgungsabgabe
(§ 26) des vorletzten Geschäftsjahres, wobei dieser Betrag den für die
Befreiung von der Körperschaftssteuer zulässigen Betrag nicht überschreiten
darf. 2Der monatliche Höchstbetrag ist 1/12 des sich aus Abs. 1
ergebenden Betrages.
(3) 1Die Mindestversorgungsabgabe
beträgt das 0,3-fache der durchschnittlichen Versorgungsabgabe des vorletzten
Geschäftsjahres.
(4) 1Zur Veranlagung der
Einkünfte, die nicht aus einer Tätigkeit herrühren, die eine
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach sich zieht,
haben Mitglieder jährlich den letzten Einkommenssteuerbescheid vorzulegen. 2Statt
des Einkommenssteuerbescheides kann das Mitglied eine schriftliche Auskunft
eines Steuerbevollmächtigten, der das Mitglied nach den Steuergesetzen rechtsgültig
vertreten kann, vorlegen. 3Mitglieder, die das 1,1-fache der
durchschnittlichen Versorgungsabgabe des vorletzten Geschäftsjahres oder eine
höhere Versorgungsabgabe entrichten, sind von der Verpflichtung zur Vorlage des
Einkommenssteuerbescheides befreit. 4Bei Nichtvorlage des Einkommenssteuerbescheides
beträgt die Pflichtabgabe das 1,1-fache der durchschnittlichen Versorgungsabgabe
des vorletzten Geschäftsjahres.
(5) 1Mitglieder, die
einer geringfügigen Beschäftigung im Sinne des § 8 SGB IV nachgehen, sind nicht
verpflichtet, Versorgungsabgaben zu entrichten.
(6) 1Mitglieder sind
berechtigt, über den jeweiligen Pflichtbeitrag hinaus Versorgungsabgaben bis
zur Höchstgrenze nach Abs. 2 zu entrichten.
§ 23
Besondere Versorgungsabgabe
(1) 1Mitglieder, die angestellt
tätig und gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 SGB VI von der Versicherungspflicht in
der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind,
1. leisten als Versorgungsabgabe den jeweils gültigen Beitrag
zur gesetzlichen Rentenversicherung.
2. und während einer Arbeitslosigkeit oder während einer
Rehabilitation Ansprüche gegen die Bundesanstalt für Arbeit oder gegen den
zuständigen Träger der Rehabilitation haben, leisten während dieser Zeit
Versorgungsabgaben in der Höhe, in der ihnen Beiträge von der Bundesanstalt für
Arbeit oder vom Rehabilitationsträger zu gewähren sind.
3. und trotz Aufforderung keinen Nachweis über die Höhe ihres
Bruttoarbeitsentgeltes erbringen, werden unter Zugrundelegung des für die
gesetzliche Rentenversicherung jeweils geltenden Beitragssatzes und der jeweils
geltenden Beitragsbemessungsgrenze zur Leistung von Versorgungsabgaben
herangezogen.
(2) 1Mitglieder, die
angestellt tätig sind und keinen Antrag auf Befreiung von der
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 6 Abs. 1
Nr. 1 Satz 1 SGB VI gestellt haben, und deshalb nicht befreit worden sind,
leisten, wenn sie im Falle einer erteilten Befreiung eine Versorgungsabgabe
gemäß Abs. 1 Nr. 1 hätten leisten müssen, Versorgungsabgaben gemäß § 22.
(3) 1Mitglieder, die
angestellt tätig sind und rechtzeitig einen Antrag auf Befreiung von der
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 6 Abs. 1
Nr. 1 Satz 1 SGB VI gestellt haben, aber gleichwohl nicht befreit worden sind,
leisten, wenn sie im Falle einer erteilten Befreiung eine Versorgungsabgabe
gemäß Abs. 1 Nr. 1 hätten leisten müssen, die Mindestversorgungsabgabe gemäß §
22 Abs. 3.
(4) 1Beamte auf Zeit,
auf Widerruf oder auf Probe oder Sanitätsoffiziere als Soldaten auf Zeit die
nicht gemäß § 6 Abs. 4 Nr. 3 befreit sind, leisten eine Versorgungsabgabe in
Höhe der Mindestversorgungsabgabe gemäß § 22 Abs. 3.
(5) 1Bei Nichtvorlage
des Einkommensteuerbescheides leisten Mitglieder im Jahr der Niederlassung sowie
in dem darauffolgenden Geschäftsjahr, eine Versorgungsabgabe in Höhe der
Mindestversorgungsabgabe gemäß § 22 Abs. 3.
(6) 1Mitglieder, die
ihren Wehrdienst, Zivildienst oder Pflichtdienst im zivilen Bevölkerungsschutz
leisten, leisten eine Versorgungsabgabe in Höhe des jeweils höchsten
Pflichtbeitrages zur gesetzlichen Rentenversicherung, höchstens jedoch in der
Höhe, in der ihnen während der vorgenannten Zeiten Beiträge von dritter Seite
zu gewähren sind.
§ 24
Versorgungsabgaben für freiwillige Mitglieder
1Freiwillige Mitglieder im Sinne
des § 7 leisten Versorgungsabgaben in Höhe der Mindestversorgungsabgabe gemäß §
22 Abs. 3. 2Sie sind
berechtigt, Versorgungsabgaben bis zur Höchstgrenze gemäß § 22 Abs. 2 zu
leisten.
§ 25
Freiwillige Höherversorgung
(1) 1Neben
den nach §§ 22 bis 24 zu leistenden Versorgungsabgaben können Mitglieder
Abgaben zur freiwilligen Höherversorgung bis zur Höhe der Differenz zwischen
dem 1,3-fachen der durchschnittlichen Versorgungsabgabe des vorletzten
Geschäftsjahres und dem nach Abs. 2 oder 3 jeweils zulässigen Höchstbetrag
leisten. 2Die Mindestabgabe beträgt 3/10 der durchschnittlichen
Versorgungsabgabe des vorletzten Geschäftsjahres. 3Über die
Mindestabgabe hinausgehende Beträge sind in Stufen von jeweils 2/10, gemessen
an der durchschnittlichen Versorgungsabgabe des vorletzten Geschäftsjahres, bis
zu dem nach Abs. 2 oder 3 zulässigen Höchstbetrag zu entrichten.
(2) 1Die
Versorgungsabgaben nach §§ 22 bis 24 und die Abgaben zur freiwilligen
Höherversorgung dürfen zusammen das 12-fache der Beiträge nicht überschreiten,
die jeweils nach § 114 und § 115 des Angestelltenversicherungsgesetzes für das
jeweilige Kalenderjahr, höchstens jedoch für das Kalenderjahr 1976, entrichtet
werden können.
(3) 1Für angestellt tätige Mitglieder, die aufgrund
tarifrechtlicher Regelungen Anspruch auf zusätzliche Alters- und
Hinterbliebenenversorgung haben und die bereits vor dem 1. Januar 1974 die
dafür bestimmten Beiträge nach § 21 Abs. 3 der bis zu diesem Zeitpunkt gültigen
Satzung in die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe eingebracht hatten, dürfen die
Versorgungsabgaben nach §§ 22 bis 24 und die Abgaben zur freiwilligen
Höherversorgung zusammen das 12-fache der Beiträge, die höchstens nach § 114
und § 115 des Angestelltenversicherungsgesetzes für das jeweilige Kalenderjahr
entrichtet werden können, nicht überschreiten.
(4) 1Durch die Leistung
von Abgaben zur freiwilligen Höherversorgung erwirbt das Mitglied zusätzliche,
nach versicherungsmathematischen Grundsätzen errechnete Steigerungszahlen. 2Diese
zusätzlichen Steigerungszahlen werden bei der Ermittlung der durchschnittlich
jährlich erworbenen Steigerungszahl nach § 11 Abs. 2 nicht berücksichtigt.
§ 26
Berechnung der jährlichen durchschnittlichen Versorgungsabgabe
(1) 1Die als
Bemessungsgrundlage dienende durchschnittliche Versorgungsabgabe wird berechnet
aus den im Geschäftsjahr eingegangenen gesamten Versorgungsabgaben geteilt
durch die Anzahl der Mitglieder, die Versorgungsabgaben geleistet haben.
(2) 1Bei der Ermittlung
der im Geschäftsjahr insgesamt eingegangenen Versorgungsabgaben bleiben unberücksichtigt:
1.
Überleitungs- und
Nachversicherungsbeiträge der Vorjahre - § 31.
2.
Abgaben zur freiwilligen
Höherversorgung - § 25.
3.
Abgaben zur freiwilligen
Zusatzversorgung - § 29.
4.
Zahlungen zum Ausgleich der
Kürzung infolge des Versorgungsausgleichs – § 21 Abs. 4.
(3) 1Bei der Bestimmung
der Anzahl der Mitglieder, die Versorgungsabgaben geleistet haben, werden
1.
Mitglieder, die im Laufe
eines Geschäftsjahres die Mitgliedschaft erworben haben, oder deren
Beitragspflicht im Laufe des Geschäftsjahres endet, in diesem Geschäftsjahr mit
dem Faktor 0,5 berücksichtigt.
2.
Teilbefreite gemäß § 36 Abs.
1 sowie Mitglieder, für die § 23 Abs. 3 gilt, nur mit dem Bruchteil gewertet,
der ihrer Abgabepflicht entspricht.
3.
freiwillige Mitglieder, die
nach § 24 Versorgungsabgabe in einer Höhe geleistet haben, die unter der
durchschnittlichen Versorgungsabgabe des vorletzten Geschäftsjahres liegt, mit
dem Bruchteil in vollen Zehnteln gewertet, der ihrer Teilnahme im Verhältnis
zur durchschnittlichen Versorgungsabgabe des vorletzten Geschäftsjahres entspricht
und
4.
Ärztinnen und Ärzte im
Praktikum mit dem Faktor 0,4 berücksichtigt.
2Maßgebend
dabei ist der Status am Jahresletzten des betreffenden Geschäftsjahres.
(4) 1Die
durchschnittliche Versorgungsabgabe wird auf volle Geldbeträge kaufmännisch
gerundet ermittelt.
§ 27
Versorgungsabgabeverfahren
(1) 1Die nach §§ 22 und
23 zu leistenden Versorgungsabgaben sind in monatlichen Beträgen bis zum Letzten
eines jeden Monats zu entrichten.
(2) 1Freiwillige
Versorgungsabgaben müssen innerhalb des laufenden Geschäftsjahres geleistet
worden sein.
(3) 1Das Recht und die
Pflicht der Mitglieder, Versorgungsabgaben zu leisten, beginnt mit dem Beginn
a.
der Mitgliedschaft,
b.
des Monats, der dem Monat
folgt, in dem die Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente endet, sofern zu diesem
Zeitpunkt die Mitgliedschaft zum Versorgungswerk noch besteht
und endet:
a.
mit dem Ende der
Mitgliedschaft,
b.
mit dem Ablauf des Monats des
Eintritts des Versorgungsfalls gemäß §§ 9 Abs. 1 und 2 und 10 Abs. 1.
(4) 1Nach
Eintritt des Versorgungsfalles im Sinne des § 10 Abs. 1 nimmt das
Versorgungswerk Versorgungsabgaben:
a.
des Arbeitsamtes,
b.
aus Anlass einer pflegenden
Tätigkeit im Rahmen der Pflegeversicherung,
c.
aus Anlass eines
Arbeitsversuches sowie
d.
wegen einer
Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall,
die für die Zeit nach Eintritt des Versorgungsfalles im
Sinne des § 10 Abs. 1 geleistet werden, entgegen.
(5) 1Die
Versorgungsabgabe gilt nur als geleistet, wenn sie auf ein Bank-, Sparkassen-
oder Postgirokonto der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe eingezahlt und
gutgeschrieben ist.
(6) 1Erfüllungsort für die
Versorgungsabgabe ist der Sitz der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe in Münster
(Westfalen).
(7) 1Die Mitglieder erhalten jährlich eine Bescheinigung über
die geleisteten Versorgungsabgaben und die daraus errechneten Steigerungszahlen.
§ 28
Säumniszuschlag
1Von den Mitgliedern, die mit der
Zahlung der Versorgungsabgabe länger als zwei Wochen von der Zahlungsaufforderung
an in Verzug sind, kann ein einmaliger Säumniszuschlag in Höhe von 2 % der
rückständigen Versorgungsabgaben und bei Zahlungsverzug von länger als drei
Monaten nach Zahlungsaufforderung können Zinsen in Höhe von 2 % über dem
jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank erhoben werden. 2Außer
dem Säumniszuschlag sind die durch Einziehung der Versorgungsabgabe entstandenen
Kosten durch das Mitglied zu tragen.
§ 29
Freiwillige Zusatzversorgung
(1) 1Mitglieder sind
berechtigt, Abgaben zur freiwilligen Zusatzversorgung bis zur Höhe der
Differenz zwischen dem 1,3-fachen der durchschnittlichen Versorgungsabgabe des
vorletzten Geschäftsjahres und dem für die Befreiung von der
Körperschaftssteuer zulässigen Betrag zu entrichten. 2Sofern Mitglieder
Abgaben zur freiwilligen Höherversorgung nach § 25 leisten, können
Versorgungsabgaben zur freiwilligen Zusatzversorgung nur in Höhe der Differenz
zwischen dem Höchstbetrag nach § 25 und dem für die Befreiung von der
Körperschaftssteuer zulässigen Betrag entrichtet werden.
(2) 1Für jede geleistete
Jahresabgabe wird ein Anspruch auf Zusatzrente erworben, deren Höhe nach versicherungsmathematischen
Grundsätzen errechnet wird.
(3) 1Die Bedingungen der
freiwilligen Zusatzversorgung sind als Anlage Bestandteil dieser Satzung.
IV.
Zweck und Verwendung der Mittel
§ 30
(1) 1Die Mittel der
Versorgungseinrichtung dürfen nur zur Bestreitung der satzungsmäßigen Leistungen, der notwendigen Verwaltungskosten sowie
zur Bildung der erforderlichen Rückstellungen und Rücklagen verwendet werden.
(2) 1Das gebundene
Vermögen des Versorgungswerkes ist unter Beachtung des § 3 des Landesversicherungsaufsichtsgesetzes (VAG NRW) und des § 3 der Versorgungswerkverordnung (VersWerkVO NRW) und den
hierzu erlassenen Richtlinien der Aufsicht anzulegen. 2Mit
Zustimmung der Aufsicht dürfen Geschäfte der Absicherung von Kurs- und
Zinsänderungsrisiken oder zur Erzielung zusätzlicher Erträge getätigt werden.
(3) 1Die Versorgungseinrichtung hat jährlich eine
versicherungsmathematische Bilanz durch einen Sachverständigen aufstellen zu
lassen. 2Ergibt sich nach dieser Bilanz ein Überschuss, so sind 5 v.
H. davon einer besonderen Sicherheitsrücklage zuzuweisen, bis diese 2,5 v. H.
der Deckungsrückstellung erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht
hat. 3Die Sicherheitsrücklage darf
nur zur Deckung von Verlusten in Anspruch genommen werden. 4Der weitere Überschuss fließt in die Gewinnrückstellung,
der Beträge ausschließlich zur Verbesserung
der Versorgungsleistungen oder zur Deckung von Verlusten, sofern die
Sicherheitsrücklage dazu nicht ausreicht, entnommen werden dürfen.
(4) 1Die Erhöhung des
Bemessungsmultiplikators gemäß § 9 Abs. 2 sowie jede andersartige Verbesserung
der Versorgungsleistungen sind durchzuführen, wenn die
versicherungsmathematische Bilanz derartige Maßnahmen in nennenswertem Umfang
zulässt. 2Diese Verbesserungen werden von der Kammerversammlung
beschlossen und bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(5) 1Die Anpassung der
laufenden Renten erfolgt jährlich auf Grund der Bilanz durch Beschluss der Kammerversammlung.
2Die erstmals festgesetzte Rentenhöhe darf nicht unterschritten
werden. 3Die Anpassung bedarf der
Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.
(6) 1Die
Jahresabschlussprüfung sollte spätestens 4 Monate nach Beendigung des
Geschäftsjahres durch den öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer beendet sein.
V.
Schlussbestimmungen
§ 31
(1) 1Bei Ärzten, die aus einem anderen Kammerbereich zuziehen, in dem sie die Mitgliedschaft bei einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Versorgungs- oder Versicherungseinrichtung besaßen, gelten für die Berechnung der Renten die Zeit der Mitgliedschaft und die entrichteten Versorgungsabgaben in der bisherigen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung. 2Voraussetzung hierfür ist, dass die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe mit der bisherigen Versorgungs- oder Versicherungseinrichtung in einem Vertragsverhältnis über die Übertragung von Rechten von Ärzten steht. 3Derartige Verträge können vom Verwaltungsausschuss mit Billigung des Aufsichtsausschusses abgeschlossen werden. 4Sie bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
(2) 1Nachversicherungsbeiträge
gemäß § 186 SGB VI gelten als rechtzeitig nach § 23 Abs. 1 entrichtete
Pflichtversorgungsabgaben. 2Der Nachversicherte gilt rückwirkend vom
Tage des Beginns der Nachversicherungszeit an als Mitglied der Ärzteversorgung
Westfalen-Lippe, falls nicht aus anderem Grunde die Mitgliedschaft zu einem
früheren Zeitpunkt begonnen hat. 3Der Eintritt des Versorgungsfalles
steht der Nachversicherung nicht entgegen. 4Nachversicherungsbeiträge
sind nicht Kapitaleinzahlungen im Sinne des § 37 Abs. 2.
§ 32
1Ergibt eine nachträgliche Prüfung von Rentenfestsetzungen
oder erhobenen Rentenansprüchen, dass eine Leistung zu Unrecht abgelehnt,
entzogen, eingestellt oder falsch festgestellt worden ist, so ist sie neu festzustellen.
2Die Leistung kann nicht zurückgefordert werden, wenn irrtümlich
gezahlt wurde. 3Erschlichene Leistungen sind zurückzufordern.
§ 33
1Renten- und sonstige Ansprüche können nicht abgetreten und
nicht übertragen werden.
§ 34
(1) 1Der Ärzteversorgung
Westfalen-Lippe obliegt die allgemeine Aufklärung ihrer Mitglieder und Rentner
über ihre Rechte und Pflichten.
(2) 1Für die An-, Um-
und Abmeldung gelten die allgemeinen Vorschriften der Ärztekammer
Westfalen-Lippe.
§ 35
Allgemeine Berechnungsvorschriften
(1) 1Geldwerte werden,
sofern in der Satzung nichts anderes geregelt ist, auf zwei Stellen nach dem
Komma kaufmännisch gerundet gerechnet.
(2) 1Geschäftsjahr ist
das Kalenderjahr. 2Monate werden mit 30 Tagen gerechnet. 3Bei
der Umrechnung von Tagen und Monaten in Jahre werden die Jahreswerte mit vier
Stellen nach dem Komma kaufmännisch gerundet errechnet.
§ 36
(1) 1Angehörige der
Ärztekammer Westfalen-Lippe, die nachweisen, dass sie bis zum 5. April 1960
eine den Leistungen der Versorgungseinrichtung entsprechende Versorgung
erworben haben, sind auf Antrag von der Mitgliedschaft zu befreien. 2Bei
einer die Leistung der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe nur teilweise
erreichenden anderweitigen Versorgung wird das Mitglied im entsprechenden
Verhältnis von der Zahlung der Versorgungsabgabe befreit.
(2) 1Über
Befreiungsanträge gemäß Abs. 1entscheidet der Verwaltungsausschuss, über
Widersprüche gegen die Entscheidung des Verwaltungsausschusses der
Aufsichtsausschuss gemäß folgenden Bestimmungen:
I. Als ganz befreiend werden angesehen:
1.
Private Lebensversicherungen.
a. Rentenversicherungen, die auf das Leben des Mitgliedes mit
einem Rentenbezugsalter von höchstens 70 Jahren abgeschlossen sind, in Höhe der
aus der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe zu erwartenden Ansprüche, die auf die
durchschnittliche Versorgungsabgabe bezogen sind.
b. Kapitalversicherungen des Mitglieds, die auf den Todes- und
Erlebensfall mit einer Versicherungssumme in Höhe des zehnfachen Betrages der
aus der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe zu erwartenden Altersrente bei
durchschnittlicher Beitragszahlung von jährlich 1.600,-- DM des Mitgliedes
bestehen und auf ein Endalter von 60 bis 70 Jahren abgeschlossen sind. Bei
Versicherungsverträgen, bei denen die Beitragsrückerstattung die Form des
Summenzuwachses oder der Ansammlung hat, wird die Versicherungssumme mit einem
Zuschlag von 15 % bewertet.
c. Lebensversicherungen, die zur Befreiung von der
Angestelltenversicherung gemäß den Bestimmungen des AVG geführt haben, sofern
sie auf ein Endalter von 60 bis 70 Jahren abgeschlossen sind.
d. Lebensversicherungen angestellter Ärzte, die nicht
angestelltenversicherungspflichtig sind, in Höhe von drei Zehntel der unter b.
aufgeführten Summe zur Befreiung von der im Sinne § 21 Abs. 2der Satzung
aufgeführten Versorgungsabgabe. Vorstehende Bestimmung findet keine Anwendung
auf diejenigen angestellten Ärzte, die Mitglieder werden.
2. Erträge aus Grundbesitz:
a. Erträge aus Grundbesitz sind nach steuerrechtlichen
Richtlinien zu errechnen. Absetzungen für Abnutzung nach § 7 b) EStG können
unberücksichtigt bleiben. Vorhandene Lasten können dann unberücksichtigt
bleiben, wenn sie durch Versicherungsschutz auf den Todesfall abgedeckt sind.
b. Erträge aus Einfamilienhäusern in Höhe der steuerrechtlichen
Bestimmung. Auch hier können Lasten unberücksichtigt bleiben, wenn sie durch
Versicherungsschutz abgedeckt sind.
3. Sonstige Erträge:
a. Erträge aus festverzinslichen Werten, soweit sie auf den
Inhaber lauten.
b. Erträge aus festverzinslichen Anlagen, die auf den Namen
lauten, mit Zinssatz bis zu einer Höhe von 6. v.H.
4. Laufende Renten, die lebenslänglich zahlbar sind, in der
Höhe, in der sie bei In-Kraft-Treten der Satzung der Ärzteversorgung
Westfalen-Lippe gezahlt werden.
II. Die Erträge nach I., 2. und 3. wirken dann ganz befreiend,
wenn sie die gleiche Höhe wie die unter I., 1.a. und b. bezeichneten Ansprüche
gewährleisten.
III. Teilbefreiungen können durchgeführt werden in der Höhe, die
dem Verhältnis der aus dem befreienden Tatbestand entstehenden Leistungen oder Erträge
zu der in I., 1. a. und b. bezeichneten Ansprüche entspricht.
Befreiungen werden nur in Bruchteilen von vollen Zehnteln
ausgesprochen.
(3) Eine Befreiung oder Teilbefreiung darf nur erfolgen, wenn
der darauf gerichtete schriftliche Antrag bis zum 31.3.1964 bei der
Ärzteversorgung Westfalen-Lippe gestellt wird. Der Antragsteller hat den Befreiungstatbestand
bis zum vorgenannten Zeitpunkt nach Grund und Höhe nachzuweisen.
(4) Ärzte, die Mitglieder der Ärztekammer Westfalen-Lippe
werden, sind gemäß den vorstehenden Bedingungen ganz oder teilweise zu
befreien, wenn sie am 5.4.1960 über eine den Leistungen der Ärzteversorgung
Westfalen-Lippe entsprechende anderweitige Versorgung verfügt haben. Die
Befreiung ist innerhalb von 6 Monaten nach dem Beginn ihrer Zugehörigkeit zur
Ärztekammer Westfalen-Lippe schriftlich bei der Versorgungseinrichtung zu
beantragen. Der Befreiungstatbestand ist innerhalb des vorgenannten Zeitraumes
nach Grund und Höhe nachzuweisen.
(5) Befreiungen auf Grund des § 39 sind nicht widerrufbar. Wer
nach § 39 von der Mitgliedschaft zur Versorgungseinrichtung befreit ist, kann
durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verwaltungsausschuss auf die
Befreiung mit Wirkung vom Beginn des nächsten Monats an verzichten, soweit er
das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dieser Verzichtserklärung kann nur
stattgegeben werden, wenn eine vom Verwaltungsausschuss geforderte ärztliche
Untersuchung durchgeführt worden ist. Auf Grund dieses Untersuchungsergebnisses
entscheidet der Verwaltungsausschuss über die Wirksamkeit der
Verzichtserklärung. Bei Widerspruch gegen die Entscheidung des
Verwaltungsausschusses entscheidet der Aufsichtsausschuss.
VI.
Übergangsbestimmungen
§ 37
Einmalige Kapitaleinzahlungen
(1) 1Mitglieder der
Versorgungseinrichtung können binnen eines Zeitraumes von 6 Monaten nach
In-Kraft-Treten der Versorgungseinrichtung sich zu einer Kapitaleinzahlung bis
zu DM 50.000,-- schriftlich verpflichten und durch diese Einzahlung zusätzlich
Steigerungszahlen nach versicherungsmathematischen Errechnungen erwerben. 2Die
Einzahlung kann innerhalb von 5 Jahren in gleichen Jahresraten erfolgen.
(2) 1Kapitaleinzahlungen,
die aus Einzahlungen aus der Angestelltenversicherung oder aus entsprechenden
Arbeitgeberzahlungen stammen, können innerhalb von sechs Monaten nach der
Auszahlung vorgenommen werden. 2Sie erwerben Steigerungszahlen nach
Abs. 1. 3Diese Einzahlungen dürfen, bezogen auf das Jahr, für
welches sie ursprünglich geleistet wurden, nicht höher sein als das 12-fache
der Beträge, die höchstens nach § 114 und § 115 des
Angestelltenversicherungsgesetzes entrichtet werden können.
§ 38
Durchschnittliche Versorgungsabgabe für die ersten vier Jahre
1In Abweichung von den Festlegungen in § 26 dieser Satzung
wird die jährliche durchschnittliche Versorgungsabgabe für die ersten vier
Jahre nach In-Kraft-Treten der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe nicht errechnet,
sondern auf DM 1.600,-- festgesetzt.
§ 39
Zurechnungszeiten bei der Berufsunfähigkeitsrente
in den Geschäftsjahren 1986 – 1988
1Bei Ansprüchen auf Berufsunfähigkeitsrenten, die in den
Geschäftsjahren 1986 – 1988 entstehen, wird abweichend von § 10 Abs. 6 in der
bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung für die Berechnung der hinzuzurechnenden
Steigerungszahlen festgelegt, dass anstelle einer Hinzurechnung bis zur
Vollendung des 60. Lebensjahres eine Hinzurechnung bis zur Vollendung
des 63. Lebensjahres im
Geschäftsjahr 1986
des 62. Lebensjahres im Geschäftsjahr 1987 und
des 61. Lebensjahres im
Geschäftsjahr 1988
erfolgt.
§ 40
1Angehörige der Ärztekammer Westfalen-Lippe, die bei
In-Kraft-Treten dieser Versorgungseinrichtung bereits berufsunfähig sind, sind
nicht Mitglieder der Versorgungseinrichtung.
VII.
In-Kraft-Treten der Satzung
§ 41
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Westfälisch-Lippischen Ärzteversorgung vom 29. Januar 1994 (SMBl. NRW. 21220) außer Kraft.
Genehmigt.
Düsseldorf, den 30. November 2001
Finanzministerium
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
Dr. S i e
g e l
Die vorstehende Satzungsänderung wird hiermit ausgefertigt und wird im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gegeben.
Münster, den 11. Dezember 2001
Präsident der
Ärztekammer
Westfalen- Lippe
Dr. med. Ingo
F l e n k e r
- MBl. NRW. 2002 S. 1047