Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 32 vom 24.6.2002 Seite 561 bis 572
Satzung der Nordrhein-Westfälischen Akademie der Wissenschaften |
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Normkopf Norm Normfuß |
Satzung der Nordrhein-Westfälischen Akademie der Wissenschaften
2000
Satzung der
Nordrhein-Westfälischen Akademie der Wissenschaften
vom 21. Januar 1970, in der geänderten
Fassung vom 11. Dezember 2001
Vorspruch
Die
Nordrhein-Westfälische Akademie der Wissenschaften geht nach § 1 Abs. 1 des
Gesezes über die Akademie vom 16. Juli 1969 hervor aus der am 15. April 1950
durch den Ministerpräsidenten Karl Arnold gegründeten Arbeitsgemeinschaft für
Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen. Sie erfüllt ihre in § 2 des Gesetzes
über die Akademie geregelten Aufgaben gemäß der folgenden Satzung.
I.
Akademie
§
1 Sitz
Die
Akademie hat ihren Sitz in Düsseldorf und ihre Geschäftsstelle im Haus der
Wissenschaften.
§
2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr
ist das Haushaltsjahr des Landes.
§
3 Siegel
Die
Akademie führt ein Dienstsiegel und für feierliche Anlässe ein Schmucksiegel.
§
4 Veröffentlichungen, Jahresfeier
(1)
Die Akademie veröffentlicht:
1.
Sitzungsberichte und wissenschaftliche Abhandlungen ihrer Klassen;
2.
Mitteilungen.
(2)
Die Akademie veranstaltet eine öffentlichte Jahresfeier.
§
5 Gutachten
Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident
kann von der Akademie wissenschaftliche Gutachten einholen. Die Gutachten
werden unentgeltlich erstattet.
II.
Mitglieder
§
6 Voraussetzungen der Mitgliedschaften
Ordentliches
oder korrespondierendes Mitglied kann werden, wer sich durch wissenschaftliche
Leistungen ausgezeichnet hat.
§
7 Pflichten und Rechte der ordentlichen Mitglieder
(1)
Die ordentlichen Mitglieder werden auf Lebenszeit gewählt.
(2)
Sie müssen ihren Dienstsitz im Lande haben. Haben sie keinen Dienstsitz, so
tritt an dessen Stelle der Ort ihrer beruflichen Tätigkeit.
(3) Ein ordentliches Mitglied, das seinen
Dienstsitz oder im Falles des Abs. 2 Satz 2 den Ort seiner beruflichen Tätigkeit
außerhalb des Landes erhält, wird korrespondierendes Mitglied seiner Klasse.
Erhält es seinen Dienstsitz oder im Falle des Abs. 2 Satz 2 den Ort seiner
beruflichen Tätigkeit wieder im Lande, so wird es wieder ordentliches Mitglied
seiner Klasse.
(4)
Ein ordentliches Mitglied kann auf eigenen Antrag durch seine Klasse zum
korres-pondierenden Mitglied erklärt werden. Wiederwahl zum ordentlichen
Mitglied ist zulässig.
(5)
Die ordentlichen Mitglieder haben an den Sitzungen ihrer Klasse, an den
Gesamtsitzungen und an den Arbeiten der Akademie teilzunehmen. Diese Pflichten
erlöschen mit der Vollendung des 68. Lebensjahres.
(6)
Die ordentlichen Mitglieder können an den wissenschaftlichen Sitzungen der
Klassen teilnehmen, denen sie nicht angehören.
§
8 Zahl der ordentlichen Mitglieder
(1) Vorbehaltlich der in Absatz 2 geregelten
Ausnahmen, hat jede Klasse der Akademie höchstens 40 ordentliche Mitglieder.
Nicht eingerechnet in diese Zahl werden diejenigen ordentlichen Mitglieder, die
das 68. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Sofern nach § 7 Abs. 3 Satz 2 die Zahl der
ordentlichen Mitglieder, die das 68. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die
Zahl 40 übersteigt, kann eine Neuwahl erst stattfinden, wenn durch Ausscheiden
von Mitgliedern die Zahl unter 40 gesunken ist.
§
9 Korrespondierende Mitglieder
(1)
Korrespondierende Mitglieder werden auf Lebenszeit gewählt.
(2)
Als korrespondierendes Mitglied kann nur gewählt werden, wer seinen Dienstsitz
oder, falls es keinen Dienstsitz hat, seinen Wohnsitz nicht im Lande hat.
(3)
Weitere korrespondierende Mitglieder sind außerdem solche, auf die § 7, Abs. 3,
Satz 1 und § 7, Abs. 4, zutreffen.
(4)
Die Zahl der korrespondierenden Mitglieder ist nicht beschränkt.
(5)
Die korrespondierenden Mitglieder können an den Gesamtsitzungen und an den
wissenschaftlichen Sitzungen der Klassen teilnehmen.
§
10 Ehrenmitglieder
(1)
Ehrenmitglied kann werden, wer sich besondere Verdienste um die Forschung
erworben oder die Akademie hervorragend gefördert hat.
(2)
Ehrenmitglieder werden auf Lebenszeit gewählt.
(3)
Die Akademie hat höchstens zehn Ehrenmitglieder.
(4)
Die Ehrenmitglieder können an den Gesamtsitzungen und an den wissenschaftlichen
Sitzungen der Klassen teilnehmen.
§
11 Erwerb der Mitgliedschaft und der Ehrenmitgliedschaft
(1) Als ordentliches oder korrespondierendes
Mitglied ist gewählt, wer bei einer Mindestwahlbeteiligung von ¿ der nach § 7
Abs. 3, Satz 3 des Gesetzes Wahlberechtigten mindestens zwei Drittel der
Stimmen der an der Wahl teilnehmenden Mitglieder erhalten hat.
Die Beteiligung durch Briefwahl gilt als Teilnahme
an der Wahl. Wahlvorschläge für ordentliche Mitglieder können nur für ein Fach
eingereicht werden, das nach Beschluss der Klasse neu besetzt werden soll.
Dabei müssen zunächst die in der anliegenden Fächerliste angegebenen
Mindestzahlen für die Fächer erreicht werden. Diese Fächeraufteilung soll aber
die Festlegung der Fächer bei der Wahl der weiteren 25 Mitglieder nicht
vorwegnehmen. Das Wahlverfahren regelt die Geschäftsordnung der Klassen.
(2) Als Ehrenmitglied ist gewählt, für wen
mindestens zwei Drittel aller nach § 6 Abs 1 des Gesetzes in der
Vollversammlung Stimmberechtigten gestimmt haben.
§
12 Verlust der Mitgliedschaft
(1) Jedes Mitglied und jedes Ehrenmitglied
kann aus der Akademie austreten. Es muss den Austritt schriftlich erklären.
(2)
Ein Mitglied oder Ehrenmitglied scheidet aus, wenn es durch rechtskräftiges
Urteil eines deutschen Gerichts zu einer Strafe verurteilt wird, die bei einem Landesbeamten
die Beendigung des Beamtenverhältnisses zur Folge hat, oder wenn es infolge
strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen
zu erlangen oder öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht besitzt.
(3)
Ein Mitglied oder Ehrenmitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft
die Erreichung der Ziele der Akademie gefährdet hat oder wenn es sich durch
eine schwere Verfehlung als der Mitgliedschaft oder Ehrenmitgliedschaft
unwürdig erwiesen hat. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt auf Antrag der
Klasse, der das Mitglied angehört. Der Ausschluss eines Ehremitgliedes erfolgt
auf Antrag des Präsidiums. Über den Ausschluss berät die Vollversammlung. Dem
Betroffenen muss nach Möglichkeit vor der Beratung in der Vollversammlung die
Gelegenheit gegeben werden, sich schriftlich oder mündlich zu äußern. Der
Ausschluss erfolgt, wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden
Stimmberechtigten in geheimer Abstimmung zugestimmt haben.
III.
Organe
§
13 Vollversammlung
(1)
Die Vollversammlung sollte mindestens einmal im Jahr zusammentreten. Sie tritt
auch dann zusammen, wenn ein Drittel der ordentlichen Mitglieder der Akademie
es verlangen.
(2)
Die Vollversammlung wird von der Ministerpräsidentin oder vom
Ministerpräsidenten als Vorsitzende oder Vorsitzenden des Kuratoriums mit einer
Ladungsfrist von zwei Wochen einberufen. Den Vorsitz führt die
Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident oder die Präsidentin oder der Präsident
der Akademie. Die Abgeordneten des Landtages und vom Präsidium und Kuratorium
eingeladene Persönlichkeiten können an der Vollversammlung als Gäste
teilnehmen.
(3)
Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit
nicht die Satzung anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden.
(4)
Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 30 ordentliche
Mitglieder der Akademie anwesend sind.
Für
die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten der Akademie ist die Beteiligung
der Mehrheit der ordentlichen Mitglieder erforderlich; Briefwahl ist zulässig.
(5)
Die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten ist geheim; gewählt ist, wer die
Mehrheit der abgegebenen Stimmen der ordentlichen Mitglieder erhält.
(6)
Die Vollversammlung kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Ausschüsse einsetzen; sie
wählt deren Mitglieder.
§
14 Klassen
(1)
Die Beschlüsse jeder Klasse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen gefasst.
(2)
Eine Klasse ist beschlussfähig, wenn mindestens 15 ihrer ordentlichen Mitglieder
anwesend sind.
(3)
Die ordentlichen Mitglieder jeder Klasse wählen aus ihrer Mitte die Sekretarin
oder den Sekretar der Klasse und ihre oder seine Stellvertreterin oder ihren
oder seinen Stellvertreter für die Dauer von zwei Jahren. Einmalige Wiederwahl
ist zulässig.
(4)
Die Sekretarin oder der Sekretar beruft die Sitzungen ihrer oder seiner Klasse
ein. Den Vorsitz in den Sitzungen führt die Sekretarin oder der Sekretar oder
die Stellvertretende Sekretarin oder der Stellvertretende Sekretar. Die Ministerpräsidentin
oder der Ministerpräsident oder die Präsidentin oder der Präsident der Akademie
kann den Vorsitz übernehmen.
(5)
Die Mitglieder der anderen Klassen, die Ehrenmitglieder, die Abgeordneten des
Landtags sowie von der Sekretarin oder vom Sekretar eingeladene
Persönlichkeiten können an den wissenschaftlichen Sitzungen teilnehmen.
(6)
Jede Klasse setzt Ausschüsse ein; sie wählt deren Mitglieder.
§
15 Präsidium
(1) Beschlüsse des Präsidiums werden mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden.
(2)
Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder
anwesend sind.
§
16 Kuratorium
(1) Beschlüsse des Kuratoriums werden mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden.
(2)
Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder,
davon mindestens zwei Mitglieder des Präsidiums, anwesend sind.
IV.
Haushalts- und Finanzwesen
§
17 Vergütungen
(1) Die Präsidentin oder der Präsident der Akademie
und die Sekretarinnen oder Sekretare können nach Maßgabe des Haushaltsplans der
Akademie eine Aufwandsentschädigung erhalten, wenn sie nicht im Dienste des
Landes stehen.
(2)
Die ordentlichen Mitglieder erhalten Fahrtkostenerstattung und Sitzungsgelder.
Den Ehrenmitgliedern können in besonderen Fällen Reisekostenentschädigungen
gewährt werden. Die Bestimmungen hierüber erlässt das Präsidium.
V.
§
18 Änderung der Satzung
Einer
Änderung der Satzung müssen mindestens zwei Drittel der ordentlichen Mitglieder
der Akademie zustimmen. Stimmabgabe durch Brief ist zulässig.
MBl. NRW 2002 S. 562