Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 46 vom 6.9.2002 Seite 871 bis 886
Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) vom 1. März 2002 |
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Normkopf Norm Normfuß |
Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) vom 1. März 2002
203308
Tarifvertrag
über die betriebliche Altersversorgung
der Beschäftigten
des öffentlichen Dienstes
(Tarifvertrag Altersversorgung - ATV)
vom 1.
März 2002
Gem. RdErl. d. Finanzministeriums –
B 6119 – 1 – IV 1 – u. d. Innenministeriums –
25 – 7.81.01 –
v. 15.07.2002
Abschn.
C. des gem. RdErl. des Finanzministeriums und des Innenministeriums vom
27.03.2002 – SMBl. NRW. 203308 – erhält folgende Fassung:
zum Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung
der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung -
ATV)
vom 1. März 2002
I.
Allgemeines
II.
Hinweise zur Funktionsweise des Punktemodells
III.
Hinweise zur Finanzierung
IV.
Hinweise zum Übergangsrecht
1 Laufende Renten
2 Anwartschaften von Versicherten
V.
Hinweise zu den einzelnen Vorschriften des Tarifvertrages
1 Zu § 1 ATV (Geltungsbereich)
2 Zu § 2 ATV (Pflichtversicherung)
2.1 Zu Absatz 1
2.1.1 Versicherungsvoraussetzungen
2.1.2 Streichung der 12-Monats-Regelung
2.1.3 Saisonbeschäftigte
2.2 Zu Absatz 2 (Ausnahmen von der Versicherungspflicht)
2.2.1 Anspruchsvoraussetzungen
2.2.2 Die freiwillige Versicherung nach Absatz 2
2.2.3 Verlängerung/Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über fünf Jahre
2.2.4 Gesondertes In-Kraft-Treten des Absatzes 2
2.2.5 Besondere Konsequenzen
2.3 Ausnahmen von der Versicherungspflicht nach Absatz 3 i.V.m. Anlage 2
2.3.1 Beschäftigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben
2.3.2 Studenten/anderweitige Grundversorgung
2.3.3 Geringfügig Beschäftigte
2.3.4 Sonderregelung des § 36 Abs. 1 ATV
2.3.5 Freiwillige Mitglieder im Versorgungswerk der Presse
2.3.6 Bei der Bahnversicherungsanstalt Abteilung B versicherte Beschäftigte
2.4 Pflichtversicherung nach Ende des Arbeitsverhältnisses/58er Regelung
3 Zu § 3 ATV (Beitragfreie Versicherung)
4 Zu § 4 ATV (Überleitung)
5 Zu § 5 ATV (Versicherungsfall und Rentenbeginn)
6 Zu § 6 ATV (Wartezeit)
7 Zu § 7 ATV (Höhe der Betriebsrente)
8 Zu § 8 ATV (Versorgungspunkte)
8.1 Allgemeines
8.2 Versorgungspunkte für das zusatzversorgungspflichtige Entgelt
8.3 Altersteilzeitarbeit
8.3.1 Vor dem 1. Januar 2003 vereinbarte Altersteilzeitarbeit (§ 8 Abs. 2 Satz 2 ATV)
8.3.2 Nach dem 31. Dezember 2002 vereinbarte Altersteilzeitarbeit (§ 15 Abs. 2 Satz 2 ATV)
8.3.3 Altersteilzeitarbeit von Frauen (Protokollerklärung zu § 9 Abs. 2 Buchst. a TV ATZ)
8.4 Teilzeitbeschäftigung
8.5 Beurlaubung ohne Arbeitsentgelt
9 Zu § 9 ATV (Soziale Komponenten)
9.1 Zu Absatz 1 (Versorgungspunkte bei Kindererziehung)
9.2 Zu Absatz 2 ("Zurechnungszeiten")
9.3 Zu Absatz 3 (Mindeststartgutschrift)
10 Zu § 10 ATV (Betriebsrente für Hinterbliebene)
11 Zu § 11 ATV (Anpassung und Neuberechnung)
11.1 Anpassung der Betriebsrente
11.2 Neuberechnung der Betriebsrente
12 Zu § 12 ATV (Nichtzahlung und Ruhen)
13 Zu § 13 ATV (Erlöschen)
14 Zu § 14 ATV (Sonderregelung für Beschäftigte, die in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht beschäftigt sind
15 Zu § 15 ATV (Finanzierungsgrundsätze und zusatzversorgungspflichtiges Entgelt)
15.1 Allgemeines
15.2 Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt (ZVE)
15.2.1 Zeitliche Zuordnung
15.2.2 Bestandteile des steuerpflichtigen Entgelts, die kein ZVE nach § 15 Abs. 2 ATV sind (Anlage 3 Satz 1 zum ATV)
15.2.3 Grenzbetrag für das ZVE
15.2.4 Sonstige Sonderregelungen zum ZVE nach der Anlage 3 zum ATV
15.2.5 ZVE bei einer nach dem 31. Dezember 2002 vereinbarten Altersteilzeitarbeit
15.2.6 Umstellungsphase nach § 36 Abs. 2 ATV
15.2.7 ZVE bei geringfügiger Beschäftigung
15.3 Abgesenkte Zusatzversorgung bei wirtschaftlicher Notlage
16 Zu § 16 ATV (Umlagen)
16.1 Umlagefinanzierung
16.2 Steuer- sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Umlage
16.2.1 Steuern
16.2.2 Sozialversicherung
17 Zu § 17 ATV (Sanierungsgelder)
18 Zu § 18 ATV (Beiträge im Kapitaldeckungsverfahren)
18.1 Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung
19 Zu § 19 ATV (Bonuspunkte)
20 Zu § 20 ATV (Pflichten der Versicherten und der Betriebsrentenberechtigten)
21 Zu § 21 ATV (Versicherungsnachweise)
22 Zu § 22 ATV (Zahlung und Abfindung)
23 Zu § 23 ATV (Ausschlussfristen)
24 Zu § 24 ATV (Beitragserstattung)
25 Zu § 25 ATV (Zuschüsse des Arbeitgebers zu anderen Zukunftssicherungssystemen)
26 Zu § 26 ATV (Freiwillige Versicherung)
27 Zu § 27 ATV (Verfahren)
28 Zu § 28 ATV (Höherversicherte)
29 Zu § 29 ATV (Von der Pflichtversicherung Befreite)
30 Zu § 30 ATV (Am 31. Dezember 2001 Versorgungsrentenberechtigte)
31 Zu § 31 ATV (Am 31. Dezember 2001 Versicherungsrentenberechtigte)
32 Zu § 32 ATV (Grundsätze)
33 Zu § 33 ATV (Höhe der Anwartschaften für am 31. Dezember 2001 schon und am 1. Januar 2002 noch Pflichtversicherte)
34 Zu § 34 ATV (Höhe der Anwartschaften für am 1. Januar 2002 beitragfrei Versicherte
35 Zu § 35 ATV (Sterbegeld)
36 Zu § 36 ATV (Sonderregelungen für die Jahre 2001/2002)
37 Zu § 37 ATV (Sonderregelungen für die VBL)
38 Zu § 38 ATV (Sonderregelungen für die VKA)
39 Zu § 39 ATV (Sonderregelungen für den Bund und die TdL)
40 Zu § 40 ATV (In-Kraft-Treten)
Allgemeines
Die Tarifvertragsparteien
haben sich mit dem Altersvorsorgeplan 2001 vom 13. November 2001 darauf
verständigt, das bisherige Gesamtversorgungssystem der Zusatzversorgung des
öffentlichen Dienstes rückwirkend zum 1. Januar 2001 zu schließen und durch das
sog. Punktemodell zu ersetzen. Das Jahr 2001 wird im Rahmen des Übergangsrechts
berücksichtigt.
Mit dem "Tarifvertrag
über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen
Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV)" vom 1. März 2002 wird der
Altersvorsorgeplan 2001 redaktionell umgesetzt. Soweit im ATV keine Regelung
getroffen ist, findet der Altersvorsorgeplan 2001 als Tarifvertrag Anwendung.
Im Punktemodell werden
diejenigen Leistungen zugesagt, die sich ergeben würden, wenn eine
Gesamt-Beitragsleistung von 4 v.H. vollständig in ein kapitalgedecktes System
eingezahlt würde. Die bisher in der Gesamtversorgung erworbenen Anwartschaften
werden nach den tarifvertraglichen Regelungen festgestellt und in das
Punktemodell transferiert.
Mit dem Systemwechsel wird den
Beschäftigten im Geltungsbereich des ATV zugleich die Inanspruchnahme der
steuerlichen Förderung zum Aufbau einer kapitalgedeckten Altersversorgung nach
§ 10a oder Abschnitt XI EStG ermöglicht. Der Ausschluss der steuerlichen
Förderung in § 10a Abs. 1 Satz 4 EStG für die vorgenannten
Pflichtversicherten bei einer Zusatzversorgungskasse des öffentlichen Dienstes
greift aufgrund des Systemwechsels nicht mehr. Die Tarifvertragsparteien haben
sich darauf verständigt, dass diese steuerlich geförderte Eigenvorsorge im
Rahmen der betrieblichen Altersversorgung auch bei der
Zusatzversorgungseinrichtung möglich sein soll.
Hinweise zur Funktionsweise des Punktemodells
Das
Punktemodell gibt den bisherigen Grundsatz der Gesamtversorgung in Form der
Gesamtbetrachtung von Rente und Versorgungsrente vollständig auf; auch die
Anbindung an die Bezugssysteme (z.B. Beamtenversorgung, gesetzliche Rente,
Steuer, Sozialversicherung) wurde gelöst. Im Punktemodell wird das
Arbeitsentgelt des Versicherten jährlich in eine von diesem Entgelt und dem
Alter des Versicherten abhängige Leistung umgewandelt; es ist damit angelehnt
an die in der gewerblichen Wirtschaft verbreiteten Betriebsrentensysteme. Die
Leistungen nach dem Punktemodell spiegeln somit die gesamte Lebensarbeitsleistung
während der Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung wieder.
Grundlage
der Ermittlung der monatlichen Betriebsrente ist die Summe der jährlich
festzustellenden Versorgungspunkte. Die Umrechnung der Versorgungspunkte in
Euro erfolgt mittels des sog. Messbetrags (4 €). Die Zusatzrente ergibt sich
also nach folgender Formel:
Betriebsrente = |
Versorgungspunkte |
x Messbetrag |
Versorgungspunkte = |
Entgelt |
x Altersfaktor |
Referenzentgelt |
III.
Hinweise zur Finanzierung
Die Finanzierung der Zusatzversorgung erfolgt bis auf
Weiteres im Umlageverfahren. Allerdings kann die Umlagefinanzierung
schrittweise durch eine kapitalgedeckte Finanzierung abgelöst werden, soweit
dies die finanziellen Möglichkeiten der jeweiligen
Zusatzversorgungseinrichtungen zulassen.
Unabhängig von der tatsächlichen Art der Finanzierung
werden im Punktemodell die Leistungen zugesagt, die sich ergeben würden, wenn
eine Gesamt-Beitragsleistung von 4 v.H. vollständig in ein kapitalgedecktes
System eingezahlt würde; hierbei handelt es sich um eine Berechnungsvorschrift
im Rahmen der Leistungsbemessung.
Außerdem werden ab 1. Januar
2002 zur Deckung des infolge der Schließung des Gesamtversorgungssystems und
des Wechsels zum Punktemodell zusätzlichen Finanzbedarfs, der über die am 1.
November 2001 jeweils geltende Umlage hinausgeht, Sanierungsgelder durch die
Zusatzversorgungseinrichtung vom Arbeitgeber erhoben. Diese Sanierungsgelder
sind kein steuerpflichtiger Arbeitslohn. Sie kommen allerdings nicht in
Betracht, wenn der am 1. November 2001 jeweils gültige Umlagesatz weniger als
4 v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts betragen hat.
IV.
Hinweise zum Übergangsrecht
1
Laufende Renten
Bereits
am 1. Januar 2002 gezahlte Renten werden unverändert fortgezahlt; sie werden
beginnend ab dem Jahr 2002 jeweils zum 1. Juli eines jeden Jahres mit 1,0 v.H.
dynamisiert.
2
Anwartschaften von noch Versicherten
Die
bis zum 31. Dezember 2000 im Gesamtversorgungssystem erworbenen Anwartschaften
werden von den Zusatzversorgungseinrichtungen im Rahmen einer Einmalaktion
ermittelt und in Versorgungspunkte umgerechnet; dabei wird das Jahr 2001 im
Rahmen des Übergangsrechts ebenfalls entsprechend dem Gesamtversorgungssystem
berücksichtigt. Diese Versorgungspunkte werden dem Versorgungskonto des
Beschäftigten als Startgutschrift gutgeschrieben.
Im
Übergangsrecht sind wegen des Übergangs von der sehr komplexen, einzelfall- und
endgehaltsbezogenen Gesamtversorgung hin zum einfachen Punktemodell ohne
Endgehaltsbetrachtung, Pauschalierungen notwendig. Dabei wird hinsichtlich des
Grades der Pauschalierungen abgestuft nach sog. rentennahen Beschäftigten und
nicht rentennahen Beschäftigten.
Außerdem
werden die Anwartschaften der nicht mehr Beschäftigten (= beitragsfrei
Versicherte) gesichert, indem für diese die Versicherungsrentenanwartschaften
zum 31. Dezember 2001 ermittelt werden.
Im
Gesamtversorgungssystem erworbene Anwartschaften der nicht rentennahen
Beschäftigten werden auf der Basis der betriebsrentenrechtlichen Regelungen
(§ 18 Abs. 2 BetrAVG) festgestellt. Sie werden in
Versorgungspunkte umgerechnet und in das Punktemodell transferiert. Dabei
finden über die betriebsrentenrechtlichen Regelungen weit gehende
Pauschalierungen statt. Die von den Tarifvertragsparteien als erforderlich
angesehene pauschalierende Verfahrensweise kann dazu führen, dass sich die
ermittelten Anwartschaften von dem abheben, was sich bei Geltung des
Gesamtversorgungssystems ergeben hätte; dies gilt im Positiven wie im Negativen.
Für rentennahe Beschäftigte,
für die der Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West Anwendung findet, ist
Ausgangswert für die Startgutschrift die Versorgungsrente, die sich für den
Berechtigten bei Vollendung des 63. Lebensjahres nach altem Recht ergeben
hätte, abzüglich der im Punktemodell noch zu erreichenden Zuwächse. Die
Sonderregelung gewährleistet nicht automatisch eine höhere Rente als sie sich
für die nicht rentennahen Jahrgänge ergeben würde. Vielmehr haben die
Tarifvertragsparteien sich auf eine entsprechende Regelung verständigt, um den
Rentennahen ungefähr die Rentenleistung zukommen zu lassen, mit der bei einem
Systemverbleib in der Gesamtversorgung in etwa hätte gerechnet werden können.
Im Hinblick auf die
vielschichtigen Vorschriften im Rahmen des Übergangsrechts sind allgemein
gültige Aussagen zur Höhe der Anwartschaften grundsätzlich nicht möglich. Wenn
Beschäftigte um Auskunft über ihre Anwartschaften bitten, sind sie an die zuständige
Zusatzversorgungseinrichtung zu verweisen.
Hinweise zu den einzelnen Vorschriften des Tarifvertrages
Die nachfolgenden Hinweise
zum Tarifvertrag geben einen Überblick über die einzelnen tarifvertraglichen Regelungen;
soweit sich gegenüber dem bisherigen Recht der Zusatzversorgung durch den
Systemwechsel keine Änderungen ergeben haben, wird nur auf die bisherige
Verfahrensweise verwiesen, diese jedoch nicht noch einmal erläutert.
1
Zu § 1 ATV (Geltungsbereich)
§ 1 ATV fasst
Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende unter dem Gesamtbe-griff der
"Beschäftigten" zusammen.
Der Tarifvertrag gilt für die
Beschäftigten, die unter den Geltungsbereich der in der Anlage 1 zum
Tarifvertrag aufgeführten Tarifverträge des öffentlichen Dienstes fallen, wenn
ihr Arbeitgeber bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL)
beteiligt ist oder bei der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des
Saarlandes (ZVK Saar) Mitglied ist.
Der ATV ersetzt den
Versorgungs-TV vom 4. November 1966 sowie den VersTV-Saar vom 15. November 1966
und fasst den bisherigen Geltungsbereich dieser beiden Tarifverträge zusammen.
Nach §
1 Abs. 2 zweiter Halbsatz Versorgungs-TV galten die Versorgungstarifverträge
nicht für die Schülerinnen und Schüler in der Krankenpflegehilfe. Aus dem
Geltungsbereich des ATV ist dieser Personenkreis dagegen nicht mehr
ausgeschlossen. Der bisherige Ausschluss hing damit zusammen, dass die
Betroffenen wegen der Dauer ihrer Ausbildungsverhältnisse nach der sog.
12-Monats-Regelung (vgl. 2.1.2) nur dann zu versichern gewesen wären, wenn sie
die übliche Ausbildungsdauer von einem Jahr überschritten hätten. Nachdem die
12-Monats-Regelung bis 31. Dezember 2002 weiterhin Anwendung findet, sind die
Schülerinnen/Schüler in der Krankenpflegehilfe bis zum 31. Dezember 2002 nicht
zu versichern.
Für die Arbeitgeber, die bei
einer sonstigen Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes Mitglied
sind, gilt der Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der
Beschäftigten des öffentlichen Dienstes - Altersvorsorge-TV Kommunal - (ATV-K)
vom 1. März 2002. Der ATV-K ersetzt den VersTV-G vom 6. März 1967.
2
Zu § 2 ATV (Pflichtversicherung)
§ 2 ATV regelt die
persönlichen Voraussetzungen, die ein unter den Geltungsbereich des ATV
fallender Beschäftigter erfüllen muss, um der Pflicht zur Versicherung bei
einer öffentlichen Zusatzversorgungseinrichtung zu unterliegen. Die Regelung
baut auf den bisherigen Regelungen zur Pflichtversicherung auf; allerdings
haben sich teilweise deutliche Änderungen ergeben, auf die im Folgenden
hingewiesen wird.
Die Pflichtversicherung
beginnt weiterhin grundsätzlich an dem Tag, an dem ihre Voraussetzungen erfüllt
sind.
Sie endet mit dem Ende des
Beschäftigungsverhältnisses. Sonderregelungen für die Aufrechterhaltung der
Pflichtversicherung, wie z.B. die bisherige sog. 58er Regelung (§ 37 Abs. 4
Satz 2 VBL-Satzung a.F.), gibt es grundsätzlich nicht mehr (vgl. 2.4). Die
Pflichtversicherung endet, ohne dass das im ATV ausdrücklich aufgeführt ist,
ferner zu dem Zeitpunkt, zu dem bei fortbestehendem Beschäftigungsverhältnis
ihre Voraussetzungen entfallen.
Für die Jahre 2001/2002 wird
auf die Sonderregelungen in § 36 ATV (vgl. 36) hingewiesen.
2.1
Zu Absatz 1
2.1.1
Versicherungsvoraussetzungen
§ 2 Abs. 1 ATV entspricht der
bisherigen Regelung des § 5 Abs. 1 Versorgungs-TV.
Es
hat sich allerdings insofern eine Änderung ergeben, als die Regelung des § 7
Abs. 1 Versorgungs-TV nicht in den ATV übernommen wurde. Nach der Neuregelung
ergibt sich für Beschäftigte, die bereits vor Vollendung des 17. Lebensjahres
beschäftigt sind, dass die Pflichtversicherung bei der Zusatzversorgung nun an
dem Tag beginnt, der auf die Vollendung des 17. Lebensjahres folgt und nicht am
1. des Monats, in den der Geburtstag fällt.
Beispiel:
Ein
Beschäftigter, der am 15. August Geburtstag hat, wird bereits zum 1. August
2002 eingestellt. Da er das
17. Lebensjahr mit Ablauf des 14. August 2002 vollendet, beginnt die
Pflichtversicherung ab 15. August 2002 (bisher hätte die Pflichtversicherung
aufgrund von Versorgungs-TV am 1. August 2002 begonnen).
§ 36 ATV gilt hier nicht; von einer rückwirkenden Korrektur der
Pflichtversicherung ist jedoch aus Gründen der Verwaltungsökonomie abzusehen.
2.1.2
Streichung der 12-Monats-Regelung
Die Regelung in § 6 Abs. 1
Versorgungs-TV, wonach ein Beschäftigter, der für nicht mehr als zwölf Monate
eingestellt wurde, grundsätzlich nicht der Pflichtversicherung in der
Zusatzversorgung unterlag, wurde nicht in den ATV übernommen.
Nach § 36 Abs. 1 ATV findet
diese Regelung jedoch weiterhin bis zum 31. Dezember 2002 Anwendung, um einen
reibungslosen Ablauf der Umstellung vom Gesamtversorgungssystem in das
Punktemodell zu gewährleisten.
Das bedeutet, dass bei einem
Beschäftigten, dessen Beschäftigungsverhältnis auf nicht mehr als zwölf Monate
befristet ist, eine Pflichtversicherung bis 31. Dezember 2002 nicht erfolgt.
Besteht das auf nicht mehr als zwölf Monate befristete Beschäftigungsverhältnis
dagegen auch im Jahre 2003 fort, ist der Beschäftigte, unabhängig davon, wie
lange das Arbeitsverhältnis noch besteht, ab 1. Januar 2003 zu versichern,
wenn die sonstigen Voraussetzungen für die Pflichtversicherung dann erfüllt
sind. Wird das Beschäftigungsverhältnis über zwölf Monate hinaus verlängert, ist
eine rückwirkende Pflichtversicherung vom Beginn des
Beschäftigungsverhältnisses im Jahr 2002 an vorzunehmen.
Beispiel:
Mit einem 59 ¿ Jahre alten
Arbeitnehmer wird zum 1. März 2002 ein auf elf Monate befristetes
Arbeitsverhältnis begründet, das am 31. Januar 2003 enden soll. Aufgrund von §
36 Abs. 1 ATV ist der auf nicht mehr als zwölf Monate eingestellte Arbeitnehmer
bis 31. Dezember 2002 nicht zu versichern. Ab 1. Januar 2003 wäre der
Beschäftigte unabhängig von der ”Restdauer” des Arbeitsverhältnisses zu versichern,
wenn die sonstigen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt wären. Da
der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt jedoch das 60. Lebensjahr bereits
vollendet hat, er bisher nicht in der Zusatzversorgung pflichtversichert war
und er deshalb die Wartezeit von 60 Monaten nicht mehr erfüllen kann, ist er
auch ab 1. Januar 2003 nicht zu versichern.
Erfolgt dagegen z.B. im Januar 2003
eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses über zwölf Monate hinaus, ist der Arbeitnehmer
rückwirkend ab Beginn des Arbeitsverhältnisses am 1. März 2002 zu versichern,
da er mit dieser rückwirkenden Versicherung die Wartezeit bis zum vollendeten
65. Lebensjahr erfüllen kann.
2.1.3
Saisonbeschäftigte
Die bisherigen besonderen
Regelungen für Saisonbeschäftigte sind entfallen. Damit sind Saisonbeschäftigte
vom Beginn des Arbeitsverhältnisses an zu versichern, sofern die übrigen
Versicherungsvoraussetzungen erfüllt sind.
Da § 36 Abs. 1 ATV die
Geltung des § 5 Abs. 2 Versorgungs-TV nicht bis zum 31. Dezember 2002
verlängert, jedoch gleichzeitig § 6 Abs. 1 Satz 2 Versorgungs-TV (der nach § 36
Abs. 1 ATV bis Ende 2002 gilt) Saisonbeschäftigte von der 12-Monats-Regelung
ausschließt, sind Saisonbeschäftigte, die im Jahr 2001/2002 ihr erstes Beschäftigungsjahr
hatten, zu versichern bzw. nachzuversichern.
2.2
Zu Absatz 2 (Ausnahme von der Versicherungspflicht)
Beschäftigte, die aufgrund
einer wissenschaftlichen Tätigkeit an Hochschulen oder Forschungseinrichtungen
nicht mehr als fünf Jahre im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, erhalten
wegen Nichterfüllung der Wartezeit keine Betriebsrente. Um ihnen dennoch eine
Leistung aus der Zusatzversorgung zu verschaffen, wird in § 2 Abs. 2 ATV die
Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung mit Pflichtbeiträgen des
Arbeitgebers anstelle der Pflichtversicherung eröffnet. Es wird darauf
hingewiesen, dass die freiwillige Versicherung ansonsten nur im Zusammenhang
mit einer Pflichtversicherung begründet werden kann; dem betroffenen
Personenkreis wird durch § 2 Abs. 2 ATV somit ein Sondertatbestand für die
Begründung der freiwilligen Versicherung eingeräumt.
2.2.1
Anspruchsvoraussetzungen
§ 2 Abs. 2 ATV erfasst
Beschäftigte mit einer wissenschaftlichen Tätigkeit an Hochschulen oder
Forschungseinrichtungen .
-
Der Begriff
„wissenschaftliche Tätigkeiten“ im Sinne des ATV steht unabhängig vom Begriff
des „wissenschaftlichen Hochschulstudiums“ im Sinne der Protokollnotiz Nr. 1
zur Anlage 1a zum BAT.
-
Wissenschaftliche
Tätigkeiten in diesem Sinne sind wissenschaftliche bzw. künstlerische
Dienstleistungen, die von wissenschaftlichem bzw. künstlerischem Personal an
Hochschulen nach § 42 Hochschulrahmengesetz - HRG - (gemeint sind
insbesondere Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, wissenschaftliche
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Lehrkräfte für besondere Aufgaben)
erbracht werden. Für NRW ist insoweit ausschlaggebend, ob die Tätigkeit vom 5.
Abschnitt des Hochschulgesetztes NRW - HG NRW - (§§45 - 61) bzw. von den
entsprechenden Regelungen des Kunsthochschulgesetzes erfasst wird.
Voraussetzung für wissenschaftliche Tätigkeit ist in der Regel ein
abgeschlossenes Hochschulstudium.
-
Hochschulen i. S.
des § 1 HRG sind die Universitäten, die Pädagogischen Hochschulen, die
Kunsthochschulen, die Fachhochschulen und die sonstigen Einrichtungen des
Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind. Für NRW ist §
1 des HG NRW bzw. des KHG maßgeblich.
-
Forschungseinrichtungen
sind staatliche und staatlich geförderte Forschungseinrichtungen. Dazu zählen
insbesondere die Max-Plank-Gesellschaft, die Fraunhofergesellschaft, die in der
Hermann von Helmholtz-Gemeinschaft Deutscher Forschungszentren
zusammengeschlossenen Einrichtungen sowie die Institute der Blauen Liste.
Voraussetzungen für die
Befreiung von der Pflichtversicherung:
-
Der Beschäftigte
darf bisher keine Pflichtversicherungszeiten in einer
Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes haben.
-
Die
Voraussetzungen für die Pflichtversicherung müssen dem Grunde nach vorliegen.
-
Der Antrag auf
Befreiung von der Pflichtversicherung muss innerhalb von zwei Monaten nach
Beginn des Arbeitsverhältnisses gestellt werden.
2.2.2
Die freiwillige Versicherung nach Absatz 2
Der begründete Antrag des Arbeitnehmers
führt zu einer Befreiung von der Pflichtversicherung mit entsprechender
Verpflichtung des Arbeitgebers, Beiträge in eine freiwillige kapitalgedeckte
Versicherung des Arbeitnehmers im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung
einzuzahlen. Damit sind in diesen Fällen keine Sanierungsgelder,
Arbeitgeber-Umlagen sowie Umlage-Beiträge der Arbeitnehmer zu entrichten.
Hinsichtlich der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen wird
auf die Ausführungen zu § 26 ATV verwiesen.
Der Arbeitgeber ist
verpflichtet, Beiträge in Höhe der sonst maßgeblichen Umlage, höchstens jedoch
4 v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts in die freiwillige
kapitalgedeckte Versicherung des Arbeitnehmers einzuzahlen.
Die Möglichkeit, den Beitrag
für eine anderweitige Altersvorsorge des Arbeitnehmers zu verwenden, besteht
nicht.
2.2.3
Verlängerung/Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über fünf Jahre
Soweit das Arbeitsverhältnis
im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 auf über fünf Jahre verlängert oder fortgesetzt
wird, beginnt die Pflichtversicherung anstelle der freiwilligen Versicherung
mit dem Ersten des Monats, in dem die Verlängerung oder Fortsetzung über fünf
Jahre hinaus vereinbart wurde. Damit endet die Verpflichtung des Arbeitgebers
zur Beitragsentrichtung in die freiwillige Versicherung; im Übrigen bleibt die
freiwillige Versicherung bestehen.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer wird am 1. Februar 2003 auf vier Jahre befristet eingestellt, das Arbeitsverhältnis soll nach dem Arbeitsvertrag am 31. Januar 2007 enden. Am 10. Januar 2007 vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien eine unbefristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses; die Pflichtversicherung beginnt deshalb am 1. Januar 2007. Damit sind bereits für Januar 2007 keine Pflichtbeiträge mehr in die freiwillige Versicherung zu entrichten bzw. bereits entrichtete Beiträge in die freiwillige Versicherung rückabzuwickeln und stattdessen Umlagen/Beiträge/Sanierungsgelder für die Pflichtversicherung zu zahlen.
Eine rückwirkende Pflichtversicherung
von Beginn des Arbeitsverhältnisses an ist nach
Absatz 2 Satz 5 ausgeschlossen. Das bedeutet, dass die Pflichtversicherung im
vorherigen Beispiel auch nicht für die Zeit vor dem 1. Januar 2007 begründet
werden kann.
2.2.4
Gesondertes In-Kraft-Treten des Absatzes 2
Nach § 40 Abs. 1 Satz 2 ATV
gilt diese Regelung nur für Arbeitsverhältnisse, die nach dem 31. Dezember 2002
begründet werden. Vor dem 1. Januar 2003 begründete Arbeitsverhältnisse sind
demnach nach allgemeinen Regelungen zur Versicherungspflicht zu behandeln.
2.2.5
Besondere Konsequenzen
Die Arbeitnehmer sind vom
Arbeitgeber darauf hinzuweisen, dass sich durch die Befreiung von der
Pflichtversicherung bei einer später eintretenden Pflichtversicherung Nachteile
ergeben können.
a) Um
eine Leistung aus der Pflichtversicherung zu erhalten, ist die Erfüllung einer
Wartezeit von 60 Umlage-/Beitragsmonaten in der Pflichtversicherung notwendig.
Die Zeit einer freiwilligen Versicherung wird nicht auf die Wartezeit
angerechnet. Bei Eintritt des Versicherungsfalles vor Vollendung der Wartezeit
besteht dann kein Anspruch auf eine Betriebsrente aus der Pflichtversicherung.
Beispiel:
Bei einem Arbeitnehmer wird nach zunächst vierjähriger freiwilliger Versicherung das Arbeitsverhältnis unbefristet fortgeführt. Nach vier weiteren Jahren, die in der Pflichtversicherung zurückgelegt werden, wird der Arbeitnehmer voll erwerbsgemindert und kann seine Beschäftigung nicht fortsetzen. In diesem Fall erhält er aus der freiwilligen Versicherung seine Rente für die vierjährige Beitragsentrichtung. Aus der Pflichtversicherung erhält er keine Rente von der Zusatzversorgungseinrichtung, da die Wartezeit von 60 Monaten nicht erfüllt ist.
b) In
Fällen des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis nehmen die
Anwartschaften aus der Pflichtversicherung nur dann an der Verteilung von
Bonuspunkten nach § 19 ATV teil, wenn mindestens 120
Umlage-/Beitragsmonate in der Pflichtversicherung erfüllt sind.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer ist zunächst für vier Jahre in der freiwilligen Versicherung anstelle der Pflichtversicherung versichert. Nach vier Jahren wird das Arbeitsverhältnis für weitere sieben Jahre fortgesetzt. Da in der Pflichtversicherung nur für sieben Jahre Umlagemonate zu berücksichtigen sind, erfüllt er die Voraussetzung für die Dynamik während der anschließenden beitragsfreien Versicherung nicht; seine Anwartschaft aus der Pflichtversicherung bleibt daher vom Ende des Arbeitsverhältnisses bis zum Eintritt des Versicherungsfalls oder einem Wiederbeginn der Pflichtversicherung statisch.
2.3
Ausnahmen von der Versicherungspflicht nach Absatz 3 i.V.m. Anlage 2
§ 2 Abs. 3 ATV regelt in
Verbindung mit der Anlage 2 den sonstigen von der Pflicht zur Versicherung
ausgenommenen Personenkreis. Es ergeben sich folgende Abweichungen zu den
bisherigen Regelungen:
2.3.1
Beschäftigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben
Bisher konnten Versicherte,
die das 65. Lebensjahr bereits vollendet hatten, nur unter bestimmten
Voraussetzungen pflichtversichert bleiben; in der Regel endete die
Pflichtversicherung mit Vollendung des 65. Lebensjahres.
Diese Regelung (§ 6 Abs. 2
Buchst. h Versorgungs-TV) wurde nicht in den ATV übernommen; sie gilt über § 36
Abs. 1 ATV allerdings noch für die Jahre 2001/2002.
Damit sind Beschäftigte, die
das 65. Lebensjahr vollendet haben und deren Arbeitsverhältnis fortbesteht, ab
dem Jahr 2003 weiterhin zu versichern, wenn sie die sonstigen Voraussetzungen
für die Pflichtversicherung erfüllen.
2.3.2
Studenten/anderweitige Grundversorgung
Beschäftigte, die in der
gesetzlichen Rentenversicherung nicht versicherungspflichtig sind, weil sie
studieren oder weil sie ihre Grundversorgung über ein ausländisches oder ein
europäisches Alterssicherungssystem sicherstellen, waren bisher nicht zu
versichern.
Nachdem eine bestehende
Grundversorgung nicht mehr wesentliches Element der Zusatzversorgung ist,
wurden diese Regelungen aufgehoben. Nach § 36 Abs. 1 ATV sind die Betroffenen
erst ab 1. Januar 2003 zu versichern.
2.3.3
Geringfügig Beschäftigte
Bis Ende 2001 waren die
geringfügig Beschäftigten nach § 3 Buchst. n BAT und den entsprechenden
manteltarifvertraglichen Vorschriften vom Geltungsbereich der Tarifverträge des
öffentlichen Dienstes ausgeschlossen. Bis Ende 2001 bestand damit auch keine
Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung.
Ab dem 1. Januar 2002 sind
sämtliche geringfügig Beschäftigten in den Geltungsbereich der
Manteltarifverträge einbezogen, unabhängig davon, ob sie geringfügig entlohnt
oder kurzfristig beschäftigt sind. Abweichend davon besteht für kurzfristig
Beschäftigte keine Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung (Satz 1 Nr. 8
der Anlage 2 zum ATV). Dagegen sind die geringfügig Entlohnten (§ 8 Abs. 1 Nr.
1 SGB IV) zu versichern, sofern die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind, und
zwar aufgrund der Sonderregelung des § 36 Abs. 1 ATV i. V. m.
§ 6 Abs. 2 Buchst. e Versorgungs-TV erst ab 1. Januar 2003.
2.3.4
Sonderregelung des § 36 Abs. 1 ATV
§ 36 Abs. 1 ATV regelt, dass
die Ausnahmen von der Versicherungspflicht entsprechend § 6 Abs. 2 Versorgungs-TV
bis zum 31. Dezember 2002 weiterhin Anwendung finden.
Mit der Regelung des § 36 ATV
soll den Arbeitgebern und Zusatzversorgungseinrichtungen ermöglicht werden, die
Umstellung der versicherungstechnischen Regelungen in den jeweiligen Verwaltungsablauf
ohne Rückabwicklungsaufwand zu integrieren und sie nach den
Umstellungsmöglichkeiten des Arbeitgebers zu vollziehen. Erst ab dem Jahr 2003
sind die angesprochenen Regelungen nicht mehr anzuwenden.
2.3.5
Freiwillige Mitglieder im Versorgungswerk der Presse
Die versicherungsrechtlichen
Regelungen für Beschäftigte, die freiwilliges Mitglied im Versorgungswerk der
Presse sind, haben sich grundsätzlich nicht geändert. Es wird jedoch auf die
von 15 auf 12 Monate verkürzte Antragsfrist (vgl. Anlage 2 Satz 2 zum ATV)
hingewiesen.
2.3.6
Bei der Bahnversicherungsanstalt Abteilung B versicherte Beschäftigte
Arbeiterinnen und Arbeiter
der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und der Häfen- und
Schifffahrtsverwaltung des Landes Niedersachsen sowie der
Wasserschifffahrtsverwaltungen der Länder bleiben weiterhin bei der
Bahnversicherungsanstalt Abteilung B versichert, soweit diese als
Versicherungsträger bestimmt ist (vgl. Anlage 2 Satz 3 zum ATV).
2.4
Pflichtversicherung nach Ende des Arbeitsverhältnisses/58er Regelung
Eine § 37 Abs. 3 und 4
VBL-Satzung a.F. entsprechende Regelung, wonach Ausgeschiedene in bestimmten
Fällen als bei Eintritt des Versicherungsfalles pflichtversichert galten, ist
entfallen, da im Punktemodell nicht mehr zwischen Versorgungs- und
Versicherungsrente unterschieden wird.
Zusatzversorgungsrechtliche
Besonderheiten sind demnach beim Abschluss von aus nicht verhaltensbedingten
Gründen veranlassten Auflösungsverträgen sowie aus betrieblichen Gründen
ausgesprochenen Kündigungen grundsätzlich nicht mehr zu beachten.
Wichtig ist allerdings, dass
die Anwartschaft während der beitragsfreien Versicherung nur dann nach § 19 ATV
dynamisiert wird, wenn für den Beschäftigten für mindestens 120 Monate
Umlagen/Beiträge für die Pflichtversicherung geleistet wurden.
3
Zu § 3 ATV (Beitragsfreie Versicherung)
Endet die
Pflichtversicherung, ohne dass der Versicherungsfall eintritt oder die
Versicherung auf eine andere Zusatzversorgungseinrichtung übergeleitet wird,
entsteht eine beitragsfreie Versicherung.
Sie endet bei Eintritt des
Versicherungsfalles, Überleitung der Versicherung auf eine andere
Zusatzversorgungseinrichtung, Tod, Erlöschen der Anwartschaft oder bei Beginn
einer erneuten Pflichtversicherung.
4
Zu § 4 ATV (Überleitung)
Die Beschäftigten sind weiterhin verpflichtet, bei einem Wechsel zu einem Arbeitgeber, der Mitglied/Beteiligter bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung ist, mit der seine bisherige Zusatzversorgungseinrichtung ein Überleitungsabkommen abgeschlossen hat, die Überleitung der Versicherung zu beantragen.
5
Zu § 5 ATV (Versicherungsfall und Rentenbeginn)
Die Vorschrift regelt den
Eintritt des Versicherungsfalles sowie den Beginn der Betriebsrente.
6
Zu § 6 ATV (Wartezeit)
Voraussetzung für den Bezug einer
Betriebsrente aus der Pflichtversicherung ist - wie bisher - die Erfüllung
einer Wartezeit von 60 Kalendermonaten. Berücksichtigung findet jeder
Kalendermonat, für den mindestens für einen Tag Aufwendungen für die
Pflichtversicherung nach den §§ 16, 18 ATV (Umlagen in der Umlagefinanzierung
bzw. Beiträge im Kapitaldeckungsverfahren) geleistet wurden. Aufwendungen im
Rahmen der freiwilligen Versicherung werden dagegen nicht berücksichtigt.
Die bisherigen Regelungen zur
Wartezeiterfüllung bei Arbeitsunfällen und zur Berücksichtigung von Zeiten
einer nach dem Beginn der Pflichtversicherung liegenden Mitgliedschaft im
Deutschen Bundestag, im Europäischen Parlament oder im Parlament eines Landes
wurden unverändert in den ATV übernommen.
7
Zu § 7 ATV (Höhe der Betriebsrente)
Die Höhe der monatlichen
Betriebsrente ergibt sich durch Multiplikation der bis zum Beginn der
Betriebsrente erworbenen Versorgungspunkte (§ 8 ATV) mit dem Messbetrag von 4 €.
Die Betriebsrente wegen
teilweiser Erwerbsminderung beträgt die Hälfte der Betriebsrente bei voller
Erwerbsminderung (vgl. auch 9.2).
Für jeden Monat der
vorzeitigen Inanspruchnahme werden unabhängig von der Rentenart Abschläge erhoben. Der Abschlagsfaktor
beträgt pro Monat 0,3 v.H., höchstens jedoch 10,8 v.H.
8
Zu § 8 ATV (Versorgungspunkte)
8.1
Allgemeines
Versorgungspunkte für die
Pflichtversicherung ergeben sich aus dem zusatzversorgungspflichtigen Entgelt,
für soziale Komponenten (§ 9 ATV) und als Bonuspunkte (§ 19 ATV). Außerdem
können sich Versorgungspunkte aus den Startgutschriften ergeben (§ 32 Abs. 1
ATV).
§ 8 Abs. 1 ATV regelt
außerdem den Zeitpunkt der Feststellung und Gutschrift der Versorgungspunkte
auf dem Versorgungskonto des Versicherten.
8.2
Versorgungspunkte für das zusatzversorgungspflichtige Entgelt
Die Versorgungspunkte für das
zusatzversorgungspflichtige Entgelt ergeben sich nach § 8
Abs. 2 ATV entsprechend der unter II. dargestellten Berechnung.
8.3
Altersteilzeitarbeit
Sonderregelungen im
Zusammenhang mit der Altersteilzeit finden sich in § 8 Abs. 2 Satz 2 und §
15 Abs. 2 Satz 2 ATV. Zusatzversorgungsrechtlich werden die Betroffenen für die
Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses danach weiterhin so gestellt, als
ob sie mit 90 % ihrer bisherigen Arbeitszeit (§ 3 Abs. 1
Unterabs. 2 TV ATZ) weitergearbeitet hätten. In Zukunft sind aber
zwei unterschiedliche Berechnungswege zu beachten: Bei vor dem 1. Januar 2003
vereinbarten "Altfällen" erfolgt dies allein über die Höhe der zu
berücksichtigenden Versorgungspunkte, ohne dass erhöhte Aufwendungen an die
Zusatzversorgungseinrichtungen zu entrichten wären (§ 8 Abs. 2 Satz 2 ATV),
während sich bei nach dem 31. Dezember 2002 vereinbarten “Neufällen” ein
entsprechend erhöhter Finanzierungsaufwand ergibt (§ 15 Abs. 2 Satz 2 ATV).
Entscheidend bei der
Stichtagsregelung ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und nicht der
Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses.
8.3.1
Vor dem 1. Januar 2003 vereinbarte Altersteilzeitarbeit (§ 8 Abs. 2 Satz 2 ATV)
Wurde die
Altersteilzeitarbeit vor dem 1. Januar 2003 vereinbart, bleibt es hinsichtlich
des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts bei der bisherigen Regelung: Es
bemisst sich auf Basis der - grundsätzlich halbierten - Bezüge für
Altersteilzeitarbeit nach § 4 TV ATZ. Da sich im Punktemodell die
Anzahl der Versorgungspunkte nach der Höhe des zusatzversorgungspflichtigen
Entgelts richtet, würde sich die Versorgungsanwartschaft während der
Altersteilzeit somit lediglich auf Basis der Teilzeitbezüge, also aus 50 % des
bisherigen Arbeitsentgeltes errechnen und nicht aus 90 %. Um dies zu
vermeiden, werden die erworbenen Versorgungspunkte mit dem 1,8-fachen
berücksichtigt (z.B. 0,5 VP für Teilzeitbezüge während
Altersteilzeit x Faktor 1,8 = 0,9 VP); dies gilt nicht für
Versorgungspunkte, die auf Entgelten beruhen, die während der
Altersteilzeitarbeit in voller Höhe zustehen.
Auf die Protokollnotiz zu § 8
Abs. 2 Satz 2 ATV wird hingewiesen: Wird aufgrund einer Einzelregelung ein
Beitrag in die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt, der den Mindestbeitrag
von 90 v.H. des Entgelts, das der Bemessung des Altersteilzeitentgelts zugrunde
liegt, übersteigt, ist das zusatzversorgungspflichtige Entgelt so zu erhöhen,
dass entsprechend mehr Versorgungspunkte auch in der Zusatzversorgung erworben
werden.
Beispiel:
Mit einem Beschäftigten wurde vereinbart, dass der gesetzliche Mindestbeitrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b des Altersteilzeitgesetzes angehoben wird und anstelle von 90 v.H. nun 95 v.H. der Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt werden. Nach der Protokollnotiz zu § 8 Abs. 2 Satz 2 ATV sollen in diesem Fall auch in der Zusatzversorgung 95 v.H. der Versorgungspunkte gutgeschrieben werden, die sich aus dem der Bemessung des Altersteilzeitarbeitentgelts zugrunde liegenden Entgelt ergeben hätten. Dazu ist das zusatzversorgungspflichtige Entgelt um den Faktor 95/90 zu erhöhen. Von diesem erhöhten Entgelt sind Umlagen, Umlage-Beiträge des Beschäftigten und ggf. Beiträge im Kapitaldeckungsverfahren zu entrichten. Die auf der Basis des erhöhten Entgelts ermittelten Versorgungspunkte sind mit dem Faktor 1,8 zu vervielfältigen.
8.3.2
Nach dem 31. Dezember 2002 vereinbarte Altersteilzeitarbeit (§ 15 Abs. 2 Satz 2
ATV)
Auch
hier werden die Beschäftigten so gestellt, als ob sie mit 90% ihrer bisherigen
Arbeitszeit weitergearbeitet hätten. Allerdings ist hier - um ein dem § 8 Abs. 2 Satz 2 ATV
entsprechendes Ergebnis zu erzielen - vereinbart, das
zusatzversorgungspflichtige Entgelt selbst entsprechend zu erhöhen; d.h. es ist
- soweit es nicht auf Entgelten beruht, die während der
Altersteilzeitarbeit in voller Höhe zustehen - mit dem Faktor 1,8 zu
multiplizieren.
Das um das 1,8-fache erhöhte
zusatzversorgungspflichtige Entgelt ist nicht nur Bemessungsgrundlage für die
Höhe der Versorgungspunkte, sondern auch Basis für die Höhe der Umlagen,
Beiträge und Sanierungsgelder. Das bedeutet, dass bei einer nach dem 31.
Dezember 2002 vereinbarten Altersteilzeitarbeit auch die Umlagen, die
Umlagebeiträge des Beschäftigten, die Sanierungsgelder und ggf. die Beiträge im
Kapitaldeckungsverfahren auf der Basis von 90 v.H. des
zusatzversorgungspflichtigen Entgelts zu zahlen sind, das der Bemessung der
Altersteilzeitbezüge nach § 4 TV ATZ zugrunde liegt.
Entsprechendes gilt im
Übrigen auch für die Fälle der Protokollnotiz zu § 15 Abs. 2 Satz 2 ATV, wenn
aufgrund einer Einzelregelung ein Beitrag in die gesetzliche Rentenversicherung
gezahlt wird, der den Mindestbeitrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b des
Altersteilzeitgesetzes übersteigt (zur Verfahrensweise vgl. 8.3.1).
8.3.3
Altersteilzeitarbeit von Frauen (Protokollerklärung zu § 9 Abs. 2 Buchst. a TV
ATZ)
Nach der Protokollerklärung
zu § 9 Abs. 2 Buchst. a TV ATZ endet das Arbeitsverhältnis einer Arbeitnehmerin
nicht, solange die Inanspruchnahme der Altersrente für Frauen
(§ 237 a SGB VI) oder einer vergleichbaren Leistung zum Ruhen
der Versorgungsrente nach § 65 Abs. 7 VBL-Satzung führen würde.
Nachdem diese Ruhensregelung nicht in den ATV übernommen wurde, ist der Regelungsgehalt
der Protokollerklärung entfallen; auf das hierzu ergangene Rundschreiben vom
14. Mai 2002 – B 4000 - 1.133 - IV 1 - wird hingewiesen.
8.4
Teilzeitbeschäftigung
Im Punktemodell erfolgt die
Leistungsbemessung - abgesehen von den sozialen Komponenten und den
Bonuspunkten - ausschließlich auf der Basis des jeweiligen
zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. Da sich die Höhe des
zusatzversorgungspflichtigen Entgelts nach dem Maß der vereinbarten
durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit richtet (vgl. z.B.
§ 34 BAT), wirkt sich der Beschäftigungsumfang auch bei der
Leistungsbemessung im Punktemodell aus; einer gesonderten Meldung des
Beschäftigungsumfangs an die Zusatzversorgungseinrichtung bedarf es ab Januar
2002 daher nicht mehr.
8.5
Beurlaubung ohne Arbeitsentgelt
Während einer Beurlaubung
besteht das Arbeitsverhältnis und somit auch die Pflichtversicherung
grundsätzlich fort.
Versorgungspunkte für das
zusatzversorgungspflichtige Entgelt werden allerdings nicht erworben, da
solches während der Beurlaubung nicht anfällt. Allerdings nehmen die bisher
erworbenen Anwartschaften der Betroffenen wegen der bestehenden
Pflichtversicherung an der Verteilung der Bonuspunkte nach § 19 ATV teil und
bleiben somit dynamisch.
Im bisherigen Gesamtversorgungssystem
wurde die Beurlaubung als Teilzeitbeschäftigung mit dem Beschäftigungsumfang
Null gewertet. Nachteilige Folgen aus der Beurlaubung konnten durch eine
monatliche Sonderzahlung von 7 v.H. des Entgelts abgewendet werden. Nachdem es
im Punktemodell durch die Beurlaubung nicht mehr zu diesen negativen
Konsequenzen kommt, sondern lediglich keine zusätzlichen Versorgungspunkte für
das zusatzversorgungspflichtige Entgelt (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a ATV)
erworben werden, ist die Erhebung der monatlichen Sonderzahlung ab 1. Januar
2002 nicht mehr möglich. Hinsichtlich bereits geleisteter Sonderzahlungen für
das Jahr 2002 ist eine Rückabwicklung vorzunehmen.
9
Zu § 9 ATV (Soziale Komponenten)
Nach § 9 ATV werden den
Beschäftigten für soziale Komponenten Versorgungspunkte gutgeschrieben, ohne
dass diesen eine konkrete Arbeitsleistung oder ein zusatzversorgungspflichtiges
Entgelt zugrunde liegt.
9.1
Zu Absatz 1 (Versorgungspunkte bei Kindererziehung)
Die Vorschrift regelt die Gutschrift
von Versorgungspunkten für den Fall einer Elternzeit nach dem
Bundeserziehungsgeldgesetz.
Voraussetzung ist, dass das
Arbeitsverhältnis auf Grund der Elternzeit ruht. Für jedes dem Grunde nach
anspruchsberechtigende Kind werden die Versorgungspunkte berücksichtigt, die
sich bei einem zusatzversorgungspflichtigen Entgelt von 500 € unter
Berücksichtigung des maßgeblichen Altersfaktors in diesem Monat ergeben würden.
Damit ist z.B. bei Mehrlingsgeburten oder bei der Geburt eines weiteren Kindes
während einer laufenden Elternzeit ein entsprechend erhöhter Betrag zu
berücksichtigen.
Beispiel:
Nach der Geburt des ersten Kindes ruht das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Elternzeit nach § 15 Bundeserziehungsgeldgesetz in den Jahren 2002 bis 2004. Zu Beginn des Jahres 2004 wird ein zweites Kind geboren. Nachdem im Jahr 2004 das Arbeitsverhältnis weiterhin wegen der Elternzeit ruht, werden in diesem Jahr für jedes zur Elternzeit berechtigende Kind 500 €, also insgesamt 1.000 € monatlich berücksichtigt. Für den Fall, dass die Elternzeit über das Jahr 2004 hinaus fortgesetzt wird (wegen der Geburt des zweiten Kindes wäre dies möglich), ist für die Jahre 2005 und 2006 wieder nur ein monatlicher Betrag von 500 € zu berücksichtigen, da für das erstgeborene Kind der Anspruch auf Elternzeit dem Grunde nach entfallen ist.
Es werden auch dann 500 € je
Kind berücksichtigt, wenn sich dadurch ein Betrag ergibt, der höher ist als das
bisherige zusatzversorgungspflichtige Entgelt des Beschäftigten; eine
entsprechende Begrenzung erfolgt nicht.
Wird während der
Beschäftigungszeit lediglich der Arbeitsumfang reduziert, ohne dass das
Arbeitverhältnis ruht, ist § 9 Abs. 1 ATV auch dann nicht anzuwenden, wenn
aufgrund des Teilzeitumfangs ein monatliches Einkommen von weniger als 500 €
bezogen wird.
Der Betrag von 500 € ist ein
statischer Betrag, eine Dynamisierung ist nicht vorgesehen.
9.2
Zu Absatz 2 ("Zurechnungszeiten")
Tritt der Versicherungsfall
wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung vor Vollendung des 60.
Lebensjahres ein, werden dem Versorgungskonto für jeweils zwölf volle, bis zur
Vollendung des 60. Lebensjahres fehlende Kalendermonate Versorgungspunkte
hinzugerechnet. Da nur eine Hinzurechnung für jeweils zwölf volle
Kalendermonate erfolgt, ergibt sich bei Eintritt des Versicherungsfalls nach
Vollendung des 59. Lebensjahres (z.B. Beschäftigter ist 59 Jahre und drei
Monate alt) keine Hinzurechnung von Versorgungspunkten.
Maßgeblich für die Berechnung
der Versorgungspunkte ist das durchschnittliche zusatzversorgungspflichtige
Entgelt der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt des Versicherungsfalls.
Dieses wird grundsätzlich von den Zusatzversorgungseinrichtungen ermittelt. Auf
der Basis dieses Entgelts werden die hinzuzurechnenden Versorgungspunkte
entsprechend § 8 Abs. 2 Satz 1 ATV berechnet. Nur für den Fall, dass in den
letzten drei Kalenderjahren vor Eintritt des Versicherungsfalls überhaupt kein
zusatzversorgungspflichtiges Entgelt angefallen ist, ist das durchschnittliche
monatliche zusatzversorgungspflichtige Entgelt im Kalenderjahr vor Rentenbeginn
durch den Arbeitgeber zu errechnen. Für die Errechnung dieses Entgelts ist
zunächst für jeden einzelnen Kalendermonat des Vorjahres das
zusatzversorgungspflichtige Entgelt in der Höhe zu ermitteln, wie es sich für
den Beschäftigten voraussichtlich ergeben hätte (z.B. einschließlich
Zuwendung). Von der sich daraufhin ergebenden Gesamtsumme für das Kalenderjahr
vor Rentenbeginn ist ein Zwölftel an die Zusatzversorgungseinrichtung zu
melden.
Da die Betriebsrenten für
Hinterbliebene entsprechend der Betriebsrente bei voller Erwerbsminderung
berechnet werden, gelten diese Ausführungen für Hinterbliebenenrenten
entsprechend (siehe auch § 10 ATV).
9.3
Zu Absatz 3 (Mindeststartgutschrift)
Die Vorschrift regelt, dass
die aus der Gesamtversorgung zu transferierende Startgutschrift für
Beschäftigte, die am 1. Januar 2002 bereits 20 Jahre pflichtversichert waren,
eine individuell bestimmte Höhe nicht unterschreiten darf. Über die Höhe der
Startgutschrift unter Berücksichtigung des § 9 Abs. 3 ATV werden die
Beschäftigten im Rahmen der Umstellung vom Gesamtversorgungssystem zum
Punktemodell durch die Zusatzversorgungseinrichtungen unterrichtet.
10
Zu § 10 ATV (Betriebsrente für Hinterbliebene)
§ 10 ATV regelt die
Betriebsrente für Hinterbliebene. Wie bisher erhalten der hinterbliebene
Ehegatte und die ehelichen oder diesen gesetzlich gleichgestellten Kinder des
Verstorbenen eine Betriebsrente für Hinterbliebene.
Art, Höhe und Dauer des
Anspruchs richten sich grundsätzlich nach den entsprechenden Bestimmungen der
gesetzlichen Rentenversicherung. Damit wird die Absenkung des Rentenartfaktors
bei der gesetzlichen Witwenrente von grundsätzlich 60 auf 55 v.H. bei der
entsprechenden Betriebsrente nachvollzogen (Anmerkung: die Absenkung gilt für
Ehegatten, deren Ehe nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen wurde sowie
für Ehegatten, die zwar vor dem 1. Januar 2002 die Ehe geschlossen haben,
bei denen aber beide Ehegatten nach dem 1. Januar 1962 geboren sind).
Die übrigen Regelungen
entsprechen grundsätzlich dem bisherigen Zusatzversorgungsrecht für
Hinterbliebene. Das gilt insbesondere für die Begrenzung der Summe mehrerer
Betriebsrenten für Hinterbliebene auf den Höchstbetrag, der sich als
Betriebsrente für den verstorbenen Versicherten ergeben hätte (Absatz 3).
11
Zu § 11 ATV (Anpassung und Neuberechnung)
11.1
Anpassung der Betriebsrente
Die Betriebsrenten werden
beginnend ab dem Jahr 2002 jeweils zum 1. Juli eines jeden Jahres um 1,0 v.H.
angepasst. Bei Nichtzahlung und Ruhen der Betriebsrente nach § 12 ATV wird der
Betrag angepasst, der ohne diese Regelungen zustehen würde. Der Zahlbetrag wird
danach unter Berücksichtigung des § 12 ATV neu festgestellt.
11.2
Neuberechnung der Betriebsrente
Nach § 11 Abs. 2 ATV ist die
Betriebsrente nur dann neu zu berechnen, wenn ein neuer Versicherungsfall
eintritt und seit der letzten Festsetzung der Betriebsrente zusätzliche
Versorgungspunkte zu berücksichtigen sind. Im Rahmen dieser Neuberechnung wird
für die zusätzlich zu berücksichtigenden Versorgungspunkte auch der
Abschlagsfaktor wegen vorzeitiger Inanspruchnahme gesondert festgestellt; für
die bisher bei der Betriebsrente schon berücksichtigten Versorgungspunkte
bleibt der bisherige Abschlagsfaktor maßgebend.
Zahlbetragsveränderungen
ergeben sich, wenn anstelle der vollen Erwerbsminderungsrente eine teilweise
Erwerbsminderungsrente oder umgekehrt bezogen wird oder wenn aus einer großen
Witwenrente eine kleine Witwenrente oder umgekehrt wird, ohne dass zusätzliche
Versorgungspunkte zu berücksichtigen sind.
12
Zu § 12 ATV (Nichtzahlung und Ruhen)
Die bisherigen Nichtzahlungs-
und Ruhensregelungen im Gesamtversorgungssystem (z.B. §§ 62 a und 65
VBL-Satzung a.F.) wurden in Anbetracht des Systemwechsels deutlich reduziert
und in § 12 ATV zusammengefasst.
Es wird auf den Wortlaut von
§ 12 Abs. 1 bis 5 ATV verwiesen.
Nach § 12 Abs. 6 ATV wird bei
den Hinterbliebenenrenten Einkommen entsprechend den Vorschriften der
gesetzlichen Rentenversicherung auf die Betriebsrente angerechnet. Das
bedeutet, dass nicht nur Arbeitsentgelt/-einkommen auf die Betriebsrente
angerechnet wird, sondern z.B. auch sonstige Rentenbezüge wie die Rente der
gesetzlichen Rentenversicherung oder Leistungen der betrieblichen Altersversorgung
aus einer eigenen Versicherung. Allerdings erfolgt eine Einkommensanrechnung
erst, wenn die Hinzuverdienstgrenzen des § 97 Abs. 2 SGB VI überschritten sind;
von dem den Freibetrag übersteigenden Teil werden, wie in der gesetzlichen
Rentenversicherung, 40 v.H. auf die Betriebsrente angerechnet; eine
Doppelanrechnung ist ausgeschlossen, da bereits auf die gesetzliche Rente
angerechnete Beträge unberücksichtigt bleiben.
13
Zu § 13 ATV (Erlöschen)
Die Vorschrift des § 13 ATV regelt
das Erlöschen des Anspruchs auf Betriebsrente; sie entspricht grundsätzlich der
Regelung in § 66 VBL-Satzung a.F.
Änderungen haben sich nur
insoweit ergeben, als nach § 13 Abs. 2 Satz 2 ATV für das Wiederaufleben der
Betriebsrente für Witwen/Witwer der § 46 Abs. 3 SGB VI entsprechend gilt.
Danach kann nur der Anspruch auf Witwen-/Witwerrente für den vorletzten
Ehegatten wieder aufleben. Wird nach dem Wiederaufleben der Witwen-/Witwerrente
eine erneute Ehe geschlossen und diese aufgelöst oder für nichtig erklärt, kann
die bereits einmal wieder aufgelebte Witwen-/Witwerrente nicht erneut aufleben.
14
Zu § 14 ATV (Sonderregelung für Beschäftigte, die in der gesetzlichen
Rentenversicherung nicht versichert sind)
Nach § 14 ATV gelten die
Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend für die
Beschäftigten, die in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versichert
sind. Das bedeutet, dass der Versicherungsfall dann eintritt, wenn aufgrund der
Pflichtversicherungszeiten die Wartezeiten in der gesetzlichen
Rentenversicherung für den Bezug der entsprechenden Rente erfüllt wären (Satz
3).
Wichtig ist, dass die
teilweise oder volle Erwerbsminderung nicht mehr durch Gutachten des Amtsarztes
nachzuweisen ist, sondern durch Gutachten eines von der Zusatzversorgungseinrichtung
zu bestimmenden Facharztes. Die Kosten des Gutachtens trägt der Beschäftigte.
Im Übrigen sind die
Betroffenen an die VBL zu verweisen.
15
Zu § 15 ATV (Finanzierungsgrundsätze und zusatzversorgungspflichtiges Entgelt)
15.1
Allgemeines
Nach § 15 Abs. 1 ATV regeln
die Zusatzversorgungseinrichtungen die Finanzierung der Pflichtversicherung
grundsätzlich eigenständig. Das bedeutet insbesondere, dass sie selbständig
nach ihren jeweiligen finanziellen Möglichkeiten darüber entscheiden, ob und
ggf. in welchem Umfang schrittweise auf eine kapitalgedeckte Finanzierung
umgestellt wird.
15.2
Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt (ZVE)
ZVE ist nach § 15 Abs. 2 Satz
1 ATV der steuerpflichtige Arbeitslohn, soweit sich aus Anlage 3 zum ATV nichts
anderes ergibt.
Im Punktemodell wird nicht
mehr danach unterschieden, ob es sich beim ZVE um Regel- oder Sonderentgelte
handelt.
15.2.1
Zeitliche Zuordnung
Die zeitliche Zuordnung des
ZVE entsprechend den Bestimmungen über die Beitragsentrichtung in der gesetzlichen
Rentenversicherung ist im Punktemodell ersatzlos entfallen. Damit gilt das
steuerrechtliche Zuflussprinzip, d.h. das ZVE ist dem Monat zuzuordnen, in dem
der steuerpflichtige Arbeitslohn dem Beschäftigten zufließt; so ist z.B. ein
Nachzahlungsbetrag dem Monat der Auszahlung an den Beschäftigten zuzuordnen.
15.2.2
Bestandteile des steuerpflichtigen Entgelts, die kein ZVE nach § 15 Abs. 2 ATV
sind (Anlage 3 Satz 1 zum ATV)
Der neue Ausnahme-Katalog in
Anlage 3 Satz 1 zum ATV entspricht grundsätzlich dem alten Katalog
nach § 29 Abs. 7 Satz 3 VBL-Satzung a.F.; er wurde allerdings
systematisch neu geordnet. Nicht mehr aufgeführt sind z.B. das Urlaubsgeld und
die vermögenswirksamen Leistungen, weil sie bereits unmittelbar in den entsprechenden
tarifvertraglichen Regelungen ausdrücklich als nicht zusatzversorgungspflichtig
bezeichnet sind und damit unter Satz 1 Nr. 1 der Anlage 3 zum ATV fallen.
Zu beachten ist insbesondere,
dass Zuwendungen - auch Teilzuwendungen - nunmehr generell ZVE sind;
dies gilt unabhängig vom Anlass der Zahlung, also auch im Zusammenhang mit der
Beendigung des Arbeitsverhältnisses z.B. durch Auflösungsvertrag, Kündigung,
Bezug einer unbefristeten Erwerbsminderungsrente (vgl. Anlage 3 Satz 1
Nr. 13 zum ATV). Die bisherige Ausnahme, nach der eine Teilzuwendung dann
zusatzversorgungspflichtig war, wenn die Pflichtversicherung nach einem
Arbeitgeberwechsel über einen anderen Arbeitgeber bestehen blieb, wurde
insoweit nicht übernommen. Weiterhin kein
ZVE sind hingegen Einmalzahlungen (z.B. Zuwendungen) insoweit, als bei ihrer
Berechnung Zeiten berücksichtigt sind, für die keine Umlagen für laufendes ZVE
zu entrichten sind (vgl. Anlage 3 Satz 1 Nr. 14 zum ATV).
15.2.3
Grenzbetrag für das ZVE
Kein ZVE ist nach Satz 2 der
Anlage 3 zum ATV der Teil des steuerpflichtigen Arbeitsentgelts, das den
2,5fachen Wert der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze nach § 159
SGB VI in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten übersteigt.
Wird eine zusatzversorgungspflichtige Zuwendung gezahlt, verdoppelt sich dieser
Wert einmal jährlich im Monat der Zahlung der Zuwendung. Eine Unterscheidung
der Rechtskreise West und Ost wird nicht vorgenommen; es wird einheitlich auf
die allgemeine - d.h. auf die in den alten Bundesländern geltende - monatliche
Beitragsbemessungsgrenze abgestellt. Der monatliche Grenzbetrag beträgt somit
im Jahr 2002 11.250 € und im Zuwendungsmonat einmalig 22.500 €. Die
vorgenannten Beträge ersetzen den bislang geltenden Grenzbetrag nach
Besoldungsgruppe B 11 Bundesbesoldungsgesetz.
15.2.4
Sonstige Sonderregelungen zum ZVE nach der Anlage 3 zum ATV
Im Übrigen wird darauf
verwiesen, dass die Sätze 3 bis 7 der Anlage 3 zum ATV unverändert aus dem
bisherigen Gesamtversorgungssystem übernommen wurden.
15.2.5
ZVE bei einer nach dem 31. Dezember 2002 vereinbarten Altersteilzeitarbeit
Nach § 15 Abs. 2 Satz 2 ATV
ist das zusatzversorgungspflichtige Entgelt bei einer nach dem 31. Dezember
2002 vereinbarten Altersteilzeitarbeit das 1,8-fache der Bezüge nach § 4
TV ATZ, soweit dieses Entgelt nach dem TV ATZ nicht bereits in voller Höhe
zusteht; im Übrigen wird auf 8.3 verwiesen.
15.2.6
Umstellungsphase nach § 36 Abs. 2 ATV
Wegen des mit der technischen
Umsetzung verbundenen Aufwands bei der Neuregelung des ZVE nach
§ 15 Abs. 2 ATV wird den Arbeitgebern bis zum 31. Dezember
2002 eine Übergangsfrist gewährt, in der sie noch die bisherigen
tarifvertraglichen Regelungen nach § 8 Versorgungs-TV anwenden können.
Spätestens ab 1. Januar 2003 ist jedoch zwingend § 15 Abs. 2 ATV
anzuwenden.
Die Übergangsvorschrift ist
insbesondere im Hinblick auf die geänderte zeitliche Zuordnung des ZVE (vgl.
15.2.1) sowie die Grenzbeträge für das ZVE (vgl. 15.2.3) von Bedeutung und auch
für die Umlage bzw. den Beitrag zur freiwilligen Versicherung nach § 39
ATV zu beachten (vgl. 39).
Keine Anwendung findet die Übergangsvorschrift, sofern bei Beschäftigten, für die der Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West der VBL maßgeblich ist, die mit Wirkung zum 1. Januar 2002 in Kraft getretene Erhöhung des Umlage-Beitrags der Beschäftigten auf 1,41 v.H. sowie der pauschal zu versteuernden Umlage auf 92,03 € nicht umgesetzt wurde; hier sind die noch auf Basis der Werte des Jahres 2001 gefertigten Meldungen und Abrechnungen zu korrigieren.
15.2.7
ZVE bei geringfügiger Beschäftigung
Die Regelungen zum ZVE gelten
auch bei geringfügig Beschäftigten. Im Fall einer Steuerfreistellung des
Arbeitslohns für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis (§ 3 Nr. 39 EStG
i.V.m. § 39a EStG) ist der Teil des Entgelt ZVE, der ohne die
Steuerfreistellung ZVE gewesen wäre; die Ausnahmen vom ZVE nach Anlage 3 zum
ATV sind zu beachten.
15.3
Abgesenkte Zusatzversorgung bei wirtschaftlicher Notlage
Im Rahmen der
Flexibilisierung der Zusatzversorgung haben sich die Tarifvertragsparteien auch
auf die Möglichkeit der Vereinbarung einer abgesenkten Zusatzversorgung für die
Mitarbeiter bei Vorliegen einer wirtschaftlichen Notlage des
Mitglieds/Beteiligten einer Zusatzversorgungseinrichtung verständigt. Die
bezirklichen Tarifvertragsparteien können sich unter den Voraussetzungen des §
15 Abs. 3 ATV - unabhängig davon, welches Finanzierungsverfahren bei der
jeweiligen Zusatzversorgungseinrichtung Anwendung findet - auf eine abgesenkte
Zusatzversorgung verständigen. Voraussetzung hierfür ist nach § 15 Abs. 3 ATV,
dass eine Vereinbarung in einem landesbezirklichen Tarifvertrag erfolgt.
Weiterhin muss sich das Mitglied/der Beteiligte der
Zusatzversorgungseinrichtung in einer wirtschaftlichen Notlage befinden. Was
unter einer wirtschaftlichen Notlage zu verstehen ist, wird von den
Bundestarifvertragsparteien bewusst nicht definiert. Die Feststellung der
wirtschaftlichen Notlage wird durch eine paritätisch besetzte Kommission der
betroffenen Tarifvertragsparteien getroffen. Wird eine wirtschaftliche Notlage
im Sinne des § 15 Abs. 3 ATV anerkannt, kann im Rahmen der Pflichtversicherung
geregelt werden, dass für die Zusage von Leistungen für die Dauer von bis zu
drei Jahren bis zu einer Mindesthöhe von 2 v.H. von der nach § 8 Abs. 2 ATV zugesagten
Leistung abgewichen werden kann. Die Regelung kann durch einen
landesbezirklichen Tarifvertrag über einen Zeitraum von drei Jahren hinaus
verlängert werden.
16
Zu § 16 ATV (Umlagen)
16.1
Umlagefinanzierung
Der Altersvorsorgeplan 2001
vom 13. November 2001 regelt in Nr. 1.4, dass die Umlagefinanzierung auch
nach dem Systemwechsel beibehalten wird; sie kann schrittweise nach den
Möglichkeiten der einzelnen Zusatzversorgungseinrichtungen durch Kapitaldeckung
abgelöst werden. Bei der VBL wird die Zusatzversorgung weiterhin vollständig im
Umlageverfahren finanziert. Hinsichtlich der Umlageentrichtung hat sich durch
den Systemwechsel in der Zusatzversorgung keine Änderung in der bisherigen
Verfahrensweise ergeben. Ab 1. Januar 2002 beträgt der vom Arbeitgeber zu
tragende Umlagesatz im Abrechnungsverband West der VBL unverändert 6,45 v.H.
Der Umlagebeitrag der
Beschäftigten beträgt für die Beschäftigten, für die der Umlagesatz des
Abrechnungsverbandes West der VBL maßgeblich ist, ab 1. Januar 2002 1,41 v.H.
(§ 37
Abs. 1 ATV).
16.2
Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Umlage
16.2.1
Steuern
Die auf den Arbeitgeber
entfallende Umlage (ggf. einschließlich der Sonderumlage von 9 v.H. nach
§ 39 Abs. 2 ATV) gehört zum steuerpflichtigen Arbeitslohn der
Beschäftigten (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG; § 2
Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 LStDV). Der Umlage-Beitrag des Beschäftigten
verändert das steuer- und sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt nicht,
da der Arbeitgeber die Abzüge vom Netto-Arbeitsentgelt der Beschäftigten
einbehält.
Die auf den Arbeitgeber
entfallende Umlage ist von diesem nach § 16 Abs. 2 ATV bis zu einem
monatlichen Betrag von 92,03 € (VBL-Abrechnungsverband West) pauschal nach
§ 40b EStG zu versteuern (§ 37 Abs. 2 ATV).
Der Höchstbetrag von
92,03 € gilt für jeden Monat des Jahres, unabhängig davon, ob alle Monate
mit ZVE belegt sind, ob sich die Entgelte im Laufe des Jahres ändern oder ob
das regelmäßig zufließende Entgelt in einem Monat durch Sonderzahlungen (z.B.
Zuwendung) überschritten wird. Ein "Ansparen" des im Rahmen der
Pauschalversteuerung nicht ausgeschöpften Anteils aus Monaten, in denen der
Höchstbetrag nicht erreicht wurde, für Monate mit Sonderzahlungen u.a. findet
nicht statt; d.h. es gibt keine dem Sozialversicherungsrecht (vgl. § 23a
SGB IV) entsprechende anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze.
Der im einzelnen Monat den
Höchstbetrag von 92,03 € übersteigende Teil der vom Arbeitgeber zu
tragenden Umlagen ist von den Beschäftigten individuell zu versteuern.
Beispiele:
Abrechnungsverband West
ZVE 2.000,00 €
Arbeitgeber-Umlage 129,00 € (6,45 v.H.)
davon vom ArbG pauschal zu versteuern 92,03 € (max. 92,03 €)
davon vom ArbN
individuell zu versteuern 36,97 €
Abrechnungsverband West
laufendes ZVE 2.000,00 €
ZVE aus Einmalzahlung (Zuwendung) 1.716,00 € (85,80 v.H.)
ZVE insgesamt 3.716,00 €
Arbeitgeber-Umlage 239,68 € (6,45 v.H.)
davon vom ArbG pauschal zu versteuern 92,03 € (max. 92,03 €)
davon vom ArbN
individuell zu versteuern 147,65 €
16.2.2
Sozialversicherung
Der individuell zu
versteuernde Anteil der Umlage gehört nach § 1 der
Arbeitsentgeltverordnung (ArEV) - im Rahmen der jeweiligen
Beitragsbemessungsgrenzen - auch zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt in
der Sozialversicherung.
Für
die Beitragsberechnung in der Sozialversicherung ist zusätzlich § 2
Abs. 1 Satz 2 ArEV zu beachten. Danach sind bis zu 2,5 v.H. des
der Pauschalversteuerung durch den Arbeitgeber zugrunde liegenden
zusatzversorgungspflichtigen Entgelts (maximal in Höhe der Arbeitgeber-Umlage)
vermindert um den Betrag von
13,30 €, dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt hinzuzurechnen
- allerdings maximal bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze.
Bei einer Arbeitgeber-Umlage
von 6,45 v.H. im Abrechnungsverband West der VBL wird der durch den
Arbeitgeber höchstens pauschal zu versteuernde Umlagebetrag von 92,03 €
bei einem ZVE von 1.426,82 € (1.426,82 x 6,45 v.H. = 92,03) erreicht; der
maximale Hinzurechnungsbetrag nach § 2 Abs. 1 Satz 2 ArEV
beläuft sich somit auf 22,37 € im Monat (1.426,82 € x 2,5 v.H. =
35,67 €; 35,67 € -
13,30 € = 22,37 €).
Beispiel:
Bei einem ZVE von 1.200,00 € und einer Arbeitgeber-Umlage von
77,40 € ergibt sich im Abrechnungsverband West der VBL ein Hinzurechnungsbetrag
nach § 2 Abs. 1 Satz 2 ArEV von 16,70 € (1.200,00 € x
2,5 v.H. = 30,00 €;
30,00 € - 13,30 € = 16,70 €).
17
Zu § 17 ATV (Sanierungsgelder)
Die Vorschrift regelt die
Erhebung von Sanierungsgeldern zur Deckung des infolge der Schließung des
Gesamtversorgungssystems und des Wechsels zum Punktemodell zusätzlichen
Finanzbedarfs, der über die am 1. November 2001 jeweils geltende Umlage
hinausgeht. Die Sanierungsgelder sind kein steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Aufgrund des als Anlage
beigefügten vorläufigen Beschlusses der VBL vom 1. Februar 2002 erhebt die VBL
von den Arbeitgebern im Abrechnungsverband West zurzeit Abschläge auf die
Sanierungsgelder. Mit einer endgültigen Festsetzung der Sanierungsgelder ist
frühestens mit der satzungsrechtlichen Umsetzung des Punktemodells zu rechnen.
Ausschließlich für den
Bereich des Abrechnungsverbandes West der VBL wurde geregelt, dass bei der
Bemessung der Sanierungsgelder auch die auf den jeweiligen Beteiligten bzw. die
auf die jeweilige Beteiligtengruppe entfallenden Versorgungskosten bei der
Erhebung der Sanierungsgelder berücksichtigt werden (§ 37 Abs. 3 ATV). Diese
Regelung hat für den Abrechnungsverband Ost der VBL und für die ZVK-Saar keine
Bedeutung.
18
Zu § 18 ATV (Beiträge im Kapitaldeckungsverfahren)
§ 18 ATV regelt die
Finanzierung der Pflichtversicherung durch Beiträge im
Kapitaldeckungsverfahren. Die Beitragshöhe wird entsprechend der Vereinbarung
der Tarifvertragsparteien in 2.1 des Altersvorsorgeplans 2001 vom 13. November
2001 auf höchstens 4 v.H. begrenzt. Ob und ggf. inwieweit die
Zusatzversorgungseinrichtungen mit einem schrittweisen Einstieg in die
Kapitaldeckung beginnen, richtet sich nach deren finanziellen Möglichkeiten
(vgl. 15).
18.1
Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung
Auch die Zusatzversorgungseinrichtungen
des öffentlichen Dienstes sind Pensionskassen im steuerlichen Sinne (vgl.
R 129 Abs. 4 LStR 2002). In die steuerliche Förderung zum Aufbau
einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung nach § 3 Nr. 63
EStG sind Beiträge des Arbeitgebers im Sinne des § 1 Abs. 2
Nr. 2 BetrAVG an eine Zusatzversorgungseinrichtung einbezogen, die im
Kapitaldeckungsverfahren erhoben werden. Für Umlagen kommt die Steuerfreiheit
nach § 3 Nr. 63 EStG nicht in Betracht.
Der bisherige Ausschluss der
Steuerfreistellung nach § 3 Nr. 63 Satz 2 EStG greift im
Geltungsbereich des Tarifvertrags Altersversorgung (ATV) bzw. des
Altersvorsorge-TV-Kommunal (ATV-K) nicht mehr, weil durch die beiden
vorgenannten Tarifverträge das bisherige
System der Gesamtversorgung beendet und durch ein übliches Betriebsrentensystem
ersetzt wurde.
Die
Steuerfreiheit kommt nur für Beitragszahlungen des Arbeitgebers aus dem
"ersten Dienstverhältnis" in Betracht. Darunter ist eine
Beschäftigung zu verstehen, für die die Lohnsteuer nicht nach Steuerklasse VI
zu erheben ist (§ 38b Satz 2 EStG).
Die
Steuerfreiheit ist auf 4 v.H. der Beitragsbemessungsgrenze der
Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten begrenzt. Eine Unterscheidung
nach den Rechtskreisen West und Ost wird hierbei nicht vorgenommen. Maßgeblich
ist immer die aktuelle Beitragsbemessungsgrenze "West" (Kalenderjahr
2002: 54.000 €); d.h. im Kalenderjahr 2002 können nach § 3 Nr. 63
EStG bis zu 2.160 € je Arbeitnehmer steuerfrei bleiben. In dem
vorgenannten Umfang besteht auch Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung.
Für alle Beschäftigen ist, unabhängig von einer etwaigen Tarifgebundenheit, die Möglichkeit der Entgeltumwandlung derzeit ausgeschlossen. Die Tarifvertragsparteien haben sich jedoch eine Verhandlungszusage für eine tarifvertragliche Regelung zur Entgeltumwandlung gegeben.
19
Zu § 19 ATV (Bonuspunkte)
§ 19 ATV regelt die Dynamik
der bisher erworbenen Anwartschaften durch die Gutschrift so genannter
Bonuspunkte.
Hierzu wird vom Verantwortlichen
Aktuar der Zusatzversorgungseinrichtung entsprechend
§ 19 ATV eine fiktive versicherungstechnische Bilanz erstellt. Ergibt diese
fiktive Bilanz einen Überschuss, wird dieser um den Aufwand für soziale
Komponenten und um die Verwaltungskosten der Zusatzversorgungseinrichtung
vermindert; der verbleibende Überschuss steht für die
Anwartschaftsdynamisierung zur Verfügung.
Wichtig ist, dass nur die
Anwartschaften
a) der Pflichtversicherten und
b) der beitragsfrei Versicherten, die eine
Wartezeit von 120 Umlage-/Beitragsmonaten erfüllt haben,
dynamisiert werden.
Die 120
Umlage-/Beitragsmonate müssen sich nicht aus dem Punktemodell selbst ergeben,
sondern können als Umlagemonate auch noch aus dem Gesamtversorgungssystem
stammen.
Bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Versicherungsfalls ist nach § 21
Abs. 1 Satz 5 ATV darauf hinzuweisen, dass bei nicht erfüllter Wartezeit von
120 Umlage-/Beitragsmonaten die Anwartschaft aus der Zusatzversorgung bis zum
Beginn einer erneuten Pflichtversicherung bzw. bis zum Eintritt des
Versicherungsfalls nicht an der Verteilung von Bonuspunkten teilnimmt. Sollte
eine erneute Pflichtversicherung bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung
erfolgen, nimmt die bisher erworbene Anwartschaft nur dann an der Verteilung
der Bonuspunkte teil, wenn die Überleitung der Anwartschaft auf die neue
Zusatzversorgungseinrichtung aufgrund einer Verpflichtung nach § 4 ATV erfolgt.
Einen entsprechenden Hinweis erhalten die Beschäftigten zwar mit dem
Versicherungsnachweis durch die Zusatzversorgungseinrichtung (vgl. 21), der
Arbeitgeber sollte den Beschäftigten zur Vermeidung eines Rechtsrisikos jedoch
nach Möglichkeit bereits im Vorfeld einer Kündigung entsprechend informieren.
20
Zu § 20 ATV (Pflichten der Versicherten und der Betriebsrentenberechtigten)
Die Vorschrift regelt
insbesondere, dass die Versicherten und die Betriebsrentenberechtigten alle für
die Prüfung des Anspruchs auf Betriebsrente notwendigen Angaben zu machen und
die erforderlichen Nachweise beizubringen haben; andernfalls kann die
Zusatzversorgungseinrichtung die Betriebsrente zurückbehalten.
Nach § 20 Abs. 3 ATV sind
Vereinbarungen mit Dritten über die Abtretung, Verpfändung oder Beleihung eines
Anspruchs auf Betriebsrente vorbehaltlich zwingender gesetzlicher
Vorschriften gegenüber dem Arbeitgeber
und der Zusatzversorgungseinrichtung unwirksam.
21
Zu § 21 ATV ( Versicherungsnachweise)
Die Pflichtversicherten
erhalten nach § 21 ATV jeweils nach Ablauf des Kalenderjahres bzw. bei
Beendigung der Pflichtversicherung einen Nachweis über die bisher erworbene
Anwartschaft auf Betriebsrente wegen Alters. Die Nachweise werden von der
Zusatzversorgungseinrichtung erstellt und dem Arbeitgeber zur Weiterleitung an
den Versicherten zur Verfügung gestellt.
Die Beschäftigten können den
Nachweis innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach dessen Zugang
schriftlich beanstanden. Die Beanstandung der entrichteten Beiträge und/
oder der gemeldeten Entgelte ist gegenüber dem Arbeitgeber, die Beanstandung der
ausgewiesenen Bonuspunkte gegenüber der Zusatzversorgungseinrichtung zu
erheben. Das Ergebnis der Prüfung dieser Beanstandung ist dem Beschäftigten
schriftlich mitzuteilen. War die Beanstandung berechtigt, schließt dies die
Übersendung eines korrigierten Nachweises ein.
Die Nachweise bzw.
Mitteilungen an den Versicherten sind jeweils mit einem Hinweis über die
Ausschlussfrist zu versehen.
22
Zu § 22 ATV (Zahlung und Abfindung)
Die Vorschrift regelt die
Zahlung der Betriebsrenten. Außerdem eröffnet sie den
Zusatzversorgungseinrichtungen die Möglichkeit, kleinere Betriebsrenten
abzufinden.
§ 22 Abs. 1 Satz 3 ATV
regelt, dass eine für einen nicht vollen
Kalendermonat zustehende Betriebsrente nur zu dem Teil gezahlt wird, der auf
den Anspruchszeitraum entfällt.
23
Zu § 23 ATV (Ausschlussfristen)
Die Vorschrift des § 23 ATV
regelt Ausschlussfristen hinsichtlich der von den
Zusatzversorgungseinrichtungen zu erbringenden Leistungen.
Der Anspruch auf
Betriebsrente für einen Zeitraum, der mehr als zwei Jahre vor dem Ersten des
Monats liegt, in dem der Antrag bei der Zusatzversorgungseinrichtung
eingegangen ist, kann nicht mehr geltend gemacht werden. Gleiches gilt für eine
Mitteilung, die zu einem höheren Anspruch führt (vgl. § 11 ATV).
Beanstandungen, dass die mitgeteilte
Betriebsrente, eine Rentennachzahlung, eine Abfindung, eine Beitragserstattung
oder eine Rückzahlung nicht oder nicht in der mitgeteilten Höhe ausgezahlt
wurde, sind nur schriftlich innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr
zulässig.
Die zweijährige
Ausschlussfrist beginnt grundsätzlich mit dem Ersten des Monats, für den die
Betriebsrente zu zahlen ist. Gleiches gilt bei der laufenden Betriebsrente,
wenn dem Berechtigten zwischenzeitlich eine Mitteilung über die laufende
monatliche Betriebsrente zugegangen ist. Im Übrigen beginnt die Ausschlussfrist
mit dem Zugang der Mitteilung über die entsprechende Leistung.
Der Antrag auf Betriebsrente
muss bei der Zusatzversorgungseinrichtung selbst und nicht beim Arbeitgeber
eingehen. Gleiches gilt für die Mitteilung und Beanstandung nach § 23 Satz 2
und 3 ATV.
Auf die Ausschlussfristen ist
in den Mitteilungen über die entsprechenden Leistungen jeweils hinzuweisen. Der
Beschäftigte sollte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber auf
die Ausschlussfristen hingewiesen werden.
24
Zu § 24 ATV (Beitragserstattung)
Nach § 24 ATV kann sich ein beitragsfrei Versicherter, der die
Wartezeit nicht erfüllt hat, die von ihm für die Pflichtversicherung getragenen
Beiträge erstatten lassen. Der Antrag ist gegenüber der
Zusatzversorgungseinrichtung zu stellen. Hinsichtlich der Konsequenzen einer
eventuellen Beitragserstattung ist der Versicherte an die
Zusatzversorgungseinrichtung zu verweisen.
25
Zu § 25 ATV (Zuschüsse des Arbeitgebers zu anderen Zukunftssicherungssystemen)
Die Vorschrift fasst die
Abschnitte V und VI des Versorgungs-TV zusammen. § 25 Abs. 1 Satz 1 und 2 ATV
regelt, dass Beschäftigte, die nicht in der
gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, einen Beitrag zu ihrer
anderweitigen Grundversorgung in Höhe der Hälfte des Beitrags zu dieser
anderweitigen Grundversorgung erhalten, höchstens jedoch in Höhe des Betrages,
der bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für den
Arbeitgeber angefallen wäre.
Zuschüsse zur Grundversorgung
werden demnach gezahlt für Mitglieder der berufsständischen Versicherung sowie
für solche Versicherte, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Rentenversicherung befreit sind und die
a) freiwillig
in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind,
b) für sich
und ihre Hinterbliebenen eine (befreiende) Lebensversicherung abgeschlossen
haben oder
c) die
freiwillig im Versorgungswerk der Presse versichert sind.
Ergänzend dazu regelt § 25
Abs. 1 Satz 3 ATV, dass neben diesen Beiträgen für Beschäftigte, die als
freiwilliges Mitglied des Versorgungswerks der Presse antragsgemäß von der
Pflicht zur Versicherung bei der Zusatzversorgungseinrichtung befreit wurden,
zusätzlich ein Zuschuss in der Höhe der Hälfte des Beitrags zur freiwilligen
Versicherung im Versorgungswerk der Presse, höchstens jedoch in Höhe von 4 v.H.
des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts zu zahlen ist. Dieser Beitrag ist nur
für die Zeit zu zahlen, für die ohne die Befreiung eine Pflicht zur
Versicherung bestünde und für die Vergütung, Urlaubsvergütung oder
Krankenbezüge zustehen. Der Zuschuss ist zweckgebunden und darf nur für die
Versicherung im Versorgungswerk der Presse verwendet werden; Beitragszuschüsse
zu anderen Versorgungswerken bzw. zu sonstigen Versicherungen sind nach dem
eindeutigen Wortlaut der Regelung ausgeschlossen.
Entsprechend § 25 Abs. 3 Satz
2 ATV ist es unschädlich, wenn in den vorgenannten Beiträgen Mehrbeträge für
Versicherungsleistungen bei Eintritt der vollen oder teilweisen
Erwerbsminderung erhalten sind.
§ 25 Abs. 3 Satz 1 ATV
regelt, dass der Arbeitgeberzuschuss zu den Beiträgen dann nicht gewährt wird,
wenn der Beschäftigte ohne vorherige Zustimmung des Arbeitgebers durch
Abtretung oder Verpfändung über die (befreiende) Lebensversicherung oder über
den Zuschuss zum Versorgungswerk der Presse nach § 25 Abs. 1 Satz 3 ATV verfügt.
Nach § 36 Abs. 3 ATV gilt bis
Ende 2002 die bisherige Rechtslage fort.
26
Zu § 26 ATV (Freiwillige Versicherung)
Die Beschäftigten im
Geltungsbereich des Tarifvertrags Altersversorgung (ATV) sind ab dem Januar
2002 in die steuerliche Förderung der eigenen kapitalgedeckten Altersvorsorge
("Riester-Rente") einbezogen, da der Förderausschluss des § 10a
Abs. 1 Satz 4 EStG aufgrund des Systemwechsels nicht mehr greift.
Nach § 26 Abs. 1 ATV wird den
Pflichtversicherten - entsprechend der Vereinbarung der Tarifvertragsparteien
im Altersvorsorgeplan 2001 vom 13. November 2001 - die Möglichkeit
eröffnet, eine steuerlich förderfähige, freiwillige kapitalgedeckte
Versicherung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung auch bei ihrer
Zusatzversorgungseinrichtung aufzubauen. Die steuerrechtlichen
Förderungsmöglichkeiten für Eigenbeiträge zur Altersvorsorge bestehen derzeit
nach § 10a EStG (Sonderausgabenabzug) oder nach Abschnitt XI EStG
(Zulage). Die Lohnabrechnung des Arbeitgebers bleibt vom Sonderausgabenabzug
und der Zulagenförderung unberührt.
Die freiwillige Versicherung
wird auf schriftlichen Antrag des Pflichtversicherten begründet, der vom
Arbeitgeber an die zuständige Zusatzversorgungseinrichtung weitergeleitet wird.
Sie kann nach Beendigung der Pflichtversicherung auf schriftlichen Antrag des
Versicherten, der innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Beendigung
der Pflichtversicherung zu stellen ist, fortgesetzt werden. Bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses bleibt eine nach § 10a EStG oder nach Abschnitt XI
EStG bereits gewährte steuerliche Förderung erhalten. Bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Versicherungsfalls sollte ein Hinweis auf
die Fortsetzungsmöglichkeit und die Ausschlussfrist durch den Arbeitgeber
erfolgen.
Nach § 26 Abs. 2 ATV hat der
Beschäftigte dem Arbeitgeber schriftlich mitzuteilen, welcher Beitrag vom
Arbeitgeber aus dem versteuerten und sozialversicherungsrechtlich verbeitragten
Arbeitsentgelt an die Zusatzversorgungseinrichtung abgeführt werden soll und
ihn zur Abführung des entsprechenden Beitrags an die
Zusatzversorgungseinrichtung zu ermächtigen.
Der Arbeitgeber selbst
schuldet im Rahmen der freiwilligen Versicherung keine eigenen Beiträge zu
derselben. Allerdings besteht nach § 26 Abs. 5 ATV die Möglichkeit, zu einer
freiwilligen Versicherung der Beschäftigten eigene Beiträge außerhalb einer
Entgeltumwandlung zu leisten. Etwaige Arbeitgeberbeiträge nach § 26
Abs. 5 ATV wären unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 63 EStG - wie die
Beiträge zur Pflichtversicherung (vgl. 18) - steuer- und
sozialversicherungsfrei.
Die Entgeltumwandlung ist
- unabhängig von einer etwaigen Tarifgebundenheit - aufgrund
Vereinbarung der Tarifvertragsparteien zurzeit grundsätzlich ausgeschlossen;
die Tarifvertragsparteien haben sich jedoch eine Verhandlungszusage für eine
tarifvertragliche Regelung zur Entgeltumwandlung gegeben. Damit ergibt sich,
dass die Beiträge der Beschäftigten zur freiwilligen kapitalgedeckten
Versicherung aus ihrem versteuerten und sozialversicherungsrechtlich
verbeitragten Arbeitsentgelt zu entrichten sind.
Die Beschäftigten sollten auf
die tarifvertraglich vorgesehene Möglichkeit hingewiesen werden, die steuerlich
geförderte Altersvorsorge im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung durch
Eigenbeiträge bei den Zusatzversorgungseinrichtungen durchführen zu können; im
Übrigen sollte auf die Informationen der
jeweiligen Zusatzversorgungseinrichtungen zur freiwilligen Versicherung
verwiesen werden.
27
Zu § 27 ATV (Verfahren)
Die Vorschrift des § 27 ATV
regelt Verfahrensgrundsätze im Zusammenhang mit der freiwilligen Versicherung.
Soweit diese für den Versicherten von Bedeutung sind, erfolgt eine Information
unmittelbar durch die Zusatzversorgungseinrichtung selbst.
28
Zu § 28 ATV (Höherversicherte)
Mit der Vorschrift des § 28
ATV wird die bisherige Regelung des § 21 Versorgungs-TV in das Punktemodell übertragen.
Beschäftigte, deren zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung bis 31.
Dezember 1997 im Wege der Höherversicherung durchgeführt wurde, sind nach der
Vorschrift weiterhin nicht in der Zusatzversorgung zu versichern. Allerdings
zahlt der Arbeitgeber, entsprechend der bisherigen Regelung in § 21
Versorgungs-TV, einen zweckgebundenen Zuschuss für eine zusätzliche Alters- und
Hinterbliebenenversorgung von monatlich 66,47 €.
Die Höhe des Zuschusses ist
einkommensunabhängig; die zweckgebundene Verwendung des Zuschusses ist vom
Beschäftigten nachzuweisen.
29
Zu § 29 ATV (Von der Pflichtversicherung Befreite)
Nach § 29 ATV bleiben
bestimmte Beschäftigte, die bisher von der Pflichtversicherung in der
Zusatzversorgung ausgenommen waren, weiterhin von der Pflicht zur Versicherung
befreit.
30
Zu § 30 ATV (Am 31. Dezember 2001 Versorgungsrentenberechtigte)
Nach dieser Regelung werden
die Versorgungsrenten in der am 31. Dezember 2001 maßgebenden Höhe festgestellt
und als Besitzstandsrenten gezahlt. Die Renten werden jährlich zum 1. Juli
eines jeden Jahres um 1,0 v.H. dynamisiert; die erste Dynamisierung im
Punktemodell erfolgt damit zum 1. Juli 2002.
Eventuell noch vorhandene
abbaubare Ausgleichsbeträge werden jeweils in Höhe des vollen
Dynamisierungsgewinns abgebaut. Nicht abbaubare Ausgleichsbeträge werden als
nicht dynamische Rentenbeträge weitergezahlt.
Soweit bei einem vorhandenen
Versorgungsrentenberechtigten noch Zeiten vor dem 1. Januar 2002 zu
berücksichtigen sind, die der Rentenberechnung bisher noch nicht zugrunde lagen
(z.B. bei Erwerbsminderungsrenten mit weitergeführter Beschäftigung), erfolgt
eine Berechnung entsprechend den §§ 32 bis 34 ATV. Soweit sich durch diese
Berechnung Versorgungspunkte ergeben, werden diese auf dem Versorgungskonto des
Betroffenen gutgeschrieben und bei Eintritt des nächsten Versicherungsfalls als
Rente berücksichtigt. Die Betroffenen erhalten eine entsprechende Mitteilung
der Zusatzversorgungseinrichtung.
Zusatzversorgungsrenten,
die am 1. Januar 2002 erstmals beginnen, sind Bestandsrenten im Sinne dieser
Regelung.
31
Zu § 31 ATV (Am 31. Dezember 2001 Versicherungsrentenberechtigte)
Die Vorschrift des § 31 ATV
regelt, dass bei am 31. Dezember 2001 vorhandenen
Versicherungsrentenberechtigten die zu diesem Zeitpunkt maßgebende
Versicherungsrente festgestellt und als Besitzstandsrente weitergezahlt wird.
Die Versicherungsrenten werden, anders als im bisherigen
Gesamtversorgungssystem, ebenfalls dynamisiert und zwar in dem gleichen Umfang
und zum gleichen Zeitpunkt wie die Versorgungsrenten, also jeweils zum 1. Juli
eines jeden Jahres um 1,0 v.H.
32
Zu § 32 ATV (Grundsätze)
§ 32 ATV regelt Grundsätze,
die bei Berechnung der unterschiedlichen Anwartschaften (Startgutschriften) zu
berücksichtigen sind. Insbesondere wird geregelt, dass die berechneten
Startgutschriften durch den Messbetrag von 4 € geteilt werden und die sich
dadurch ergebenden Versorgungspunkte dem Versorgungskonto gutgeschrieben werden.
Von Bedeutung ist dabei
insbesondere § 32 Abs. 5 ATV. Danach können Beanstandungen gegen die von der
Zusatzversorgungseinrichtung berechnete und schriftlich mitgeteilte
Startgutschrift nur innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach
Zugang des Nachweises über die Startgutschrift erhoben werden. Die Beanstandung
ist schriftlich unmittelbar gegenüber der Zusatzversorgungseinrichtung zu
erheben. Die Zusatzversorgungseinrichtungen werden in den Nachweisen auf die
Ausschlussfrist hinweisen.
33
Zu § 33 ATV (Höhe der Anwartschaften für am 31. Dezember 2001 schon und am 1.
Januar 2002 noch Pflichtversicherte)
§ 33 ATV regelt die
Berechnung der Startgutschriften für bei Systemwechsel pflichtversicherte
Beschäftigte. Dabei wird entsprechend dem Altersvorsorgeplan differenziert in
so genannte rentennahe Beschäftigte und in nicht rentennahe Beschäftigte. Für
Auskünfte über die Höhe der bisher erworbenen Anwartschaften sind die
Beschäftigten an die Zusatzversorgungseinrichtungen zu verweisen.
34
Zu § 34 ATV (Höhe der Anwartschaften für am 1. Januar 2002 beitragsfrei
Versicherte)
Im Anschluss an § 33 ATV, der
Aussagen zur Berechnung der Startgutschriften für die bei Systemwechsel
Pflichtversicherten trifft, regelt § 34 ATV die Startgutschriften der am 1.
Januar 2002 beitragsfrei Versicherten und freiwillig Weiterversicherten.
Die Startgutschriften werden
nach der am 31. Dezember 2001 geltenden Versicherungsrentenberechnung ermittelt.
35
Zu § 35 ATV (Sterbegeld)
Die Tarifvertragsparteien
haben sich in den Verhandlungen zum Systemwechsel in der Zusatzversorgung
darauf verständigt, die bisherigen Regelungen zum Sterbegeld bei den
Zusatzversorgungseinrichtungen schrittweise auslaufen zu lassen. Ab dem Jahr
2008 entfällt das Sterbegeld.
36
Zu § 36 ATV (Sonderregelungen für die Jahre 2001/2002)
Der ATV tritt rückwirkend zum
1. Januar 2001 in Kraft. Durch den Systemwechsel wird sowohl bei den
Arbeitgebern als auch bei den Zusatzversorgungseinrichtungen ein erheblicher
Umstellungsaufwand erforderlich werden. § 36 ATV soll verhindern, dass zu
diesem Umstellungsaufwand durch den rückwirkenden Systemwechsel auch noch ein
unvertretbarer, unverhältnismäßiger Rückabwicklungsaufwand hinzukommt.
Deshalb finden bestimmte
Vorschriften zur Pflichtversicherung bis Ende des Jahres 2002 weiterhin
Anwendung. Darüber hinaus ist in den Absätzen 2 und 3 des § 36 ATV zum
zusatzversorgungspflichtigen Entgelt und zu den Zuschüssen für eine
anderweitige Versorgung geregelt, dass es bei den bisherigen Meldungen sein
Bewenden hat, wenn bis zum Ende des Jahres 2002 Umlage/Beiträge entsprechend
der bisherigen Vorschriften geleistet wurden. Die Regelung des § 36 Abs. 2
und 3 ATV überlässt es dem Arbeitgeber, eigenständig zu entscheiden, ab wann
ihm die Anwendung der neuen Vorschriften zum zusatzversorgungspflichtigen
Entgelt und zu den Arbeitgeberzuschüssen nach § 25 ATV im Laufe des Jahres 2002
möglich wird; eine rückwirkende Anwendung ist jedenfalls ausgeschlossen.
Soweit von Bedeutung wurde
insbesondere bei den §§ 2, 15 und 25 ATV auf die Auswirkungen des § 36 ATV
hingewiesen.
37
Zu § 37 ATV (Sonderregelungen für die VBL)
Mit § 37 ATV werden bestimmte
Sonderregelungen für den Bereich der VBL getroffen. Dabei handelt es sich
insbesondere um die Erhöhung des Umlage-Beitrags der Beschäftigten und im Zuge
dessen auch des Betrages für die Pauschalversteuerung der Arbeitgeber-Umlage.
Außerdem erfolgt in § 37 Abs. 3 ATV eine Sonderregelung zu den
Sanierungsgeldern und in § 37 Abs. 4 ATV eine Haftungsbegrenzung hinsichtlich
der freiwilligen Versicherung. Auf die entsprechenden Sonderregelungen wurde,
soweit von Bedeutung, in den vorherigen Hinweisen bereits eingegangen.
38
Zu § 38 ATV (Sonderregelungen für
die VKA)
Die Vorschrift übernimmt eine bereits im bisherigen
Zusatzversorgungsrecht (§§ 54, 54a VersTV-G; §§ 24, 25a Versorgungs-TV) bekannte
Regelung. Sie trägt der Tatsache Rechnung, dass Arbeitgeber Mitglied eines
Mitgliedverbandes der VKA werden können, die vorher keiner kommunalen
Zusatzversorgungseinrichtung angehört haben, sondern die zusätzliche Versorgung
ihrer Beschäftigten durch eine Lebensversicherung sichergestellt haben. Mit dem
Erwerb der Mitgliedschaft bei einem Mitgliedverband der VKA werden diese
Arbeitgeber grundsätzlich tarifgebunden und sind daher verpflichtet, ihre
Beschäftigten entsprechend dem ATV bei einer öffentlichen
Zusatzversorgungseinrichtung zu versichern.
Nach § 38 Abs. 1 ATV können Beschäftigte eines solchen Arbeitgebers,
deren zusätzliche Altersversorgung bei einem Lebensversicherungsunternehmen
durchgeführt worden ist, erreichen, dass auch sie bei Vorliegen der sonstigen
Vorraussetzungen bei der Zusatzversorgungseinrichtung zu versichern sind.
Hierzu bedarf es eines schriftlichen Antrags gegenüber dem Arbeitgeber. Er muss
bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Beginn der Mitgliedschaft des
Arbeitgebers bei einem Mitgliedverband der VKA beim Arbeitgeber eingegangen
sein (Ausschlussfrist).
Stellen sie diesen Antrag
innerhalb dieser 6-Monats-Frist nicht, ist die Lebensversicherung mindestens zu
den bisherigen Bedingungen fortzuführen. Die Beteiligung des Arbeitgebers an
den Beiträgen zur Lebensversicherung richtet sich nach der am Tage vor dem
Beitritt bestehenden Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Beschäftigtem. Die
Beitragsanteile des Arbeitgebers dürfen insgesamt nicht den Betrag übersteigen,
den der Beschäftigte für die Fortführung der Lebensversicherung aufwendet (§ 25
Abs. 1 Satz 6 ATV). Die Regelung des § 38 gilt auch in den Fällen, in denen
bereits nach altem Zusatzversorgungsrecht (§§ 54, 54a VersTV-G, §§ 24, 25a
Versorgungs-TV) die Lebensversicherung anstelle der Versicherung bei einer
Zusatzversorgungseinrichtung fortzuführen war.
39
Zu § 39 ATV (Sonderregelung für den Bund und die TdL)
Die bisherige Regelung des §
8 Abs. 4 Versorgungs-TV über zusätzliche Umlagen wurde für
"Altfälle", d.h. Beschäftigte, für die diese zusätzliche Umlage schon
am 31. Dezember 2001 und am 1. Januar 2002 noch gezahlt wurde,
inhaltsgleich in § 39 Abs. 2 ATV übernommen. Danach hat der
Arbeitgeber - in der Regel bei außertariflichen Beschäftigten -
weiterhin eine zusätzliche Umlage von 9 v.H. auf das die Summe aus
Endgrundvergütung und Familienzuschlag einer/eines kinderlos verheirateten
Angestellten der Vergütungsgruppe I BAT übersteigende monatliche
zusatzversorgungspflichtige Entgelt zu zahlen. Die jährlich einmalige Erhöhung
des vorgenannten Grenzbetrages im Monat der Zahlung einer
zusatzversorgungspflichtigen Zuwendung wurde ebenfalls übernommen. Die vom
Arbeitgeber zu zahlende zusätzliche Umlage in Höhe von 9 v.H. ist
unverändert steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Im Übrigen - d.h. in den
von § 39 Abs. 2 ATV nicht erfassten "Neufällen" - gilt
nach § 39 Abs. 1 ATV Folgendes: Sofern eine freiwillige Versicherung
nach § 26 Abs. 3 Satz 1 ATV besteht, hat der Arbeitgeber ab
1. Januar 2002 dazu - unbeschadet der im Übrigen zu zahlenden
Umlagen/Beiträge für die Pflichtversicherung - bei Beschäftigten, deren
Startgutschrift sich nicht nach § 33 Abs. 2 ATV berechnet, auf das
monatliche ZVE, das die Summe aus Endgrundvergütung und Familienzuschlag
einer/eines kinderlos verheirateten Angestellten der Vergütungsgruppe I
BAT (Bund/Länder) übersteigt, einen kapitalgedeckten Beitrag in Höhe von
8 v.H. zu entrichten. Auch hier wird im Monat der Zahlung einer
zusatzversorgungspflichtigen Zuwendung der vorgenannte Grenzbetrag jährlich
einmalig erhöht. Für die vorgenannten vom Arbeitgeber gezahlten
kapitalgedeckten Beiträge kommt im Rahmen des § 3 Nr. 63 EStG
Steuerfreiheit in Betracht.
Im Kalenderjahr 2002 ergeben
sich folgende Grenzbeträge:
a) für die zusätzlichen Beiträge nach § 39 Abs. 1 ATV:
laufend Monat der Zuwendung
Tarifgebiet West 5.443,53 € 10.114,08 €
b) für die zusätzliche Umlage nach § 39 Abs. 2 ATV:
laufend Monat der Zuwendung
Tarifgebiet West 5.457,02 € 10.139,14 €
Die vorgenannten Grenzbeträge
werden - wie bisher - entsprechend den jeweiligen Abschlüssen der
Tarifrunden des öffentlichen Dienstes angepasst.
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Zu § 40 ATV (In-Kraft-Treten)
§ 40 ATV regelt das
In-Kraft-Treten des ATV mit Wirkung vom 1. Januar 2001; mit In-Kraft-Treten des
ATV treten der Versorgungs-TV und der VersTV-Saar außer Kraft. Allerdings wird
das Jahr 2001 im Rahmen des Übergangsrechts berücksichtigt.