Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 35 vom 1.9.2003 Seite 897 bis 922
Die Staatlichen Umweltämter als Beteiligte in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten sowie die Bearbeitung von Schadensangelegenheiten in ihrem Bereich RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz I - 5 – 01.38 v. 4.6.2003 |
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Die Staatlichen Umweltämter als Beteiligte in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten sowie die Bearbeitung von Schadensangelegenheiten in ihrem Bereich RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz I - 5 – 01.38 v. 4.6.2003
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Die Staatlichen Umweltämter
als Beteiligte in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten
sowie die Bearbeitung von Schadensangelegenheiten in ihrem Bereich
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
I - 5 – 01.38
v. 4.6.2003
1
Beteiligung in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten
Nach § 5 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) im Lande NRW (AG VwGO) vom 26. März 1960 (GV. NRW. S. 47), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1991 (GV. NRW. S. 561), in Verbindung mit § 78 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sind Anfechtungsklagen und Verpflichtungsklagen gegen die Behörde zu richten, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat. Damit müssen in allen Streitfällen auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts, die den Aufgabenbereich der Staatlichen Umweltämter betreffen, die Staatlichen Umweltämter verklagt werden.
Um eine rechtsförmliche Bearbeitung der Prozessführung sicherzustellen, bestimme ich Folgendes:
1.1
Die Staatlichen Umweltämter haben der Bezirksregierung unverzüglich
Klageschriften, Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines
Verwaltungsaktes, dessen sofortige Vollziehung angeordnet worden ist, sowie
Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen in Abschrift oder Ablichtung
vorzulegen.
Das gleiche gilt für Schriftsätze, in denen die Klage oder Anträge geändert werden, die wesentlich neue Gesichtspunkte enthalten oder die sich auf den Abschluss des Verfahrens beziehen.
1.2.
Die Bezirksregierung entscheidet darüber, ob und in welcher Weise sie an der
Bearbeitung der Streitsache zu beteiligen ist. Sie bestimmt ggf. den Wortlaut
der Stellungnahme, die das Staatliche Umweltamt gegenüber dem Gericht oder den
Beteiligten abzugeben hat.
Die Bezirksregierung ist auch dann über den Fortgang des Verfahrens zu
unterrichten, wenn sie ihre Beteiligung nicht für erforderlich hält.
Insbesondere sind ihr Berufungs-, Revisions- und Beschwerdeschriften
vorzulegen.
In Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht in Münster oder dem Bundesverwaltungsgericht soll sich die Bezirksregierung regelmäßig einschalten.
1.3
Über den Beginn und den Fortgang des Verfahrens ist dem Ministerium für Umwelt
und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, wenn dieses mit der
Sache befasst gewesen ist, wenn der Streitfall von grundsätzlicher Bedeutung
ist oder auf Anforderung zu berichten. § 13 Abs. 2 LOG wird durch die Nummern 1
und 2 nicht berührt.
1.4
Die Nummern 1.1 und 1.2 gelten nicht, soweit an den Staatlichen
Umweltämtern Rechtsdezernentinnen oder Rechtsdezernenten eingesetzt sind; in
diesen Fällen ist Nummer 1.1 im Hinblick auf die Einschaltung der
Rechtsdezernentin oder des Rechtsdezernenten, denen die Prozessführung und
-vertretung zu übertragen ist, sinngemäß anzuwenden.
2
Bearbeitung von Schadensangelegenheiten
Die Bearbeitung von privatrechtlichen
Schadensangelegenheiten im Bereich der Staatlichen Umweltämter sowie die
Befugnis zur gerichtlichen Vertretung des Landes NRW vor allen Gerichten der
ordentlichen Gerichtsbarkeit wird den Staatlichen Umweltämtern übertragen,
soweit
- die Schadensfälle im Zusammenhang mit den ihnen übertragenen Aufgaben stehen
und
- an den Staatlichen Umweltämtern Rechtsdezernentinnen und Rechtsdezernenten
eingesetzt sind.
Der Rechtsdezernentin oder dem Rechtsdezernenten ist die Prozessführung und -vertretung zu übertragen.
Über den Beginn und den Fortgang von Verfahren vor den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist in privatrechtlichen Schadensangelegenheiten der Bezirksregierung zu berichten.
Eine Unterrichtungspflicht besteht gegenüber dem Ministerium
für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Ministerium)
bei Rechtsstreitigkeiten
- in Angelegenheiten, mit denen das Ministerium befasst gewesen ist,
- in denen das Land NRW wegen Amtspflichtverletzung in Anspruch genommen wird,
- in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung.
Ich behalte mir vor, die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des
Landes NRW in Einzelfällen, insbesondere bei Rechtsstreitigkeiten von
grundsätzlicher Bedeutung, selbst zu übernehmen.
Das Land ist unter folgender Bezeichnung zu vertreten: „Das Land NRW, vertreten durch das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, dieses wiederum vertreten durch das Staatliche Umweltamt..."
3
Diese Regelung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Die
Runderlasse des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom
26.03.1997 (MBl. NRW. 1997 S. 447) und 03.03.1998 (MBl. NRW. 1998 S. 374) werden
mit sofortiger Wirkung aufgehoben.
- MBl. NRW. 2003 S. 898