Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 35 vom 1.9.2003 Seite 897 bis 922
Errichtung des Instituts für Landes- und Stadtentwicklungsforschung und Bauwesen des Landes Nordrhein-Westfalen Bek. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport v. 31.07.2003 – I.1-0100 - |
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Errichtung des Instituts für Landes- und Stadtentwicklungsforschung und Bauwesen des Landes Nordrhein-Westfalen Bek. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport v. 31.07.2003 – I.1-0100 -
2005
Errichtung des
Instituts für Landes- und Stadtentwicklungsforschung
und Bauwesen des Landes Nordrhein-Westfalen
Bek. d. Ministeriums für Städtebau
und Wohnen, Kultur und Sport
v. 31.07.2003 – I.1-0100 -
1
Im Geschäftsbereich des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und
Sport wird mit Wirkung vom 01. 08. 2003 durch Zusammenlegung des Instituts für
Landes- und Stadtentwicklungsforschung des Landes Nordrhein-Westfalen in
Dortmund und des Landesinstituts für Bauwesen des Landes Nordrhein-Westfalen in
Aachen das Institut für Landes- und Stadtentwicklungsforschung und Bauwesen des
Landes Nordrhein-Westfalen (ILS NRW) errichtet.
2
Das Institut ist eine Einrichtung des Landes gem. § 14 Landesorganisationsgesetz
vom 10. Juli 1962 (SGV. NRW.S. 2005). Es hat seinen Hauptsitz in Dortmund und
eine Außenstelle in Aachen.
3
Das Institut hat die Aufgabe, im Rahmen interdisziplinärer
wissenschaftlicher Zusammenarbeit Grundlagen und Entscheidungshilfen in den
Bereichen Landes- und Stadtentwicklung sowie Bauwesen zu erarbeiten. Dieses
geschieht in Form von anwendungsorientierter Forschung, praxisorientierter
Entwicklung und Begleitung sowie landesweitem Wissenstransfer. Das Institut
soll darüber hinaus die Koordinierung der im Lande Nordrhein-Westfalen auf den
Gebieten der Landes- und Stadtentwicklung sowie des Bauwesens tätigen
Einrichtungen fördern.
Es ist Bewilligungsbehörde für Förderprogramme der rationellen Energienutzung
und bewirtschaftet die Mittel für Sonderprogramme zur Umsetzung der
baupolitischen Ziele des Landes.
4
Das Institut für Landes- und Stadtentwicklungsforschung und Bauwesen
untersteht der Dienstaufsicht des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur
und Sport. Die Fachaufsicht obliegt im
Bereich der Raumordnung und Landesplanung dem für diese Bereiche zuständigen Ministerium, in den übrigen
Bereichen dem Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport.
5
Bei dem Institut wird ein Wissenschaftlicher Beirat gebildet. Er soll das
Institut bei der Erstellung des Forschungsprogramms auf dem Gebiet der Landes-
und Stadtentwicklungsforschung beraten und den wissenschaftlichen
Erfahrungsaustausch mit anderen auf diesem Gebiet tätigen Einrichtungen und
Organisationen fördern. Das Nähere regelt die Institutsordnung.
6
Das Institut für Landes- und Stadtentwicklungsforschung und Bauwesen wird
von einer Direktorin/einem Direktor geleitet. Es gliedert sich in Fachbereiche.
Die Verteilung der Aufgaben auf die einzelnen Fachbereiche ergibt sich aus dem
Organisationsplan und dem Geschäftsverteilungsplan. Der Organisationsplan
bedarf der Genehmigung des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und
Sport im Einvernehmen mit dem für Raumordnung und Landesplanung zuständigen
Ministerium.
Das Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport erlässt im
Einvernehmen mit dem für Raumordnung und Landesplanung zuständigen Ministerium
eine Institutsordnung.
7
Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit dem für Raumordnung und
Landesplanung zuständigen Ministerium.
8
Die Bek.d. Ministerpräsidenten v. 17. 3. 1971 – I B 1 – 811 – 1/70, MBl. NW.
1971 S. 828, geändert durch Gem. RdErl. v. 15. 8. 1973, MBl. NW. 1973 S. 1348
und der RdErl. d. Finanzministers v. 24. 10. 1972 – 0 6106-3-II 1, MBl. NW.
1972 S. 1876, neugefasst durch RdErl. v. 11. 4. 1985, MBl. NW 1985 S. 965 sowie
die Bek. d. Ministeriums für Bauen und Wohnen v. 9. 11. 1995 – I C 3-0101, MBl.
NW. 1995 S. 1692, werden aufgehoben.
- MBl. NRW. 2003 S. 898