Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 7 vom 17.2.2003 Seite 177 bis 198
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung der Erzeugung und Vermarktung von Honig RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz II-4 – 2406-6444 v. 27.12.2002 |
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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung der Erzeugung und Vermarktung von Honig RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz II-4 – 2406-6444 v. 27.12.2002
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Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung von Maßnahmen
zur Verbesserung
der Erzeugung und Vermarktung von Honig
RdErl. d.
Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
II-4 – 2406-6444
v. 27.12.2002
1
Rechtsgrundlage, Zuwendungszweck
Das Land
Nordrhein-Westfalen (NRW) gewährt auf der Grundlage der jeweils geltenden
Fassung der „Verordnung (EG) Nr. 1221/97 (ABl. Nr. L 173) des Rates mit
allgemeinen Durchführungsbestimmungen für Maßnahmen zur Verbesserung der
Erzeugung und Vermarktung von Honig" und nach Maßgabe dieser Richtlinien
und der Verwaltungsvorschriften (VV-LHO, SMBl. NRW. 631) zu § 44
Landeshaushaltsordnung (LHO, SGV. NRW. 630) im Rahmen der verfügbaren
Haushaltsmittel Zuwendungen.
Zuwendungszweck
ist die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der heimischen Honigproduktion
gegenüber Importhonigen aus Drittländern. Dabei sollen insbesondere die
Vermarktung und die Qualität des heimischen Honigs verbessert werden.
Förderungsfähige Projekte sollen die Imkerei, als integralen Bestandteil des
Natur- und Umweltschutzes, im Rahmen einer standortgerechten und
umweltverträglichen Bienenhaltung sowie die Direktvermarktung regionaler
Honigqualitäten zum Ziele haben.
Ein
Rechtsanspruch der Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht.
Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen
Ermessens im Rahmen der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
Folgende
Maßnahmen sind zuwendungsfähig:
2.1
Lehrgänge auf Landes- oder Verbandsebene
Es können nur die Fortbildungslehrgänge abgerechnet werden, die vorab von
der Bewilligungsbehörde anerkannt worden sind.
Zuwendungsfähig
sind Ausgaben für:
2.1.1
Schulungen zur Vermittlung technischer Hilfe (z. B. Kurse und andere
Veranstaltungen, die der Vermittlung besserer Techniken auf dem Gebiet der
Honigerzeugung, -gewinnung und -qualität und dem Absatz von Honig und dessen
Vermarktung dienen oder Kenntnisse über Bienenkrankheiten, deren Entwicklung
und Behandlung vermitteln).
Schulungsausgaben
sind z. B. Fahr- und Übernachtungskosten der Lehrgangsteilnehmer, Fahrkosten
und Honorare von Referenten, Saalmieten, Leihgebühren für visuelle Hilfsmittel,
Ausgaben für Exkursionen.
2.1.2
Einrichtung und Modernisierung von Lehrbienenständen mit dem Ziel der
gemeinschaftlichen Nutzung durch antragsberechtigte Institutionen sowie
Ausstattung dieser Lehrbienenstände mit Lehr- und Schulungsmaterial (z. B.
Broschüren, Bücher, Videofilme, Overheadprojektoren, Beschallungsanlagen,
Fotoapparate, Lehrtafeln, Mikroskope, Fernseher) und spezielles imkerisches
Gerät (z. B. Beuten, Dampfwachsschmelzer, Mittelwandpressen, Handfraktometer,
Modelle zur Honigbiologie).
Überregionale
Lehrgänge sind nur in Absprache mit den Landesimkerverbänden zuwendungsfähig.
Die Lehrgangsteilnehmer rechnen beim Verband bzw. beim Veranstalter ab.
2.2
Varroatose
Projekte zur Bekämpfung der Varroatose und damit verbundene
Bienenkrankheiten [bestimmte Virusinfektionen wie APC (Acute Paralysis Virus),
DWV (Deformed Wing Virus) und Sackbrutvirus], die dem Imker helfen,
Völkerverluste zu minimieren und ihn in die Lage versetzen, einen Honig hoher
Qualität und Reinheit zu erzeugen. Hierzu gehören u. a.:
- biologische und biotechnische Methoden der integrierten Varroa-Kontrolle,
- Schulungen, Beratung auch mit Betreuung am Bienenstand,
- Zucht von Bienenherkünften, die aufgrund von genetisch bedingter Toleranz den
Einsatz von Medikamenten zu reduzieren gestatten (nur auf anerkannten Belegstellen),
- ferner Methoden der Bienenseuchen-Prophylaxe.
Die
Förderung von Medikamenteneinsatz ist nur im Rahmen der Projekte möglich.
2.3
Honiguntersuchung
Die Landwirtschaftskammern Rheinland und Westfalen-Lippe erstellen in Verbindung
mit den nordrhein-westfälischen Landesimkerverbänden Programme (z. B.
Stichprobenplan) zur Honiguntersuchung, welche vorab von der
Bewilligungsbehörde anzuerkennen sind.
2.4
Forschung
Zuwendungsfähig sind nur angewandte Forschungsprojekte, keine
Grundlagenforschung. Ausgeschlossen ist insbesondere die institutionelle
Förderung eines Forschungsinstituts. Aus dem Forschungsantrag muss im Einzelnen
deutlich hervorgehen, dass es sich um Forschungsprogramme zur Erzeugung und
Verbesserung der Qualität des Honigs handelt zum Nutzen der Imker.
Forschungsprojekte
sind vorab mit dem zuständigen Ministerium des Landes NRW abzustimmen.
3
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind:
- Imkerverband Rheinland e.V. (für Mitglieder und Maßnahmen in NRW),
- Landesverband Westfälischer und Lippischer Imker e.V.,
- Imkerfachverband e.V.,
- Landwirtschaftskammer Rheinland,
- Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe,
- Staatliche Lehr- und Versuchsanstalt für Landwirtschaft, Weinbau und
Gartenbau (SLVA), Fachbereich Bienenkunde, Mayen (für den Landesteil
Nordrhein).
4
Zuwendungsvoraussetzung
Der Zuwendungsempfänger hat die Zweckmäßigkeit der durchzuführenden
Maßnahmen aufzuzeigen.
Die
Beantragung der Förderung von Projekten hat in enger Kooperation zwischen den
Landwirtschaftskammern und den Landesimkerverbänden zu erfolgen.
5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
5.1
Zuwendungsart: Projektförderung.
5.2
Finanzierungsart: Anteilfinanzierung, Festbetragsfinanzierung.
5.2.1
Bei Schulungen nach 2.1.1 Festbetragsfinanzierung 20,45 Euro/Teilnehmer und Tag
und für Beschaffungen gemäß Nr. 2.1.2 Anteilfinanzierung bis zu 90 v. H.
5.2.2
Bei Schulungen nach 2.2 Festbetragsfinanzierung 40,90 Euro/Teilnehmer und Tag
(Nr. 2.1.1 gilt sinngemäß), bei den übrigen Maßnahmen nach Nr. 2.2
Vollfinanzierung.
5.2.3
Bei 2.3 und 2.4 Anteilfinanzierung bis zu 90 v. H.
5.3
Bagatellgrenze: 500 Euro.
Die
Bewilligungsbehörde kann hiervon nur in besonders begründeten Einzelfällen
Ausnahmen zulassen, die aktenkundig zu machen sind.
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Die Zuwendungsempfänger dürfen für die gleiche Maßnahme keine Zuwendungen
nach den Operationellen Programmen für Ziel-1 und Ziel-5 b-Gebiete erhalten.
7
Kontrolle und Sanktionen
7.1
Die Verwaltungskontrollen und die Kontrollen vor Ort werden so durchgeführt,
dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Bedingungen für die Gewährung der
Förderung eingehalten wurden. Der Zuwendungsempfänger bzw. die
Zuwendungsempfängerin hat entsprechend mitzuwirken.
7.2
Die Verwaltungskontrollen sind für alle förderrelevanten Maßnahmen und
Verpflichtungen erschöpfend anhand aller vorliegenden und geeigneten Unterlagen
durchzuführen. Die Verwaltungskontrollen sind durch jährliche Stichproben vor
Ort in Höhe von mindestens 10 v. H. der bewilligten Anträge zu ergänzen. Der
Erlass vom 07.08.2002 – II 3 – ZK 18.03 - in der jeweils gültigen Fassung ist
anzuwenden. Das Ergebnis der Prüfung ist aktenkundig zu machen.
7.3
Wird bei Kontrollen festgestellt, dass die der gezahlten Zuwendung zu Grunde
liegenden Bemessungsgrundlagen tatsächlich unterschritten werden, so ist
- bei offensichtlichen Übertragungs- oder Schreibfehlern (z.B. Zahlendreher)
die Zuwendung entsprechend zu kürzen und ggf. zurückzufordern,
- bei sonstigen nicht grob fahrlässigen oder nicht absichtlichen Falschangaben
die Zuwendung um das Doppelte des festgestellten Betrages zu kürzen und
zurückzufordern oder
- bei grob fahrlässigen oder absichtlichen Falschangaben die Zuwendung
insgesamt zurückzufordern und der Antragsteller bzw. die Antragstellerin für
die Zukunft von weiteren Zuwendungen gemäß dieser Richtlinien auszuschließen.
8
Verfahren
8.1
Antragstellung
Der Antrag auf Gewährung der Zuwendung ist beim zuständigen Direktor der
Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter (Bewilligungsbehörde) nach dem
dort vorliegenden Muster, im Übrigen unter sinngemäßer Anwendung des
Grundmusters 1 zu Nr. 3.1 VVG zu § 44 LHO einzureichen.
8.2
Bewilligungsverfahren
8.2.1
Bewilligungsbehörde ist der Direktor der Landwirtschaftskammer als
Landesbeauftragter.
8.2.2
Die Bewilligung der Zuwendung kann nach einer vom zuständigen Ministerium des
Landes NRW festzusetzenden Priorität vorgenommen werden.
8.2.3
Der Zuwendungsbescheid ist bei Lehrgängen nach Nr. 2.1.1 und Schulungen nach
Nr. 2.2 nach dem bei der Bewilligungsbehörde vorliegenden Muster, im Übrigen
unter sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 2 zu Nr. 4.1 VVG zu § 44 LHO zu
erteilen.
8.3
Auszahlungsverfahren
Die Zuschüsse werden von der Bewilligungsbehörde nach Vorlage des
Verwendungsnachweises ausgezahlt.
8.4
Verwendungsnachweisverfahren
Der Verwendungsnachweis ist unter sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 3
zu Nr. 10.3 VVG zu § 44 LHO zu führen. Soweit Lehrgänge nach 2.1.1 und
Schulungen nach 2.2 durchgeführt werden, wird ein einfacher Verwendungsnachweis
nach Nr. 11.222 VV zu § 44 LHO zugelassen. Dieser ist mit einer Teilnehmerliste
nach dem bei der Bewilligungsbehörde vorliegenden Muster vorzulegen.
9
Weitere Bestimmungen
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den
Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung
des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten
die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen
zugelassen worden sind.
10
In-Kraft-Treten
Der Runderlass tritt mit Wirkung vom 01.01.2003 in Kraft.
Gleichzeitig
tritt der Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und
Landwirtschaft vom 22.4.1998 (SMBl. NRW. 7824) außer Kraft.
Dieser
Runderlass tritt mit Ablauf des 31.12.2008 außer Kraft.
-
MBl. NRW. 2003 S. 178