Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 15 vom 24.4.2003 Seite 367 bis 394
Sicherstellung von Fahrzeugen RdErl. d. Innenministeriums v. 28.3.2003 - 44.2-2744 |
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Sicherstellung von Fahrzeugen RdErl. d. Innenministeriums v. 28.3.2003 - 44.2-2744
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Sicherstellung
von Fahrzeugen
RdErl. d. Innenministeriums
v. 28.3.2003 - 44.2-2744
1
Anlage 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
"Die Vertragsfirma ist
berechtigt, der Polizeibehörde für das Abschleppen, die Verwahrung und Pflege
der Fahrzeuge folgende Beträge in Rechnung zu stellen:"
2
§ 5 Abs. 1 der Anlage erhält die Fassung:
" Die Vertragsfirma händigt
dem Berechtigten ein von der Polizeibehörde zur Verfügung gestelltes Merkblatt
zum Abschleppen von Fahrzeugen aus. Sie ist auf Verlangen der Polizeibehörde
verpflichtet, auf Wunsch des Berechtigten die Bezahlung der Auslagen
entgegenzunehmen; dem Berechtigten erteilt sie keine Rechnung. Ist der
Berechtigte nicht bereit die Kosten vor der Übernahme des Fahrzeugs zu zahlen,
so holt die Vertragsfirma eine Entscheidung der Polizeibehörde über die
Herausgabe des Fahrzeugs ein; ordnet die Polizeibehörde die Herausgabe des
Fahrzeugs ohne Bezahlung an, so rechnet wie in anderen Fällen sie mit der
Vertragsfirma ab."
- MBl. NRW. 2003 S. 369